oberi Mettlen Wallenwil

Piano d'utilizzazione speciale · Eschlikon

Documento

Numero
17
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Sottotipo
Piano particolareggiato
Comune
Eschlikon
Cantone
Turgovia
Livello
Comune
Approvato da
DBU
Procedura
Genehmigung Ersterlass
Adottato
28 mar 2019
In vigore dal
1 mag 2019

Carta

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File

Testo

10435-E-1.pdf

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 28. März 2019

Entscheid Nr. 17 0206/2018/DBU/ARE

Politische Gemeinde Eschlikon Gestaltungsplan "oberi Mettlen" Wallenwil

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Gemeinderat Eschlikon am 16. August 2018 beschlossene Gestaltungs¬ plan "oberi Mettlen" wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Eschlikon, Wiesenstrasse 3, 8360 Eschlikon, unter Beilage von drei Dossiers des Gestaltungsplanes "oberi Mettlen", mit Genehmigungsvermerk (Charge) - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst -•Nochbauamt - Tiefbauamt - Amt für Umwelt - Amt für Denkmalpflege - Amt für Raumentwicklung, Abteilung Natur und Landschaft - Amt für Raumentwicklung unter Beilage von einem Dossier des Gestaltungs¬ planes "oberi Mettlen", mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten

Erwägungen: Mit Schreiben vom 9. Oktober 2018 ersucht der Gemeinderat Eschlikon um Genehmi¬ gung des Gestaltungsplanes "oberi‘Mettlen". Der Gestaltungsplan wurde mit Bericht vom 22. Mai 2018 vorgeprüft und vom Gemeinderat am 16. August 2018 beschlossen. Während der Auflagefrist vom 14. September 2018 bis am 4. Oktober 2018 sind keine Einsprachen eingegangen. Am 14. Januar 2019 hat der Gemeinderat Eschlikon gering¬ fügige Anpassungen der Sonderbauvorschriften beschlossen und entschieden, auf eine erneute öffentliche Auflage zu verzichten! Aufgrund der eingereichten Akten kann geschlossen werden, dass das Verfahren ord¬ nungsgemäss durchgeführt wurde.

Thurgau 2/3

Das Planungsgebiet befindet sich im Ortsteil Wallenwil, in einer Distanz von rund 400 m zum Bahnhof Eschlikon. Es umfasst die Parzelle Nr. 3708 in der Wohnzone W2b mit ei¬ ner Fläche von rund 54 Aren. Das Grundstück liegt zwischen den grossvolumigen Bau¬ ten der Schulanlage und des Bürgerzentrums. Nördlich grenzt das Planungsgebiet ah eine Wohnzone W2b, im Süden an die Landwirtschaftszone. Um eine im Vergleich zur Regelbauweise dichtere Bebauung realisieren zu können, wurde der vorliegende Gestaltungsplan erarbeitet. Der Gestaltungsplan „oberi Mettlen" besteht aus den allgemeinverbindlichen Bestand¬ teilen Situationsplan im Massstab 1:500 und den Sonderbauvorschriften (SBV). Erläuternde Bestandteile sind der Planungsbericht, das Richtprojekt der Keller Brarizanti Architekten SG vom September 2018, das Lärmgutachten vom 25. Juli 2017 und der geotechnische Bericht vom 10. März 2017. Der Gestaltungsplan dient gemäss Art. 3 SBV als Grundlage für eine verdichtete Wohn¬ siedlung mit einer, gegenüber der Regelbauweise besseren architektonischen und orts¬ baulichen Gestaltung. Im Gestaltungsplan „oberi Mettlen" wird bezüglich der Baumassenziffer, der Grenzab¬ stände und der Höhenmasse von den Vorschriften der Regelbauweise abgewichen. Abweichungen sind gemäss § 24 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) möglich, wenn dadurch gesamthaft eine bessere Siedlungsgestaltung erzielt wird und diese im öffentlichen Interesse liegt. Die Gestaltungsplan macht einen schlüssigen, auf die bauliche Umgebung und den Landschaftsraum gut abgestimmten Eindruck, Im Umgebungsbereich der neuen Wohn¬ siedlung entstehen grosszügige und qualitätsvolle Aussenräume. Die Anforderung von § 24 Abs. 2 PBG sind erfüllt. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die involvierten Fachstel¬ len keine Vorbehalte gegen den Gestaltungsplan angebracht. Die Vorlage entspricht den Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und kann somit genehmigt werden.

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Thurgau 3/3

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:

2 8, MRZ. 2019

10435-S-1.pdf

OEREB10435

Kanton Thurgau Gemeinde Eschlikon

Gestaltungsplan oberi Mettlen Wallenwil

Sonderbauvorschriften

Vom Gemeinderat erlassen am

A4 Gemi'mdeschreiber

Der Gemeinde

Öffentliche Auflage vom

ALf.

bis

4 Ao. .

Dem fakultativen Referendum gemäss § 24 Abs. 3 PBG unterstellt Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt am ZK Mit Entscheid Nr.

R

Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt per

Eschlikon/GP-oberi Mettlen Wallenwil-SBV 12.03.2019.doc

- 2ZO^

KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT “8500 FRAUENFELD

2

Gemeinde Eschlikon Gestaltungsplan oberi Mettlen Wallenwil Sonderbauvorschriften

Art. 1 Der Gemeinderat Eschlikon erlässt einen Gestaltungsplan für die

Erlass/Geltungsbereich

Überbauung der Parzelle Nr. 3708 oberi Mettlen Wallenwil nach §§ 23 ff des kantonalen Planungs- und Baugesetzes.

Art. 2 Die allgemein rechtsverbindlichen Bestandteile des Gestaltungspla-

Bestandteile

nes sind: - Situationsplan 1:500 - Sonderbauvorschriften Der Planungsbericht mit Anhang sowie das Richtprojekt haben hinweisenden und erklärenden Charakter.

Art. 3 Der Gestaltungsplan dient als Grundlage für eine verdichtete Wohn-

Zweck/Ziele

Siedlung mit einer gegenüber der Regelbauweise besseren architektoni¬ schen und ortsbaulichen Gestaltung: • Hohe ortsbauliche Qualität. Gute Einfügung der Bauten in die beste¬ hende bauliche Umgebung. Vermitteln zwischen den grossvolumigen Schulbauten, dem Bürgerzentrum und den Einfamilienhäusern. •

Gute Einfügung in die bestehende Landschaft. Ablesbarkeit der Hang¬ flanke erhalten.

•

Die einzelnen Bauten müssen eine gemeinsame Architektursprache aufweisen und aufeinander abgestimmt sein bezüglich Stellung, Volu¬ men, Höhe, Gesamtform, Materialien und Farben.

•

Art. 4 Schaffen einer natürlich und einheitlich auftretenden Umgebungsge¬

staltung mit qualitativ hochstehenden Aussenräumen.

1 Die Lage der Bauten werden durch die Baubereiche BB1 - BB4 festgelegt.

Lage und Grösse der Bauten 2

Die Bauten müssen 3-geschossig in Erscheinung treten.

3

Art. 5 3

Das Erdgeschoss und das 1. Obergeschoss müssen auf den Seiten der Baubereiche oder parallel dazu liegen und diese weitgehend ausfül¬ len. Sämtliche Bauteile wie Baikone, Vordächer etc. müssen innerhalb der Baubereiche liegen.

4

Das 2. Obergeschoss muss auf den „Baulinien für das 2. Oberge¬ schoss" liegen. Sämtliche Bauteile müssen innerhalb dieser Baulinien liegen.

5

In jeder der 4 Bauten muss mindestens eine 4-Zimmer-Wohnung im Erd- oder 1. Obergeschoss erstellt werden.

Die Baumassenziffer BMZ beträgt 2.1

Baumassenziffer

Art. 6

Die Fassadenhöhe der Gebäude und beträgt max. 10.00 m.

Höhe

Art. 7

1.

Sämtliche Gebäude müssen bezüglich Materialien, Farbgebung und Detailgestaltung aufeinander abgestimmt sein und eine gemein¬ same Architektursprache sprechen.

Gestaltung

2.

Es ist ein für alle Bauten geltendes, einheitliches und gesamthaftes Material- und Farbkonzept mit dem Baugesuch einzureichen.

3.

Es sind einfache, klare Formen und Detailgestaltungen sowie eine ruhige Farbgebung zu wählen.

4.

Die Fassaden müssen verputzt oder mit kleinformatigen Fassaden¬ platten sowie mit regelmässigen Fensteröffnungen ausgeführt wer¬ den. Die Baikone sind als innenliegende Baikone zu gestalten.

Art. 8 Bauten ausserhalb Baubereiche

5.

Es sind nur Flachdächer zugelassen. Diese müssen begrünt werden.

6.

Bei der Aussengestaltung der Fassaden ist der Leitfaden „Vogel¬ freundliches Bauen mit Glas und Licht" der Schweizerischen Vogel¬ warte zu beachten.

Ausserhalb der Baubereiche dürfen Kleinbauten sowie Anlagen wie befestigte Sitzplätze, Wege, Sockelmauern und Spielgeräte erstellt werden.

4

Art. 9 Es ist eine unterirdische Sammelgarage zu erstellen mit min. 53 Auto¬

PW Sammelgarage

abstellplätzen. Die Zu- und Wegfahrt erfolgt an der im Situationsplan¬ plan bezeichneten Stelle. Die Sammelgarage muss auf oder innerhalb der im Situationsplan eingetragenen „Baulinien für Sammelgarage" lie¬ gen.

Art. 10 Oberirdische Abstellplätze

Die Anzahl der nach Regelbauweise geforderten Besucherpark¬ plätze werden oberirdisch angeordnet. Weitere Parkplätze werden festgelegt für eine öffentliche Benützung entlang der Mettlenstrasse sowie für das Restaurant Mettlenhof. Die Parkplätze für das Restaurant müssen mit wasserdurchlässigem Be¬ lag ausgeführt werden.

Art. 11 2-Rad-Einstellräume sind weitgehend in der unterirdischen Sammelgarage

2-Rad-Einstellräume

anzuordnen. Die Bereiche oberirdische ungedeckte Abstellplätze sind im Situations¬ plan festgelegt.

Art. 12 Es ist ein Kehrichtsammelplatz für 2 öffentliche Unterflurbehälter

Kehrichtsammelplatz

zu erstellen. Dessen Lage ist im Situationsplan bezeichnet.

5 altri articoli

Art. 13

Es werden folgende Elemente im Gestaltungsplan festgesetzt:

U mge b u ngsgesta lt u ng

1.

Allgemeinde Umgebungsfläche als extensiv begrünte Blumenwie¬ sen/Blumenrasen.

2.

Private Aussenbereiche, den Erdgeschosswohnungen zugeordnete Rasenflächen.

3.

Zwei allen Quartierbewohnern zugängliche Spiel- und Begegnungs¬ plätze. Deren Ausstattung als Kinderspielplätze richtet sich nach dem Baureglement der Gemeinde Eschlikon.

4.

interne Fusswege und Hauseingänge mit wasserdurchlässigen Belä¬ gen.

5.

Hochstammbäume ausserhalb des Bereiches der Sammelgarage (Einheimische Bäume z.B. Feld- und Spitzahorn, Linde).

6.

Hochstammbäume über der Sammelagarage. (Einheimische Bäume z.B. Heimbuche, Feldahorn).

7.

Hecken, z.B. Eiben, Hartrigel, Liguster etc.

8.

Sockelmauern. Diese dürfen eine max. Höhe von 1 m ab gewachse¬ nem Terrain aufweisen.

5

Art. 14

Die Bauten müssen den Minergie-Standard erfüllen.

Minergie-Standard

Art. 15 Sämtliche abflusswirksamen Flächen des Grundstückes wie Wege,

Dachwasser

Plätze, Dachflächen etc. sind mit sickerfähigen Oberflächen zu erstellen. Zusätzlich sind weitere Rückhaltemassnahmen zu treffen.

Art. 16 Wenn ein Anschluss an einen Wärmeverbund möglich ist, müssen alle

Wärmeverbund

Bauten im Gestaltungsbereich an das Wärmeverbundnetz angeschlossen werden.

Art. 17 Nach der Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt

Schlussbestimmungen

des Kantons Thurgau beschliesst der Gemeinderat Eschlikon den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gestaltungsplanes „oberi Mettlen Wallenwil".

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