Südliche Vorstatt (2004)

Piano d'utilizzazione speciale · Stettfurt

Documento

Numero
46
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Sottotipo
Piano particolareggiato
Comune
Stettfurt
Cantone
Turgovia
Livello
Comune
Approvato da
DBU
Procedura
Genehmigung Änderung
Adottato
14 ago 2019
In vigore dal
29 ago 2019

Carta

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File

Testo

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 14. August 2019

Entscheid Nr. 46 0125/2019/DBU/ARE

Politische Gemeinde Stettfurt Änderung Gestaltungsplan "Südliche Vorstatt"

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Stettfurt am 7. Februar 2019 beschlossene Änderung des Gestaltungsplans "Südliche Vorstatt" wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Stettfurt, Dorfstrasse 2, 9507 Stettfurt, unter Beilage von drei Dos¬ siers der Änderung des Gestaltungsplans, je mit Genehmigungsvermerk (Charge) - Bhateam Ingenieure AG, Breitenstrasse 16, 8501 Frauenfeld - Amt für Denkmalpflege - Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Hochbauamt - Amt für Raumentwicklung (2), unter Beilage eines Dossiers der Änderung des Ge¬ staltungsplans, mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten.

Erwägungen: Mit Schreiben vom 21. Mai 2019 ersucht die Politische Gemeinde Stettfurt um Geneh¬ migung der Änderung des Gestaltungsplans "Südliche Vorstatt". Die Vorlage wurde vom Gemeinderat am 7. Februar 2019 beschlossen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ord¬ nungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt (DBU) wurde am 31. Mai 2019 ein Rekurs ge¬ gen den Entscheid des Gemeinderats eingereicht, der jedoch mit DBU-Entscheid vom 17. Juni 2019 infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben wurde. Weitere Rekurse sind nicht hängig.

Thurgau 2/3

Der Gestaltungsplan "Südliche Vorstatt" wurde mit DBU-Entscheid Nr. 31 vom 3. April 2003 genehmigt. Die Planung bezweckt eine sorgfältige Erschliessung des anspruchs¬ vollen Gebiets in Hanglage, die Erhaltung eines angemessenen Freiraums gegenüber der Vorstatt sowie die Sicherstellung einer guten Eingliederung und Architektur der Bau¬ ten und Anlagen im empfindlichen Bereich des damals mehrheitlich unbebauten Dorf¬ kernrandes. Im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) ist Stettfurt und mithin die Häusergruppe der Vorstatt als national bedeutend eingestuft. In den Jahren 2004 und 2018 wurde der Gestaltungsplan aufgrund konkreter Neubau¬ projekte und geänderter Bedürfnisse geringfügig angepasst. Die zentralen Regelungen des Planungsinstruments blieben jedoch erhalten. Mittlerweile ist der überwiegende Teil der vorgesehenen Baubereiche überbaut. Die grossvolumige, im rechtskräftigen Schutzplan der Gemeinde eingetragene Scheune (Assek.-Nr. 40, Parzelle Nr. 26) am nordöstlichen Rand des Gestaltungsplangebiets hingegen blieb über die Jahre ungenutzt. Nun ist vorgesehen, auf Parzelle Nr. 26 Woh¬ nungen zu erstellen. Während der Projektierung hat sich herausgestellt, dass eine Um¬ nutzung der bestehenden Scheune mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wä¬ re. Stattdessen soll ein wesensgleicher Neubau mit Tiefgarage realisiert werden, der sich im Volumen, der Lage und der Ausrichtung am Bestehenden orientiert. Da die be¬ stehende Scheune gemäss rechtskräftiger Sonderbauvorschriften nicht abgebrochen werden darf, soll der Gestaltungsplan diesbezüglich angepasst und mit Gestaltungsan¬ forderungen an den Neubau ergänzt werden. Ebenfalls erfordert die geplante Tiefgara¬ geneinfahrt durch den Freihaltebereich eine Anpassung des Gestaltungsplans. Im Übri¬ gen wird jedoch am Sinn und Zweck des bestehenden Gestaltungsplans festgehalten. Die Vorlage wurde an mehreren Sitzungen vorbesprochen und zweimal im Sinne von § 11 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) vorgeprüft. Stets wurde von kan¬ tonaler Seite die Wichtigkeit einer guten Einpassung der Ersatzneubaute in die bauliche und landschaftliche Umgebung hervorgehoben. Ein besonderes Augenmerk wurde da¬ bei auf die Volumetrie und Materialisierung der Neubaute gelegt. Gegenüber der letzten Vorprüfung wurden die Bestimmungen zur Gestaltung der Neubaute nochmals überar¬ beitet. Die nun vorgesehene vollflächige Verkleidung mit Holz begrüssen wir. An der Grösse des Baubereichs des Ersatzneubaus wurde hingegen trotz Kritik festgehalten. Wir empfehlen der Gemeinde dringend, im Baugesuchsverfahren auf eine ortsbaulich verträgliche Volumetrie der Baute zu achten. Ein Mehrfamilienhaus im Volumen der be¬ stehenden Scheune tritt aufgrund der heterogeneren Fassadengestaltung viel dominan¬ ter in Erscheinung als die heutige Baute. In gesamthafter Abwägung aller Interessen und unter Beachtung der Gemeindeautonomie vermag die Gestaltungsplananpassung zu genügen. Parallel zur Gestaltungsplanänderung hat die Gemeinde die Anpassung des Schutz¬ plans Natur- und Kulturobjekte beschlossen und zur Genehmigung eingereicht.

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Somit sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung der Änderung des Gestaltungs¬ plans "Südliche Vorstatt" gegeben. Departement für Bau und Umwelt stellvertretende Departementschef

Wlq,

Schonholzer

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:

U. AU6.2019