Zonenplan <2012>

Piano delle zone · Guettingen · Abrogato il 11 ott 2023

Documento

Numero
50
Tipo
Piano delle zone
Comune
Guettingen
Cantone
Turgovia
Livello
Comune
Approvato da
DBU
Procedura
Genehmigung Änderung
Adottato
12 set 2019
In vigore dal
1 ott 2019
Abrogato
11 ott 2023

Carta

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File

Testo

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 12. September 2019

Entscheid Nr. 50 0154/2019/DBU/ARE // BOA PG Nr. 2019.06-007

Politische Gemeinde Güttingen Zonenplanänderung Sägerei

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die von der Gemeindeversammlung Güttingen am 28. Mai 2019 beschlossene Zo¬ nenplanänderung Sägerei wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Güttingen, Bahnhofstrasse 15, 8594 Güttingen, unter Beilage von drei Exemplaren der Zonenplanänderung Sägerei, je mit Genehmigungsvermerk (Charge) - Amt für Umwelt - Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abt. Wirtschaftsförderung - Forstamt - Tiefbauamt - Steuerverwaltung unter Beilage einer Kopie des geänderten Zonenplans - Grundbuchamt Kreuzlingen, Bachstrasse 11, 8280 Kreuzlingen - NRP Ingenieure AG, Lindenstrasse 1, 8580 Amriswil - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von zwei Exemplaren der Zonenplanän¬ derung Sägerei, je mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten

Erwägungen: Mit Schreiben vom 18. Juni 2019 ersucht die Politische Gemeinde Güttingen um Ge¬ nehmigung der im Titel erwähnten Vorlage. Die Zonenplanänderung Sägerei wurde mit Bericht vom 26. September 2018 durch das Amt für Raumentwicklung vorgeprüft. Auf¬ grund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind ge¬ gen die Vorlage keine Rekurse hängig.

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Die Zonenplanänderung Sägerei betrifft die Parzelle Nr. 1025, westlich des Dorfzent¬ rums von Güttingen. Es liegt südlich der bestehenden Betriebsgebäude der Firma Rutishauser GmbH und unmittelbar nördlich der Kantonsstrasse K114. Mit der vorliegen¬ den Zonenplanänderung soll eine Fläche von 4'825 m2 von der Landwirtschaftszone in die Arbeitszone Holzlager Hl umgezont werden. Parzelle Nr. 1025

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Betroffene Teilfläche 4‘825 m2

Rechtsgültiger Zonenplan

Geänderter Zonenplan

Landwirtschaftszone

Arbeitszone Holzlager Hl

Gemäss Planungsbericht benötigt die in der Sägerei und dem Holzhandel tätige Rutishauser GmbH dringend zusätzliche Lagerflächen, um den geänderten Kundenwün¬ schen gerecht zu werden. Unmittelbar angrenzend an die bestehende Lager- und Trocknungshalle soll eine zweite Halle erstellt und zusätzlich Aussenlagerfläche ge¬ schaffen werden. Im Schreiben vom 26. März 2018 legt die Rutishauser GmbH dar, weshalb die zusätzlichen Lagerflächen notwendig sind und konkretisiert die Begrün¬ dung für die Zonenplanänderung Sägerei. Nach Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) wer¬ den Nutzungspläne dann überprüft und nötigenfalls angepasst, wenn sich die Verhält¬ nisse seit der Planfestlegung erheblich geändert haben. Diese Bestimmung verleiht den Nutzungsplänen eine gewisse Beständigkeit (Rechtssicherheit), ermöglicht aber auch, sie bei Bedarf zu revidieren. In Kapitel 2.4 des Planungsberichts werden die veränderten Verhältnisse nachvollzieh¬ bar dargelegt. Die gesteigerte Nachfrage nach mehr getrocknetem und weiterverarbei¬ tetem Schnittholz in den vergangenen Jahren führte zu einer Veränderung der tatsäch¬ lichen Verhältnisse. Bei dem von der Zonenplanänderung Sägerei betroffenen Gebiet handelt es sich grossmehrheitlich um Fruchtfolgefläche. Art. 30 Abs. Ibis RPV legt fest, dass Fruchtfol¬ geflächen (FFF) nur eingezont werden dürfen, wenn ein auch aus Sicht des Kantons wichtiges Ziel ohne die Beanspruchung von FFF nicht sinnvoll erreicht werden kann. Im Weiteren verlangt Art. 30 Abs. Ibis lit. b RPV, dass FFF nur dann eingezont werden dürfen, wenn sichergestellt wird, dass die beanspruchten Flächen nach dem Stand der Erkenntnisse optimal genutzt werden. Im Planungsbericht wird die Beanspruchung der Fruchtfolgefläche in Kapitel 4.4 behan¬ delt. Aus kantonaler Sicht kann das öffentliche Interesse an der Förderung des beste¬ henden Betriebs und dem damit verbundenen Erhalt der Arbeitsplätze bestätigt werden. Die Ausführungen zu möglichen Alternativstandorten ausserhalb der FFF und den Kompensationsmöglichkeiten in der Region sind nachvollziehbar. Das Vorprojekt ge¬ mäss Anhang 2 des Planungsberichts zeigt auf, dass eine optimale Flächenausnutzung

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gewährleistet ist. Die Beanspruchung von FFF in der vorliegenden Form kann aus kan¬ tonaler Sicht akzeptiert werden. Da mit der Zonenplanänderung Sägerei eine 4’825 m2 grosse, bislang noch nicht dem Siedlungsgebiet zugewiesene Fläche eingezont wird und gleichzeitig keine flächenglei¬ che Auszonung erfolgt, beansprucht die Zonenplanänderung das kantonale Kontingent gemäss Festsetzung 1.1 B KRP. Im Planungsbericht wird nachvollziehbar dargelegt, inwiefern die Zonenplanänderung Sägerei die Anforderungen gemäss Festsetzung 1.1 B KRP erfüllt. Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die einbezogenen Fach¬ stellen gegenüber der vorgesehenen Zonenplanänderung keine Vorbehalte angebracht. Sie erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und kann genehmigt werden.

taraent für £rau und Umwelt

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:

16. SEP. 2019