Zonenplan <2014> Änderung Parz. Nr. 356, 510

Piano delle zone · Taegerwilen

Documento

Numero
48
Tipo
Piano delle zone
Comune
Taegerwilen
Cantone
Turgovia
Livello
Comune
Approvato da
DBU
Procedura
Genehmigung Änderung
Adottato
28 ott 2019
In vigore dal
1 gen 2020

Carta

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File

Testo

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 28. Oktober 2019

Entscheid Nr. 48 0061/2019/DBU/ARE // BOA PG Nr. 2018.08-002

Politische Gemeinde Tägerwilen Zonenplanänderungen Parzellen Nrn. 356 und 510

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die von der Gemeindeversammlung Tägerwilen am 17. November 2014 beschlos¬ sene Einzonung der Parzelle Nr. 356 von der Landwirtschaftszone in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen wird nicht genehmigt. 2. Die von der Gemeindeversammlung Tägerwilen am 17. November 2014 beschlos¬ sene Einzonung eines Teils der Parzelle Nr. 510 von der Landwirtschaftszone in die Wohnzone W1.6 wird genehmigt. 3. Die von der Gemeindeversammlung Tägerwilen am 17. November 2014 beschlos¬ sene Zuweisung der Parzelle Nr. 481 zur Landwirtschaftszone wird genehmigt. 4. Mitteilung an: -Gemeinderat Tägerwilen, Bahnhofstrasse 3, Postfach 141, 8274 Tägerwilen unter Beilage von zwei Exemplaren der Zonenplanänderungen Parzelle Nr. 356 und Parzelle Nr. 510, je mit Genehmigungs- und Nichtgenehmigungsvermerk (A-Post Plus) - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Grundbuchamt Kreuzlingen, Hauptstrasse 74, 8280 Kreuzlingen - Steuerverwaltung, Schlossmühlestrasse 15, 8510 Frauenfeld, unter Beilage einer Kopie des geänderten Zonenplans - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage zwei Exemplaren der Zonenplanänderun¬ gen Parzelle Nr. 356 und Parzelle Nr. 510, je mit Genehmigungs- und Nichtgeneh¬ migungsvermerk sowie der übrigen Akten

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Erwägungen: Mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 ersuchte der Gemeinderat Tägerwilen um Ge¬ nehmigung der revidierten Ortsplanung. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Kantonale Richtplan in Überarbeitung. Die Bestimmungen des neuen Raumplanungsgesetzes (In¬ kraftsetzung am 1. Mai 2014) verlangten von den Kantonen, dass sie ihre Richtpläne innert fünf Jahren an die Anforderungen der Artikel 8 und 8a Abs. 1 RPG anpassen müssen. Bis zur Genehmigung des revidierten Kantonalen Richtplans durch den Bun¬ desrat durfte die Fläche der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen im Kanton insge¬ samt nicht vergrössert werden (Art. 38a Abs. 2 RPG, Einzonungsmoratorium). Die Gemeinde Tägerwilen hatte deshalb die Sistierung eines kleinen Teils der Ortspla¬ nungsrevision beantragt. Die Sistierungen betrafen die Einzonungen der Parzelle Nr. 356 in die Zone für Öffentliche Bauten und Anlagen und eines Teils der Parzelle Nr. 510 in die Wohnzone W1.6. Ebenfalls sistiert wurde das Rekursverfahren bezüglich der Einzonung der Parzelle Nr. 481 in die Wohnzone W1.4 oder W2.3. Die Politische Ge¬ meinde Tägerwilen hatte den Antrag der Grundeigentümer um Einzonung abgelehnt, wogegen die Grundeigentümer ihrerseits Rekurs erhoben hatten. Über den Rekurs ent¬ scheidet das Departement für Bau und Umwelt in einem separaten Verfahren. Zonenplanänderung Parzelle Nr. 356 Gemäss Planungsbericht zur Ortsplanungsrevision wird die beabsichtigte Einzonung ei¬ ner Fläche von 2.11 ha in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen mit dem Bedarf einer Mehrzweckhalle begründet. Dabei wird auf die Richtplanmassnahme 4.2 verwie¬ sen. In der mittelfristigen Richtplanmassnahme 4.2 Underi Rüllen wird ausgeführt, dass die Nachfrage nach verschiedenen öffentlichen Angeboten aufgrund der Bevölkerungs¬ zunahme steige. Während der Sistierungsphase hat die Gemeindebehörde trotz mündli¬ cher Aufforderung keine weiteren Unterlagen zur Zonenplanänderung Parzelle Nr. 356 eingereicht. Am 4. Juli 2017 hat der Regierungsrat den teilrevidierten KRP (Stand: Juni 2017) erlas¬ sen und diesen, gestützt auf § 5 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700), dem Grossen Rat zur Genehmigung unterbreitet. Die Genehmigung durch den Grossen Rat erfolgte am 6. Dezember 2017. Die Genehmigung durch den Bundesrat erfolgte am 4. Juli 2018. Damit ist der teilrevidierte KRP (Stand: Juni 2017) für die Thurgauer Behörden verbindlich und massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Zo¬ nenplanänderung. Das im KRP festgesetzte Siedlungsgebiet (vgl. Festsetzung 1.1. A: 1T450 Flektaren) bildet einen langfristigen konzeptionellen Rahmen für die Festlegung der Bauzonen. Ein grosser Teil der Gesamtfläche des Siedlungsgebiets (1T216 Hektaren) ist in der Richt¬ plankarte 1:50‘000 räumlich verortet. In der Richtplan karte noch nicht verortet sind die Flächen gemäss Festsetzung 1.1 B (234 Hektaren Kontingentsflächen). Diese Kontin¬ gentsflächen ersetzen gewissermassen die kommunalen Richtplangebiete für Arbeits¬ zonen, öffentliche Zonen und Spezialbauzonen und werden in der Richtplankarte 1:50‘000 nicht mehr abgebildet.

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Mit der geplanten Einzonung wird somit grundsätzlich das Kontingent für die Erstellung von öffentlichen oder dem öffentlichen Interesse dienenden Bauten und Anlagen bean¬ sprucht (vgl. Festsetzung 1.1 B Bst. d). Die Kontingente können allerdings nur in An¬ spruch genommen werden, falls nachweislich keine geeigneten Standorte im Siedlungs¬ gebiet für geplante Bauvorhaben vorhanden sind und die angestrebte Entwicklung mit den Zielen und Grundsätzen des KRP vereinbar ist. Weil zudem bis zum Richtplanhori¬ zont (25 Jahre, bis 2040) nur ein begrenztes Ausmass an Kontingentsflächen für derar¬ tige Vorhaben zur Verfügung steht (zirka 15 Hektaren) und mit diesen Kontingentsflä¬ chen folglich auch haushälterisch umzugehen ist, gelten wie bei den Arbeitszonen auch bei den Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA entsprechend hohe Einzonungsanforderungen. So ist auch bei Einzonungen in eine Zone für öffentliche Bauten und Anlagen grundsätzlich ein Vorprojekt erforderlich, das eine flächensparende Lö¬ sung aufzeigt. Einzonungen auf Vorrat, d.h. ohne konkrete Bauabsichten, sind demge¬ genüber nicht mehr möglich. Die Forderung nach einem flächensparenden Vorprojekt lässt sich auch aufgrund der Tatsache ableiten, dass die geplante Einzonungsfläche praktisch vollumfänglich im Bereich von Fruchtfolgeflächen (FFF) liegt. Gemäss Art. 30 Abs. 1bis der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) dürfen FFF nur dann eingezont werden, wenn ein, auch aus Sicht des Kantons wichtiges Ziel, ohne die Beanspru¬ chung von FFF nicht sinnvoll erreicht werden kann und sichergestellt wird, dass die be¬ anspruchten Flächen nach dem Stand der Erkenntnisse optimal genutzt werden. Im Zusammenhang mit der geplanten Einzonung fehlt der Nachweis, dass keine geeig¬ neten Flächen im bereits heute ausgeschiedenen Siedlungsgebiet vorhanden sind. Soll¬ ten keine geeigneten Flächen vorhanden sein, fehlt andererseits ein konkretes Vorpro¬ jekt, das eine flächensparende Lösung aufzeigt. Die vorliegende Zonenplanänderung kann aufgrund der fehlenden Unterlagen nicht genehmigt werden. Zonenplanänderung Parzelle Nr. 510

Gemäss Planungsbericht zur Ortsplanungsrevision wird die Einzonung eines Teils der Parzelle Nr. 510 mit der "Bereinigung der Situation" begründet. Der bereits grossmehr¬ heitlich überbaute, 922 m2 grosse Teil der Parzelle wird der nördlich angrenzenden Wohnzone W1.6 zugewiesen. Parzelle Nr.

Betroffene Fläche

Rechtsgültiger Zonenplan

Geänderter Zonenplan

510

922 m2

Landwirtschaftszone

Wohnzone W1.6

Gemäss Festsetzung 1.4 A des KRP setzt eine Ein- und Umzonung in eine Wohn-, Misch- oder Zentrumszone (WMZ) voraus, dass die gemeindespezifische Auslastung grösser als 100 Prozent ist. Die gemeindespezifische Auslastung vergleicht dabei die erwartete Raumnutzerzahl mit der vorhandenen Kapazität in den WMZ (15-Jahres-

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horizont). Gemäss den kantonalen Berechnungen verfügte die Gemeinde Tägerwilen zum Zeitpunkt der Genehmigung der Ortsplanungsrevision und bezogen auf einen Zo¬ nenplanhorizont 2030 über eine gemeindespezifische Auslastung von rund 101 Pro¬ zent. Bei einer solchen Auslastung kann grundsätzlich ein Bedarf für zusätzliche WMZFlächen geltend gemacht werden. Eine Einzonung in eine WMZ-Zone darf jedoch nicht dazu führen, dass die Auslastung unter 100 Prozent fällt. Dies ist bei der unbedeuten¬ den Fläche von rund 1'000 m2 nicht der Fall. Die Zonenplanänderung Parzelle Nr. 510 erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und kann genehmigt werden. Zuweisung Parzelle Nr. 481 Aufgrund des sistierten Rekursverfahrens bezüglich der Einzonung der Parzelle Nr. 481 in die Wohnzone W1.4 oder W2.3 ist über die Zuweisung der Parzelle Nr. 481 zur Landwirtschaftszone zum heutigen Zeitpunkt zu entscheiden. Die von der Gemeindeversammlung Tägerwilen am 17. November 2014 beschlossene Zuweisung der Parzelle Nr. 481 zur Landwirtschaftszone wird genehmigt. <<\ent für

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen ab Publikation im Amtsblatt beim Ver¬ waltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden Sie ist unterzeichnet und im Doppel einzureichen und hat einen Antrag und eine Be¬ gründung zu enthalten, und es sind die Beweismittel aufzuführen. Expediert:

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