Schutzplan

Piano di protezione · Egnach

Documento

Numero
63
Tipo
Piano di protezione
Sottotipo
Oggetti culturali
Comune
Egnach
Cantone
Turgovia
Livello
Comune
Approvato da
DBU
Procedura
Genehmigung Änderung
Adottato
10 dic 2019
In vigore dal
1 gen 2020

Carta

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File

Testo

Departement fiir Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 10. Dezember2019

Entscheid Nr. 63 0236/2018/DBU/ARE // BOA PG Nr. 2018.12-005

Politische Gemeinde Egnach - Revision Ortsplanung - Anderung Schutzplan Natur- und Kulturobjekte (Anderung 2018)

Das Departement fiir Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Gemeinderat Egnach am 8. Mai 2018 beschlossene Richtplan "Siedlung / Verkehr" wird mit Hinweisvermerken zu den Arbeits- und Industriegebieten (Richtplankarte/-text S 1.4.1-1.4.3 und S 1.5.1) genehmigt. Hinsichtlich folgender Bauentwicklungs- und Freihaltegebiete wird das Genehmigungsverfahren sistiert: Bauentwicklungsgebiete Weiler Langgreut, Attenreute, Lengwil (S 1.3.1-1.3.3) Freihaltegebiete Langgreut und Klosterli (S 1.7.1-1.7.2) 2. Der von der Gemeindeversammlung Egnach am 13. November 2018 erlassene Zonenplan wird mit folgenden Ausnahmen genehmigt: a) Das Genehmigungsverfahren wird hinsichtlich der Umzonung des Ortsteils Buch van derWeilerzone Wz in die Wohn- und Arbeitszone WA 2 (Anderung Nr. 24) und derAusdehnung der Weilerzone Wz van Ringenzeichen aufdas bisherige Schulhausareal (Parzelle Nr. 1210, Anderung Nr. 27) sistiert. b) Die Wohn- und Arbeitszone WA 2 auf den Parzellen Nrn. 1074 und 1077 (Anderung Nr. 24a), Buch, wird nicht genehmigt. c) Die Landwirtschaftszone fur besondere Nutzung Tierhaltung LwbN T auf der Parzelle Nr. 1767, Schubshub (Anderung Nr. 105) wird nicht genehmigt. 3. Das van der Gemeindeversammlung Egnach am 13. November 2018 erlassene Baureglement wird genehmigt. 4. Die vom Gemeinderat Egnach am 8. Mai 2018 beschlossene Anderung des Schutzplanes Natur- und Kulturobjekte (Anderung 2018) wird genehmigt. Gleichzeitig wird die Gemeinde Egnach beauftragt, den Schutzplan Natur- und Kulturobjekte innert zweier Jahre hinsichtlich der Naturobjekte zu uberprufen und zu revidieren.

Thurgau 2/17 5. Mitteilung an: Gemeinderat Egnach, Gristenbuhl 5, 9315 Neukirch-Egnach, unter Beilage von drei Dossiers zur Ortsplanungsrevision und derAnderung des Schutzplans Natur- und Kulturobjekte (Anderung 2018), je mit Genehmigungs-, Nichtgenehmigungs-, Sistierungs- und Hinweisvermerken (charge) GrundbuchamtArbon, Walhallastrasse 2, Postfach, 9320 Arbon Steuerverwaltung, Schlossmuhlestrasse 15, 8510 Frauenfeld NRP IngenieureAG, Lindenstrasse 1, 8580Amriswil Amt fur Archaologie Amt fur Denkmalpflege Amt fur Umwelt

Amt fur Wirtschaft und Arbeit Departement fur Bau und Umwelt, Rechtsdienst Departement fur Inneres und Volkswirtschaft, Abt. Energie Departement fur Inneres und Volkswirtschaft, Abt. offentlicher Verkehr Jagd- und Fischereiverwaltung Forstamt Hochbauamt Landwirtschaftsamt Veterinaramt Tiefbauamt

SBBAG EKTAG

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Amt fur Raumentwicklung, unter Beilage von zwei Dossiers zur Ortsplanungsrevision und derAnderung des Schutzplans Natur- und Kulturobjekte (Anderung 2018), je mit Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der ubrigen Akten

Beilage: Dokument "Beispiele fur Ungenauigkeiten im Bereich Naturobjekte"

Erwagungen: Schreiben vom 6. Dezember 2018 ersuchte die Politische Gemeinde Egnach urn Genehmigung der revidierten Ortsplanung. In der Folge zeigte die generelle Prufung des Amtes fur Raumentwicklung, dass die eingereichten Unterlagen nicht vollends genugen. Mit E-Mail vom 17. Dezember 2018 reichte die Gemeinde Egnach die Kaufrechtsvertrage und mit E-Mail vom 16. Januar2019 einen angepassten Planungsbericht nach. Weitere Unterlagen folgten mit E-Mail vom 15. Marz 2019. Mit Schreiben vom 15. April 2019 wurde van der Gemeinde Egnach zusatzlich ein Vorprojekt fur die geplante Betriebserweiterung der Haberli Fruchtpflanzen AG nachgereicht. Nach der erfolgten verwaltungsinternen Vernehmlassung wurde die Gemeinde Egnach mit E-Mail vom 28.

Thurgau 3/17 Juni 2019 daruber in Kenntnis gesetzt, dass die eingereichten Anderungsplane und tabellen fehlerhaft seien. Zudem wurde sie daruber informiert, dass zu einzelnen Planungsvorhaben fur die Abteilung Kantonale Planung noch offene Fragen bestehen. Gleichzeitig wurde der Gemeinde Egnach die negative Stellungnahme des Arbeitsinspektorats vom 1. April 2019 unterbreitet. Aus dieser geht hervor, dass gegen die Umzonung des Thurella-Areals erhebliche Vorbehalte bestehen. Mit Schreiben vom 9. September 2019 tauschte die Gemeinde Egnach die fehlerhaften Anderungsplane und -tabellen aus. Darauffolgend fand am 18. September 2019 eine Sitzung mit kantonalen Vertretern und der Gemeinde start, welche die heutige und kunftige Larmsituation im Umfeld des Thurella-Areals resp. hinsichtlich des benachbarten Industriebetriebs (Tobi Seeobst AG) zum Thema hatte. Die zur Genehmigung eingereichte Ortsplanung betrifft die Revision des Richtplans, des Zonenplans und des Baureglements. Zudem beinhaltet die Genehmigungsvorlage eine Anderung am Schutzplan Natur- und Kulturobjekte. Die Revision der Ortsplanung wurde vom Amt fur Raumentwicklung mit Bericht vom 12. Oktober 2017 vorgepruft. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgertwerden, dass die Verfahren ordnungsgemass durchgefuhrtwurden. Gegen den zur Genehmigung eingereichten Zonenplan liegen dem Departement fur Bau und Umwelt verschiedene Rekurse vor. Uber diese Rekurse befindet das Departement fur Bau und Umwelt in separaten Entscheiden, welche inhaltlich und zeitlich mit diesem Entscheid koordiniert sind. Vorbemerkungen Die Genehmigung der letzten Ortsplanung (kommunaler Richtplan, Zonenplan und Baureglement) der Gemeinde Egnach erfolgte mit DBU-Entscheid Nr. 50 vom 12. Mai 2004. Seither wurde der Zonenplan mehrfach angepasst. Das Baureglement blieb aber seit dem Jahr2004 unverandert. § 8 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) verpflichtet die Gemeinden ihre Kommunalplanung (Richtplan und Rahmennutzungsplan) sowie, soweit erforderlich, Sondernutzungsplane periodisch und bei erheblich geanderten Verhaltnissen anzupassen. Seit der Revision der letzten Ortsplanung wurden das ubergeordnete Recht und die ubergeordneten Plane mehrfach angepasst. Insbesondere ist seit dem 1 .Januar 2013 ein neues Planungs- und Baugesetz und die Verordnung des Regierungsrates zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung uber die Harmonisierung der Baubegriffe (PBV; RB 700.1) in Kraft. Aufgrund des aufden 1. Mai 2014 in Kraft gesetzten revidierten Raumplanungsgesetzes

(RPG; SR 700) wurde der Kantonale Richtplan (KRP) des Kantons Thurgau teilrevidiert. Diese Teilrevision wurde vom Bundesrat am 4. Juli 2018 genehmigt. Somit liegen offensichtlich erheblich geanderte Verhaltnisse vor, welche es im Sinne von § 8 Abs. 3 PBG erfordern, die Kommunalplanung gesamtheitlich zu uberprufen.

Thurgau 4/17 Grosse der Bauzonen und des Siedlungsgebietes Eine der wichtigsten Aufgaben jeder Ortsplanung ist eine sachgerechte Dimensionierung und Begrenzung des Siedlungs- und Baugebietes sowie der einzelnen Bauzonen. Diese Aufgabe ergibt sich aus dem zentralen Postulat der haushalterischen Nutzung des Bodens (Art. 1 RPG). Bei der Dimensionierung und derWahl der Bauzonentypen spielten neben Faktoren wie beispielsweise den Gemeindezielen bezuglich Bevolkerungsentwicklung insbesondere die Raumtypenzugehorigkeit eine wichtige Rolle. Gemass dem KRP 1st die Gemeinde Egnach den drei Raum- und Dichtetypen "Urbaner Raum: ubrige Gemeinden", "Kompakter Siedlungsraum" sowie "Kulturlandschaft" zugeteilt. Gestutzt auf Festsetzung 0.3 D strebt der Kanton Thurgau ein raumlich differenziertes, aufdie Urbanen Raume ausgerichtetes Wachstum der Raumnutzer (RN) an. Dabei wird bei jedem Raumtyp von einem anderen Wachstum ausgegangen. Urn den zu erwarteten Raumnutzerzuwachs aufnehmen zu konnen, reichen in der Politischen Gemeinde Egnach die rechtskraftigen WMZ-Bauzonen aus. Die WMZ-Richtplangebiete sind deutlich uberdimensioniert (vgl. KRP-Anhang A1). Die Gemeinde Egnach hat daher entsprechend dem Planungsauftrag 1.1 A ihre WMZ-Richtplangebiete um 3.6 ha reduziert. Damit entspricht das Siedlungsgebiet den Vorgaben des KRP. Im Rahmen der Ortsplanung reduziert sich die Bauzonenflache der Gemeinde Egnach urn rund 1.2 ha. Diese Reduktion ist hauptsachlich daraufzuruckzufuhren, dass die bisherige Freihaltezone FS entlang des Seeufers durch die Seeuferschutzzone (Anderungen Nrn. 13a-c) ersetzt wird und zwei Teilflachen von der Offentlichen Zone neu der Landwirtschaftszone (Anderungen Nrn. 26 und 42b) zugewiesen werden. Gleichzeitig vergrossern sich die Wohn-, Misch- und Zentrumszone (WMZ) urn insgesamt 3.8 ha. Gemass der Raum+ Nacherhebung 2018 verfugt die Gemeinde Egnach derzeit in den WMZ und bezogen auf den Zonenplanhorizont 2033 uber eine gemeindespezifische Auslastung von lediglich 88 Prozent. Damit verfugt die Gemeinde Egnach ubereine sehr tiefe Auslastung und kann derzeit keinen Bedarffur zusatzliche WMZ-Flachen ausweisen. Dennoch hat die Gemeinde Egnach die WMZ-Flachen erheblich vergrossert. Damit sinkt die Auslastung auf ca. 85 Prozent. Aus planerischer Sicht ware indes eine Auslastung van 100 Prozent erstrebenswert. Daher sind die erfolgten Ein- und Umzonungen in WMZ-Flachen nur beschrankt nachvollziehbar. Umsetzung der Dichtevorgaben / Siedlungsentwicklung nach innen Die Gemeinden haben im Rahmen ihrer Ortsplanungen (kommunaler Richtplan, Zonenplan, Baureglement) aufzuzeigen, wie die Dichten gemass Festsetzung 1.2 A erreicht werden konnen. Im Weiteren haben die Gemeinden die Gebiete mit inneren Entwicklungspotenzialen und deren spezifische Eigenschaften in ihren kommunalen Richtplanen auszuweisen. Ausserdem haben sie die Mobilisierung dieser Gebiete zu fordern, indem sie geeignete Massnahmen zur besseren Nutzung prufen (Planungsauftrag 1.3 B). Gemass dem KRP 1st die Gemeinde Egnach den drei Raum- und Dichtetypen "Urbaner Raum: ubrige Gemeinden", "Kompakter Siedlungsraum: ubrige Gemeinden"

Thurgau 5/17 sowie "Kulturlandschaft" und den Dichtetypen "Urbaner Raum: ubrige Gemeinden" zugeteilt. Im Dichtetyp "Urbaner Raum: ubrige Gemeinden" ist fur den Zonenplanhorizont 2030 und den Richtplanhorizont 2040 in den WMZ eine minimale Raumnutzerdichte van 63 RN/ha, im Dichtetyp "Kompakter Siedlungsraum: ubrige Gemeinden" eine minimale Raumnutzerdichte van 47 RN/ha und im Dichtetyp "Kulturlandschaft" eine minimale Raumnutzerdichte van 32 RN/h zu erreichen. Mit einer Raumnutzerdichte van 4042 RN/ha liegt die Gemeinde Egnach vor allem im "Urbanen Raum" weit unter der im KRP geforderten Mindestdichte. Urn den Anforderungen des KRP zu entsprechen, werden im kommunalen Richtplan zwolf Innenverdichtungsgebiete (Massnahme S 2.3) bezeichnet. Mit diesen wird angestrebt, die innere bauliche Entwicklung hauptsachlich an zentrale oder gut durch den Offentlichen Verkehr erschlossene Gebiete zu lenken. Dabei wird die Charakteristik und der Handlungsbedarfpro Gebiet (S 2.3.1-2.3.12) detailliert beschrieben. Diese Innenverdichtungsgebiete werden im Zonenplan teilweise mit einer Gestaltungsplanpflicht uberlagert. Damit sollte es moglich sein, nicht bloss zu verdichten, sondern eine "hochwerte Siedlungsqualitat" (Planungsgrundsatz 1.3 B) sicherzustellen. Angesichts dertiefen Raumnutzerdichte im "Urbaner Raum: ubrige Gemeinden" wird bedauert, dass im Gebiet "Luxburgerfeld" keine Aufzonung (z.B. in eine Wohnzone W3) vorgenommen wurde und die bisherige Wohnzone W2 beibehalten wird. Hingegen ist zu begrussen, dass die zulassige Geschossflachenziffer (GFZ) in derWohnzone W2 generell van 0.6 aufO.8 (+33 Prozent) erhohtwird. UnterderVoraussetzung, dass im Gestaltungsplan dieses Dichtemass optimal ausgeschopft und eine verdichtete Bauweise im Sinne van § 36 Abs. 4 PBV sichergestellt wird, kann die Wohnzone W2 im Gebiet "Luxburgerfeld" akzeptiertwerden. Im Ubrigen erscheinen die einzelnen Innenverdichtungsgebiete insgesamt zweckmassig und sinnvoll, wodurch die Anforderungen des Planungsauftrags 1.3 B grundsatzlich als erfullt erachtet werden konnen. Es ist davon auszugehen, dass langerfristig die gemass Festsetzung 1 .2 A geforderten Mindestdichten erreicht werden konnen.

1. Richtplan Mit dem zur Genehmigung eingereichten Richtplan Siedlung /Verkehrwird der Kommunale Richtplan aus dem Jahr 2004 teilweise revidiert. Die Teilrevision beinhaltet die Themenbereiche Siedlung und Verkehr. Die weiteren Teilbereiche des Richtplans wie Landschaft sowie offentliche Infrastrukturanlagen, Sport und Erholung bleiben bestehen. Aus Sicht des Gemeinderats Egnach seien diese Teile des Richtplans noch aktuell und bedurfen daher keiner Uberarbeitung. Der Teilrichtplan Siedlung /Verkehr besteht aus einer Karte 1:5'000 und einem Richtplantext.

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Siedlung Neu wird der Teilrichtplan "Siedlung" mit Innenverdichtungsgebieten erganzt. Gleichzeitig wird ein Grossteil der bisherigen Richtplangebiete sowie die Flachen fur die langerfristige Siedlungsentwicklung aufgehoben. Insgesamtwerden die WMZ-Richtplangebiete um 3.4 ha, Richtplangebiete furArbeitszone urn 1.1 ha und die Richtplangebiete fur Offentliche Zonen um 3.8 ha reduziert. Die verbleibenden WMZ-Richtplangebiete erachten wir insgesamt als sachgerecht und zweckmassig angeordnet. Mit der Teilrevision des kommunalen Richtplans werden die heutigen Arbeitsgebiete mehrheitlich beibehalten und mit einem neuen Arbeitsgebiet (Anderung Nr. 2) erganzt. Gleichzeitig reduziert die Gemeinde Egnach im Zonenplan verschiedene Arbeitszonen durch Umzonungen in WMZ. Diese Reduktionen stehen zumindest teilweise im Widerspruch zu den neu ausgeschiedenen Arbeitsgebieten. Entsprechend geht das Departement fur Bau und Umwelt davon aus, dass die Gemeinde ihre Arbeitszonenflachen im Zonenplan zumindestfur die kommenden 15 Jahre als ausreichend betrachtet. Bei zukunftigen Einzonungen wird der Kanton im Rahmen der Beurteilung mitberucksichtigen, in welchem Umfang in der Vergangenheit (seit Inkrafttretens des teilrevidierten KRP 2017) Arbeitszonen reduziertwurden. Entsprechend durfte es inskunftig ausserst schwierig werden, einen Bedarffur zusatzliche Arbeitszonen nachweisen zu konnen, da die Arbeitszonen im Rahmen der vorliegenden Zonenplanrevision stark reduziertwerden. In absehbarer Zukunft sind Einzonungen von Arbeitszonen somit nicht moglich. Im Kommunalen Richtplan wird bei samtlichen Arbeits- und Industriegebieten (S 1.4.11.4.3 und S 1.5.1) ein entsprechender Hinweisvermerk angebracht. Kleinsiedlungen Die Gemeinde Egnach verfugt uber zahlreiche Weiler und Kleinsiedlungen, welche im rechtskraftigen Zonenplan mehrheitlich der Weilerzone zugewiesen sind. Im Rahmen der Ortsplanungsrevision wurden verschiedene Weilerzonen angepasst. Fernerwurde beschlossen, die Weilerzone des Ortsteils von Buch in die Wohn- und Arbeitszone WA 2 (Anderung Nr. 24) umzuzonen. Da dieser Weiler zumindest teilweise uber ein intaktes Ortsbild verfugt, ist diese Umzonung nur beschrankt nachvollziehbar. Da das Ortsbild aber keine kantonale Bedeutung hat, ist eine Umzonung diesbezuglich nicht ausgeschlossen. Mit der Genehmigung der KRP-Teilrevision 2017 hat der Bundesrat am 4. Juli 2018 den Kanton Thurgau aufgefordert, insbesondere die bestehenden Weiler/ Kleinsiedlungen aufgrund ihrerAuspragung und Eignung sowie den Anforderungen des Bundesrechts auf ihre Zugehorigkeit zu Landwirtschaftszonen, Zonen nach Art. 33 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) oder Bauzonen nach Art. 15 RPG zu uberprufen und bei Bedarf einer sachgerechten Zone zuzuweisen. Mit RRB Nr. 162 vom 19. Februar 2019 hat der Regierungsrat den Projektauftrag zur ,,Uberprufung der Kleinsiedlungen im Kanton Thurgau" genehmigt und sich damit dem Bundesauftrag angenommen. Mit diesem Auftrag wird geklart werden, welche Kleinsiedlungen, gestutzt auf die Anforderungen des Bundesrechts, Bauzonen bleiben konnen und welche kunftig zu den

Thurgau 7/17 Nichtbauzonen gezahlt werden mussen. Noch liegt das Ergebnis dieser Uberprufung nicht vor. Daher konnen folgende zur Genehmigung eingereichten Richt- und Zonenplananderungen nicht abschliessend beurteiltwerden: Richtplananderungen Anderungen Nrn. 7, 9 und 11: Bauentwicklungsgebiete Weiler Langgreut, Attenreute, Lengwil (S 1.3.1-1.3.3)

Anderungen Nrn. 6 und 10: Freihaltegebiete Langgreut (S 1.7.1) und Klosterli (S 1.7.2) Zo n e n p lana nd emngen Anderung Nr. 24: Umzonung des Ortsteils Buch von der Weilerzone Wz in die Wohn- und Arbeitszone WA 2 Anderung Nr. 27: Ausdehnung derWeilerzone Wz aufdas bisherige Schulhausareal (Parzelle Nr. 1210) im Weiler Ringenzeichen Fur diese Weilerzonen/-gebiete (Anderungen Nrn. 6-9, 10, 11, 27) resp. furdieWeilerzone im Ortsteil van Buch, welche in die Wohn- und Arbeitszone WA 2 umgezont werden soil (Anderung Nr. 24), wird das Genehmigungsverfahren sistiert. Das Genehmigungsverfahren wird wieder aufgenommen, sobald aufgrund einerTeilrevision des Kantonalen Richtplans klar ist, welcherZone die Kleinsiedlungen zuzuweisen sind. Bis zu diesem Zeitpunkt konnen auch die im Richtplan vorgesehenen Freihaltegebiete der Weiler Langgreut und Klosterli nicht abschliessend beurteilt werden. Auch diese Festlegung hangt davon ab, ob in Zukunft die Weiler Langgreut und Klosterli in der Bauzone nach Art. 15 RPG verbleiben oder eben nicht. Daher wird auch fur diese Gebiete (S 1.7.1 und S 1.7.2) das Genehmigungsverfahren sistiert. Schliesslich istzu bemerken, dass der erwahnte Auftrag zur Uberprufung der Kleinsiedlungen auch weitere Weilerund Dorfzonen der Gemeinde Egnach betreffen konnen, welche im Rahmen der Ortsplanungsrevision nicht verandert werden. Die Genehmigung steht somit unter dem Vorbehalt, dass zu einem spateren Zeitpunkt diese Weiler- und Dorfzonen unter Umstanden noch angepasst werden mussen.

Verkehr Entsprechend dem Planungsauftrag 3.4 B hat die Gemeinde im revidierten Richtplan Verkehr das Fusswegnetz ausgewiesen. Ausserdem wird das bestehende Velowegnetz dargestellt. Dabei ist geplant, mit verschiedenen Massnahmen die Sicherheit fur den Langsamverkehr zu verbessern (Massnahmen V4.1 und V5.1). Da damit insbesondere ein Teil des Planungsauftrags 3.4 A umgesetzt wird, sind diese Massnahmen zu begrussen.

Thurgau 8/17 2. Zonenplan

Die im Zonenplan ausgeschiedenen Nutzungszonen und deren Abgrenzungen erscheinen mehrheitlich sachgerecht auf die lokalen Verhaltnisse abgestimmt. Die in der Zonenplananderungstabelle aufgefuhrten Anderungen betreffen grossmehrheitlich Umzonungen. Auf neue Arbeitszonen wird mit Ausnahme von Anderung Nr. 31 fur eine Betriebserweiterung verzichtet. Wohn-, Misch- und Zentrumszonen

Im Rahmen der Ortsplanungsrevision sieht die Gemeinde Egnach verschiedene Umund Einzonungen in eineWohn-, Misch- und Zentrumszone (WMZ) vor. LautAngaben der Gemeinde Egnach vergrossert sich die WMZ-Flache urn gesamthaft 3.8 Hektaren. Diese Vergrosserung ist hauptsachlich auf diverse Umzonungen von Arbeitszonen und offentlichen Zonen in WMZ-Zonen (Anderungen Nrn. 15, 15a, 16, 17, 22, 27,38,42)sowie zwei Einzonungen in die Wohn- und Arbeitszonen (23, 24a) zuruckzufuhren. Flachenmassig van besonderer Bedeutung sind dabei folgende Umzonungen: Anderung Nr. 17, Thurella-Areal (Flache: 2.2 ha), Anderung Nr. 38, ehemaliges Schulhausareal Gristenbuhl (0.7 ha) und Anderung Nr. 22, Areal der "Stiftung Egnach" (Flache: 0.6 ha). Gemass Festsetzung 1.4 A setzt eine Ein- und Umzonung in eine WMZ-Flache insbesondere voraus, a) dass die gemeindespezifische Auslastung uber 100 Prozent liegt; b) die betroffene Flache uber eine hinreichende OV-Erschliessung verfugt; c) die Siedlungsentwicklung, der Verkehr und die Freiraume aufeinander abgestimmt sind und d) die Vorgaben der ubergeordneten Gesetzgebung eingehalten sind (insbesondere Art. 15Abs. 2, 3und4 RPG und Art. SOAbs. 1bisRPV). Van den, unter Buchstabe a und b aufgefuhrten Bestimmungen kann in folgenden Fallen abgewichen werden: 1. Bei Umzonungen van strategisch zweckmassig gelegenen, weitgehend uberbauten Bauzonen, die nicht zu den WMZ zahlen; 2. Bei Einzonungen im Zusammenhang mit massvollen Erweiterungen von in bestehenden Bauzonen ansassigen Betrieben (gemass Festsetzung 1.1 B Bst. a und Planungsgmndsatz 1.6 L); 3. Bei Einzonungen van Arrondierungsflachen (Festsetzungen 1.1 B Bst. f und 1.4 B). Als strategisch zweckmassig gelegene, weitgehend uberbaute Bauzonen werden insbesondere dieAnderungen Nrn. 1517, 38 und 42 betrachtet. Sie erfullen die Kriterien gemass Festsetzung 1.4 A und konnen daher genehmigt werden. Angesichts der erwahnten tiefen Auslastung ist planerisch nur beschrankt nachvollziehbar, dass die Parzelle Nr. 2287 (Anderung Nr. 22) von der Zone fur offentliche Bauten und Anlagen OE in die Wohn- und Arbeitszone WA 3 umgezont wird. So befindet sich diese Parzelle im Eigentum der Stiftung Egnach, welche das betroffene Grundstuck in einem offentlichen Interesse nutzt. Bauten und Anlagen, welche einem offentlichen Interesse dienen, sind ohne Weiteres auch in der Zone fur offentliche Bauten und Anlagen OeBA zonenkonform. Hinsichtlich der Zonenzuweisung steht der Gemeinde aber ein gewisser Ermessensspielraum zu. So vertritt die Gemeinde Egnach die Meinung, dass van der Nutzung (Wohn-, Arbeits-, Beschaftigungs- und Ausbildungsplatzen) die Bauten

Thurgau 9/17 und Anlagen der Stiftung eher in derWohn- und Arbeitszone zonenkonform sind. Daher kann diese Umzonung akzeptiert werden. Weiter 1st vorgesehen, einen Teil derWMZ-Bauzone innerhalb des Gemeindegebiets anders anzuordnen resp. zu verlagern. Dabei wird eine Flache von 8'929 m2 in Neukirch

auf Parzelle Nr. 551, Mooszalg, von derWohnzone W 2 in die Landwirtschaftszone umgezont. Ein Teil dieser Flache wird nach Egnach an die Bucherstrasse (3'241 m2, Anderung Nr. 23) verschoben und auf einer Lange van ca. 70 m eine Wohn- und Arbeitszone WA 3 ausgeschieden. Gemass KRP gehort diese Flache zum bestehenden Siedlungsgebiet. Obwohl in der neuen Wohn- und Arbeitszone WAS auch reine Wohnnutzungen zugelassen sind, soil mit dieserAnderung insbesondere der Nachfrage nach Gewerbeflachen entsprochen werden. Laut S. 29 des Planungsberichts seien in der Arbeitszone keinefreien Flachen mehrvorhanden. DieseAussage irritiert, zumal aufdem ThurellaAreal - welche bisher der Arbeitszone zugewiesen war - noch eine grosse Flachenre-

serve besteht. Damit entlang der Bucherstrasse nur Gewerbebauten entstehen, hat die Gemeinde Egnach im Grundbuch ein Servitut zu Gunsten der Gemeinde eintragen lassen. Mit der neuen Wohn- und Arbeitszone WAS wird die bestehende Bauzone fingerformig in die Landwirtschaftszone ausgedehnt. Aus raumplanerischer Sicht ist diese Ausdehnung nur beschrankt nachvollziehbar. So steht diese Zonenplananderung Nr. 23 im Widerspruch zu Art. 1 Abs. 2 lit. b. RPG, wonach mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere kompakte Siedlungen anzustreben sind. Positiv zu wurdigen ist aber, dass die neue Bauzone im Vergleich zurVorprufung deutlich reduziert wurde. Ferner 1st die Zonenplananderung darauf abgestimmt, das WMZ-Richtplangebiet "Im Bargli" (S1.1.3) optimal erschliessen zu konnen. UnterWurdigung samtlicher Interessen und dem Planungsermessen der Gemeinde Egnach kann die Zonenplananderung Nr. 23 genehmigtwerden. Ferner hat die Gemeinde Egnach beschlossen, das Bau- resp. Siedlungsgebiet von Buch gegen Osten bis zur Parzelle Nr. 1077 hin auszudehnen. Gleichzeitig wird auf Parzelle Nr. 1074 das Baugebiet urn ca. 15m Breite nach Suden erweitert. Betroffen ist eine Flache van insgesamt 2'837 m2, welche van der Landwirtschaftszone in die Wohnund Arbeitszone WA 2 umgezont wird. Gemass Zonenplananderungstabelle handelt es sich bei der Zonenplananderung Nr. 24a um eine Flachenverlagerung im Sinne van Festsetzung 1.1 C. Gemass dieser Festsetzung konnen die Gemeinden im Rahmen eines regional oder kommunal abgestimmten Verfahrens das Siedlungsgebiet, wie es in der KRP-Karte festgesetzt ist, raumlich anders anordnen, unter der Bedingung, dass die Gesamtflache des Siedlungsgebiets nicht vergrossert wird und dadurch: a) die Standortqualitaten des Siedlungsgebiets verbessert oder zumindest erhalten werden (insbesondere die Erschliessung mit dem 0V), b) raumplanerisch abgestimmte, bessere L6sungen erreicht werden, c) der Planungsgrundsatz 2.3 A und die Festsetzung 2.3 A eingehalten wird und d) in der Regel keine grossere Beanspruchung von Fruchtfolgefla-

chen (FFF) erfolgt.

Thurgau 10/17 Wie nachfolgend erlautert, erfullt die Zonenplananderung Nr. 24a die vorgenannten Bedingungen fur eine Flachenverlagerung nicht. Aus den Gesuchsunterlagen geht hervor, dass mit der Zuweisung zur Wohn- und Arbeitszone WA 2 die Umnutzung und Erganzung von bestehenden Bauten und Anlagen ermoglicht werden soil. LautAussagen der Gemeinde Egnach betrifft die Einzonung der Parzelle Nr. 1074 einen Baumeisterbetrieb, welcherfur seinen Ausbau zusatzliche Flachen benotigt. Da fur diese Plane noch kein Vorprojekt vorliegt, kann fur eine solche Einzonung kein Kontingent fur eine Betriebserweiterung (Planungsgrundsatz 1.6 L) bezogen werden. Uberdies wird von der Gemeinde dargelegt, dass der bestehende Gewerbebetrieb mehrere Angestellte habe und in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform sei. Inwiefern dies im vorliegenden Fall relevant sein sollte, wird im Planungsbericht nicht ausgefuhrt. Fernerfehlt ein Nachweis, welcher belegt, dass sich durch die Einzonung die Standortqualitat des Siedlungsgebiets verbessert oder zumindest erhalten bleibt oder eine raumplanerisch bessere L6sung erreicht werden kann. Stattdessen gelangen wir zur Schlussfolgerung, dass sich insbesondere in Bezug aufdie OV-Erschliessung die Standortqualitat verschlechtert. So hatte das bisherige Siedlungsgebiet (Auszonungsflache Nr. 35) in Neukirch noch eine OV-Guteklasse C. Nun wird diese Flache an den Rand des Ortsteils Buch resp. an den Rand eines Gebietes mit OV-Guteklasse D verlagert. Zudem wird eine Flachenkapazitat von rund 2'837 m2 vom kompakten Siedlungsraum (Neukirch) in die Kulturlandschaft (Buch) verschoben. Damitwird eine Entwicklung an einem falschen Ort eingeleitet. Insbesondere steht die Einzonung aufden Parzellen Nrn. 1074 und 1077 im Widerspruch zu den Entwicklungszielen des KRP. So wird gestutzt auf Festsetzung 0.3 D angestrebt, 90 Prozent des kantonalen Wachstums in den Urbanen Raum und den Kompakten Siedlungsraum hin auszurichten. Daran andert auch nichts, dass die betroffenen Parzellen bereits teilweise uberbaut sind. Auch stellt die betroffene Flache von 2'837 m2 keine Baulucke gemass Festsetzung 1.4 B dar. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Zonenplananderung Nr. 24a den Anforderungen des KRP nicht genugt und daher nicht genehmigt werden kann. Unter gewissen Umstanden konnte aber fur eine Teil-Einzonung der Parzelle Nr. 1074 eine Genehmigung in Aussicht gestelltwerden, sofern fur die geplante Betriebserweiterung ein Bedarfsnachweis in Form eines Vorprojektes (Planungsgrundsatzes 1.6 L) erbrachtwird. Im Zentrum vom Steinebrunn wird nordseitig der Almensbergstrasse eine zweigeschossigen Wohn- und Arbeitszone WA 2 in die dreigeschossige Wohn- und Arbeitszone WA 3 umgezont. Im Prufbericht vom 12. Oktober 2017 wurde diese Aufzonung aus Grunden des Ortsbild- und Umgebungsschutzes negativ beurteilt. So liegt die betroffene Flache im Nahbereich des historischen Dorfkerns und van mehreren geschutzten Bauten. Gemass dem Inventar der schutzenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) kommt dem Ortsbild van Steinebrunn eine nationale Bedeutung zu. Aus kantonaler Sicht wird befurchtet, dass durch hohere Bauten entlang der Amriswilerstrasse das Strassenbild aus dem Gleichgewicht geraten und der Umgebungsschutz der erwahnten

Thurgau 11/17 Schutzobjekte beeintrachtigt werden konnten. Urn dies zu verhindern, wird die betroffene Flache im Zonenplan neu mit einer Ortsbild- und Umgebungsschutzzone uberlagert. Nach Art. 25 des Baureglements bezweckt diese Zone den Schutz und die Erhaltung der schutzwurdigen Ortsbilder sowie deren charakteristische Umgebung. Dabei haben sich gemass Art. 42 BauR allfallige Gebaude auch an der ortstypischen Bauweise, insbesondere bezuglich Gebaudeproportionen, Volumetrie, Positionierung, Fassadengestaltung, Dachformen, Dachaufbauten, Materialisierung und Farbgebung, zu orientieren. Das bedeutet explizit auch, dass im Einzelfall die zulassigen Hochst- und Mindestmasse nicht voll ausgeschopft werden konnen. Ein solches Ausschopfen ist nur moglich, sofern dies mit den Anforderungen des Ortsbild- resp. Umgebungsschutzes vereinbar ist. Des Weiteren verpflichtet sich die Gemeinde Egnach, bei einem allfalligen Baugesuch die kantonalen Fachstellen (vorzugsweise das Hochbauamt und das Amt fur Denkmalpflege) fruhzeitig zu kontaktieren. Unter diesen Umstanden und unterAbwagung samtlicher Interessen kann die Aufzonung (Anderung Nr. 43) genehmigt werden. Arbeitszonen Mit der Revision des Zonenplans werden die Arbeitszonen um rund 2.4 ha reduziert. Massgeblich ist dabei die Umzonung des Thurella-Areals (Anderung Nr. 17), welche eine Flache von rund 2.2 ha betrifft. Mit der Umzonung dieses Areals in eine Zentrumszone Z 4 wird eine Bebauung mit einer zentrumsbildenden Misch-, vorwiegend Wohnnutzung - angestrebt. Mit der kunftigen Nutzung verscharft sich aber die betriebliche Situation fur den angrenzenden Industriebetrieb (Tobi SeeobstAG). So ist dieser Betrieb verpflichtet, die Planungswerte gemass Larmschutzverordnung (LSV) einzuhalten. Mit der Genehmigung des Zonenplans ist dieser Planungswert auch gegenuber der neuen Zentrumszone Z 4 einzuhalten. Da der erwahnte Industriebetrieb derzeit bereits Ausbauplane hat, wurde parallel zum Genehmigungsverfahren die bestehende und kunftige Larmsituation beurteilt. Dabei zeigte sich, dass mit Blick auf die kunftige Wohnnutzung in der Zentrumszone Z 4 insbesondere die bestehenden Luftungs- und Kuhleinheiten des Industriebetriebs zu sanieren sind. Zusatzlich mussen verschiedene Larmschutzmassnahmen ergriffen werden. Grundlage fur die erforderlichen Massnahmen ist eine Verfugung des Arbeitsinspektorats vom 15. Oktober 2019. Damit entspricht die Zonenplananderung den Vorgaben gemass LSV und kann daher genehmigt werden. Mit den Anderungen Nrn. 31 und 32 wird der grosste Teil der bestehenden Arbeitszone Gewerbe AG nach Norden an die Arbonerstrasse verschoben resp. mit der bestehenden Landwirtschaftszone fur besondere Nutzung LwbN Pf1/Pf2 abgetauscht und urn 1'363 m2 vergrossert. Dieses Vorhaben kann gemass KRP als Erweiterung van in bestehenden Bauzonen ansassigen Betrieben (Planungsgrundsatz 1.6 L) betrachtet werden. Der neuen Arbeitszone liegt ein Vorprojekt zu Grunde, welches die geplante Betriebserweiterung aufzeigt. Aus kantonaler Sicht kann die gewahlte Losung als flachensparend eingestuft werden. Zudem hat sich gezeigt, dass in der engeren Umgebung

Thurgau 12/17 keine Alternativen zurVerfugung stehen. Die beiden Zonenplananderungen entsprechen den Vorgaben des KRP und konnen somit genehmigt werden. Reitsportzonen Im Rahmen der Ortsplanung wird die Intensiverholungszone Reitanlage IER auf ParzelIe Nr. 1223, Fetzisloh teilweise aufgehoben. Als Kompensation fur diese Flache erfolgt eine Flachenverlagerung aufdie Parzelle Nr. 1045, wo zwei Zonentypen van neuen Reitsportzonen ausgeschieden werden. Diese grenzen unmittelbar an den Siedlungsrand von Stachen und sollen den Neubau einer Reithalle und eines Sandplatzes ermfiglichen. Ausloserfurdiese Planung istein Begehren des Kavallerievereins Egnach und Umgebung. Die neuen Reitsportzonen entsprechen offensichtlich einem regionalen Bedurfnis. Zusatzlich wird mit dieser Flachenverlagerung die Standortqualitat des Siedlungsgebiets (insbesondere die Erschliessung mit dem offentlichen Verkehr) verbessert. Landwirtschaftszonen fur besondere Nutzungen (LwbN) Im bestehenden, noch rechtskraftige Zonenplan sind verschiedene Landwirtschaftszonen fur besondere Nutzungen gemass Art. 16a Abs. 3 RPG ausgeschieden. Dabei wird zwischen LwbN-Zonen fur die Tierhaltung und solchen fur den Pflanzenbau (Treibhauser / Folientunnel) unterschieden. Die drei bestehenden LwbN-Zonen fur die Pflanzenproduktion befinden sich in Steinebrunn, Stocken und Staubishub. Die vier vorhandenen LwbN-Zonen fur die Tierhaltung sind in Wilen, Hagenbuchen, Ladreute und Baumannshaus ausgeschieden. Im Rahmen der Ortsplanung werden zusatzliche LwbN-Zonen vorgesehen. Begrundet werden diese LwbN-Zonen mehrheitlich mit konkreten Projekten, welche aus larmtechischer Sicht teilweise nicht unproblematisch sind. Daher ist darauf hinzuweisen, dass diese Projekte im Baubewilligungsverfahren noch mit einer Larmprognose zu erganzen sind.

Mit der Revision der Ortsplanung werden die LwbN-Zonen fur den Pflanzenbau Pf 1 und Pf 2 in Steinebrunn und Stocken erweitert. Die Abgrenzungen der neuen LwbN-Zonen Pf 1 und Pf2 (Anderung Nrn. 101-103) erscheinen insgesamt sach- und zweckmassig. Nebst den erwahnten Pf 1 und Pf2-Zonen wurden neu drei zusatzliche Zonen fur die Tierhaltung LwbN T ausgeschieden. Damit sollen insbesondere die planerischen Voraussetzungen fur: • einen bestehenden Legehennenstall und den Neubau eines Aufzuchtstalls auf den Parzellen Nrn. 1664 und 1781, Burkartsulishaus, (Anderung Nr. 104) • einen bestehenden und neuen Legehennenstall auf Parzelle Nr. 1767, Schubshub, (Anderung Nr. 105) • einen bestehenden und neuen Geflugelmaststall auf Parzelle Nrn. 1735, am Rand desWeilers Balgen (Zonenplananderung Nr. 106)

Thurgau 13/17 geschaffen werden. Dabei wird angestrebt, insbesondere die betrieblichen Verhaltnisse zu verbessern und die langerfristige betriebliche Existenz zu sichern. Aus kantonaler Sicht 1st dieses Bestreben nachvollziehbar. Gleichzeitig ist aber anzumerken, dass neue LwbN-Zonen nicht nach Belieben ausgeschieden und zufallig uber den gesamten Landschaftsraum verteilt werden konnen. Wie das Amt fur Raumentwicklung im Prufbericht vom 12. Oktober2017 hingewiesen hat, sind bei derAusscheidung van LwbN-Zonen die Ziele und Grundsatze nach Art. 1 und 3 RPG zu berucksichtigen. Dabei ist auch darauf zu achten, dass der Boden haushalterisch genutzt und das Baugebiet vom Nichtbaugebiet getrennt wird. Damit verbunden ist das Konzentrationsprinzip, welches verlangt, dass die verschiedenen Nutzungen des Bodens ortlich sinnvoll zusammengefasst werden und das Kulturland nicht zerstuckelt wird. Entsprechend sind die erwahnten LwbN-Zonen nur moglich, sofern mehrere Bedurfnisse an einem Standort zusammengefasstwerden. Dazu bedarfes auch einer umfassenden Standortevaluation. Dabei sind verschiedene Standorte zu untersuchen und gegeneinander abzuwagen. Diese Evaluation 1st sowohl auf kommunaler als auch auf regionaler Ebene durchzufuhren. Dabei sind auch Losungsansatze zu prufen, urn verschiedene Landwirtschaftsbetriebe zu verpflichten, gemeinsame LwbN-Zonen auszuscheiden. Insbesondere sind Moglichkeiten zu prufen, neue LwbN-Zonen fur die Tierhaltung auch mit solchen fur die Pflanzenproduktion (z.B. in Steinebrunn oder Staubishub) zu kombinieren. Ferner ist die Anbindung an bestehende Gebaudegruppen, Weiler- oder Bauzonen zu prufen. Mit dem Konzentrationsprinzip noch knapp vereinbar sind die LwbN-Zonen in Burkartsulishaus (Anderung Nr. 104) und in Balgen (Anderung Nr. 106). Diesen beiden LwbNZonen liegen Stallprojekte zu Grunde, welche in raumlicher Bezugsnahe zu einem Weiler stehen. Daher kann fur diese LwbN-Zonen eine Genehmigung beantragt werden. Nicht der Fall ist dies hingegen bei der LwbN-Zone in Schubshub (Anderung Nr. 105). Bei dieser LwbN-Zone fehlt eine raumliche Nahe zu einer Gebaudegruppe resp. BauoderWeilerzone. Aus raumplanerischer Sicht genugt es nicht, dass mit einer LwbNZone lediglich eine neue Stallbaute in den Hofbereich des Landwirtschaftsbetriebs integriert werden soil. Dadurch wird eine sogenannte "isolierte Nutzungszonen" geschaffen, welche dem erwahnten Konzentrationsprinzip zuwiderlauft. Gemass Bundesrechtsprechung kann vom Konzentrationsprinzip nur beim Vorliegen besonderer Umstande abgewichen werden. Ein besonderer Umstand konnte dabei die Gefahr einerTierseuche sein. Gemass Abklarungen beim Veterinaramt sei die Gefahr van Tierseuchen grundsatzlich permanent vorhanden. Das Risiko der Ubertragung einer Tierseuche hange abervon sehrvielen Faktoren ab, deren Beurteilung und Gewichtung immerabhangig vom Standpunkt und Blickwinkel des Betrachters ist und auch mehr oder weniger subjektiv gefarbt sein konne. Ferner gebe es keine gesetzlichen Bestimmungen, welche die Konzentration von Huhnerstallen verbiete. Auch zeigten die bestehenden LwbN-Zonen in Hagenbuchen und Baumannshaus exemplarisch, dass mehrere Stalle an einem Standort konzentriert werden konnen. Ferner hat es die Gemeinde - wie in der Vorprufung gefordert - unterlassen, auch Standorte zu prufen, welche an Bauzonen resp.

Thurgau 14/17 LwbN-Zonen fur die Pflanzenproduktion angrenzen. Dabei spielen die Eigentumsverhaltnisse eine untergeordnete Rolle. Urn eine planerisch optimale Losung zu finden, hatte auch eine Landumlegung gepruft werden konnen. Zusammenfassend liegen somit keine Grunde vor, urn vorliegend vom erwahnten Konzentrationsprinzip abzuweichen. Mit einer LwbN-Zone resp. einem neuen Legehennenstall im Gebiet Schubshub wurde der Zersiedlung der Landschaft weiter Vorschub geleistet. Diese isolierte LwbN-Zone (Anderung Nr. 105) kann daher nicht genehmigt werden. Deponiezone Neu enthalt der Zonenplan im Gebiet "Ballen" eine Deponiezone. Damit werden die planerischen Voraussetzungen fur eine Deponie des Typs A (unverschmutztes Aushubmaterial) geschaffen. Gemass Planungsgrundsatz 4.4 H sollen Deponiestandorte fur unverschmutztes Aushubmaterial nur dort geschaffen werden, wo sie bestehende Ablagerungsraume nicht konkurrenzieren. Sie sind regional zu planen und zu betreiben und sollen grundsatzlich eine Mindestgrosse von 100'QOO m3 aufweisen. Dabei sind Deponiestandorte fur unverschmutztes Aushubmaterial nur in den, auf der Ubersichtskarte «Deponiestandorte fur unverschmutztes Aushubmaterial» dargestellten Gebieten moglich. Da die geplante Deponie ein Volumen vom 155'000 m3 (resp. 188'000 m3 mit dem Gebiet, welches im Kanton St. Gallon liegt) hat und in der naheren Umgebung der moglichen Deponiestandorte gemass der erwahnten KRP- Ubersichtskarte liegt, entspricht die neue Deponiezone den KRP-Vorgaben. Sie kann dahergenehmigtwerden. Uberlagerende Zonen Planungsauftrag 1.10Averlangt, dass Ortsbildschutzgebiete, deren Schutz noch nicht durch rechtsgultige Plane und Vorschriften grundeigentumerverbindlich gesichert ist, im Rahmen der Ortsplanungen zu schutzen sind (vgl. Anhang 3). Gemass Anhang 3 des KRP ist dieser Schutz bei Attengartli, Mausacker, Molsreute, Punt/Unterhegi und Waldershaus noch nicht hinreichend gesichert. Um den erwahnten Planungsauftrag umzusetzen, werden die Ortschaften Mausacker, Punt/Unterhegi, Molsreute und Waldershaus im Zonenplan neu mit einer Ortsbild- und Umgebungsschutzzone uberlagert. Die Abgrenzungen dieser Zonen erscheinen insgesamt zweckmassig und sachgerecht. Im Weiteren wurde festgestellt, dass bei verschiedenen Gebieten im Zonenplan die Gestaltungsplanpflicht aufgehoben wird. Die planerische Absicht, respektive das offentliche Interesse an derAufhebung geht aus den Unterlagen nicht hervor. Wir erachten diese Anpassung jedoch als im Planungsermessen der Gemeinde stehend. Uberdies ist zu begrussen, dass im Zonenplan neu ein Teil der "Innenverdichtungsgebiete" mit einer Gestaltungsplanpflicht uberlagert werden. Gemass Gefahrenkarte sind einzelne Bauzonen von Gebieten mit geringer sowie mittlerer Gefahrdung fur Hochwasser betroffen. Die nun ausgeschiedenen uberlagernden Gefahrenzonen sind nachvollziehbar und verstandlich. Aus kantonaler Sicht ware

Thurgau 15/17 wunschbargewesen, im Planungsbericht eine Evaluation dervorhandenen Konfliktgebiete vorzunehmen und mogliche Massnahmen aufzuzeigen. Laut Kapitel 9.4 Planungsbericht wurde darauf verzichtet. Anlasslich einer Besprechung wurde aber die Hochwassersituation analysiert und wurden Massnahmen gepruft. Dabei hat sich gezeigt, dass auf planerische Massnahmen verzichtet werden kann. Aus kantonaler Sicht ist die im Planungsbericht gemachte Analyse begrundet, nachvollziehbar und plausibel. Mehrwertabgabe Gemass derzurGenehmigung eingereichten Ortsplanung unterliegen insbesondere folgende Ein- und Umzonungen der Mehrwertabgabepflicht nach § 63 des Planungs- und

Baugesetzes (PBG; RB 700). Ubersicht Uber mehrwertabgabepflichtige Ein- und Umzonungen Anderung

Flache (m2)

Lage

Parzellen Nrn.

Nr.

15 22

805

Bahnhofplatz

6'293

Bargli

23

3'241

Bargli

25 29 30

187 15 2787 5740

31

13'912

Stocken

34 38

651 6'584

Mooszalg Gristenbuhl

3073 2287 2743 2744 2242 1095 1045 1045 1269 2426 1564 568 590

Bahnhof Steinebrunn

3239 3240

25a

42

2'664

Huebloch Huebagete Vogelsang Vogelsang

rechtskraftiger Zonenplan

geanderter Zonenplan

Offentliche Zone Oe

Zentrumszone Z4

Offentliche Zone Oe

Wohn- und Arbeitszone WAS

Landwirtschaftszone Lw

Wohn- und Arbeitszone WAS

Offentliche Zone Oe

Arbeitszone Gewerbe AG

Landwirtschaftszone Lw

Wohn- und Arbeitszone WA2

Landwirtschaftszone Lw

Reitsportzone RsBA

Landwirtschaftszone Lw

Reitsportzone RsA

Landwirtschaftszone Lw

Arbeitszone Gewerbe AG

Offentliche Zone Oe

Freihaltezone Fh

Offentliche Zone Oe

Wohnzone W2

Offentliche Zone Oe

Wohnzone W2

3. Baureglement (BauR) Im Rahmen der Ortsplanungsrevision wird das rechtskraftige Baureglement (genehmigt mit DBU-Entscheid Nr. 50 vom 12. Mai 2004) gesamthaft revidiert. Dabei wird das Baureglement an die neue Planungs- und Baugesetzgebung und die Vorgaben gemass InterkantonalerVereinbarung uberdie Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) angepasst. Ferner enthalt das revidierte Baureglement, abgestimmt auf die einzelnen Nutzungszonen, die im Sinne van § 18 PBG erforderlichen Regelungen. Aus der eingereichten Tabelle "Kantonaler Zonenkatalog" geht hervor, dass die Spezialbauzone Luxburg dem kantonalen Zonentyp "Wohnzone W 2 mittlere Dichte" zugewiesen wird. Aus kantonaler Sicht 1st diese Zuweisung nicht nachvollziehbar. Daher wird

Thurgau 16/17 die Gemeinde Egnach aufgefordert, mit der Lieferung der Geodaten fur den OREB-Kafaster die Zuweisung anzupassen. Dabei wird empfohlen, die Spezialbauzone Luxburg dem kantonalen Zonentyp "Objektbezogene Spezialbauzone" zuzuweisen.

4. Schutzplan Natur- und Kulturobjekte (Anderungen 2017) Mit Entscheid Nr. 50 vom 12. Mai 2004 genehmigte das Departement fur Bau und Umwelt den Schutzplan Natur- und Kulturobjekte. Im Jahr 2010/2011 wurden zahlreiche Kulturobjekte uberpruft und zusatzliche Kulturobjekte unter Schutz gestellt. Die entsprechende Genehmigung dieser Schutzplananderung erfolgte mit Entscheid Nr. 9 vom 20. Februar 2014. Nun wurde im Prufbericht vom 12. Oktober 2017 festgestellt, dass hinsichtlich der Kulturobjekte noch eine Pendenz besteht. Dabei handelt es sich um die Liegenschaft Bucher Ried 1, Assek.-Nr. 18/0-0129 aufder Parzelle Nr. 2112, welche seit dem Jahr 2010 mit der Einstufung "wertvoll" im Hinweisinventar des Amtes fur Denkmalpflege gefuhrtwird. Nun hat die Gemeinde Egnach beschlossen, dieses Objekt unter Schutz zu stellen. Nebst dem Ferienhaus werden zusatzlich ein Damm und ein Betonsteg unter Schutz gestellt. Aus kantonaler Sicht ist die Unterschutzstellung zu begrussen. Mit der Unterschutzstellung erfolgt eine Anpassung der Situationskarte. Gleichzeitig wird das Ferienhaus neu im Anhang der Schutz- und Pflegevorschriften im Verzeichnis der geschutzten Kulturobjekte gefuhrt. Leider hat sich in diesem Verzeichnis ein Fehler eingeschlichen. Start der erwahnten Assek.-Nr. 18/0-0129 wird eine Assek.Nr. 18/0-1224 aufgefuhrt. Diese Assek.-Nr. ist offensichtlich falsch. Die Gemeinde Egnach wird aufgefordert, diesen "redaktionellen Fehler" zu korrigieren. Aus Kapitel 8.2 des Planungsberichts geht hervor, dass aus Sicht der Gemeinde Egnach hinsichtlich der Naturobjekte kein Handlungsbedarf besteht. Von kantonaler Seite wird diese Meinung indessen nicht geteilt. So sind seit dem Erlass des Schutzplans (Jahr 2004)rund 15 Jahre verstrichen. Wahrend dieser Zeitdauer kann es durchaus sein, dass neue, erhaltenswerte Naturobjekte herangewachsen sind, die es, gestutzt auf § 10 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHG; RB 450.1) zu schutzen gilt. Die Abteilung Natur und Landschaft hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass der heutige Schutzplan teilweise fehlerhaft und ungenau ist (vgl. Beilage "Bespiele fur Ungenauigkeiten im Bereich der Naturobjekte"). Auch zeigen aktuelle Luftbilder, dass geschutzte Nuturobjekte teilweise beseitigtwurden, ohne dass deren Schutz bis heute aufgehoben wurde. Somit liegen im Sinne van Art.21 Abs. 2 RPG klar erheblich geanderte Verhaltnisse vor, welche eine Uberprufung und Anpassung des Schutzplans erforderlich machen. Die Gemeinde Egnach wird daher beauftragt, fur den Teilbereich "Naturobjekte" innert zweier Jahren eine Revision des Schutzplans durchzufuhren.

Thurgau 17/17 Schlussbemerkung Die generelle Prufung ergibt, dass die Anderung des Schutzplans sowie die revidierte Ortsplanung Egnach mit einzelnen Ausnahmen, Vorbehalten und Hinweisen die Anforderungen van § 5 Abs. 3 PBG erfullen und grosstenteils genehmigtwerden kann.

u und Umwelt lefin

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen ab Publikation im Amtsblatt beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde gefuhrtwerden. Sie 1st unterzeichnet und im Doppel einzureichen und hat einen Antrag und eine Begrundung zu enthalten, und es sind die Beweismittel aufzufuhren.

Expedtert: 10,UEZ.2019

Schutzplan, Egnach | Lexipedia