Deponie Hummelberg
Piano d'utilizzazione speciale · Hauptwil-Gottshaus
Documento
- Numero
- 7
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Sottotipo
- Piano particolareggiato
- Comune
- Hauptwil-Gottshaus
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvato da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Ersterlass
- Adottato
- 11 mar 2020
- In vigore dal
- 11 mar 2020
Carta
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File
2019.07-004A-E-1.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 11. März 2020
Entscheid Nr. 7 BOA PG Nr. 2019.07-004
Politische Gemeinde Hauptwil-Gottshaus Gestaltungsplan Deponie Hummelberg
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Gemeinderat am 8. Januar 2013 erlassene Gestaltungsplan "Deponie Hummelberg" wird genehmigt.
Art. 3 und Artikel 8 der besonderen Vorschriften werden gestützt auf § 5 Abs. 4
des Planungs- und Baugesetzes mit einem Hinweisvermerk versehen und wie folgt angepasst: 1.1 Artikel 3, erster Satz: "Es darf nur unverschmutztes Aushub- und Abraummaterial deponiert werden, das den Bestimmungen der WEA, Anhang 5, Ziff. 1 genügt." [Anmerkung: Der Begriff "TVA" wird durch den Begriff "WEA" ersetzt und der Verweis angepasst]. 1.2 Artikel 8, zweiter Abschnitt: "Die Endgestaltung und Rekultivierung ist bis spätestens 31. Dezember 2026 abzuschliessen." [Anmerkung: Die Jahreszahl "2018" wird durch die Jahreszahl "2026" ersetzt].
2. Mitteilung an: - Gemeinderat Hauptwil-Gottshaus, Oberdorfstrasse 3, 9213 Hauptwil - Kanton St. Gallen, Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformatik, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen -Amt für Umwelt - Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsinspektorat - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Landwirtschaftsamt - Tiefbauamt
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- Amt für Raumentwicklung, Abt. Natur und Landschaft - Amt für Raumentwicklung, Abt. Kantonale Planung
Erwägungen: Im April 2019 stellte die Gemeinde Waldkirch, welche die gemeindeübergreifende Ver¬ fahrenskoordination übernommen hat, dem Kanton St. Gallen das Dossier "Deponie Hummelberg" zur Genehmigung zu. Mit Schreiben vom 10. Juli 2019 hat das Baude¬ partement des Kantons St. Gallen dem Amt für Raumentwicklung des Kantons Thurgau die Unterlagen zum Gestaltungsplan "Deponie Hummelberg" zur Genehmigung des, auf Gemeindegebiet von Hauptwil-Gottshaus liegenden Teils weitergeleitet. Der Gestaltungsplan "Deponie Hummelberg" wurde am 8. Januar 2013, bzw. am 9. Ja¬ nuar 2013 von den Gemeinderäten Waldkirch (Kanton ST. Gallen) bzw. Hauptwil-Gotts¬ haus beschlossen. Die öffentliche Auflage in der Gemeinde Hauptwil-Gottshaus erfolgte vom 12. April bis am 2. Mai 2013. Es ging eine Einsprache ein, welche am 18. Januar 2019 zurückgezogen wurde. Der Gestaltungsplan wurde mit Bericht vom 6. August 2012 vorgeprüft. Aufgrund der eingereichten Akten kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Die Unternehmen W. Dieziger AG und M. Müller AG beabsichtigen südlich von Hauptwil im Gebiet Hummelberg die Errichtung einer Deponie für unverschmutztes Aushubmate¬ rial (Deponie vom Typ A). Die vorgesehene Deponiefläche weist eine Grösse von 4.2 Hektaren auf und tangiert die Parzellen Nrn. 435 (Gemeinde Waldkirch, Kanton SG) und Nr. 144 (Gemeinde Hauptwil-Gottshaus, Kanton TG). Gemäss Bericht zum Depo¬ nieverfahren sollen in Waldkirch ca. 65'000 m3 und in Hauptwil ca. 30'000 m3 deponiert werden. Die Deponiefläche in Hauptwil ist ca. 1.75 ha gross. Der Gestaltungsplan besteht aus den allgemeinverbindlichen Situationsplänen "Aus¬ gangszustand", "Betriebszustand", "Endzustand" und den Profilen des Endzustandes, den besonderen Vorschriften, dem Betriebsreglement, der Betriebsordnung und der Er¬ gänzung zu den FSKB-Rekultivierungsrichtlinien. Der Bericht ist erläuternder Bestand¬ teil. Der Gestaltungsplan regelt den Perimeter und das Volumen der Deponie, die Erschlies¬ sung, die Etappierung, die Rekultivierung und Endgestaltung sowie den ökologischen Ausgleich.
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Aufgrund einer Einsprache hat sich die Genehmigung des Gestaltungsplanes stark ver¬ zögert. Die "Besonderen Vorschriften" sind deshalb in Bezug auf zwei Artikel nicht mehr aktuell: So verweist Artikel 3 auf die Technische Verordnung über Abfälle (TVA, SR 814.600). Diese wurde am 1. Januar 2016 aber durch die Technische Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (WEA, SR 814.600) ersetzt.
Art. 8
setzt eine Frist für die Endgestaltung und Rekultivierung fest. Diese Frist (31. Dezember 2018) ist zum heutigen Zeitpunkt jedoch bereits abgelaufen. Gemäss §5 Abs. 4 des Planungs- und Baugesetzes kann das Departement im Geneh¬ migungsentscheid offensichtlich gesetzeswidrige Pläne und Vorschriften ändern, sofern die Gemeindebehörde zustimmt und keine grundlegende Überarbeitung erforderlich ist. Zudem sind die betroffenen Privaten anzuhören. Mit Email vom 6. März 2020 hat uns die Gemeinde Hauptwil-Gottshaus ihr Einverständ¬ nis und das der betroffenen Privaten bestätigt. Gestützt auf § 5 Abs. 4 des Bau- und Planungsgesetzes werden die erwähnten Artikel deshalb wie folgt angepasst:
Art. 3
, erster Satz: "Es darf nur unverschmutztes Aushub- und Abraummaterial deponiert werden, das den Bestimmungen der WEA, Anhang 5, Ziff. 1 genügt" Der Begriff "TVA" wird durch den Begriff "WEA" ersetzt und der Verweis entsprechend angepasst.
Art. 8
, zweiter Abschnitt: "Die Endgestaltung und Rekultivierung ist bis spätestens 31. Dezember 2026 abzuschliessen." Die Jahreszahl "2018" wird durch die Jahreszahl "2026" ersetzt.
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Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die involvierten Fachstel¬ len keine Vorbehalte gegen den Gestaltungsplan" Deponie Hummelberg" angebracht. Die Vorlage entspricht den Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugeset¬ zes (PBG; RB 700) und kann somit genehmigt werden.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:
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