Plan 5

Piano d'utilizzazione speciale · Kesswil

Documento

Numero
35
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Sottotipo
Piano delle linee d'arretramento
Comune
Kesswil
Cantone
Turgovia
Livello
Comune
Approvato da
DBU
Procedura
Genehmigung Änderung
Adottato
29 giu 2020
In vigore dal
1 set 2021

Carta

3 elementi del piano, dai dati del piano di utilizzazione del Cantone (geodienste.ch).Apri la carta completa

File

2019.06-0065B-E-1.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 29. Juni 2020

Entscheid Nr. 35 BOA/PG Nr. 2019.06-006

Politische Gemeinde Kesswil Änderung und Aufhebung diverser Baulinienpläne

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Kesswil am 5. September 2017 und 17. Oktober 2018 be¬ schlossenen Änderungen der Baulinienpläne 1, 5 und 6/7 werden genehmigt. 2. Die vom Gemeinderat Kesswil am 5. September 2017 und 17. Oktober 2018 be¬ schlossenen Änderungen des Baulinienplans 3 werden, mit Ausnahme der Baulinie für Bauten auf der Parzelle Nr. 75 genehmigt. 3. Die vom Gemeinderat kesswil am 5. September 2017 beschlossenen Änderungen der Baulinienpläne 2, 4, 11 und 12 werden genehmigt. 4. Die vom Gemeinderat Kesswil am 5. September 2017 beschlossenen Aufhebungen des Baulinienplans 10, des Baulinienplans "Zwischen Paul - Häberlinstrasse und Heretoostrasse" und des Quartierplans "Rietwiesen" werden genehmigt. 5. Mitteilung an: - Gemeinderat Kesswil, Hafenstrasse 1, 8593 Kesswil, unter Beilage von 4 Dos¬ siers der Vorlage mit Genehmigungs- und Nichtgenehmigungsvermerken - NRP Ingenieure AG, Lindenstrasse 1, 8580 Amriswil - Amt für Umwelt - Forstamt - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung, Abt. Natur und Landschaft - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von-einem Dossier der Vorlage mit Ge¬ nehmigungs- und Nichtgenehmigungsvermerken, sowie der übrigen Akten.

Thurgau

Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 12. Juni 2019 ersuchte der Gemeinderat Kesswil um Genehmi¬ gung der Änderungen an den Baulinienplänen Nrn. 1,2, 3, 4, 5, 6/7, 11 und 12, der Aufhebung des Baulinienplans Nr. 10, des Baulinienplans "Zwischen Paul - Häberlinstrasse und Heretoostrasse" und des-Quartierplans "Rietwiesen". Aus den Unter¬ lagen kann gefolgert werden, dass die Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurden. Gegen die Vorlagen sind beim Departement für Bau und Umwelt keine Re¬ kurse hängig. 2. Die Baulinienpläne Nrn. 1, 2, 3, 4, 5, 6/7, 11,12 wurden mit Regierungsratsbe¬ schluss Nr. 145 vom 21. Januar 1985 genehmigt und in der Folge teilweise mehr¬ fach angepasst. Der Quartierplan "Rietwiesen" wurde mit Regierungsratsbeschluss Nr. 744 vom 11. Juni 1991, der Baulinienplan Nr. 10 mit Regierungsratsbeschluss Nr. 145 vom 21. Januar 1985 und der Baulinienplan "Zwischen Paul-Häberlinstrasse und Heeretoorstrasse" mit Regierungsratsbeschluss Nr. 727 vom 15. Juni 1993 ge¬ nehmigt. Die Baulinienpläne sind grösstenteils über 30 Jahre alt. Sie sind erstellt worden, um Korridore für neue Gemeindestrassen resp. für Strassenausbauten zu sichern. Diese Strassen sind mittlerweile erstellt worden, weshalb die Korridore nicht mehr gesichert werden müssen. Die entsprechenden Baulinien sollen deshalb aufgeho¬ ben werden. Die Baulinien im Bereich des Seeufers befinden sich teilweise innerhalb des behör¬ denverbindlichen Gewässerraums und somit voraussichtlich auch innerhalb des künftigen grundeigentümerverbindlichen Gewässerraums. Gemäss Art. 41c der Ge¬ wässerschutzverordnung (GschV; SR 814.201) dürfen im Gewässerraum nur stand¬ ortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wander¬ wege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. Deshalb sind innerhalb des künftigen grundeigentümerverbindlichen Gewässerraums keine zusätzlichen Bauli¬ nien zulässig. Die Baulinien innerhalb des behördenverbindlichen Gewässerraums verletzen somit voraussichtlich Bundesrecht. Die Baulinien sind somit zwingend im Zusammenhang mit der Ausscheidung des grundeigentümerverbindlichen Gewäs¬ serraums zu bereinigen. Bis zur Ausscheidung des grundeigentümerverbindlichen Gewässerraums kommen die Abstandsvorschriften von § 76 PBG zur Anwendung. Bis die Gewässerraumlinien grundeigentümerverbindlich festgelegt sind, prüft das Amt für Umwelt Gesuche um Unterschreitung der gesetzlich festgelegten Abstände nach § 76 in Verbindung mit § 93 im Einzelfall auf der Grundlage der Fachkarte "be¬ hördenverbindlicher Raumbedarf der Gewässer". Es sind sämtliche baubewilli¬ gungspflichtigen Bauvorhaben, die im behördenverbindlichen Gewässerraum liegen, durch das Amt für Umwelt zu prüfen. Davon sind auch Bauvorhaben betroffen, die

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den heutigen Baulinienplänen entsprechen. Die neue Baulinie für Bauten auf der Parzelle Nr. 75 des Baulinienplans 3 soll inner¬ halb des behördenverbindlichen Raumbedarfs des Bodensees zu liegen kommen. Neue Baulinien, welche innerhalb des behördenverbindlichen Raumbedarfs des Bo¬ densees festgelegt werden, sind gemäss Art. 41c der Gewässerschutzverordnung (SR 814.201, GSchV) nicht zulässig. Die neue Baulinie für Bauten auf der Parzelle Nr. 75 kann deshalb nicht genehmigt werden. Die Baulinie auf den Parzellen Nrn. 108 und 109 des Baulinienplans Nr. 3 liegt im Hochwasserprofil gemäss § 36 Abs. 2 des Gesetzes über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren (WBSNG; RB 721.1) und somit im Oberflä¬ chengewässergemäss § 2 des Wassernutzungsgesetzes (WNG; RB 721.8). Nach § 1 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 WNG gehört das Oberflächengewässer hinsichtlich der Nutzung zum öffentlichen Wasser und steht unter der Hoheit des Kantons Thurgau. Gemäss § 4 Abs. 1 WNG bedürfen den Gemeingebrauch übersteigende Nutzungen öffentlichen Wassers, die Erstellung der dazu erforderlichen Bauten und Anlagen so¬ wie deren Änderungen einer Konzession oder einer Bewilligung des Kantons. Sämt¬ liche Bauvorhaben, welche innerhalb des Hochwasserprofils liegen, werden somit ausschliesslich im Verfahren nach §§13 und 14 WNG beurteilt (vgl. § 3 Ziff. 3 WNV und § 25 WNG). Deshalb sind Bauvorhaben auf den Parzellen Nrn. 108 und 109, die zwar dem Baulinienplan entsprechen, dennoch im Verfahren nach §§13 und 14 WNG zu beurteilen. Da die Planlegenden fehlerhaft waren, wurden diese redaktionell angepasst. Die Än¬ derungen der genannten Baulinienpläne können im Sinne der Erwägungen geneh¬ migtwerden. Der Quartierplan "Rietwiesen", der Baulinienplan Nr. 10 und der Baulinienplan "Zwi¬ schen Paul-Häberlinstrasse und Heeretoorstrasse" sind aus Sicht der Gemeinde nicht mehr zeitgemäss, bzw. nicht mehr notwendig und sollen deshalb aufgehoben werden. Gegen die Aufhebung dieser Quartierpläne ist aus kantonaler Sicht nichts einzuwenden.

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Die Planung entspricht den Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Bauge¬ setzes (PBG; RB 700) und wird mit Ausnahme der neuen Baulinie auf Parzelle Nr. 75 genehmigt.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen ab Publikation im Amtsblatt beim Ver¬ waltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Bei¬ lage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:

2 9. iüNi 2020