Baureglement
Amlikon-Bissegg
Documento
- Numero
- DBU 28
- Comune
- Amlikon-Bissegg
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- Adottato
- 27 mag 2020
- In vigore dal
- 1 ott 2020
Carta
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Testo
Reglement Baureglement Amlikon-Bissegg Ausgabe 2020, Version 1.0
Politische Gemeinde
Inhaltsverzeichnis a.) ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ..................................................................................................3
Art. 1
Zweck und Geltungsbereich ................................................................................................3
Art. 2
Bestandteile der Kommunalplanung ....................................................................................3
Art. 3
Zuständigkeiten ...................................................................................................................3 b.) ZONENVORSCHRIFTEN ..............................................................................................................3
Art. 4
Zoneneinteilung ...................................................................................................................3
Art. 5
Masstabelle ..........................................................................................................................4 c.) BAUZONEN....................................................................................................................................5
Art. 6
Wohnzone W2a ...................................................................................................................5
Art. 7
Dorfzone D ...........................................................................................................................5
Art. 8
Weilerzone Wz.....................................................................................................................5
Art. 9
Wohn- und Arbeitszonen WA ..............................................................................................5
Art. 10
Arbeitszone Gewerbe AG ..................................................................................................5
Art. 11
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA ...............................................................6
Art. 12
Freihaltezone Fh ................................................................................................................6 d.) LANDWIRTSCHAFTSZONEN .......................................................................................................6
74 altri articoli
Art. 13
Landwirtschaftszone Lw ....................................................................................................6
Art. 14
Landwirtschaftszone für besondere Nutzungen LwbNPF und LwbNTH ...........................6 e.) SCHUTZZONEN ............................................................................................................................7
Art. 15
Naturschutzzone Ns ..........................................................................................................7 f.) WEITERE ZONEN AUSSERHALB DER BAUZONEN ...................................................................7
Art. 16
Zone Flugplatz Fp ..............................................................................................................7
Art. 17
Freizeitzone Flugplatz Fz...................................................................................................7 g.) ÜBERLAGERNDE ZONEN ............................................................................................................7
Art. 18
Zone für archäologische Funde AF ...................................................................................7
Art. 19
Ortsbild- und Umgebungsschutzzonen OS .......................................................................8
Art. 20
Zone mit Gestaltungsplanpflicht GP ..................................................................................8
Art. 21
Gefahrenzone GF ..............................................................................................................8 h.) MASSVORSCHRIFTEN .................................................................................................................8
Art. 22
Grenzabstände Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen.................................................8
Art. 23
Grenzabstände Bepflanzungen .........................................................................................9
Art. 24
Bauen an Hanglagen .........................................................................................................9 i.) AUSSTATTUNG ..............................................................................................................................9
Art. 25
Parkierung für Fahrzeuge ..................................................................................................9
Art. 26
Anforderungen Grundstückzufahrten ..............................................................................10
Art. 27
Parkierung für Zweiräder und Kinderwagen ....................................................................10
Art. 28
Spiel- und Freizeitflächen ................................................................................................10
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Art. 29
Kehrichtsammelstelle .......................................................................................................10
Art. 30
Schneefänge ....................................................................................................................10 j.) WEITERE BESTIMMUNGEN ........................................................................................................10
Art. 31
Haushälterische Bodennutzung .......................................................................................10
Art. 32
Nebennutzflächen ............................................................................................................10 k.) ALLGEMEINE GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN ......................................................................11
Art. 33
Gesamtwirkung ................................................................................................................11
Art. 34
Dachgestaltung ................................................................................................................11 l.) ZUSÄTZLICHE GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DORF- UND WEILERZONEN ............11
Art. 35
Einpassung in Bestand ....................................................................................................11
Art. 36
Dachgestaltung ................................................................................................................11
Art. 37
Fassadengestaltung ........................................................................................................12
Art. 38
Fenstergestaltung ............................................................................................................12
Art. 39
Abbruchbewilligung ..........................................................................................................12 m.) UMGEBUNGSGESTALTUNG ....................................................................................................12
Art. 40
Terrainveränderungen .....................................................................................................12
Art. 41
Künstliche Beleuchtung ...................................................................................................12 n.) ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN.....................................................................12
Art. 42
Inkrafttreten ......................................................................................................................12
Art. 43
Übergangsbestimmungen................................................................................................13 o.) ABKÜRZUNGEN ..........................................................................................................................13 Liste der wichtigsten Rechtsgrundlagen, Normen und Richtlinien ................................................13 Normen und Richtlinien .................................................................................................................14 p.) ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS ....................................................................................................14
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a.) ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Zweck und Geltungsbereich
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1Das Baureglement ordnet in Verbindung mit dem Zonenplan und unter
Beachtung der Vorschriften des Bundes und des Kantons das Planungs- und Bauwesen der Gemeinde. 2Das Baureglement gilt für das ganze Gebiet der Politischen Gemeinde Amlikon-
Bissegg. Bestandteile der Kommunalplanung
Art. 2 Bestandteile der Kommunalplanung
Zuständigkeiten
Art. 3 Zuständigkeiten
Die Kommunalplanung umfasst den Richtplan, den Rahmennutzungsplan (Baureglement, Zonenplan) und soweit erforderlich Sondernutzungspläne mit den zugehörigen Vorschriften (Gestaltungs- und Baulinienpläne, Schutzplan NHG).
Die Gemeindebehörde führt das Baubewilligungsverfahren durch und handhabt die Baupolizei.
b.) ZONENVORSCHRIFTEN Zoneneinteilung
Art. 4 Zoneneinteilung
Der Zonenplan der Politischen Gemeinde Amlikon-Bissegg enthält folgende Zonen und Lärmempfindlichkeitsstufen (ES): Bauzonen
Abkürzung
ES
Wohnzone
W
II
Dorfzone
D
III
Weilerzone
Wz
III
Wohn- und Arbeitszone
WA
III
Arbeitszone (Gewerbe)
AG
III
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
OeBA
III
Fh
III
Landwirtschaftszone
Lw
III
Landwirtschaftszone für besondere Nutzungen
LwbN
III
Ns
III
Freihaltezone Landwirtschaftszonen
Schutzzonen Naturschutzzone
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Weitere Nichtbauzonen
Abkürzung
ES
Zone Flugplatz
Fp
III
Freizeitzone Flugplatz
Fz
III
Überlagernde Zonen
Masstabelle
Zone für archäologische Funde
AF
Ortsbild- und Umgebungsschutzzone
OS
Zone mit Gestaltungsplanpflicht
GP
Gefahrenzone
GF
Art. 5 Masstabelle
Zone
Geschossflächenziffer GFZ max.
Fassadenhöhe FH
Gesamthöhe GH
Grenzabstände GA
GA
klein
gross
Gebäudelänge GL
max. m
max. m
1)2)
1)2)
min. m
min. m
max. m
AG
7.5 8.5 8.5 8.5 11.5 11.5
11.0 13.0 13.0 12.5 15.5 15.5
4.0 4.0 4.0 4.0 6.0 4.03)
6.0 4.0 4.0 6.0 8.0 4.0 3)
25 40 40 30 40 60
OeBA
11.5
15.5
4.03)
4.0 3)
60
Lw
8.54)
12.54)
4.0
4.0
255)
LwbNTH
7.0
12.0
4.03
4.03
80
LwbNPF
7.0
12.0
4.03
4.03
200
Bauzonen Wohnzone Dorfzone Weilerzone Wohn- und Arbeitszone Arbeitszone (Gewerbe) Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszone Lw für bes. Nutzungen Tierhaltung Lw für bes. Nutzungen Pflanzenbau
W2a
0.65
D2 Wz WA2 WA3
0.80 0.95
1) Die Fassadenhöhe wird bei Schrägdächern auf der Traufseite, bei Flachdächern an denjenigen Fassaden, an welchen das Attikageschoss zurückversetzt ist, gemessen. Bei Schrägdächern darf die Differenz zwischen der projektierten Fassadenhöhe an der Traufseite und der projektierten Gesamthöhe die Differenz der gemäss Masstabelle festgelegten Fassaden- und Gesamthöhe nicht überschreiten. Bei Flachdächern darf die Höhe von Attikageschossen 3.20 m nicht überschreiten. 2) Hangzuschläge: vgl. Art. 24 BauR 3) Gegenüber angrenzenden Parzellen in Zonen mit Wohnnutzung gilt ein Zuschlag zum Grenzabstand von 4.0 m. 4) Für Landwirtschaftliche Ställe und Scheunen +3.0 m. 5) Landwirtschaftliche Ställe und Scheunen max. 80 m.
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c.) BAUZONEN Wohnzone W2a
Art. 6 Wohnzone W2a
Wohnzonen umfassen Gebiete, die für das Wohnen bestimmt sind. Sie bezwecken die Erhaltung und Schaffung ruhiger Wohnverhältnisse. Nicht störende Gewerbe- oder Dienstleistungsbetriebe sind zulässig, soweit sie mit dem Wohncharakter vereinbar sind.
Dorfzone D
Art. 7 Dorfzone D
1Dorfzonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen
und bezwecken die Erhaltung, Erneuerung und Pflege der vorhandenen Bausubstanz und der Freiräume. 2Neu-, An- und Umbauten sind sorgfältig in das Ortsbild einzuordnen. Zulässig
sind Wohnbauten, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Mischbauten und landwirtschaftliche Betriebe. 3Sofern keine öffentlichen Interessen verletzt werden, kann die
Gemeindebehörde zum Schutze des Ortsbildes und zur Siedlungserneuerung nach Abwägung der beteiligten privaten Interessen Ausnahmen von kommunalen Vorschriften oder Plänen bewilligen. Weilerzone Wz
Art. 8 Weilerzone Wz
1Dorfzonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen
und bezwecken die Erhaltung, Erneuerung und Pflege der vorhandenen Bausubstanz und der Freiräume. 2Neu-, An- und Umbauten sind sorgfältig in das Ortsbild einzuordnen. Zulässig
sind Wohnbauten, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Mischbauten und landwirtschaftliche Betriebe. Wohn- und Arbeitszonen WA
Art. 9 Wohn- und Arbeitszonen WA
1Wohn- und Arbeitszonen WA umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen
Nutzung dienen. 2Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungs-
betriebe sowie Mischbauten. Arbeitszone Gewerbe AG
Art. 10 Arbeitszone Gewerbe AG
1Arbeitszonen Gewerbe AG umfassen Gebiete, in denen mässig störende
Gewerbe-, Dienstleistungs- und Verwaltungsbetriebe zulässig sind. 2Wohnnutzungen sind nur für betrieblich standortgebundenes Personal
gestattet.
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Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA
Art. 11 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA
1Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen erfassen Gebiete, die für die
Erstellung von öffentlichen oder öffentlichen Interessen dienenden Bauten und Anlagen bestimmt sind. 2Untergeordnete private Nutzungen sind zulässig.
Freihaltezone Fh
Art. 12 Freihaltezone Fh
1Freihaltezonen umfassen Gebiete, die aus Gründen der Kommunalplanung
oder des Natur- und Heimatschutzes sowie zum Schutz von Aussichtspunkten nicht überbaut werden dürfen. 2Sie bezwecken insbesondere: 2.1die Gliederung der Bauzonen; 2.2die Schaffung von Grünflächen samt Anlagen zur Erholung. 3Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie dem Zonenzweck dienen oder
standortgebunden sind.
d.) LANDWIRTSCHAFTSZONEN Landwirtschaftszone Lw
Art. 13 Landwirtschaftszone Lw
1Landwirtschaftszonen umfassen Land, das der landwirtschaftlichen Nutzung
vorbehalten ist und sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet. 2Bauten und Anlagen haben sich sorgfältig ins Orts- und Landschaftsbild
einzugliedern. Dies gilt insbesondere bezüglich Stellung, Dimensionierung, Materialisierung und Gestaltung sowie Bepflanzung. Landwirtschaftszone für besondere Nutzungen LwbNPF und LwbNTH
Art. 14 Landwirtschaftszone für besondere Nutzungen LwbNPF
und LwbNTH 1Landwirtschaftszonen für besondere Nutzungen umfassen Land, das der
überwiegend oder ausschliesslich bodenunabhängigen Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse in den Bereichen des Pflanzenbaus LwbNPF oder der Tierhaltung LwbNTH dient. 2Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie Artikel 16a Absatz 3 des
Bundesgesetzes über die Raumplanung entsprechen. 3Mittels geeigneter Bepflanzung ist eine landschaftsverträgliche Einordnung von
Bauten und Anlagen sicherzustellen.
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e.) SCHUTZZONEN Naturschutzzone Ns
Art. 15 Naturschutzzone Ns
1Naturschutzzonen umfassen Gebiete, die dem integralen Schutz, der Pflege
und dem Unterhalt seltener und gefährdeter Pflanzenarten und Tieren dienen. 2Bauten und Anlagen sind nur zulässig, wenn sie für Unterhalt und Pflege der
Naturschutzzone nötig sind. 3Eingriffe wie Düngungen, Ablagerungen sowie Deponierungen oder
Entwässerungen mit dem Zweck der Trockenlegung eines Gebietes sind nicht gestattet.
f.) WEITERE ZONEN AUSSERHALB DER BAUZONEN Zone Flugplatz Fp
Art. 16 Zone Flugplatz Fp
1Die Zone Flugplatz bildet eine Nutzungszone im Sinne von Art. 18 RPG. 2Die Zone Flugplatz umfasst das Gebiet, in dem der Betrieb eines Flugplatzes
zulässig ist. 3Es sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die mit dem Flugbetrieb örtlich und
funktional in einem direkten Zusammenhang stehen. 4Es gelten die Bestimmungen des Bundesgesetztes über die Luftfahrt (LFG), die
Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL) sowie das entsprechende Objektblatt Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL). Freizeitzone Flugplatz Fz
Art. 17 Freizeitzone Flugplatz Fz
1Die Freizeitzone dient der Erstellung, der zum Flugplatz gehörenden Bauten
und Anlagen wie Hangars mit den entsprechenden Werkstätten, Unterkünfte mit Verpflegungsräumen und Frei-zeitanlagen. 2Zulässig sind eingeschossige Bauten, welche nicht für den dauernden
Aufenthalt bestimmt sind. Sie dürfen eine Grundfläche von maximal 20 m 2 aufweisen.
g.) ÜBERLAGERNDE ZONEN Zone für archäologische Funde AF
Art. 18 Zone für archäologische Funde AF
1Die Zonen für archäologische Funde bezwecken, bekannte sowie vermutete
Fundstellen vor ihrer Zerstörung oder Veränderung zu bewahren und der wissenschaftlichen Untersuchung zugänglich zu machen. Den Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist dabei Rechnung zu tragen. 2Aushubarbeiten für Neu-, An- und Umbauten sowie Terrainveränderungen aller
Art sind dem Amt für Archäologie frühzeitig anzuzeigen.
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Ortsbild- und Umgebungsschutzzonen OS
Art. 19 Ortsbild- und Umgebungsschutzzonen OS
Ortsbild und Gestaltungsplanpflicht GP
Art. 20 Zone mit Gestaltungsplanpflicht GP
Ortsbild- und Umgebungsschutzzonen bezwecken den Schutz und die Erhaltung der schutzwürdigen Ortsbilder sowie deren charakteristische Umgebung.
1Zonen mit Gestaltungsplanpflicht erfassen Gebiete, die insbesondere der
Einpassung von Bauten und Anlagen ins Orts- und Landschaftsbild sowie der differenzierten baulichen Verdichtung oder der Regelung von Schutzmassnahmen für Gebiete in den Gefahrenzonen dienen. 2Bauten und Anlagen dürfen unter Vorbehalt von Absatz 3 nur erstellt, umgebaut
oder erneuert werden, wenn ein Gestaltungsplan vorliegt. 3Einzelne Baubewilligungen für Umbauten oder Erneuerungen dürfen erteilt
werden, wenn sie den Gestaltungsplan nicht präjudizieren. Gefahrenzone GF
Art. 21 Gefahrenzone GF
1Gefahrenzonen sind überlagerte Zonen und umfassen Gebiete, in denen
Menschen, Tiere oder erhebliche Sachwerte durch Rutschungen, Überschwemmungen, Steinschlag oder andere Naturereignisse bedroht sind. Sie werden auf der Grundlage der vom Kanton erarbeiteten Gefahrenkarten festgelegt und enthalten die zur Gefahrenprävention und –abwehr notwendigen Nutzungseinschränkungen oder Massnahmen. 2In der Gefahrenzone dürfen Baubewilligungen nur erteilt werden, wenn mit
Massnahmen zum Objektschutz gemäss dem Leitfaden des Kantons Thurgau «Objektschutznachweis gravitative Naturgefahren Kanton Thurgau» sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. Die Massnahmen richten sich nach der Gefahrenart und deren Intensität. 3Die Baubewilligungsbehörde stellt eine Ausfertigung der Baubewilligung der
Gebäudeversicherung Thurgau zu und teilt dieser die Fertigstellung des Bauvorhabens mit.
h.) MASSVORSCHRIFTEN Grenzabstände Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen
Art. 22 Grenzabstände Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen
1Der grosse Grenzabstand ist auf der Hauptwohnseite einzuhalten. In
Zweifelsfällen bestimmt der Gemeinderat die massgebende Gebäudeseite. Für eingeschossige Gewerbebauten mit höchstens einer Wohnung, eingeschossige Bauten ohne Hauptnutzflächen und angebaute, eingeschossige Gebäudeteile (z. B. Wintergarten, gedeckte Sitzplätze usw.) gilt allseitig der kleine Grenzabstand. 2Für An- und Kleinbauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 3.00 m. Davon
ausgenommen sind Gerätehäuschen mit einer Grundfläche von weniger als 9 m² und einer Gesamthöhe von maximal 2.20 m. Diese dürfen bis 0.50 m an die Grenze gebaut werden. 3Für Unterniveaubauten und unterirdische Bauten gilt ein Grenzabstand von
mindestens 0.50 m.
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4Tiefgaragenzufahrten sowie Anlagen wie Zufahrten, Abstellplätze,
Hauszugänge, Spielplätze, Verteilkabinen, Entsorgungsplätze und Unterflurcontainer dürfen direkt an die Grenze gestellt werden. 5Für Anlagen wie Schwimmbäder, Schwimmteiche, Biotope sowie
wärmetechnische Anlagen beträgt der Grenzabstand mindestens 3.00 m. 6Aufschüttungen, Abgrabungen, Stützbauwerke, Mauern und Wände haben
einen Grenzabstand von der Hälfte der Höhe, im Minimum 0.50 m, einzuhalten. Grenzabstände Bepflanzungen
Art. 23 Grenzabstände Bepflanzungen
1Sträucher, Hecken, Lebhäge und ähnliche Pflanzungen bis zu einer späteren
Höhe von 1.20 m dürfen an die Grenze gepflanzt werden. 2Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über Flur und Garten.
Beträgt der Grenzabstand 5 m und mehr, besteht keine Beschränkung in der Höhe.1 Bauen an Hanglagen
Art. 24 Bauen an Hanglagen
1In geneigtem Gelände dürfen die Fassadenhöhen auf der Talseite um maximal
0.80 m überschritten werden.2 2Als geneigtes Gelände gilt eine Neigung des massgebenden Terrains ab 15 %
zwischen der Tal- und Bergfassade gemessen durch den Schwerpunkt des flächenkleinsten Rechtecks der projizierten Fassadenlinie.
i.) AUSSTATTUNG Parkierung für Fahrzeuge
Art. 25 Parkierung für Fahrzeuge
1Bei Wohnbauten sind Parkfelder oder Einstellräume für Fahrzeuge wie folgt zu
erstellen: 1.1Für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Doppel- und Reiheneinfamilienhäuser mindestens 2 Parkfelder je Wohnung. 1.2Für Mehrfamilienhäuser mindestens 1.5 Parkfelder pro Wohnung. 1.3Bei Mehrfamilienhäuser ist pro 4 Wohnungen zusätzlich ein oberirdisches Parkfeld als Besucherparkfeld zu erstellen und zu bezeichnen. 2Garagenvorplätze können bei EFH und DEFH als Parkfelder angerechnet
werden. 3Der Parkierungsbedarf anderer Bauten und Anlagen ist unter Berücksichtigung
der jeweils gültigen VSS-Norm zu bestimmen. 4Die Parkierung ist ab 10 Parkfeldern in der Regel unterirdisch oder unter
Niveau zu erstellen. Davon ausgenommen sind Besucherparkfelder.
1 nicht genehmigt 2 nicht genehmigt
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Anforderungen Grundstückzufahrten
Art. 26 Anforderungen Grundstückzufahrten
Parkierung für Zweiräder und Kinderwagen
Art. 27 Parkierung für Zweiräder und Kinderwagen
Grundstückzufahrten sind unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm auszubilden.
1Es ist genügend Abstellplatz für Zweiräder zur Verfügung zu stellen. Dabei sind
die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Der Platzbedarf ist unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm zu bestimmen. 2Die Abstellplätze für Zweiräder müssen gut zugänglich an zweckmässiger Lage
angeordnet werden. Sie sind mehrheitlich oberirdisch und gedeckt auszuführen. 3Bei Mehrfamilienhäusern sind gut zugängliche und genügend grosse
Abstellräume für Kinderwagen vorzusehen. Spiel- und Freizeitflächen
Art. 28 Spiel- und Freizeitflächen
Kehrichtsammelstelle
Art. 29 Kehrichtsammelstelle
Schneefänge
Art. 30 Schneefänge
Die Erstellung und der dauernde Unterhalt von Spielplätzen oder Freizeitflächen richtet sich nach § 86 PBG. Die Grösse des Spielplatzes oder der Freizeitfläche hat mindestens 10 % der Hauptnutzflächen zu betragen.
Die Errichtung und dauernde Freihaltung von Kehrrichtsammelstellen richtet sich nach § 91 PBG. Soweit öffentliche Sammelstellen in angemessener Distanz vorhanden sind, kann ganz oder teilweise auf die Errichtung solcher Sammelstellen verzichtet werden. Kehrichtsammelplätze müssen optisch gut in die Umgebung eingepasst werden.
Bei Dächern ab 25° Neigung, die auf Strassen, Wege, Trottoirs oder Vorplätze ausladen, sind Schneefänge anzubringen.
j.) WEITERE BESTIMMUNGEN Haushälterische Bodennutzung
Art. 31 Haushälterische Bodennutzung
Nebennutzflächen
Art. 32 Nebennutzflächen
Sofern ein Bauvorhaben die erlaubte Nutzungsziffer um mehr als 30 % unterschreitet, ist im Baugesuch konzeptionell aufzuzeigen, wie auf dem Grundstück trotzdem die erlaubte Nutzungsziffer ausgeschöpft werden kann.
In Mehrfamilienhäusern sind individuelle Abstellräume im Estrich, Keller oder innerhalb der Wohnung von mindestens 10 % der Hauptnutzflächen bereitzustellen.
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k.) ALLGEMEINE GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN Gesamtwirkung
Art. 33 Gesamtwirkung
1Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung
eine gute Gesamtwirkung entsteht; dabei sind insbesondere zu beachten: 1.1die bestehende Bebauung, 1.2Stellung, Form und Proportionen, 1.3die Materialwahl und Farbgebung von Fassaden, Dächern, Dachaufbauten, Antennen und Reklamen, 1.4die topografische Einbettung, 1.5der Siedlungsrand Dachgestaltung
Art. 34 Dachgestaltung
1Für Hauptbauten sind in der Regel symmetrische Giebeldächer zulässig.
Dachaufbauten sind in der Regel baustilgerecht als Giebellukarnen oder Schleppgauben auszubilden. 2Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster haben sich gut in die
Dachfläche einzuordnen und dürfen die Gesamterscheinung des Daches nicht dominieren. Sie dürfen bis höchstens 0.50 m (senkrecht gemessen) unter die Firstlinie reichen. Die Gesamtlänge von Dachaufbauten darf höchstens die Hälfte der jeweiligen Fassadenlänge betragen. 3Nicht begehbare Flachdächer und Dächer bis 5° Neigung über 40 m² Fläche
sind gesamthaft, bei energetischer Nutzung soweit möglich, extensiv zu begrünen.
l.) ZUSÄTZLICHE GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DORF- UND WEILERZONEN Einpassung in Bestand
Art. 35 Einpassung in Bestand
Dachgestaltung
Art. 36 Dachgestaltung
Gebäude haben sich an der ortstypischen Bauweise, insbesondere bezüglich Gebäudeproportionen, Volumetrie, Positionierung, Fassadengestaltung, Dachformen, Dachaufbauten, Materialisierung und Farbgebung, zu orientieren.
1Für Hauptbauten sind in der Regel nur symmetrische Giebeldächer zulässig.
Dachaufbauten sind baustilgerecht als Quergiebel, Giebellukarnen oder Schleppgauben auszubilden und anzuordnen. 2Dächer inkl. Dachaufbauten sind vorzugsweise mit Tonziegeln in traditionellen
Farben einzudecken. Ausnahmsweise, insbesondere bei Klein- und Anbauten, können auch andere dunkle Materialien zugelassen werden. 3Die Länge von einzelnen Dachaufbauten darf mit Ausnahme von Quergiebeln
höchstens 1/3 der jeweiligen Dachlänge betragen. 4Offene Dacheinschnitte sind nicht zugelassen. 5Vereinzelte, hochliegende Dachflächenfenster sind zulässig. Das einzelne
Fenster darf das Lichtmass von 0.8 m 2 nicht übersteigen.
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Fassadengestaltung
Art. 37 Fassadengestaltung
Fenstergestaltung
Art. 38 Fenstergestaltung
Grelle Fassadenfarben sind nicht zulässig.
Fenster haben in der Regel die Form eines stehenden Rechtecks aufzuweisen. Abbruchbewilligung
Art. 39 Abbruchbewilligung
Der Abbruch von Bauten bedingt, dass keine Beeinträchtigung des Strassenund Ortsbildes eintritt oder ein bewilligtes Ersatzvorhaben vorliegt.
m.) UMGEBUNGSGESTALTUNG Terrainveränderungen
Art. 40 Terrainveränderungen
1Bauten und Anlagen sind insbesondere durch geeignete Grundrisskonzeption,
Stellung und Staffelung so den topografischen Verhältnissen anzupassen, dass Terrainveränderungen, künstliche Böschungen und Stützmauern auf das Minimum beschränkt bleiben. 2Künstliche Böschungen mit einer Neigung steiler als 1:1 und Stützbauwerke
sind ab 1.5 m Höhe mit Zwischenbermen von mindestens 0.5 m Rücksprung zu versehen. 3Stützbauwerke und Hangsicherungen sind zu begrünen. 4Abgrabungen sind vereinzelt bis zu 1.50 m Tiefe und der Hälfte der
Fassadenlänge zugelassen. Nicht davon betroffen sind Haus- und Kellerzugänge und Zufahrten zu Garagen. Künstliche Beleuchtung
Art. 41 Künstliche Beleuchtung
Zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen ist bei Aussenbeleuchtungen sicherzustellen, dass durch eine korrekte Ausrichtung und Abschirmung nur der erforderliche Bereich beleuchtet und die Betriebszeit mit technischen Hilfsmitteln (Tageslichtsteuerung, Bewegungsmelder, Zeitschalteinrichtung) auf das notwendige Minimum begrenzt wird. Die jeweils gültige SIA-Norm 491 ist richtungsweisend.
n.) ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Inkrafttreten
Art. 42 Inkrafttreten
1Das vorliegende Baureglement und der zugehörige Zonenplan treten nach der
Genehmigung durch das Departement Bau und Umwelt zu einem durch die Gemeindebehörde bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. 2Mit Inkrafttreten dieses Reglements werden Baureglement und Zonenplan,
genehmigt am 3. August 1999 mit DBU-Entscheid Nr. 625 und alle nachfolgend erlassenen Änderungen aufgehoben.
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Art. 43 Übergangsbestimmungen
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben, über die die Gemeindebehörde bei Inkrafttreten dieses Reglements noch nicht entschieden hat, sind nach neuem Recht zu beurteilen.
o.) ABKÜRZUNGEN Liste der wichtigsten Rechtsgrundlagen, Normen und Richtlinien Bundesrecht ZGB NHG/NHV BZG RPG/RPV EnG/EnV USG UVPV StFV VVEA LRV LSV NISV GSchG/GSchV ArG BauAV LwG WaG/WaV
Schweizerisches Zivilgesetzbuch BG über den Natur- und Heimatschutz mit Verordnung Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz Raumplanungsgesetz mit Verordnung Energiegesetz mit Verordnung Umweltschutzgesetz mit Verordnungen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung Störfallverordnung Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen Luftreinhalte-Verordnung Lärmschutz-Verordnung Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung Gewässerschutzgesetz mit Verordnung Arbeitsgesetz Bauarbeiten Verordnung Landwirtschaftsgesetz Waldgesetz mit Verordnung
Kantonales Recht GemG Gesetz über die Gemeinden VRG Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege NHG/NHV Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der mit Verordnung PBG/PBV
StrWG/StrWV ENG/ENV FlGG WaldG / WaldV
Planungs- und Baugesetz mit Verordnung Gesetz über den Feuerschutz mit Verordnung Gesetz über den Wasserbau mit Verordnung Gesetz über Strassen und Wege mit Verordnung Energienutzungsgesetz mit Verordnung Verordnungen zur eidg. Umweltschutzgesetzgebung Gesetz über Flur und Garten Waldgesetz mit Verordnung
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210 451/451.1 520.1 700/700.1 730.0/730.01 814.01 814.011 814.012 814.600 814.318 814.41 814.710 814.20/814.201 822.11 832.311 910.1 921.0/921.01
131.1 170.1 450.1 450.11 700/700.1 708.1/708.11 721.1/721.11 725.1/725.10 731.1/731.11 913.1 921.1 / 921.11
Normen und Richtlinien Bei der Planung von Bauten und Anlagen sind folgende Normen und Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung zu beachten: SN 521 500 Hindernisfreie Bauten (Ausgabe 2009) SN 592 000 Liegenschaftsentwässerung (Ausgabe 2012) SN 640 066 Parkieren; Projektierung von Veloparkierungsanlagen (Ausgabe 2011) SN 640 281 Parkieren; Angebot an Parkfeldern für Personenwagen (Ausgabe 2006) SN 640 291a Parkieren; Anordnung und Geometrie der Parkierungsanlagen (Ausgabe 2006) SN 640 050 Grundstückzufahrten (Ausgabe 1993) SIA 112/1 Nachhaltiges Bauen - Hochbau SIA 118 Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten SIA 180 Wärme- und Feuchteschutz im Hochbau SIA 181 Schallschutz im Hochbau SIA 358 Geländer und Brüstungen SIA 380/1 Thermische Energie im Hochbau SIA 384/1 Heizungsanlagen in Gebäuden VKF Brandschutznorm bfu/Suva Sicherheitsempfehlungen der Beratungsstelle für Unfallverhütung und der Suva EKAS EKAS Richtlinien der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit
p.) ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS ASTRA BAFU DBU FlGG GO IVHB LSV LwG NHG/NHV PBG/PBV RPG/RPV SIA SN SR StrWG/StrWV USG VKF VSS
Bundesamt für Strassen Bundesamt für Umwelt Departement für Bau und Umwelt (Thurgau) Gesetz über Flur und Garten Gemeindeordnung Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe Eidg. Lärmschutz-Verordnung Bundesgesetz über die Landwirtschaft Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz mit Verordnung Planungs- und Baugesetz mit Verordnung Eidg. Raumplanungsgesetz mit Verordnung Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein Normen der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV) Systematische Sammlung des Bundesrechts Gesetz über Strassen und Wege mit Verordnung Bundesgesetz über den Umweltschutz Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute
Baureglement
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