Modular (2. Änderung der Sonderbauvorschriften)
Piano d'utilizzazione speciale · Uttwil
Documento
- Numero
- 46
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Sottotipo
- Piano particolareggiato
- Comune
- Uttwil
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvato da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Änderung (2. Änderung der Sonderbauvorschriften)
- Adottato
- 23 set 2020
- In vigore dal
- 23 set 2020
Carta
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Testo
2020.07-001-E-1.pdf
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 23. September 2020
Entscheid Nr. 46 BOA/PG Nr. 2020.07-001
Politische Gemeinde Uttwil Gestaltungsplan Modular - 2. Änderung (Änderung der Sonderbauvorschriften)
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.
Die vom Gemeinderat Uttwil am 4. Februar 2020 erlassene Änderung der Sonder¬ bauvorschriften (2. Änderung des Gestaltungsplans Modular) wird mit Ausnahme von Satz 4 des Art. 9 Abs. 3 SBV genehmigt.
2.
Mitteilung an: - Gemeinderat Uttwil, Gemeindehaus, Postfach 3, 8592 Uttwil, unter Beilage dreier Planänderungen, je mit Genehmigungs- und Nichtgenehmigungsvermerk (Satz 4 von Art. 9 Abs. 3 SBV) (A-Post Plus) - Strittmatter Partner AG, Vadianstrasse 37, 9001 St. Gallen - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Departement für Inneres und Volkswirtschaft, Abt. Energie - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage einer Planänderung, je mit Vermerken analog des Gemeindedossiers sowie der übrigen Akten.
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Erwägungen: 1.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2020 ersucht die Gemeinde Uttwil um Genehmigung der im Titel erwähnten Planänderung. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Gegen die Genehmigungsvorlage sind beim Departement für Bau und Umwelt kei¬ ne Rekurse hängig. Vom Amt für Raumentwicklung wurde die Änderung des Ge¬ staltungsplans nicht vorgeprüft.
2.
Das Genehmigungsgesuch betrifft den Gestaltungsplan Modular. Das Departement für Bau und Umwelt genehmigte diesen Gestaltungsplan mit Entscheid Nr. 7 am 26. Januar 2012. Im Jahr 2013 erfolgte dann eine erste Teiländerung dieses Gestal¬ tungsplans. Nun soll der Gestaltungsplan im Bereich der Sonderbauvorschriften ge¬ ringfügig geändert werden. Die Änderung betrifft Art. 9 Abs. 3 der Sonderbauvor¬ schriften (SBV). Diese Vorschrift regelt die Gestaltung der Terrassen und die Zuläs¬ sigkeit von Pflanzentrögen. Laut Planungsbericht führt die bestehende Regelung betreffend die Pflanzentröge oft zu Diskussionen. Ferner sei unklar, ob Solaranla¬ gen ohne Baubewilligung an der Terrassenbrüstung montiert werden können.
Thurgau 2/2
Um Klarheit zu schaffen und der erwähnten Problematik zu begegnen, soll Art. 9 Abs. 3 SBV geändert bzw. präzisiert werden. Neu wird in Absatz 3 geregelt, dass die Montage einer "Anlage zur Gewinnung von Sonnenenergie" vorgängig einer Baueingabe (gemäss § 98 PBG) bedarf. Die Bewilligungspflicht für die Errichtung oder Änderung von Bauten und Anlagen ergibt sich aus Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700). Auf Kantonaler Stufe ist die Bewilligungspflicht in § 98 PBG geregelt. Für Vorhaben innerhalb der Bauzonen enthält § 99 PBG zudem einen abschliessenden Katalog nicht bewilligungspflichtiger Vorhaben. Gemäss § 99 Abs. 1 Ziff. 7 PBG be¬ dürfen Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie bis zu einer Fläche von 35 m2 kei¬ ner Bewilligung, sofern die baupolizeilichen und übrigen öffentlich-rechtlichen Vor¬ schriften eingehalten sind. Die vorliegende Änderung der Sonderbauvorschriften schreibt in Satz 4 von Art. 9 Abs. 3 nun fest, dass Absturzsicherungen sowie die Montage von Anlagen zur Ge¬ winnung von Sonnenenergie im Bereich der Absturzsicherungen einer Baueingabe gemäss § 98 PBG bedürfen. Diese Bestimmung stellt einen Widerspruch zum über¬ geordneten Recht dar. Insbesondere ist dies dann der Fall, wenn allfällige Absturz¬ sicherungen und/oder Anlagen zur Gewinnung von Sonnenenergie die Vorgaben von § 99 Abs. 1 Ziff. 1 und/oder 7 PBG einhalten. Deshalb wird Satz 4 von Art. 9 Abs. 3 SBV (Diese benötigen eine Baueingabe gemäss Art. 98 PBG) nicht geneh¬ migt. Im Übrigen erfüllt die Änderung der Sonderbauvorschriften die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und wird genehmigt.
Rechtsmittel: . Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen ab Publikation im Amtsblatt beim Ver¬ waltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Sie ist unterzeichnet und im Doppel einzureichen und hat einen Antrag und eine Be¬ gründung zu enthalten, und es sind die Beweismittel aufzuführen.
Expedlert:
13. SEP. 2020
2020.07-001-S-1.pdf
Gemeinde
Uttwil
Sonderbauvorschriften 10. Oktober 2019
Gestaltungsplan Modular - 2. Änderung Die Änderungen in den Sonderbauvorschriften sind farblich hervorgehoben. Vom Gemeindera^flassen am Der Gemeindepräsident
öA. 0 2
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Die Gemeimdeschreiberin
Öffentliche Auflage:
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30.0 4. 2.020
SSI
Vom Departement für Bau und Umweft genehmigt am Mit Entscheid Nr.
-
2.020
Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt per
KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD
Besondere Vorschriften I.
Allgemeines
Art. 7 Geltungsbereich
' Der Gestaltungsplan Modular gilt für das im Situationsplan 1:500 (dat 23.06.2011) umgrenzte Gebiet der Parzellen Nrn. 23,860 und 865. 2 Soweit durch den Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vor¬ schriften des Baureglements der Gemeinde sowie die weiteren einschlägigen Erlasse der Gemeinde, des Kantons und des Bundes.
Art. 2
Zweck
Der Gestaltungsplan bezweckt eine auf die ortsbaulichen Gegebenheiten angepass¬ te, einheitliche Überbauung mit Mehrfamilienhäusern und eine zusammenhängen¬ de Umgebungsgestaltung. Zur Sicherstellung einer hochwertigen Wohnqualität mit grosszügigen Aussenflächen mit einer möglichst freien Sicht erfolgt die Überbauung mit abgestuften, allseitigterrassierten Bauten. Zudem wird die Feinerschliessung des Areals geregelt.
Art. 3 Inhalt und Wirkung
Der Gestaltungsplan umfasst folgende Bestandteile: a. Allgemein verbindlicher Inhalt: - Sonderbauvorschriften - Situationsplan 1:500 b. Erläuternde Wirkung: - Planungsbericht mit Architekturplänen vom 08.06.2011 (Fassadenansichten betreffend architektonischen Ausdruck)
Art. 4 Private Zu-und Wegfahrt
' Das Areal wird über eine neue private Zu-und Wegfahrt ab der Döllistrasse und die bezeichnete Ein- und Ausfahrt in die Sammelgarage verkehrstechnisch erschlos¬ sen. Die Erschliessung in die Döllistrasse hat an der bezeichneten Stelle möglichst rechtwinkligzu erfolgen. Die Zu- und Wegfahrt für Notfall- und Umzugsfahrzeuge ist entsprechend zu dimensionieren. 2 An den bezeichneten Stellen sind gut gestaltete Platzbereiche für eine Mischnut¬ zung zu erstellen. Dabei ist die Versiegelung auf das notwendige Minimum zu be¬ schränken. 3 Zwischen den Gebäuden 1 und 2 sind direkte Verbindungen für Fussgänger zum Schrammweg und zur Döllistrasse zu erstellen. 4 Plauptzugänge sind überdacht sowie feinmassstäblich und zurückhaltend zu ge¬ stalten.
Art. 5 Parkierung
' Die Autoabstellplätze für die Bewohner und Mitarbeiter der gewerblich genutzten Räume haben in Sammelgaragen zu erfolgen. Diese dürfen innerhalb des bezeichne¬ ten Bereichs über zwei Geschosse erstellt werden. 2 Die erforderlichen Besucherabstellplätze können bei Bedarf an den bezeichneten Stellen angeordnet werden. Sie müssen gut zugänglich sein, sind entsprechend zu markieren und dürfen nicht fest vermietet werden. Sie sind mit einer wasserdurch¬ lässigen Oberfläche zu versehen. 3 Im Bezug auf die Anzahl Plätze für die gewerbliche Nutzung ist mit der Baueinga¬ be der Nachweis gemäss SN 640 281 zu erbringen.
Art. 6 Ver-und Entsorgung
' Die Entwässerung aller Bauten und Anlagen hat gemäss GEP im reduzierten Mischsystem zu erfolgen. Dafür sind neue arealinterne Schmutz- bzw. Regenabwas¬ serleitungen zu den bestehenden östlich des Areals befindlichen Leitungen zu erstel¬ len. 2 Die Versorgung des Areals mit Wasser und Elektrizität inklusive Strassenbeleuch-
tung hat ab der Döllistrasse mit Hausanschlussleitungen zu erfolgen.
Art. 7 Mantelbaulinien
’
Hauptbauten dürfen die im Situationsplan definierten Mantelbaulinien nicht
überschreiten. Ab dem ersten Obergeschoss ist das darüberliegende Geschoss ge¬ mäss der nachfolgenden Prinzipskizze jeweils allseitig mindestens um die Geschoss¬ höhe von den Mantelbaulinien des darunterliegenden Geschosses zurückzusetzen. L
40.00
U.oo ,3.00 L 1
1
2
3.°0 j U.oo . 1
r^T
Auf dem Dach des Attikageschosses ist ein Aufbau von höchstens 20 m2 Grund¬
fläche zulässig, der zur Überdachung des Aufgangs und als Lager- / Technikraum dient. Dieser Aufbau ist so zu gestalten, dass er nicht zur anrechenbaren Bruttoge¬ schossfläche gerechnet werden kann und ist in der Höhe auf die durchschnittliche Höhe der unterliegenden Geschosse begrenzt. Daran angeschlossene erweiternde massive Überdachungen sind ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt die Beschattungs¬ einrichtung gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. b. Der Aufbau ist von den Fassaden um 5.0 m zu¬ rückzusetzen.
3
Der Anteil offene Terrassenfläche hat mindestens 25 % der anrechenbaren Brut¬
togeschossfläche je Wohneinheit zu umfassen.
Art. 8 Nutzung
’
Bei der Berechnung der anrechenbaren Landfläche gelten zwei Autoabstellplätze
pro Wohnung als eigener Bedarf. 2
Die maximal zulässige Bruttogeschossfläche ist gleichmässig auf die drei Mantel¬
linienbereiche für Hauptbauten aufzuteilen. Dafür ist ein Ausnützungskataster zu führen.
3
Die Nutzung des Daches des obersten Geschosses als Aufenthaltsfläche ist unter
folgenden Bedingungen zulässig: a. Die Nutzfläche mit der zugehörigen Absturzsicherung muss um mindestens 3.0 m von den Fassaden zurückgesetzt angeordnet sein; b. Als Beschattungseinrichtung sind einfache, für alle Gebäude identische Sonnensegel in Kombination mit dem Aufgang gestattet; c. Der Einbau eines flächenbündigen Schwimmbades ist zulässig. Es sind keine weiteren baulichen Massnahmen oder Installationen gestattet. Art. g
Bauvorschriften
7
Die im Situationsplan festgelegten maximalen Gebäudehöhen als Koten in Meter
über Meer dürfen nicht überschritten werden.
KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD
2
Für die Fassaden und Dachflächen sind zurückhaltende und matte Materialien
und Farben zu verwenden. Mit der Baueingabe ist ein detailliertes Material- und Farbkonzept vorzulegen.
3
Die Absturzsicherungen sind transparent zu gestalten. Pflanztröge sind zulässig,
dürfen jedoch eine maximale Höhe von 0.-50 m aufweisen und keine heckenartigen
NICHT GENEHMIGT
Pflanzen oder Koniferen enthalten. Im Bereich der Absturzsicherungen ist die Mon¬
ENTSCHEID Nr,C/G vom
tage von Anlagen zur Gewinnung von Sonnenenergie gestattet. Diese benötigen eine
5 <2.0
Baueingabe gemäss Art. 98 PBG. 4
Windschutzeinrichtungen auf den Terrassen sind zulässig, wenn sie:
a. ein architektonischer und integrierender Teil der Gebäudegestaltung sind; b. von der Geschossdecke, von der darüberliegenden Terrasse oder dem Gebäudedach überdacht sind. Art. io
Aussenraum
’ Mit der ersten Bauetappe ist ein Aussenraumkonzept vorzulegen, das eine hoch¬ wertige Gestaltung des Aussenraums sichert. Das Konzept hat die Nutzungen und Gestaltungselemente im Aussenraum zu regeln und enthält Angaben zu Materialien und Pflanzenarten. 2 An der im Situationsplan bezeichneten Stelle ist ein Spiel- und Aufenthaltsbereich für Kinder nach den Vorgaben der Normen SN 1176 und 1177 zu erstellen und aus¬ zustatten. Er ist qualitativ hochstehend sowie mit Sitzgelegenheiten und Beschat¬ tungselementen zu gestalten. 3 An den bezeichneten Stellen sind hochstämmige Laubbäume zu pflanzen. Die La¬ ge und Anzahl nach Situationsplan ist dabei richtungsweisend. 4 Die Libergangsbereiche zum Schrammweg und zur Döllistrasse sind nach einem ganzheitlichen Freiraumkonzept zu gestalten. Sie sind mit gruppenartigen, einheimi¬ schen Bepflanzungen zu versehen, die in versetzter Distanz zum Schrammweg res¬ pektive zur Döllistrasse liegen und die visuelle Durchlässigkeit sichern. 5 An der im Situationsplan bezeichneten Stelle ist ein gestalteter Abfallsammelplatz mit Containern zu erstellen. Der genaue Standort ist im Rahmen des Baugesuchver¬ fahrens festzulegen. Dabei ist der Sichtbereich nach SN 640 273a freizuhalten. 6 In der Spielfläche sind Spiel- und Gartenanlagen zulässig. Bauten sind nicht zuläs¬ sig-
Art. n
Etappierung
' Bei einer etappierten Überbauung sind die Neubauten in folgender Reihenfolge mit zugehörigem Anteil Tiefgarage, Besucherabstellplätzen und Umgestaltung zu erstellen: a. Mehrfamilienhaus 1 mit Spielplatz; b. Mehrfamilienhaus 2; c. Mehrfamilienhaus 3 mit Schlussgestaltung. 2 Die Gestaltung der ersten Bauetappe gibt das architektonische Erscheinungsbild der weiteren Etappen vor. Es können auch mehrere Etappen gleichzeitig ausgeführt werden. 3 Bei jeder Etappe ist der dazugehörende Aussenraum gemäss Konzept zu erstellen.