Zonenplan <2018> Holzhäusern
Piano delle zone · Amlikon-Bissegg · Abrogato il 29 apr 2021
Documento
- Numero
- 31
- Tipo
- Piano delle zone
- Comune
- Amlikon-Bissegg
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvato da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Änderung (nicht genehmigt)
- Adottato
- 29 apr 2021
- In vigore dal
- 29 apr 2021
- Abrogato
- 29 apr 2021
Carta
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File
2021.03-002B-E-1.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 29. April 2021
Entscheid Nr. 31 BOA/PG Nr. 2021.03-002
Politische Gemeinde Amlikon-Bissegg Zonenplanänderung Holzhäusern
1. Die vom Gemeinderat Amlikon-Bissegg am 26. Januar 2021 beschlossene Zonenplanänderung „Holzhäusern" (Parz. Nr. 266) wird nicht genehmigt. 2. Mitteilung an: - GemeinderatAmlikon-Bissegg, Flugplatzstrasse 12, 8514Amlikon-Bissegg, unter Beilage von zwei Dossiers derZonenplanänderung „Holzhäusern" mit Nichtgenehmigungsvermerk (A-Post+) - bhateam ingenieure ag, Breitenstrasse 16, 8501 Frauenfeld - Amt für Raumentwicklung unter Beilage von zwei Dossiers der Zonenplanänderung „Holzhäusern" mit Nichtgenehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten
Erwägungen: Schreiben vom 3. März 2021 ersuchte die Politische Gemeinde Amlikon-Bissegg um Genehmigung derZonenplanänderung „Holzhäusern" (Parz. Nr. 266). Der Gemeinderat hat die Vorlage am 26. Januar 2021 im vereinfachten Verfahren beschlossen. Die Zonenplanänderung lag vom 5. bis am 24. Februar 2021 öffentlich auf. Es sind keine Einsprachen eingegangen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann gefolgert werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Das Genehmigungsgesuch betrifft eine Änderung des Zonenplans auf Parzelle Nr. 266 im Ortsteil Holzhäusern. Der östliche Teil der Parzelle Nr. 266 liegt in der Dorfzone, der westliche Teil in der Landwirtschaftszone. Die Gemeinde beabsichtigt einen flächengleichen Abtausch von 18 m2 zwischen der Dorfzone und der Landwirtschaftszone, so dass der bisher gerade Verlauf der Zonengrenze neu einen gezackten Verlauf mit zwei Ecken aufweist.
Begründet wird die Änderung mit dem geplanten Neubau einer Halle auf der Parzelle Nr. 266. Aufgrund der bestehenden Waschanlage sei es schwierig, die Halle vollständig innerhalb der Bauzone zu platzieren, bzw. dies wäre "unvorteilhaft".
Thurgau 2/4 • Erheblich geänderte Verhältnisse Gemäss Art. 21 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes (RPG) können Nutzungspläne nur dann angepasst werden, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben. Der revidierte Zonenplan der Gemeinde Amlikon-Bissegg wurde mit DBU-Entscheid Nr. 28 am 27. Mai 2020 - also erst vor kurzem - genehmigt.
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Der Planungsbericht zeigt nicht auf, inwiefern sich die Verhältnisse seit dem Erlass des Zonenplanes erheblich verändert haben. Eine veränderte Einstellung oder die neue EinSchätzung einer an sich unveränderten Situation rechtfertigen die Anwendung von Art. 21 Abs. 2 RPG nicht (Praxiskommentar zum RPG). Das öffentliche Interesse als Voraussetzung einer Zonenplanänderung ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich und wird im Planungsbericht auch nicht thematisiert. a Siedlungsentwicklung nach innen Massnahmen der Raumplanung sollen gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. a bis und lit. b dazu dienen, die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken und kompakte Siedlungen zu schaffen. Statt die bestehende Bauzone optimal zu nutzen, soll die Bauzone aber ins Landwirtschaftsgebiet hinaus erweitert werden. Es wäre aus objektiver Sicht ohne weiteres möglich, die geplante Halle innerhalb der bestehende Dorfzone anzuordnen. Die im Planungsbericht erwähnten Gründe (bestehende Waschanlage) rechtfertigen eine Ausdehnung der Bauzone nicht. Die Einzonung widerspricht somit den Planungszielen gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. a bis und lit. b RPG. Gemäss KRP Festsetzung 1.1C können die Gemeinden das Siedlungsgebiet, wie es in der Richtplankarte festgesetzt ist, räumlich anders anordnen, unter der Bedingung, dass die Gesamtfläche des Siedlungsgebiets nicht vergrössert wird und dadurch unter anderem: b) raumplanerisch abgestimmte, bessere Lösungen erreicht werden und d) in der Regel keine grössere Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen (FFF) erfolgt. ® Keine Vergrösserung des Siedlungsgebietes: Es findet eine flächengleiche Verlagerung von Bauzone, bzw. Siedlungsgebiet statt. Diese Bedingung des KRP ist vorliegend erfüllt. » Raumplanerisch abgestimmte bessere Lösungen: Durch den flächengleichen Abtausch von 18 m2 zwischen der Dorfzone und der Landwirtschaftszone entsteht aus dem bisher linearen Verlauf der Bauzonengrenze ein gezackter Verlauf mit zwei Ecken. Ein solcher Verlauf der Zonengrenze ist nicht zweckmassig und führt nicht zu einer aus raumplanerischer Sicht besseren Lösung. Die Abgrenzung erfolgt aus rein subjektiven Bedürfnissen und entspricht keinem öffentlichen Interesse. Im Gegenteil: Die Zonenplanänderung untergräbt das gewichtige öffentliche Interesse, die schleichende Ausdehnung der Bauzone ins Kulturland zu verhindern (Art. 1 Abs. 2 lit. a bis RPG). Die Nutzungsplanung hat sich stattdessen an sachlichen Be-
Thurgau 3/4 dürfnissen und Kriterien einer geordneten Siedlungsentwicklung zu orientieren, an solchen fehlt es aber hier. Die Verlagerung des Siedlungsgebietes führt also nicht zu einer raumplanerisch abgestimmten besseren Lösung und die Voraussetzung b) der Festsetzung 1.1 C ist nicht erfüllt. o Entgegenstehende landwirtschaftliche Interessen Die erwähnte gezackte Abgrenzung der Bauzone ist auch aus landwirtschaftlicher Sicht ungünstig. Zwischen dem Gebäude Nr. 72, das über die Bauzonengrenze in die Landwirtschaftszone hinausragt, und der neuen Bauzonengrenze entsteht ein aus landwirtschaftlicher Sicht schwierig zu bewirtschaftender Spickel. • Ortsbild, kommunale Vorschriften der Dorfzone Gemäss Artikel 7 Abs. 2 des Baureglementes der Gemeinde Amlikon-Bissegg sind in der Dorfzone Neu-, An- und Umbauten sorgfältig in das Ortsbild einzuordnen. Zulässig sind Wohnbauten, massig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Mischbauten und landwirtschaftliche Betriebe. Zu beachten sind aber auch die zusätzlichen Gestaltungsvorschriften für Dorf- und Weilerzonen (Abschnitt l), wonach sich Gebäude an der ortstypischen Bauweise zu orientieren haben (Art. 35) und in der Regel symmetrisehe Giebeldächer aufweisen müssen (Art.36). Vor diesem Hintergrund ist es fraglich, ob die geplante Einstellhalle in der Dorfzone überhaupt zonenkonform ist, bzw. den Zonenvorschriften entspricht. Zudem kann sich ein Gewerbebetrieb an diesem dezentral gelegenen Standort mittel- bis längerfristig kaum entwickeln. Es wäre vielmehr zu prüfen, den Betrieb in eine geeignete Gewerbezone zu verlagern.
• Uberstellte Bauzonengrenze Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass das bestehende Gebäude auf der Parzelle Nr. 266 über die Bauzone hinaus ragt. Mit der vorliegenden ZPÄ wird dieser Eindruck noch verstärkt, indem die neue Zonengrenze exakt entlang der Nord-Fassade des Gebäudes geführt wird. Umgebungsflächen sind somit keine mehr möglich.
Thurgau 4/4 Insgesamt entspricht die Zonenplanänderung keinem öffentlichen Interesse und verletzt die Ziele und Grundsätze des Raumplanungsgesetzes und des kantonalen Richtplans. Zudem führt die Zonenplanänderung zu einem planerisch unsachgerechten Verlauf der Bauzonengrenze, was auch den Interessen der Landwirtschaft widerspricht. Die Zonenplanänderung „Holzhäusern" (Parz. Nr. 266) wird deshalb nicht genehmigt.
Bau und Umwelt ;hefin
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen ab Publikation im Amtsblatt beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Sie ist unterzeichnet und im Doppel einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten und es sind die Beweismittel aufzuführen.
Expediert: .^MAI 2021
Basi legali
RB 700 · PBG · Cantone
RB 700.1 · PBV · Cantone
RB 814.03 · USGV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione