Underbach Parz. Nrn. 360-366

Piano d'utilizzazione speciale · Kesswil

Documento

Numero
39
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Sottotipo
Piano delle linee d'arretramento
Comune
Kesswil
Cantone
Turgovia
Livello
Comune
Approvato da
DBU
Procedura
Genehmigung Ersterlass
Adottato
9 giu 2021
In vigore dal
1 set 2021

Carta

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File

2020.01-003A-E-1.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 09. Juni 2021

Entscheid Nr. 39 BOA/PG Nr. 2020.01-003

Politische Gemeinde Kesswil Baulinienpian Underbach

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Der vom Gemeinderat Kesswil am 5. März 2019 beschlossene Baulinienplan Un¬ derbach wird genehmigt.

2.

Mitteilung an: - Gemeinderat Kesswil, Hafenstrasse 1, 8593 Kesswil, unter Beilage von vier Exemplaren des Baulinienplans Underbach, je mit Genehmigungsvermerk (A-Post Plus) - SBB AG, Immobilien - Immobilienrechte - Amt für Umwelt - Forstamt - Amt für Raumplanung, unter Beilage eines Baulinienplans Underbach, mit Ge¬ nehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten

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Erwägungen: 1.

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 ersuchte die Politische Gemeinde Kesswil um Genehmigung des im Titel erwähnten Baulinienplans Underbach. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungs¬ gemäss durchgeführt wurde. Gegen die Genehmigungsvorlage sind beim Departe¬ ment für Bau und Umwelt keine Rekurse hängig. Der Baulinienplan wurde vom Amt für Raumentwicklung nicht vorgeprüft. Der zur Genehmigung eingereichte Baulinienplan Underbach (nachfolgend: Baulini¬ enplan) betrifft die Parzellen Nrn. 360-366 am Grenzbach (Underbach) zur Gemein¬ de Uttwil. Im rechtskräftigen Zonenplan sind die betroffenen Parzellen mehrheitlich der Wohnzone W1 zugewiesen. Mit der Revision des Zonenplans (teilgenehmigt mit DBU-Entscheid Nr. 34 vom 31. Mai 2021) wurde die Wohnzone W1 Richtung Un¬ derbach erweitert.

Thurgau 2/2

Um die erweiterte Wohnzone W 1 optimal nutzen zu können, werden mit dem Bauli¬ nienplan entlang des Underbachs drei Baulinien festgelegt. Mit diesen wird der ge¬ setzliche Abstand gegenüber dem Wald (Ufergehölz) sowie gegenüber dem Ge¬ wässer (Underbach) gemäss §§ 75 und 76 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) unterschritten. Die besonderen Gründe, welche laut §§ 75 und 76 PBG zur Unterschreitung vorliegen müssen, werden im Planungsbericht dargelegt. Da die geplanten Baulinien auf die neue Zonengrenze der Wohnzone W1 abgestimmt sind, sind die Genehmigungen des Baulinienplans und des revidierten Zonenplans inhalt¬ lich aufeinander abgestimmt. An dieser Stelle ist zu bemerken, dass gegen die ge¬ nehmigte Zonenerweiterung ein Rekurs vorlag. Über diesen Rekurs befand das De¬ partement für Bau und Umwelt in einem separaten Verfahren. Ob gegen den Re¬ kursentscheid ein Rechtsmittel ergriffen wird, was wiederum Auswirkungen auf den Baulinienplan haben könnte, ist derzeit offen. Daher wird die Gemeinde Kesswil aufgefordert, den Baulinienplan erst in Kraft zu setzen, wenn der Genehmigungs¬ entscheid zur erweiterten Wohnzone W 1 in Rechtskraft erwachsen ist. Der Baulinienplan Underbach erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Pla¬ nungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700).

d Umwelt

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:

. g. JUNI 2021