Zonenplan <2017>Bruggweierstrasse
Piano delle zone · Eschlikon
Documento
- Numero
- 35
- Tipo
- Piano delle zone
- Comune
- Eschlikon
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvato da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Änderung
- Adottato
- 8 giu 2021
- In vigore dal
- 1 set 2021
Carta
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File
2021.03-011B-E-1.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 08. Juni 2021
Entscheid Nr. 35 BOA/PG Nr. 2021.03-011
Politische Gemeinde Eschlikon Zonenplanänderung Bruggweierstrasse
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat am 4. Juli 2019 beschlossene Zonenplanänderung Brugg¬ weierstrasse wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinderat Eschlikon, Wiesenstrasse 3, 8360 Eschlikon; unter Beilage von drei Dossiers der Zonenplanänderung, je mit Genehmigungsvermerk (A-Post Plus) - Strittmatter Partner AG, Vadianstrasse 37, 9001 St. Gallen - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Raumentwicklung; unter Beilage von einem Dossier der Zonenplanände¬ rung Bruggweierstrasse, je mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten.
Erwägungen: Mit Schreiben vom 9. März 2021 ersuchte die Politische Gemeinde Eschlikon um Ge¬ nehmigung der Zonenplanänderung Bruggweierstrasse. Die Vorlage wurde vom Ge¬ meinderat am 4. Juli 2019 im vereinfachten Verfahren gemäss § 4 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) beschlossen. Während der öffentlichen Auf¬ lage vom 23. August 2019 bis am 11. September 2019 sind drei Einsprachen eingegan¬ gen. Der Gemeinderat hat alle drei Einsprachen mit Entscheid vom 19. Mai 2020 abge¬ wiesen. Von einem Einsprecher wurde gegen den Entscheid des Gemeinderates Re¬ kurs beim Departement für Bau und Umwelt erhoben. Der Gemeinderat hat mit Schrei¬ ben vom 2. Juli 2020 Stellung zum Rekurs genommen und beantragt, den Rekurs abzu¬ weisen und die Zonenplanänderung zu genehmigen.
Thurgau 2/2
Die Zonenplanänderung betrifft im Wesentlichen die teilweise in der Wohnzone W2 ge¬ legene Parzelle Nr. 510. Dabei soll eine flächengleiche Bauzonenverlagerung im Um¬ fang von ca. 150 m2 innerhalb der Parzelle vorgenommen werden, damit die Parzelle besser bebaut werden kann. Die Parzelle Nr. 510 ist insgesamt 11'445 m2 gross. Davon befinden sich rund 500 m2 in der Wohnzone W2, der restliche Teil ist der Landschaftsschutzzone zugewiesen. Die gemäss rechtskräftigem Zonenplan innerhalb der Bauzone gelegene Fläche hat eine ungünstige, spitzwinklige Form, so dass der Bau eines Wohnhauses nicht möglich ist. Damit die bereits erschlossene Fläche dem Zonenzweck entsprechend genutzt wer¬ den kann, beantragt die Gemeinde einen flächengleichen Abtausch. Mit der Verlage¬ rung von 150 m2 der Wohnzone W2a entsteht eine "rechteckige" Bauzonenfläche. Von der Änderung sind keine Fruchtfolgeflächen betroffen. Aus landschaftlicher und landwirtschaftlicher Sicht wurden keine entgegenstehenden Interessen geltend ge¬ macht. Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche zum zukünftigen Wohnhaus gehö¬ renden Nebenbauten und Anlagen (Erschliessung, Garten, etc.) innerhalb der Bauzone zu erstellen sind. Die vorliegende Zonenplanänderung erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und wird genehmigt.
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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen.
Expediert:
. „ JUN! 2Q21
Basi legali
RB 700 · PBG · Cantone
RB 700.1 · PBV · Cantone
RB 814.03 · USGV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione