Baureglement
Wagenhausen
Documento
- Numero
- DBU 29
- Comune
- Wagenhausen
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- Adottato
- 26 apr 2021
- In vigore dal
- 1 giu 2021
Carta
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Wagenhausen
Etzwilen Kaltenbach Rheinklingen Wagenhausen
Baureglement 2013
— 1. Allgemeine Bestimmungen
—- 2. Zonenordnung
— 3. Bau-, Gestaltungs- und Umgebungsvorschriften — 4. Baubewilligungsverfahren
—- 5. Gebühren
- 6. Qualitätssicherung
— 7. Schlussbestimmungen
—- Anhang
Ausgabe vom 1. Juni 2021
Gemeinde Wagenhausen 2/16 Baureglement 2018
Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Bestimmungen.............u4ssrsnnnanennnnnnnnennnnnnnnnnnnnennnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnennennnnennen nn 3 2. Zonenordnung .......unssrsennanennnnnnnnnnnnnnnnnannnnnnnnnnnnennnnnnnennnnnnnnnnnnnennnnnnnsnennnnnnnnrnnnnnennn nn 3 2.1 Zonenübersicht ............murnernnneennnnnnnnnnnnnennnnnnnnnnnnnnnnnnsnnnnnnnnnnennennnnnnnnnnnrrnnnnnnnn nn 3 2.2 Bauzonen.......unuseesseesenennnnnnnnnnennnnnnnnnnnnnnsnnnnnnnnnnennnsnnenennnnnnnnnsnnensnnnnnnnnnsnrrnnnnnnnnnnn 5 2.3 Nichtbauzonen ........ 6 2.4 Überlagernde Zonen .......uunneaeacnensesennnnnnnnennsnnsnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnennnnnnnnnnnnnnnnnennsnenn 7 2.5 Hinweise ............nuuusuesssnsnnssnnnnnnennnnnnnnnnnnnnennnnnnnnnnennnnnnnnnnnnnnnnennennnnnnnnnnnnnrrnnnnnnnnnnn 7 3. Bau-, Gestaltungs- und Umgebungsvorschriften.....................2... 22202400 400nenseennnn 7 3.1 Nachhaltiges Bauen ....................2.2440rn40nnnnnnnnnnnnnnennnnnnnnnnnnnennnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn nn 7 3.2 Nebennutzflächen .................2.042404440nnnsnennnnnnnnnnnnnnennnnnnnnnnnnnnennnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn 8 3.3 Gestaltungsvorschriften für Bauten und Anlagen. 8 3.4 Umgebungsgestaltungsvorschriften ...................-224044 4440444444000 nnnnnn nennen nennen 9 4. Baubewilligungsverfahren .................22.4244444004440nnnnannnnnennnnnnnnnnnnnnennnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn 9 5. Gebühren .................-.44000424440snnnnnnnennennnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnonnnnnnonnnnnnnnnrnnnnnennnrnnnnennnnnnen 10 6. Qualitätssicherung..............2uuru4s4nnennnonnnnnnnnnnennnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnennnnnnnnnnnnnannn 10 7. Schlussbestimmungen ......unuasssnsensesnnsnnnnnnnnnnnonnnnnnnennnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnennnnnsnnnnnenennnnnnn nen 10
3. Index ..unsssnsesnnnnennnnnennnnnnnnnnnnnnnnnnonnnnnnnnnnnnnnnnennnnssnnnnnnnennnsnnnennnnssnsnnssnnennnnsne nen 13
Gemeinde Wagenhausen 3/16 Baureglement 2018
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Das Baureglement ordnet, in Verbindung mit den Richt- und Nutzungsplänen und unter Beachtung der Vorschriften des Bundes und des Kantons, das Planungs- und Bauwesen.
Das Baureglement bezweckt, in Verbindung mit den zugeordneten Plänen, eine ausgewogene und haushälterische Nutzung des Bodens sowie eine geordnete Besiedelung unter Wahrung der natürlichen Lebensgrundlagen sowie der Schönheit und Eigenart der Landschaft und der Ortsbilder.
Art. 2 Geltungsbereich
Das Baureglement gilt für das Gebiet der politischen Gemeinde Wagenhausen.
Art. 3 Bestandteile der Kommunalplanung
Die Kommunalplanung umfasst den Richtplan, den Rahmennutzungsplan (Baureglement und Zonenplan) und Sondernutzungspläne (Schutz-, Gestaltungs- und Baulinienpläne) mit den zugehörigen Vorschriften.
Art. 4 Zuständigkeiten
Der Vollzug dieses Reglements sowie die Anwendung der im Aufgabenbereich der Gemeinde liegenden eidgenössischen und kantonalen Vorschriften obliegen dem Gemeinderat. Er ist zuständige Gemeindebehörde im Sinne von 8 4 PBG.
2. Zonenordnung
2.1 Zonenübersicht
Art. 5 Zoneneinteilung
1 Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt:
Bauzonen
D Dorfzone Rheinklingen DK Dorfkernzone
L1 Landhauszone
wi Wohnzone 1
w2 Wohnzone 2
Ww3 Wohnzone 3
WA2 _ Wohn- und Arbeitszone 2
AG Arbeitszone Gewerbe
Al Arbeitszone Industrie
OEBA Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OEA Zone für öffentliche Anlagen
CP Campingzone
SP Zone für Sportanlagen
Nichtbauzonen
LW Landwirtschaftszone LS Landschaftsschutzzone NS Naturschutzzone
Ab Abbauzone Guggenhuser
Überlagernde Zonen GP Gestaltungsplanpflicht AF Zone archäologischer Funde
Gemeinde Wagenhausen 4/16 Baureglement 2018
Hinweise
WD Wald
GEW Gewässer
NSW Naturschutzzone im Wald NSK Kantonale Naturschutzzone
2 Wo in diesem Baureglement keine Regelungen über Zonenzweck und zulässige Nutzungen in den einzelnen Zonen getroffen werden, gelten diesbezüglich die Bestimmungen der Verordnung des Regierungsrates zum Planungs- und Baugesetz (PBV).
3 In den einzelnen Zonen gelten für die Regelbauweise die Massvorschriften der folgenden Tabelle. Diese gibt zudem darüber Auskunft, wo Zweck und zonenkonforme Nutzungen geregelt sind.
Tabelle der Höchst- und Mindestmasse
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k. A.: keine Anwendung (für Hauptbauten unzulässige Dachform) : keine Bestimmung / keine Beschränkung
: Wohngebäude
: Ökonomie- und Mischgebäude
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1) Bei Flachdachbauten im ebenen Gelände wird die «trauf- oder talseitige Fassadenhöhe» dort gemessen, wo der Rückversatz des Attikageschosses angeordnet ist (siehe Skizze im Anhang). Weist die Baute kein Attikageschoss auf, so gilt für die «Gesamthöhe» das Mass der «trauf- oder talseitigen Fassadenhöhe».
2) Die Fassadenhöhe der Landhauszone ist bergseitig (nicht talseitig) einzuhalten. Bergseitig dürfen Bauten nur eingeschossig in Erscheinung treten.
3) der effektiven Gesamthöhe, mindestens jedoch 4.0 m. Gegenüber anderen Bauzonen mindestens 10.0 m.
Gemeinde Wagenhausen 5/16 Baureglement 2018
2.2 Bauzonen
Art. 6 Dorfzone Rheinklingen D
1 Es gelten die Bestimmungen von $ 6 PBV.
2 Bei Neu-, Auf-, An- und Umbauten sowie Aussenrenovationen ist auf die Erhaltung der bestehenden
Baugruppen besondere Rücksicht zu nehmen. Der Gemeinderat beurteilt deren Einordnung in erster
Linie nach der Liste der erhaltenswerten Kulturobjekte im kommunalen Richtplan.
3 Hauptbauten haben mindestens 2 Vollgeschosse aufzuweisen, die keine Dachschrägen enthalten.
4 In Hanglagen sind Hauptbauten so zu gestalten, dass bergseitig mindestens 2 Vollgeschosse in
Erscheinung treten.
5 Neben den Gestaltungsvorschriften gemäss Art. 28 f. gilt zusätzlich:
a) Hauptbauten sind mit symmetrischen Giebeldächern mit einer Dachneigung von 40 - 50° zu versehen und mit ortsüblichen Ziegeln (Form, Farbgebung) einzudecken. Bei gewerblichen oder landwirtschaftlichen Hauptbauten sind andere Dachmaterialien zulässig, sofern sie sich gut in die Umgebung einfügen.
b) Die Dächer von An- und Kleinbauten sind so zu gestalten, dass diese sich dem Hauptgebäude unterordnen und in die Umgebung einfügen.
co) L.]! Offene Dacheinschnitte sind nicht gestattet. Uberdeckte Dacheinschnitte können aufgrund einer begründeten Fachstellungnahme bewilligt werden.
d) Die einzelnen Dachaufbauten [...]? dürfen eine maximale Breite von 2.50 m nicht überschreiten.
e) Vereinzelte, stehende Dachflächenfenster bis zu einer maximalen Glasfläche von 0.50 m? sind zulässig.
f) Fenster sind in Form eines stehenden Rechtecks zu gestalten und mit einem dem Baustil des Hauses entsprechenden Gewände einzufassen.
g) Fensterflügel sind mit einer aussenliegenden, dem Baustil des Hauses entsprechenden Sprossenteilung zu versehen.
h) Durchgehende Fenster- resp. Schaufensterbänder sind unzulässig.
6 Zum Schutz des Ortsbildes und zur Siedlungserneuerung kann der Gemeinderat Ausnahmen nach
8 92 Abs. 1 Ziff. 4 PBG bewilligen.
Art. 7 Dorfkernzone DK
1 Es gelten die Bestimmungen von $ 6 PBV.
2 Neben den Gestaltungsvorschriften gemäss Art. 28 f. gilt zusätzlich:
a) Für Hauptbauten sind nur die herkömmlichen steilen Dachformen mit max. 50° Dachneigung zulässig. Sie haben sich in Gestaltung und Farbe den bestehenden Dächern anzupassen.
b) Die Dächer von An- und Kleinbauten sind so zu gestalten, dass sie sich gut in ihre Umgebung einfügen.
c) Vereinzelte, stehende Dachflächenfenster bis zu einer maximalen Glasfläche von 0.80 m? sind zulässig.
d) Offene Dacheinschnitte sind nicht gestattet. Überdeckte Dacheinschnitte können aufgrund einer begründeten Fachstellungnahme bewilligt werden.
3 Zum Schutz des Ortsbildes und zur Siedlungserneuerung kann der Gemeinderat Ausnahmen nach & 92 Abs. 1 Ziff. 4 PBG bewilligen.
! Nicht genehmigt (DBU-Entscheid Nr. 31 vom 02.06.2020) 2 Nicht genehmigt (DBU-Entscheid Nr. 31 vom 02.06.2020)
Gemeinde Wagenhausen 6/16 Baureglement 2018
Art. 8 Landhauszone L1
1 Die Landhauszone ist für den Bau freistehender Landhäuser bestimmt.
2 Neben den Gestaltungsvorschriften gemäss Art. 28 f. gilt zusätzlich:
a) Hauptbauten sind mit Sattel- oder Walmdächern zu gestalten.
b) An- und Kleinbauten sind architektonisch auf den Hauptbau abzustimmen. c) Stützmauern dürfen eine Sichthöhe von 1.0 m nicht übersteigen.
d) Bergseitig dürfen Bauten nur eingeschossig in Erscheinung treten.
Art. 9 Wohnzonen W1, W2, W3
1 Es gelten die Bestimmungen von 85 PBV.
2 Die Wohnzone W3 ist für den Bau von Mehrfamilienhäusern bestimmt. Hauptbauten haben mindestens 2 Vollgeschosse aufzuweisen, die keine Dachschrägen enthalten.
3 Inder Wohnzone W2 sind Mehrfamilienhäuser mit höchstens 5 Wohneinheiten zulässig.
Art. 10 Wohn- und Arbeitszone WA2
1 Es gelten die Bestimmungen von $ 7 PBV.
2 In der Wohnzone- und Arbeitszone WA2 sind Mehrfamilienhäuser mit höchstens 5 Wohneinheiten zulässig.
Art. 11 Arbeitszonen AG /Al
1 Die Arbeitszone Gewerbe und die Arbeitszone Industrie dienen der Aufnahme von Gewerbe- und Industriebetrieben sowie für Bauten und Anlagen, welche in den übrigen Zonen untersagt sind.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen von $ 8 PBV.
Art. 12 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OEBA
Es gelten die Bestimmungen von $ 9 PBV.
30 altri articoli
Art. 13 Zone für öffentliche Anlagen OEA
Diese Zone ist für öffentliche oder öffentlichen Interessen dienenden Anlagen und Kleinbauten wie beispielsweise befestigte Parklätze und Wertstoff-Sammelstellen bestimmt.
Art. 14 Zone für Sportanlagen SP
1 Diese Zonen umfassen Gebiete, die der Sport- und Freizeitnutzung dienen.
2 Zulässig sind Tiefbauanlagen wie Terraingestaltungen, Fuss- und Fahrwege, Tennis- und andere Hartplätze, Eisfelder, Minigolfanlagen und Bootsstege sowie allfällig erforderliche Kleinbauten wie Kassagebäude, Kioske, Umkleidekabinen und sanitäre Anlagen.
Art. 15 Campingzone CP
1 Diese Zone ist für den Betrieb von Campingplätzen bestimmt. Es sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die für den Betrieb notwendig sind.
2 Ständiges Wohnen ist nur in Bauten zulässig, welche für den Betrieb notwendig sind.
2.3 Nichtbauzonen
Art. 16 Landwirtschaftszone LW
Es gelten die Bestimmungen von & 11 PBV.
Art. 17 Landschaftsschutzzone LS
Es gelten die Bestimmungen von & 13 PBV.
Art. 18 Naturschutzzone NS
Es gelten die Bestimmungen von & 14 PBV.
Gemeinde Wagenhausen 7116 Baureglement 2018
Art. 19 Abbauzone Guggenhuser Ab
1 Die Abbauzone Guggehuser dient vorab der Materialablagerung. Darüber hinaus bildet das ausgeschiedene Gebiet aber auch wichtige Lebensräume für gefährdete oder seltene Tier- und Pflanzenarten.
2 Nutzungen sind in einem Gestaltungsplan zu regeln.
3 Bauten und Anlagen sind zulässig, soweit sie der zulässigen Nutzung dienen und sich gut ins Landschaftsbild einfügen.
2.4 Überlagernde Zonen
Art. 20 Gestaltungsplanpflicht GP
Es gelten die Bestimmungen von 8 20 PBV.
Art. 21 Zone archäologischer Funde AF
Es gelten die Bestimmungen von 8& 18 PBV.
2.5 Hinweise
Art. 22 |...’
Art. 23 |...‘
3. Bau-, Gestaltungs- und Umgebungsvorschriften
3.1 Nachhaltiges Bauen
Art. 24 Besondere Abstände und Masse
1 Der grosse Grenzabstand gilt gegenüber der Hauptwohnseite, der kleine Grenzabstand gegenüber den übrigen Gebäudeseiten. Im Zweifelsfall entscheidet der Gemeinderat.
2 Für Kleinbauten gilt ein minimaler Grenzabstand von 3.0 m.
3 Unterirdische Bauten und Anlagen dürfen bis zu 0.5 m an die Nachbargrenze gestellt werden. Die gleiche Regelung gilt für Zugänge, Zufahrten und Abstellplätze für Motorfahrzeuge.
4 Für Mauern, Grenzwände und ähnliche, lichtundurchlässige Grenzvorrichtungen gilt bis 1.8 m Höhe ein Grenzabstand von der Hälfte der Höhe. Ab einer Höhe von 1.8 m ist ein minimaler Grenzabstand von 3.0 m einzuhalten. Davon ausgenommen sind Mauern und Wände unter 1 m Höhe und mit einer Länge von max. 25 m, welche bis an die Grenze gestellt werden dürfen.
5 Für licht- und luftdurchlässige Einzäunungen sowie für Bäume, Sträucher, Hecken, Lebhäge und ähnliche Pflanzungen gelten die Grenzabstandsbestimmungen des Gesetzes über Flur und Garten (RB 913.1).
6 Gestaltete Böschungen und Hangsicherungen haben einen Grenzabstand von mindestens 0.6 m einzuhalten.
Art. 25 Ökologischer Ausgleich im Siedlungsgebiet
Zum Zweck der Erhaltung und Schaffung von natürlichen Lebensgrundlagen innerhalb des Baugebiets
sowie der Vernetzung von Biotopen sind, wenn möglich:
a) nicht begehbare Flachdächer und Dächer bis 5° Neigung, deren Fläche 40 m? übersteigt, extensiv zu begrünen, soweit sie nicht energetisch genutzt werden;
b) Böschungen mit einheimischen und standortgerechten Pflanzen zu begrünen.
3 Nicht genehmigt (DBU-Entscheid Nr. 31 vom 02.06.2020) * Nicht genehmigt (DBU-Entscheid Nr. 31 vom 02.06.2020)
Gemeinde Wagenhausen 8/16 Baureglement 2018
Art. 26 Künstliche Beleuchtung
Zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen ist bei Aussenbeleuchtungen sicherzustellen, dass durch eine korrekte Ausrichtung und Abschirmung nur der erforderliche Bereich beleuchtet und die Betriebszeit mit technischen Hilfsmitteln (Tageslichtsteuerung, Bewegungsmelder, Zeitschalteinrichtung) auf das notwendige Minimum begrenzt wird.
3.2 Nebennutzflächen
Art. 27 Abstellräume und -anlagen
1 In Mehrfamilienhäusern sind genügend grosse Abstellräume für Zweiräder, fahrzeugähnliche Geräte und Kinderwagen etc. vorzusehen.
Für Zweiräder können auch ausserhalb des Hauptgebäudes liegende, beleuchtete und überdachte Abstellanlagen vorgesehen werden. Der Bedarf an Zweiradabstellplätzen wird vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Normen und der örtlichen Verhältnisse bestimmt.
2 Zu Wohnungen in Mehrfamilienhäusern ist nebst den gemeinsamen Nebenräumen mindestens ein der Wohnungsgrösse angepasster individueller Keller- oder Estrichraum zu erstellen.
3.3 Gestaltungsvorschriften für Bauten und Anlagen
Art. 28 Grundsatz
1 Bauten und Anlagen haben sich in Stellung, Farbgebung, Materialwahl und Gestaltung in den baulichen und landschaftlichen Charakter ihrer Umgebung einzuordnen.
2 Umbauten und Renovationen sind baustilgerecht durchzuführen.
Art. 29 Dachgestaltung
1 Geneigte Dachflächen dürfen eine Maximalneigung von 40° nicht übersteigen. Davon ausgenommen ist die Dorfzone Rheinklingen D und die Dorfkernzone DK (vgl. auch Skizze im Anhang).
2 Attikageschosse müssen bei der talseitigen Fassade gegenüber dem darunterliegenden Geschoss nach Massgabe von 8 29 PBV zurückversetzt sein. Im ebenen Gelände kann der Rückversatz frei angeordnet werden. Im Zweifelsfall entscheidet der Gemeinderat, an welcher Stelle der Rückversatz anzuordnen ist (vgl. auch Skizze im Anhang).
3 Pultdächer von Hauptbauten müssen den kleinen Kniestock talseitig aufweisen. Im ebenen Gelände kann er frei angeordnet werden. Im Zweifelsfall entscheidet der Gemeinderat, an welcher Stelle der kleine Kniestock anzuordnen ist (vgl. auch Skizze im Anhang).
4 Dachaufbauten haben bezüglich Grösse, Form und Lage die Gebäude- und Fassadenstruktur zu berücksichtigen und sich der dominierenden Wirkung des Hauptdaches unterzuordnen. Sie sind pro Dachfläche einheitlich als Giebellukarnen oder Schleppgauben auszubilden.
5 Dachaufbauten und -einschnitte® im ersten Dachgeschoss dürfen gesamthaft nicht mehr als 1/3, im zweiten Dachgeschoss gesamthaft nicht mehr als 1/4 der darunterliegenden Fassadenlänge messen. 6 Dachaufbauten und -einschnitte® haben gegenüber dem giebelseitigen Dachrand einen Abstand von mindestens 1.50 m und gegenüber dem First einen Abstand von mindestens 1.0 m (in der Dachschräge gemessen) einzuhalten.
5 Für Dacheinschnitte in der Dorfzone Rheinklingen ist Art. 6 Abs. 5 lit c) und in der Dorfkernzone ist Art. 7 Abs. 2 lit. d) massgebend. 6 Für Dacheinschnitte in der Dorfzone Rheinklingen ist Art. 6 Abs. 5 lit c) und in der Dorfkernzone ist Art. 7 Abs. 2 lit. d) massgebend.
Gemeinde Wagenhausen 9/16 Baureglement 2018
3.4 Umgebungsgestaltungsvorschriften
Art. 30 Terrainveränderungen und -gestaltung
1 Abgrabungen und Aufschüttungen sind zulässig, sofern sie einer guten Umgebungsgestaltung dienen und dem Geländeverlauf in der Umgebung angepasst werden. Sie dürfen eine maximale Höhendifferenz von 1.5 m zum massgebenden Terrain nicht übersteigen. Für Garagenzufahrten und Kellereingänge sind einzelne grössere Abgrabungen zulässig, sofern dadurch die bauliche Einpassung ins Orts- ‚ Quartier- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird.
2 Einzelne Stützbauwerke sind bis zu 1.5 m ohne Zwischenbermen zulässig. Höhere Hangsicherungen sind jeweils nach maximal 1.5 m Höhe mit einer Zwischenberme von mindestens 1.0 m Breite zu versehen. Davon ausgenommen sind Stützbauwerke von Garageneinfahrten, Keller- und Hauszugängen.
Art. 31 Aussenraum
1 Die Umgebung von Bauten hat sich durch eine dem ländlichen Charakter des Dorfes entsprechende Gestaltung in das Siedlungs-, Quartier- und Landschaftsbild einzufügen.
2 _Vorgärten und Hofplätze sind möglichst in ihrem ursprünglichen Zustand zu erhalten.
3 Industriebauten sind durch geeignete Bepflanzungen abzuschirmen und in das Siedlungs- und Landschaftsbild einzubinden.
Art. 32 Kinderspielplätze
Es gelten die Bestimmungen von 8 86 f. PBG.
Art. 33 Parkierung
1 Es gelten die Bestimmungen von $ 88 ff. PBG.
2 Es sind vorzusehen:
a) Für Einfamilienhäuser mindestens 2.0 Einstell- oder Abstellplätze.
b) Bei Mehrfamilienhäusern pro Wohnung mindestens 1.5 Abstellplätze, wobei 3/4 aller Abstellplätze als Einstellräume zu erstellen sind, und zusätzlich für je 4 Wohnungen in Mehrfamilienhäusern ein gut zugänglicher, freier Besucherabstellplatz. Bruchteile sind aufzurunden.
3 Garageneinfahrten und -vorplätze gelten nur bei Einfamilienhäusern als Abstellplätze.
4 Der Parkflächenbedarf anderer Bauten und Anlagen wird unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Normen und der örtlichen Gegebenheiten vom Gemeinderat bestimmt.
Art. 34 Reklamen
Reklameanlagen sind nach 8 98 Abs. 1 Ziff. 2 PBG bewilligungspflichtig. Davon ausgenommen sind unbeleuchtete Eigenreklameanlagen mit einer Fläche bis zu 1.00 m? gemäss $ 99 Abs. 1 Ziff. 9 PBG.
4. Baubewilligungsverfahren
Art. 35 Verfahrensbestimmungen
1 Es gelten die Vorschriften von 88 98 bis 111 PBG.
2 L.7
Art. 36 Begutachtung
Bei Projekten, die aufgrund des Ortsbildes besondere Anforderungen zu erfüllen haben, kann der Gemeinderat ein Fachgremium beiziehen.
7 Nicht genehmigt (DBU-Entscheid Nr. 31 vom 02.06.2020)
Gemeinde Wagenhausen 10/16 Baureglement 2018
5. Gebühren
Art. 37 Gebühren
Der Gemeinderat erhebt gemäss gültiger Beitrags- und Gebührenordnung die Gebühren auf die Durchführung der baupolizeilichen Aufgaben.
6. Qualitätssicherung
Art. 38 Qualitätssicherung
Die Gemeinde fördert im Sinne der Qualitätssicherung die Durchführung von qualifizierten Planungsund Projektierungsverfahren (Wettbewerbe, Studienaufträge, etc.). Sie kann insbesondere finanzielle Beiträge leisten sowie organisatorische und personelle Hilfe anbieten.
7. Schlussbestimmungen
Art. 39 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit Inkraftsetzung des Baureglements 2018 werden das Baureglement, Ausgabe November 2007 (vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt am 11. Dez. 2002 mit Entscheid Nr. 30), sowie sämtliche Nachträge ausser Kraft gesetzt.
2 Die Zuweisung der Zonenbezeichnungen der Grundnutzungszonen gemäss Art. 5 zu den gültigen Bezeichnungen des Zonenplans erfolgt gemäss nachfolgender Aufstellung:
Zonenplan 2002 BauR 2018 Bauzonen Bauzonen
Ns Naturschutzzone NS Naturschutzzone
_Überlagernde Zonen _Überlagernde Zonen _GP_____Gestalt
A Zone archäologischer Funde
Gemeinde Wagenhausen 11/16 Baureglement 2018
Art. 40 Hängige Verfahren
Bei Inkrafttreten dieses Reglements sind hängige Baugesuche nach neuem Recht zu beurteilen.
Art. 41 Inkrafttreten
Das Baureglement tritt nach der rechtskräftigen Genehmigung auf einen vom Gemeinderat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
Ersterlass: «e _\on der Gemeindeversammlung erlassen am 28. Februar 2019
« _\Vom Departement für Bau und Umwelt TG teilweise genehmigt am 2. Juni 2020 mit Entscheid Nr. 31
® Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt per 1. Juni 2021 (zusammen mit der 1. Änderung)
1. Änderung (Ergänzung der Nutzungsziffern):
«e Von der Gemeindeversammlung erlassen am 20. Dezember 2020
« _\om Departement für Bau und Umwelt TG genehmigt am 26. April 2021 mit Entscheid Nr. 29 *e _\om Gemeinderat in Kraft gesetzt per 1. Juni 2021 (zusammen mit Ersterlass)
Gemeinde Wagenhausen
12/16
Baureglement 2018
Anhang
1.
Die nachfolgenden Skizzen zeigen, Gebäudedimension, in Anbhängigkeit zur Dach- und Geländeform, massgebend sind. Die Messweisen "Interkantonale Vereinbarung über die
der
Fassaden-
welche Festlegungen zur
und Gesamthöhe werden durch die
Harmonisierung der Baubegriffe" (IVHB) definiert.
abıyasjney
ayoyuapesse
SygyuapesseI abıyasjnen
massgebendes Terrain
massgebende
Schrägdachgebäude")
‚s Terrain
(eyoysBungsnig "piuN) SyoyuapesseI (aBINaSIE} Japo -Inen
(eygysßunsnug 'ul) Sypyuapesse aßnlasıe}
zusätzlich die Gesamthöhe einzuhalten 2 In der Dorfzone Rheinklingen und der Dorfkernzone gelten andere Dachneigungen (vgl. Art. 6 Abs. 5 und Art. 7 Abs. 2 BauR).
Attikageschosses angeordnet ist.
2.
Abkürzungsverzeichnis
massgebendes Terrain
Flachdachgebäude
Rückversatz Attika talseitig
Gesetze, Verordnungen und Reglemente: Baureglement Wagenhausen
BauR
BGO
FIGG RB 913.1] IVHB RB 700.2] LSV SR 814.41] PBG RB 700] PBV RB 700.1] StrWG RB 725.1] StrWV RB 725.10] Normen:
VSS
Skizze: Höhenfestlegungen für Bauten (Art. 5 Abs. 3)
Bestimmung der
vertikalen
Pultdachgebäude
aygyuapesseI abıyasjnen ®
massd
ebendes Terrain
Syaywuesag
SpuP[39 usuage u]
kleiner Kniestock A
talseitig 3
o {=}
® ®
8 H
en 8 8,
N 3 max. 40°2) 3 FE
I Fa
28 u)
°= ee 8
30 D zZ
5 ® 2
% 2
-
& Terrain 3
F: ‚endes Ter! @
massgeb 5
[-}
&
Beitrags- und Gebührenordnung Wagenhausen
Gesetz über Flur und Garten
Der Begriff umfasst alle Bauten mit schrägen Dachflächen (z. B. Sattel-, Pult-, Walm-, Zeltdach usw.). Bei Pultdachbauten ist
Bei Flachdachbauten im ebenen Gelände wird die «trauf- oder talseitige Fassadenhöhe» dort gemessen, wo der Rückversatz des
Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe
Lärmschutz-Verordnung
Planungs- und
Baugesetz
Verordnung des Regierungsrates zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe
Gesetz über Strassen und Wege
Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Strassen und Wege
Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute
Gemeinde Wagenhausen 13/16 Baureglement 2018
3. Index Schlagwort BauR PBG PBV IVHB Weitere Ablagerungsverbot 897 Abstände - Ausnahmen 8 31 8 47 StrWG 8 16 StrWV - Gebäudeabstand 830 7.2 - Gewässerabstand 876 844 - Grenzabstand klein/gross Art. 24 7.1 - Näherbaurecht 877 8 45 StrWG - Pflanzungen und Einzäunungen Art. 24 8 96 ga2f. StrWG 83 ff. FIGG - Strassenabstand 874 842 ff. StrWG - Terrainveränderungen Art. 30 8 43 StrWG & 15 StrWV - Wald- / Ufergehölzabstand 875 843 Abstellplätze und Garagen Art. 33 8 46 StrWG Antennen 898 899 Attikageschoss Art. 29 829 6.4 Auflage - Einsprachen 8 31 - Publikation 830 - von Baugesuchen 8 102 - von Planungszonen 829 - von Rahmennutzungsplänen (Zonenplan, 829 BauR) - von Sondernutzungsplänen (Gestaltungs-, 829 Baulinien-, Schutzplan / inkl. Bestimmungen) - Ausnahmebewilligung Art.6 892f.
Art. 7
Baubewilligungsverfahren / Baugesuch Art. 35 898 ff. 851 ff. - Auflage 8 102 - Ausnahmen vom kantonalen Recht 893 — Ausnahmen vom kommunalen Recht 892 - Bauausführung / Baukontrolle 8110 f. 854 - Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone 853 - Bewilligungspflicht / Ausnahmen 898 f. - Einsprachen (allg. / gegen übermässige Ein- 8 103 ff. wirkungen / privatrechtliche Einsprachen) - _ Gesuchsunterlagen Art. 35 851 - Vereinfachtes Verfahren 8 107
Gemeinde Wagenhausen 14/16 Baureglement 2018
Schlagwort BauR PBG PBV IVHB Weitere - Visierpflicht 8 101 - Vorentscheid 8 108 - Vorprüfung 8 120 855
Bauweise
- Definition (offen, halboffen, geschlossen, ver- 8 36 dichtet)
- Zusammenbau (Brandmauer) 837
Baulinien (-plan) Art. 3 825 ff.
Baumassenziffer 8 33 8.3
Baureife 872
Beitrags- und Gebührenordnung Art. 37 BGO Besitzstandgarantie 894 Dachgeschoss 828 6.3
Dachgestaltung Allgemein Art. 29 Aufbauten und Einschnitte Art. 29 Anhang - Dorfkernzone Art.7
- Dorfzone Rheinklingen Art. 6
- Landhauszone Art. 8
Einsprache
- gegen Abrechnung 848 (Erschliessung)
- gegen Bauvorhaben 853 ausserhalb der Bauzone
- gegen Bauvorhaben 8 103 ff. innerhalb der Bauzone
- gegen Einleitungsbeschluss Landumlegung 854
- gegen Kostenverteiler 846 (Erschliessung) - gegen Neuzuteilung 858 (Landumlegung) - gegen Pläne, Vorschriften und Planungszo- 8 31 nen
Ersatzabgaben 887 889
Erschliessung (Grundsätze, Finanzierung, Beiträge, 8 36 ff. Gebühren)
Gebäudelänge und -breite Art.5 825 4.1 4.2
Geschosshöhe / Lichte Höhe 8 26 5.4 832 5.5
Gestaltungsplan 823 ff. - Auflage 829
Gemeinde Wagenhausen 15/16 Baureglement 2018
Schlagwort BauR PBG PBV IVHB Weitere - Einleitungsbeschluss 827 - Einsprachen 8 31 - Gestaltungsplanpflicht 820 - Inhalt 824 - Zweck 823 Gestaltungsvorschriften für Bauten und Anlagen Art.30 ff. [8 78 Gesundheit 883 842 Grenzbereinigung 859f. Hindernisfreies Bauen 884 841 Inanspruchnahme anderer Grundstücke 8 81 Kehrichtbeseitigung 891 Klein- und Anbauten 822 2.2 2.3 Landumlegung / Grenzbereinigung 8 51 ff. — Amtliche Schätzung 856 - Einleitungsbeschluss 853 - Kosten 861f. - Lastenbereinigung 857 - Mitwirkung, Auflage, Einsprachen 854 858 - Zuteilungsart 855 Mehrwertabgaben 863 ff. 8 44a ff. Oeffentliche Einrichtungen auf privatem Grund 895 Parkierung / Parkfelder Art. 33 888 Planungszone 8 32 ff. Reklamen 898 899 Rekurs gegen - _ Baubewilligungsentscheid 84 - Veranlagungsentscheide der Steuerverwal- 870 tung - vorzeitiger Baubeginn 8 110 Richtplan 812 ff. Sicherheit 882 Sichtzonen 841 StrWG Spielplätze, Freizeitflächen Art. 32 886 Strassenreklamen 8 52 StrWG 8 18 StrWV Teilung eines überbauten Grundstücks 880 Terrainveränderungen und -gestaltung Art. 30 879 Terrassenhäuser 839
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Schlagwort BauR PBG PBV IVHB Weitere Ueberbauungsziffer Art.5 - Definition 8.4 - Zuschlag für privilegierte Parkierungsanlagen 834 Umgebungsgestaltung Art. 30 ff. Untergeschoss 827 6.2 Unterniveaubauten 823 2.5 Verkehrsintensive Einrichtungen 873 840 890 Vorspringende und (unbedeutend) rückspringende 824 3.4 Gebäudeteile 3.5 Zerstörte Bauten und Anlagen 885 Zonenplan 817 Zugänge / Zufahrten 8 40 StrWG 8 12 StrWV