Ballen Deponietyp A

Piano d'utilizzazione speciale · Egnach

Documento

Numero
45
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Sottotipo
Piano particolareggiato
Comune
Egnach
Cantone
Turgovia
Livello
Comune
Approvato da
DBU
Procedura
Genehmigung Ersterlass
Adottato
24 giu 2021
In vigore dal
1 ago 2021

Carta

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Testo

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Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 29. Juni 2021

Entscheid Nr. 45 BOA/PG Nr. 2020.12-009

Politische Gemeinde Egnach Gestaltungsplan Ballen Deponietyp A

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Der vom Gemeinderat Egnach am 29. September 2020 und am 20. April 2021 beschlossene Gestaltungsplan Ballen Deponietyp A wird genehmigt.

2.

Mitteilung an: - Gemeinderat Egnach, Bahnhofstrasse 81, 9315 Neukirch-Egnach, unter Beilage von drei Exemplaren des Gestaltungsplans Ballen Deponietyp A, je mit Genehmi¬ gungsvermerk (charge) - NRP Ingenieure AG, Lindenstrasse 1, 8580 Amriswil - Amt für Archäologie - Amt für Umwelt - Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsinspektorat - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Forstamt - Jagd- und Fischereiverwaltung - Landwirtschaftsamt - Tiefbauamt - Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation AREG, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 Gallen - Amt für Raumentwicklung (3), unter Beilage eines Exemplars des Gestaltungs¬ plans Ballen Deponietyp A, mit Vermerk analog der Gemeindedossiers sowie der übrigen Akten. Beilage: - Stellungnahme des Amtes für Umwelt, Abt. Abfall und Boden vom 29. Janu¬ ar 2021

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Thurgau

Erwägungen: 1.

Mit Schreiben vom 5. Januar 2021 ersuchte die Gemeinde Egnach um Genehmigung des Gestaltungsplans Ballen Deponietyp A. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Gegen die Genehmigungsvorlage liegen beim Departement für Bau und Um¬ welt keine Rekurse vor. Anfangs März 2021 informierte das Amt für Raumentwicklung die Gemeinde Egnach, dass aus kantonaler Sicht gegen den Gestaltungsplan erheb¬ liche Vorbehalte bestehen. Daher entschied die Gemeinde Egnach, den Gestaltungs¬ plan nochmals zu überarbeiten und im vereinfachten Verfahren gemäss § 29 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) anzupassen. Das Genehmigungs¬ gesuch des überarbeiteten Gestaltungsplans wurde von der Gemeinde Egnach mit Schreiben vom 17. Mai 2021 eingereicht. Den Entwurf des Gestaltungsplans prüfte das Amt für Raumentwicklung mit Bericht vom 16. Juni 2020 vor.

2.

Der zur Genehmigung eingereichte Gestaltungsplan Ballen Deponietyp A (nach¬ folgend: Gestaltungsplan) umfasst die Parzellen Nr. 1960-1963 und 1978 im Ortsteil "Ballen". Mit dem Gestaltungsplan besteht die Absicht, die planerischen Vorausset¬ zungen für eine Deponie des Typs A zu schaffen. Dabei sollen Abfälle, wie bei¬ spielsweise Aushub- und Ausbruchmaterial abgelagert werden, bei denen Verdacht auf Verschmutzung ausgeschlossen werden kann. Mit Entscheid Nr. 63 am 10. Dezember 2019 hat das Departement für Bau und Um¬ welt im Gebiet "Ballen" eine Deponiezone mit überlagerter Gestaltungsplanpflicht genehmigt. Gemäss Kantonalem Richtplan (KRP) liegt das Gebiet "Ballen" am Rande eines Gebietes mit Vernetzungsfunktion (Korridor Nr. 556). Es liegt im südli¬ chen Teil der Gemeinde Egnach, direkt an der Kantonsstrasse Häggenschwil Muolen und unmittelbar an der Grenze zur Gemeinde Häggenschwil im Kanton St. Gallen. Laut Planungsbericht soll die Deponie in einer späteren Etappe in Richtung Westen in den Kanton St. Gallen erweitert werden. Der Gestaltungsplan besteht aus einem Situationsplan 1:T000 und den Sonderbau¬ vorschriften (SBV) sowie einem erläuternden Planungsbericht. Gemäss Art. 3 SBV soll der Gestaltungsplan eine geordnete, umweltverträgliche und wirtschaftliche De¬ ponierung und Rekultivierung sowie die landschaftliche Folgegestaltung regeln. Dieser Zweckartikel ist mit Blick auf § 23 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, RB 700) insgesamt zweckmässig und auf die örtliche Situation abgestimmt. Dem Gestaltungsplan liegt ein Konzept zu Grunde, welches eine Deponie mit einem Volumen von 154700 m3 vorsieht. Um die landschaftliche Einpassung zu verbes¬ sern, wurde dieses Volumen im Genehmigungsverfahren um 5700 m3 auf 149'000 m3 reduziert. Die Reduktion betrifft den Bereich der III. Etappe und hat zur Folge, dass die Böschung im Übergangsbereich zum Kanton St. Gallen abgeflacht

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wird. Aus kantonaler Sicht ist dies zu begrüssen. Trotz dieser Reduktion erfüllt die Deponie die gemäss dem Kantonalen Richtplan (KRP, Planungsgrundsatz 4.4 H) geforderte Mindestgrösse von lOO'OOO m3. Weiter ist für den Betrieb der Deponie vorgesehen, eine LKW-Brückenwaage, einen Bürocontainer und eine Radwaschan¬ lage zu erstellen. Um die Ziele gemäss Art. 3 SBV zu erreichen, sieht der Gestaltungsplan verschie¬ dene Massnahmen vor. Unter anderem legt dieser die Etappen und Materialflüsse des Deponiebetriebs fest. Zusätzlich werden die Lage der Zwischendepots, des In¬ stallationsplatzes sowie der Erschliessungsanlagen (Zu- und Wegfahrt, interne Wege, neue Entwässerung), die Folgelandschaft sowie ökologische Ausgleichs¬ massnahmen fixiert. Die generelle Prüfung ergibt, dass die planerische Umsetzung insgesamt sachgerecht und zweckmässig ist. Anlässlich der Vorprüfung wurde darauf hingewiesen, dass die gemäss Anhang 2 WEA geltenden Anforderungen an Standort und Bauwerk von Deponien des Typs A bzgl. die Langzeitstabilität noch nicht ausreichend nachgewiesen sind. Gemäss ThurGIS gilt der steilere, südliche Teil des Projektperimeters als potentieller Rutsch¬ hang. Mit einem Bericht der CSD Ingenieure vom 8. April 2021 wird nun der gefor¬ derte baustatische (geologische) Nachweis erbracht. Mit der Anpassung des Gestaltungsplans im Genehmigungsverfahren wurden die Vorbehalte der kantonalen Fachstellen mehrheitlich ausgeräumt. Auf einzelne For¬ derungen des Amtes für Umwelt, Abteilung Abfall und Boden (vgl. Stellungnahme vom 28. Januar 2021) hinsichtlich Anpassungen der Sonderbauvorschriften wurde jedoch nicht reagiert. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Forderungen voraus¬ sichtlich mit der Errichtungs- und Betriebsbewilligung geregelt werden. Hinweise: Zur Fassung des Hangwassers ist geplant, entlang der nördlichen Flurstrasse eine neue Entwässerung (Art. 20 SBV) zu erstellen. Diese Entwässerung wird, wie im Si¬ tuationsplan ersichtlich, an bestehende Gewässer resp. Strassenentwässerungen angeschlossen. Falls die Rekultivierungsziele oder die Hangstabilität nicht erreicht werden könnten, sind bei Bedarf auch allfällige Drainagen zulässig. Aus Sicht des Gewässerschutzes müssten diese Drainagen über einen Absetzschacht in ein Oberflächengewässer eingeleitet werden, so dass eine Beprobung oder allenfalls Intervention möglich ist. Ferner ist zu beachten, dass verschmutztes Abwasser an die Schmutz- oder Mischabwasserkanalisation anzuschliessen ist. Den Gesuchsunterlagen liegt ein Bodenschutzkonzept der CSD Ingenieure vom 31. August 2020 bei. Mit diesem Konzept wurde eine bodenkundliche Bestandsauf¬ nahme des Ausgangszustandes nach FAL-24 eingereicht. Der Bericht wird als voll¬ ständig und für das Bewilligungsverfahren als geeignet erachtet.

Thurgau 4/4

•

Der Auszug aus dem Situationsplan Gestaltungsplan (Abb. 5-1) stimmt je¬ doch nicht mit dem überarbeiteten Gestaltungsplan überein. Im Baubewilli¬ gungsverfahren ist dies zu bereinigen.

•

Für Depots auf gewachsenem Boden ist bei der Festlegung der zulässigen Schütthöhen die darunterliegende Bodenmächtigkeit miteinzuberechnen.

Der geplante Beizug einer bodenkundlichen Baubegleitung (BBB) wird begrüsst und ist für Bauvorhaben dieser Grössenordnung auch gefordert. Gemäss dem Bericht der CSD Ingenieure wird als Rekultivierungsziel eine pflan¬ zennutzbare Gründigkeit (PNG) von mind. 50 cm bei einer Nutzungseignungsklasse NEK 3 erwogen. Dieses Rekultivierungsziel wird aus kantonaler Sicht als zu konser¬ vativ erachtet (vgl. Beilage: Stellungnahme des Amtes für Umwelt, Abfall und Boden vom 29. Januar 2021). Die heterogenen Bodenverhältnisse berücksichtigend, sollte im Thurgauer Bereich der Deponie im Mittel eine mässig tiefe Gründigkeit mit PNG von 60 cm nach Konsolidierung nicht unterschritten werden. Eine NEK 3 wird auf¬ grund der Geländeneigung bis 18 % als angemessen erachtet. Definitiv wird das Rekultivierungsziel aber erst in der Errichtungs- und Betriebsbewilligung festgelegt.

Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung wurden gegenüber der Genehmi¬ gungsvorlage keine Vorbehalte angebracht. Der Gestaltungsplan Ballen, Deponietyp A erfüllt insgesamt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und kann genehmigt werden.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:

30, JUNI 2021

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Kanton Thurgau Politische Gemeinde Egnach

Gestaltungsplan Ballen Deponietyp A Sonderbauvorschriften

Öffentliche Auflage vom 16.10.2020

bis 04.11.2020

Vom Gemeinderat beschlossen am 29.09.2020 Der Gem/ein^jepräsident

Die Gemeindeschreiberin

Stephan Tobler

Evetme Mezger

Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit Entscheid Nr. W.ti

vom

2.^-2Ä

Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt per

KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD

Inhaltsverzeichnis 1.

Allgemeine Bestimmungen

1

Art. 1 Gestaltungsplanperimeter

1

Art. 2 Zweck

i

Art. 3 Inhalt und Wirkung

i

Art. 4 Kostentragung

i

Deponie

2

Art. 5 Auffüllmaterial

2

Art. 6 Etappen

2

Art. 7 Auffüllkanten

2

Art. 8 Bodenabtrag

2

Art. 9 Bodendepots und Materialfluss

2

Art. 10 Bauten und Anlagen

3

Verkehr

3

Art. 11 Erschliessung

3

Art. 12 Langsamverkehr

4

Umwelt

4

34 altri articoli

Art. 13 Luftreinhaltung

4

Art. 14 Lärm

4

Art. 15 Bodenkundliche Baubegleitung

4

Art. 16 Archäologische Funde

4

Rekultivierung

5

Art. 17 Nutzung und Topografie der Folgelandschaft

5

Art. 18 Rohplanie

5

Art. 19 Bodenrekultivierung

5

Art. 20 Entwässerung der Folgelandschaften

5

Art. 21 Folgebewirtschaftung

6

Art. 22 Ökologische Ausgleichsmassnahmen

6

Schlussbestimmungen

6

Schlussbestimmungen

6

2.

3.

4.

5.

6.

Art. 23 Der Gemeinderat Egnach erlässt, gestützt auf die §§ 23 ff. Planungs- und

Baugesetz vom 21.12,2011, den Gestaltungsplan Ballen Deponietyp A.

1.Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gestaltungsplanperimeter

1 Der Gestaltungsplan Ballen Deponietyp A gilt für das im Situations¬ plan lii'OOÖ umgrenzte Gebiet. 2

Soweit durch den Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt wird, gelten die weiteren einschlägigen Erlasse der Gemeinde, des Kan¬ tons und des Bundes.

Art. 2 Zweck

Der Gestaltungsplan regelt eine geordnete/ umweltverträgliche und wirtschaftliche Deponierung und Rekultivierung sowie die land¬ schaftliche Folgegestaltung.

Art. 3 Inhalt und Wirkung

Der Gestaltungsplan Bällen Deponietyp A umfasst folgende Be¬ standteile: 1. Allgemein verbindlich: -

SonderbaüVorschriften

-

Situationsplan 1: i'000

2. Erläuternd: -

Art. 4 Planungsbericht mit Anhang

Kostentragung Sämtliche im Gestaltungsplan vorgeschriebenen Massnahmen ge¬ hen zu Lasten des Deponiebetreibers.

2.Deponie

Art. 5 Auffüllmaterial

Als Auffüllmaterial darf lediglich Material verwendet werden, das gemäss der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) im Deponietyp A zulässig ist.

Art. 6 Etappen

Die Deponierung hat entsprechend der im Situationsplanplan fest¬ gelegten Etappen zu erfolgen.

Art. 7 Auffüllkanten

Die im Situationsplan festgelegten Auffüllkanten stellen die äusserste Begrenzung der Auffüllung dar.

Art. 8 Bodenabtrag

1 Der Bodenabtrag hat gemäss der „FSKB-Rekultivierungsrichtlinie" zu erfolgen. Er hat entsprechend der im Situationsplan festge¬ legten Etappen zu erfolgen. 2 Der Abtrag von Ober- und Unterboden kann jeweils in Unteretap¬ pen erfolgen.

Art. 9 Bodendepots und Materialfluss

1 Ober- und Unterboden sind getrennt zwischenzulagern. 2 Sämtliche Depots sind gemäss der „FSKB-Rekultivierungsrichtlinie" sowie gemäss den Vorgaben der bodenkundlichen Baubeglei¬ tung zu erstellen. Sie müssen trocken geschüttet und sofort nach der Erstellung mit einer geeigneten Saatmischung angesät werden. Die Depots sind so zu gestalten, dass die Oberflächen eine Neigung von mindestens 4% aufweisen, damit das Niederschlagswasser abfliessen kann. Die Depots sind mit Böschungsneigungen von ca. 2:3 anzulegen. 3 Für die Etappe I ist der Oberboden im Oberbodenzwischendepot, der Unterboden im Unterbodenzwischendepot, an der im Situati¬ onsplan bezeichneten Stelle als Flächendepot zu errichten,. Die ent¬ sprechenden Materialflüsse sind im Situationsplan dargestellt. 4 Für die Etappe II ist der Unter- und Oberboden auf der aufgefüllten Fläche der Etappe I wieder einzubauen.

5

Für die Etappe III ist der Unter- und Oberboden auf der aufgefüll¬ ten Fläche der Etappe II wieder einzubauen. Zudem sind die noch vorhandenen Unter- und Oberbodenzwischendepots auf der Fläche der Etappe III an die im Situationsplan bezeichneten Stellen auf der Fläche der Etappe II zu verschieben. Die entsprechenden Mate¬ rialflüsse sind im Situationsplan dargestellt.

Art. 10 Bauten und Anlagen

1 Die jeweiligen Deponieetappen sind in den Bereichen mit Zufahrts¬ möglichkeit mit einem mindestens 1.2 m hohen, licht- und luft¬ durchlässigen Zaun einzuzäunen. Diese Zäune sind bis zum Ab¬ schluss der Rekultivierungsarbeiten stehen zu lassen. Die Zäune müssen für Kleintiere (z. B. Igel) durchlässig sein und einen Boden¬ abstand von mindestens 20 cm aufweisen. 2

Die Zu- und Wegfahrt ist mit einer abschliessbaren Barriere zu ver¬ sehen.

3 Eigenreklame- und Firmenanschriften sind bis zu einer Fläche von max. 4 m2 zulässig. 4 Sämtliche für den Deponiebetrieb erforderlichen Installationen sind an der im Situationsplan als Installationsplatz bezeichneten Stelle vorzunehmen. 5 Die Bauten und Anlagen sind nach Beendigung der Auffüll- und Re¬ kultivierungsarbeiten vollständig zu entfernen.

3.Verkehr

Art. 11 Erschliessung

1 Die Zu- und Wegfahrt zur Deponie hat ausschliesslich über die pro¬ visorische, für die Projektdauer vorübergehend auszubauende Zuund Wegfahrt zu erfolgen. 2 Die interne Erschliessung erfolgt über die im Situationsplan einge¬ tragenen internen Erschliessungswege. 3 Verunreinigungen von öffentlichen Strassen sind durch den Depo¬ niebetreiber auf eigene Kosten regelmässig zu beseitigen.

3

Art. 12 Langsamverkehr

1 An der im Situationsplan bezeichneten Stelle ist mit der ersten Etappe ein Fussweg zu erstellen. 2 Die bestehenden Rad-, Fuss- und Wanderwegverbindungen sind dauernd zu gewährleisten.

4. Umwelt

Art. 13 Luftreinhaltung

Die im Deponiebetrieb im Einsatz stehenden Maschinen sind ge¬ mäss dem Stand der Technik auszustatten. Es gelten die Anforde¬ rungen der Luftreinhalteverordnung (LRV) für Baumaschinen auf Baustellen.

Art. 14 Lärm

1 Die im Deponiebetrieb im Einsatz stehenden Maschinen sind ge¬ mäss dem Stand der Lärmschutztechnik auszustatten. 2 Die Betriebszeiten sind auf die üblichen Tagesarbeitszeiten zu be¬ schränken. Ausgenommen sind Aufräumarbeiten in Notfällen (z. B. Überschwemmungen, Murgänge).

Art. 15 Bodenkundliche Baubegleitung

Sämtliche bodenrelevanten Arbeite n (Planung und Umsetzung) sind von einer Fachperson zu begleiten

Art. 16 Archäologische Funde

Um die Sicherung von archäologischen Funden und die Dokumen¬ tation von Befunden zu gewährleisten, ist dem Amt für Archäologie des Kantons Thurgau die Oberflächenprospektion auf dem Gelände vor Beginn der Arbeiten zu ermöglichen; die Abhumusierung des Gebietes ist dem Amt für Archäologie rechtzeitig anzukündigen und durch das Amt zu begleiten, allfällige Mehrkosten gehen zu Lasten des Kantons.

4

5. Rekultivierung

Art. 17 Nutzung und Topografie der Folgelandschaft

1 Für die Folgelandschaft ist eine landwirtschaftliche Nutzung mit Wies- oder Ackerland (Fruchtfolgeflächen) vorzusehen. 2 Die Topografie der Folgelandschaften ist im Situationsplan mittels Höhenlinien festgelegt. Die Topografie darf maximal eine Neigung von 18% aufweisen. Kleine Optimierungen und Höhendifferenzen von max. im bleiben in Absprache mit den zuständigen Behörden und Grundeigentümern Vorbehalten. 3 Entlang der westlichen Perimetergrenze zum Kanton St. Gallen ist eine als Biodiversitätsfläche nutzbare Böschung mit einer maxima¬ len Neigung von 2:3 zu erstellen. Die Böschung entfällt bei einer allfälligen späteren Ausweitung der Deponie auf St. Galler Kantons¬ gebiet, mit Ausnahme im Bereich des offenen Gewässers.

Art. 18 Rohplanie

Die Rohplanie ist gemäss der „FSKB-Rekultivierungsrichtlinie" zu erstellen. Sie ist vor dem Unterbödenauftrag zu lockern und wird durch das Amt für Umwelt des Kantons Thurgau kontrolliert.

Art. 19 Bodenrekultivierung

2 Die Böden sind gemäss „FSKB-Rekultivierungsrichtlinie" zu rekulti¬ vieren. Es gelten die Anweisungen der Bodenkundlichen Baubeglei¬ tung. 2 Für die Fruchtfolgeflächen gelten die Anforderungen gemäss dem „Vollzugskonzept Qualitativer Bodenschutz 2012" des Kantons Thurgau

Art. 20 Entwässerung der Folgelandschaften

1 Neue Entwässerungsleitungen sind gemäss dem Situationsplan zu erstellen und zu unterhalten. 2 Allfällige Drainagen sind nur bei Bedarf zulässig, falls die Rekulti¬ vierungsziele nicht erreicht werden, oder die Hangstabilität nicht gewährleistet ist. Neue Drainagen gehen ins Eigentum des jeweili¬ gen Grundeigentümers über und sind durch diesen zu unterhalten.

5

Art. 21 Folgebewirtschaftung

Die rekultivierten, für eine landwirtschaftliche Nutzung vorgesehe¬ nen Flächen sind während 4 Jahren gemäss FSKB - Bewirtschaf¬ tungsrichtlinien zu bewirtschaften. Insbesondere ist Eingrasen im ersten Jahr und Beweidung in den ersten drei Jahren nicht erlaubt. Nach 4 Jahren Folgebewiftschäftung ist ein Abnahmeprotokoll zu erstellen.

Art. 22 Ökologische Ausgleichsmassnahmen

1 Für mindestens 10% der Deponiefläche sind ökologische Aus¬ gleichsmassnahmen zu ergreifen. 2

6.

Die ökologischen Ausgleichsmassnahmen sind im Situationsplan festgelegt. Falls sich diese nicht realisieren Hesse, ist eine entspre¬ chende Ersatzmassnahme vorzuschlagen und vom Gemeinderät bewilligen zu lassen.

Schlussbestimmungen

Art. 23 Schlussbestimmungen

Der Gestaltungsplan Ballen Deponietyp A tritt nach der Genehmi¬ gung durch das DBU auf einen vom Gemeinderat zu bestimmen¬ dem Zeitpunkt in Kraft.

22.09.2020/ani/pme/1591.10/SBV_GP Ballen Deponietyp A.docx

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