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Piano d'utilizzazione speciale · Kreuzlingen
Documento
- Numero
- 68
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Sottotipo
- Piano particolareggiato
- Comune
- Kreuzlingen
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvato da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Ersterlass
- Adottato
- 8 nov 2021
- In vigore dal
- 1 gen 2022
Carta
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Testo
2021.06-012-E-1.pdf
Departement für Bau und Umwelt
Geht an:
Eing.
10. Nov. 2021
Sekretariat: cXs Frauenfeld, 08. November 2021
Entscheid Nr. 68
BOA/PG Nr. 2021.06-012
, a.S.vS'n
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ßelii an
0 9. Nov. 2021
Thurgau Auftrag
Datum Unterschritt
Politische Gemeinde Kreuzlingen Gestaltungsplan Post, Aufhebung Gestaltungsplan PTT, Zonenplanänderung Post
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Stadtrat Kreuzlingen am 11. August 2020 erlassene Gestaltungsplan "Post" inklusive der am 18. Mai 2021 erlassenen Anpassung wird genehmigt.
2. Die vom Stadtrat Kreuzlingen am 11. August 2020 erlassene Aufhebung des Gestaltungsplans PTT (RRB Nr. 2803 vom 10.12.1968) wird genehmigt.
3. Die vom Stadtrat Kreuzlingen am 11. August 2020 erlassene Zonenplanänderung Post wird genehmigt.
4. Mitteilung an: - Stadtrat Kreuzlingen, Hauptstrasse 62, 8280 Kreuzlingen, unter Beilage von drei Dossiers (Gestaltungsplan Post, Aufhebung Gestaltungsplan PTT, Zonenplanänderung Post) je mit Genehmigungsvermerk (Charge) - Grundbuchamt Kreuzlingen, Bachstrasse 11, 8280 Kreuzlingen - Amt für Umwelt - Amt für Denkmalpflege - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Hochbauamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von einem Dossier (Gestaltungsplan Post, Aufhebung Gestaltungsplan PTT, Zonenplanänderung Post) mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten Erwägungen:
Verfahren: Mit Protokollauszug vom 11. August 2021 ersuchte die Gemeinde Kreuzlingen um Genehmigung des Gestaltungsplans Post, der Aufhebung des Gestaltungsplans PTT und der Zonenplanänderung Post. Die Vorlage wurde mit Bericht vom 16. Mai 2019 durch das Amt für Raumentwicklung vorgeprüft. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann
Thurgau 2/4
geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. Ausgangslage Das Gestaltungsplanareal befindet sich im Zentrum von Kreuzlingen und liegt nur wenige Schritte vom Hauptbahnhof Kreuzlingens entfernt. Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans umfasst die Parzellen Nrn. 1607 und 86 (teilweise) mit einer Gesamtfläche von circa 3'300 m2. Gemäss rechtsgültigem Zonenplan der Politischen Gemeinde Kreuzlingen liegt die Parzelle Nr. 1607 in der Cityzone. Die Parzelle Nr. 86 ist der Strassenfläche innerhalb des Baugebietes zugewiesen. Das Planungsgebiet ist nicht mit einer Gestaltungsplanpflicht überlagert. Jedoch besteht für das Areal ein rechtskräftiger Gestaltungsplan (GP "Post PTT", durch den Regierungsrat genehmigt mit Beschluss Nr. 2803 vom 10. Dezember 1968). Weil sich die städtebauliche Struktur seit 1968 erheblich verändert hat, wird der bestehende Gestaltungsplan "Post PTT" aufgehoben und durch den neuen Gestaltungsplan Post ersetzt. Zur Entwicklung des Planungsgebietes hat die Grundeigentümerin, die Post Immobilien AG, einen Studienauftrag durchgeführt. Das Siegerprojekt "Stadtperron" der raumfindung architekten GmbH wurde in mehreren Schritten zur Vorstudie Neuüberbauung "Linde" verfeinert, welche nun die Grundlage für den vorliegenden neuen Gestaltungsplan Post bildet. Gestaltungsplan Post Der Gestaltungsplan Post besteht aus den allgemeinverbindlichen Bestandteilen Gestaltungsplan-Karte 1:500, Sonderbauvorschriften und Fassadenplan (raumfindung architekten, dat. 15. Juni 2020) sowie dem erläuternden Planungsbericht mit Beilagen. Gemäss Art. 3 der Sonderbauvorschriften (SBV) bezweckt der Gestaltungsplan Post die planungsrechtliche Umsetzung des Projekts aus der Vorstudie Neuüberbauung "Linde" (dat. 15. Januar 2019), die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzung für den Bau von höheren Häusern gemäss § 72 Abs. 2 PBG und eine auf die wertvollen Kulturund Naturobjekte ("alte Post", Parzelle Nr. 2961 und "Linde", Parzelle Nr. 1607) rücksichtsvoll reagierende Bebauung und Umgebungsgestaltung. Weiter wird eine durchlässige Überbauung mit öffentlich zugänglichen Begegnungsflächen und qualitätsvollen Freiräumen mit Spiel- oder Freizeitflächen, ein verminderter Energieverbrauch sowie eine gesamthaft bessere Siedlungsgestaltung gemäss § 24 Abs. 2 PBG angestrebt. Schliesslich soll mit dem Gestaltungsplan die Erschliessung und Parkierung im Planungsgebiet geregelt werden.
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U m die Ziele gemäss Art. 3 SBV zu erreichen, werden 3 Baubereiche ausgeschieden, welche durch eine gestaffelte Höhenregelung die städtebauliche Struktur der Umgebung aufnehmen. Die Erschliessung erfolgt über die Nationalstrasse und die Parkierung grossmehrheitlich in einer Tiefgarage. Mit Bestimmungen in den Sonderbauvorschriften zur architektonischen Gestaltung insbesondere der Verbindlichkeitserklärung des Fassadenplans und zur Umgebung wird die Qualität der geplanten Überbauung sichergestellt. Das vorliegende Bebauungskonzept überzeugt und leistet an diesem innerstädtischen Ort einen wichtigen Beitrag zur gesamten Stadtentwicklung von Kreuzlingen. Die spezifisch aus dem bestehenden Kontext hergeleiteten, sorgfältig ausgearbeiteten und vorzüglich gestalteten Bauten und Aussenräume bringen eine Aufwertung des bestehenden Bahnhofquartiers (Integration und Vernetzung von Bestands- und Neubauten bzw. von Wegverbindungen und Aussenräumen, inklusive SBB-Unterführung) mit sich. Durch die Ausrichtung und Dimensionierung der Baubereiche entstehen im nördlichen Teil des Gestaltungsplanperimeters interessante Aussenbereiche. Insbesondere der grosszügige Freiraum u m die geschützte Linde und die Freispielung der "alten Post" wird aus kantonaler Sicht begrüsst. Mit dem Gestaltungsplan Post wird von den Vorschriften der Regelbauweise abgewichen. Abweichungen sind gemäss § 24 Abs. 2 PBG möglich, wenn dadurch gesamthaft eine bessere Siedlungsgestaltung erzielt wird und diese im öffentlichen Interesse liegt. Die Abweichungen betreffen die Nutzungsziffer, die Höhemasse, die Grenzabstände und die Anzahl Autoabstellplätze. Aufgrund der geschilderten Qualitäten des Gestaltungsplans - insbesondere wegen des durchdachten und auf die Umgebung abgestimmten Bebauungskonzeptes - kann die Erfüllung der erhöhten Anforderungen von § 24 Abs. 2 PBG und somit die Zulässigkeit der Abweichungen bejaht werden. Die im Rahmen der Vorprüfung geäusserten des Gestaltungsplans berücksichtigt.
Vorbehalte wurden bei der Überarbeitung
Zonenplanänderung Post Der Gestaltungsplan "Post" setzt einen Baubereich auf einer Teilfläche der Parzelle Nr. 86 (Nationalstrasse) fest. Diese Teilfläche soll deshalb von der Verkehrsfläche innerhalb Baugebiet in die Cityzone umgezont werden. Gleichzeitig wird eine Teilfläche der Parzelle Nr. 1607 von der Cityzone in die Verkehrsfläche innerhalb des Baugebiets umgezont. Mit dieser Änderung des Zonenplans wird die Zonierung so angepasst, dass die gemäss Gestaltungsplan "Post" zulässigen Nutzungen zonenkonform sind. Die neue Zonierung entspricht zudem der neuen Parzellenabgrenzung, welche aus einem Landtausch zwischen der Post Immobilien AG und der Stadt Kreuzlingen resultiert.
Thurgau 4/4
Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die einbezogenen Fachstellen keine grundsätzlichen Vorbehalte gegen die Planänderungen angebracht. Der neue Gestaltungsplan Post, die Aufhebung des Gestaltungsplans PTT und die Zonenplanänderung Post erfüllen die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und werden genehefin
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Expediert:
- 8. NO V. 2021
2021.06-012-S-1.pdf
Kreuzlingen
Projekt Nr. 2.081.1.021.00
07. Mai 2021
Gestaltungsplan Post Sonderbauvorschriften Vom Stadtrat erlassen am: 11. August 2020
Änderungen aufgrund Einsprache-Entscheid erlassen am: »eriStadtpräsii
Öffentliche Planauflage
g |v| AI 2021
Der Ctadtochroibor
4. August 202 bis: 2. September 2020
(das fakultative Referendum gemäss § 24 Abs. 3 P B G wurde nicht ergriffen)
Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit
Entscheid Nr.: <<
am:
Vom Stadtrat in Kraft gesetzt am:
auf:
2 1. DEZ. 2021
ERR Raumplaner AG
S - M . 2-Q'ZJ
KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT
Art. 500 FRAUENFELD
0 1. JAH. 2022
Teufener Strasse 19 I 9001 St.Gallen I T +41(0)71 227 62 62 I [email protected] I www.err.ch
Stadt Kreuzlingen | GP Post - Sonderbauvorschriften
Abkürzungsverzeichnis Gesetze und Verordnungen SBV: PBG: PBV: IVHB: VSS: MIV; LV: ÖV:
Sonderbauvorschriften kantonales Planungs- und Baugesetz kantonale Verordnung zum Planungs- und Baugesetz Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute Motorisierter Individualverkehr Langsamverkehr (Fahrradfahrer, Fussgänger) Öffentlicher Verkehr
Ingress Zur besseren Lesbarkeit wird generell nur die männliche Schreibweise verwendet. Selbstverständlich sind damit auch weibliche Personen angesprochen und eingeschlossen.
ERR Raumplaner AG Teufener Strasse 19 9001 St. Gallen Telefon +41(0)71 227 62 62 [email protected] www.err.ch
Projektleitung: Beat Rey Sachbearbeitung: Dominique Brunner
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Stadt Kreuzlingen | GP Post - Sonderbauvorschriften
Inhaltsverzeichnis I
Allgemeine Bestimmungen ................................................................................................ 4
Art. 1 Geltungsbereich ......................................................................................................... 4
Art. 2
Verbindlichkeit............................................................................................................ 4
Art. 3
Zweck.......................................................................................................................... 4
II
Überbauungsbestimmungen ............................................................................................. 4
III
Gestaltungsbestimmungen ............................................................................................... 7
IV
Freiraumbestimmungen...................................................................................................... 8
V
Erschliessungsbestimmungen ....................................................................................... 10
VI
Umweltbestimmungen ........................................................ ............................................. 12
Art. 4
Baubereich A.............................................................................................................. 4
Art. 5
Baubereich B.............................................................................................................. 5
Art. 6
Baubereich C ............................................................................................................. 5
Art. 7
Baubereich technisch bedingte Dachaufbauten ...................................................... 5
Art. 8
Baubereich Attikageschoss....................................................................................... 5
Art. 9
Baubereich Passage / Arkade................................................................................... 5
Art. 10
Baubereich Velounterstand....................................................................................... 6
Art. 11
Baulinie Erdgeschoss................................................................................................. 6
Art. 12
Höhen.......................................................................................................................... 6
58 altri articoli
Art. 13
Bauten Rückbau......................................................................................................... 6
Art. 14
Baubereich unterirdische Bauten.............................................................................. 6
Art. 1
5 Mass der Nutzung...................................................................................................... 6
Art. 16
Bauweise..................................................................................................................... 7
Art. 17
Gestaltung der Bauten und Anlagen ........................................................................ 7
Art. 18
Dachgestaltung / -nutzung ........................................................................................ 7
Art. 19
Etappierung ................................................................................................................ 7
Art. 20
Umgebungsbereich öffentlich zugänglich....................... 8
Art. 21
Umgebungsbereich privat ......................................................................................... 8
Art. 22
Geschütztes Naturobjekt Linde................................................................................. 9
Art. 23
Spiel- oder Freizeitbereich ....................................................................................... 9
Art. 24
Öffentliche Fusswegverbindung................................................................................ 9
Art. 25
Bereich Strassenraum ............................................................................................. 10
Art. 26
Erschliessungsbereich ............................................................................................ 10
Art. 27
Ein- und Ausfahrt Tiefgarage .................................................................................. 10
Art. 28
Autoabstellplätze...................................................................................................... 10
Art. 29
Autoabstellplätze privat ........................................................................................... 1 1
Art. 30
Veloabstellplätze...................................................................................................... 11
Art. 31
Entwässerung .......................................................................................................... 12
Art. 32
Entsorgung ............................................................................................................... 12
Art. 33
Energie / Nachhaltigkeit .......................................................................................... 12
Art. 34
Transformatorenstation ........................................................................................... 13
Schlussbestimmungen .............................................................................................................. 13
Art. 35
Inkraftsetzung........................................................................................................... 13
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Stadt Kreuzlingen | GP Post - Sonderbauvorschriften
I
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 1
2
Art. 2 1
2
Art. 3 Geltungsbereich
Die Sonderbauvorschriften gelten für das in der Gestaltungsplankarte (dat. 07. Mai 2021) umgrenzte Planungsgebiet.
Der Gestaltungsplan umfasst die Sonderbauvorschriften, die Gestaltungsplankarte Mst. 1:200, den Fassadenplan (raumfindung architekten, dat. 15. Juni 2020) sowie den Planungsbericht mit Beilagen. Verbindlichkeit
Alle in der Gestaltungsplankarte eingetragenen Festlegungen, die Sonderbauvorschriften sowie der Fassadenplan (dat. 15. Juni 2020) gelten als allgemeinverbindlich. Die eingetragenen Hinweise in der Gestaltungsplankarte und der Planungsbericht samt Beilagen haben erläuternden Charakter.
Zweck
Der Gestaltungsplan bezweckt insbesondere:
• die planungsrechtliche Umsetzung des Projekts aus der Vorstudie Neuüberbauung «Linde» (dat. 1 5. Juni 2020 / 1 9. April 2021 ); • die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzung für den Bau von höheren Häusern gemäss § 72 Abs. 2 PBG; • eine auf die wertvollen Kultur- und Naturobjekte («alte Post», Parz. Nr. 2961 und «Linde», Parz. Nr. 1607) rücksichtsvoll reagierende Bebauung und Umgebungsgestaltung; • die Schaffung einer durchlässigen Überbauung mit öffentlich zugänglichen Begegnungsflächen und qualitätsvollen Freiräumen mit Spiel- oder Freizeitflächen; . die Regelung der Erschliessung und Parkierung im Planungsgebiet; . einen vermindernden Energieverbrauch;
. eine gesamthaft bessere Siedlungsgestaltung gemäss § 24 Abs. 2 PBG.
II Überbauungsbestimmungen
Art. 4 1
Baubereich A
Der Baubereich A legt die Lage und die maximal zulässige horizontale Ausdehnung des entsprechenden Gebäudes fest und dient zur Erstellung eines höheren Hauses. Vorspringende Gebäudeteile sind ausserhalb des Baubereichs nicht erlaubt.
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Stadt Kreuzlingen | GP Post - Sonderbauvorschriften
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Art. 5 1
2
Das Erdgeschoss dient ausschliesslich der Gewerbe- und / oder Dienstleistungsnutzung und hat entsprechend eine lichte Höhe 1 von mindestens 3.20 Meter aufzuweisen. Das oberste Geschoss ist als Vollgeschoss zu erstellen. Baubereich B
Der Baubereich B legt die Lage und die maximal zulässige horizontale Ausdehnung des entsprechenden Gebäudes fest und dient zur Erstellung einer mehrgeschossigen Baute. Vorspringende Gebäudeteile sind ausserhalb des Baubereichs nicht erlaubt. Das Erdgeschoss dient ausschliesslich der Gewerbe- und/oder Dienstleistungsnutzung und hat entsprechend eine lichte Höhe 1 von mindestens 3.20 Meter aufzuweisen.
Art. 6 Baubereich C
Art. 7 Baubereich technisch bedingte Dachaufbauten
Art. 8 Der Baubereich C legt die Lage und die maximal zulässige horizontale Ausdehnung
der entsprechenden Erschliessungsbaute fest und dient zur Erstellung einer eingeschossigen überdeckten Tiefgaragen-Ein- und Ausfahrt. Vorspringende Gebäudeteile sind ausserhalb des Baubereichs nicht erlaubt.
Der Baubereich für technisch bedingte Dachaufbauten legt die Lage und die maximal zulässige horizontale Ausdehnung technisch bedingter Dachaufbauten fest. Vorspringende Gebäudeteile sind ausserhalb des Baubereichs nicht erlaubt.
1
2
Art. 9 1
2
3
1
2
Baubereich Attikageschoss
Der Baubereich Attikageschoss legt die Lage und die maximal zulässige horizontale Ausdehnung des Attikageschosses fest. Vorspringende Gebäudeteile sind ausserhalb des Baubereichs nicht erlaubt.
Das Attikageschoss dient ausschliesslich der gemeinschaftlichen Nutzung der betroffenen Baute. Baubereich Passage / Arkade
Der Baubereich Passage / Arkade legt die Lage der für Fussgänger öffentlich zugänglichen Durchgangspassage und Arkaden fest. Der Baubereich Passage / Arkade hat eine lichte Höhe 2 von mindestens 2.9 Meter aufzuweisen.
Die Mindestbreite der Durchgangspassage hat 3.5 Meter, jene der Arkaden mindestens 1.8 Meter zu betragen.
gemäss IVHB Ziff. 5.4 gemäss IVHB Ziff. 5.4
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Stadt Kreuzlingen | GP Post - Sonderbauvorschriften
Art. 10 Baubereich Velounterstand
Der Baubereich Velounterstand dient der Erstellung eines überdachten und gut zugänglichen Velounterstandes zur ausschliesslichen Nutzung zu Gunsten der angrenzenden Parzelle Nr. 2961 Assek-Nr. 97 3 .
4
Art. 11
Art. 12 Baulinie Erdgeschoss
Erdgeschosse in den Baubereichen A und B dürfen die Baulinie Erdgeschoss nicht überschreiten. Ausnahme bilden die zu statischen Zwecken benötigten Stützen.
1
Höhen
Die maximale Höhenausdehnung wird mittels der maximalen Fassaden-, resp. Gesamthöhe4 in Meter geregelt. Baubereich max. Gesamthöhe in m
A 30.00
max. Fassadenhöhe in m
2
Art. 13
Art. 14 C
Attika
2.70
19.20
16.20
Technisch oder betrieblich bedingte Dachaufbauten oder Anlagen sowie Anlagen, welche zur Nutzung von erneuerbaren Energien erforderlich sind, dürfen gemäss Art. 18 SBV über die maximal zulässige Höhenkote hinausragen. Bauten Rückbau
Vorgängig einer Bebauung des Planungsgebiets ist die Baute Assek. Nr. 101 inklusive der Überdachung zwischen derselben Baute und der Baute Assek. Nr. 97 vollständig rückzubauen.
1
2
Art. 15 B
Baubereich unterirdische Bauten
Der Baubereich unterirdische Bauten legt die Lage und die maximal zulässige horizontale Ausdehnung der unterirdischen Bauten fest.
In Abweichung zu Abs. 1 können unterirdische Bauten entlang der Grundstücksgrenze von Grundstück Nr. 1650 mit Zustimmung des betroffenen Nachbargrundeigentümers ganz oder teilweise bis an die gemeinsame Grundstücksgrenze gesetzt werden. Mass der Nutzung
Für das Planungsgebiet gilt eine maximale Geschossflächenziffer5 von 2,85.
Weiterer Inhalt im Sinne von § 24 Abs.1 Ziffer 16 zu Gunsten der angrenzenden Musikschule. Die Grundeigentümerin der Parzelle 1607 stimmt diesem Inhalt explizit zu. gemäss IVHB Ziff. 5.1 . 5 GFZ gemäss IVHB Ziff. 8.2
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Stadt Kreuzlingen | GP Post - Sonderbauvorschriften
Art. 16 Bauweise
Zwischen den direkt aneinandergrenzenden Baubereichen gilt die geschlossene Bauweise.
III Gestaltungsbestimmungen
Art. 17 1
2
3
4
Art. 18 1
2
3
4
Art. 19 Gestaltung der Bauten und Anlagen
Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formsprache, Materialwahl und Farbgebung untereinander wie im Bezug zur Umgebung eine vorzügliche Gesamtwirkung erzielt wird.
Die Fassadengliederung und -Struktur, das Verhältnis von Wand zu Öffnungen sowie die volumetrische Staffelung sämtlicher Fassaden haben den Vorgaben des Fassadenplans zu entsprechen.
Loggias sind innerhalb der Baubereiche anzuordnen und dürfen offen oder wenn geschlossen, ausschliesslich mit einer rahmenlosen Einfachverglasung und offenen Fugen erstellt werden.
Zur Beurteilung der baulichen und gestalterischen Einordnung ins Landschaftsbild und der Gesamtwirkung ist im Baubewilligungsverfahren ein verbindliches Materialund Farbkonzept sowie ein grossflächiges Fassadenmuster im Massstab 1:1 einzureichen.
Dachgestaltung I -nutzung
In den Baubereichen A und C sowie Attikageschosse und bei den technisch bedingten Dachaufbauten sind die Dächer über den obersten Geschossen extensiv zu begrünen, soweit sie nicht zur Energieproduktion genutzt werden. Die Schichtdicke des Substrats beträgt mindestens 12 Zentimeter.
Eine Nutzung der Dachflächen über dem Baubereich A und C sowie über dem Baubereich Attikageschoss als Aufenthaltsflächen oder Terrassen ist nicht zulässig. Bauten in den Baubereichen A bis C sind ausschliesslich als Flachdachbauten zu erstellen.
Die Energiegewinnungsanlagen dürfen die gemäss Art. 12 SBV aufgeführten maximalen Höhenkoten um maximal 1.0 Meter überschreiten.
Etappierung
Die Überbauung des Planungsgebiets darf nicht in Etappen erfolgen.
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Stadt Kreuzlingen | GP Post - Sonderbauvorschriften
IV Freiraumbestimmungen
Art. 20 1
2
3
4 5
6
Art. 21 1
2
3 4
5
6
Umgebungsbereich öffentlich zugänglich
Der Umgebungsbereich ist so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung und ein frei zugänglicher urbaner Platz- und Aufenthaltsbereich entstehen.
Der Umgebungsbereich dient als öffentlich zugänglicher Aufenthaltsbereich und ist auf die unterschiedlichen, überbauungsinternen und -externen Bedürfnisse von Aufenthalt, Begegnung und Durchgang sowie auf unterschiedliche Altersgruppen auszurichten und entsprechend auszustatten. Innerhalb des Umgebungsbereichs sind Zäune und Einfriedungen nicht gestattet. Motorisierter Verkehr ist nur für die Anlieferung, Umzugszwecke sowie für Notzufahrten zulässig. Befestigte Flächen sind, wenn möglich wasserdurchlässig auszubilden.
Um die bestehende Linde6 ist eine durchgehend erweiterte Baumscheibe (ovales Element) zu erstellen, welches als Sitzgelegenheit dient und weder bei der Erstellung noch bei der Nutzung die Linde oder deren Wurzelstock beschädigt.
Im Rahmen eines detaillierten Umgebungsplans sind im Baubewilligungsverfahren Aussagen über die Übergänge der Baubereiche an das massgebende und neue Terrain sowie die Ausgestaltung und Bepflanzung der Umgebung durch einheimische und standortgerechte Arten zu machen. Umgebungsbereich privat
Die in der Gestaltungsplankarte bezeichnete Fläche dient dem privaten Aussenraum des angrenzenden Baubereichs B. Durchgehende Abgrenzungen wie Mauern und Zäune dürfen eine maximale Höhe von 2.0 Meter nicht übersteigen. Davon ausgenommen ist ein möglicher Ersatz der bestehenden Mauer gegenüber den Grundstücken Nr. 1650/1696, welche im gegenseitigen Einverständnis der beteiligten Grundeigentümer in der Höhe der bestehenden Mauer erststellt werden kann. Die Materialisierung von allfälligen Abgrenzungen muss den hohen Ansprüchen an die Aussenraumgestaltung im Umgebungsbereich genügen. Innerhalb des privaten Umgebungsbereichs ist eine angemessene Bepflanzung durch einheimische und standortgerechte Arten zu realisieren. Befestigte Flächen sind minimal zu halten und wasserdurchlässig auszubilden.
Im privaten Umgebungsbereich sind Anlagen für den motorisierten Verkehr nicht erlaubt.
Im privaten Umgebungsbereich sind Anlagen für Spiel- oder Freizeitnutzung zulässig.
Objekt Nr. 1099 gemäss Richtplan Natur- und Heimatschutz
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6
7
Art. 22
Art. 23
Sowohl bei der Erstellung als auch im Betrieb der Bauten und Anlagen ist strikt darauf zu achten, dass weder der Wurzelstock noch die Krone geschädigt werden.
1
3
1
2
7
In Abweichung resp. alternativ zu vorstehenden Abs. 1 und Abs. 6 kann als Ersatz und/oder in Ergänzung des Sichtschutzes gemäss vorstehenden Abs. 1 und Abs. 6 im Grenzbereich zwischen Baubereich C und Grundstück Nr. 1650 mit Zustimmung von dessen Eigentümer ein Velounterstand mit einer Grundfläche von max. 10 m2 und einer Gesamthöhe von max. 2.20 m erstellt werden. Geschütztes Naturobjekt Linde
2
Art. 24 Entlang der Parzellengrenze, zwischen Parz. Nr. 1607 und 1650 sowie zwischen
Parz. Nr. 1607 und 1696, ist in Absprache mit den entsprechenden Grundeigentümern bezüglich Ausmass und Gestaltung, ein Sichtschutz zu erstellen. Der Sichtschutz ist auf der Parz. Nr. 1607 zu errichten.
Spiel- oder Freizeitbereich
Der Spiel- oder Freizeitbereich dient der Erfüllung unterschiedlicher Bedürfnisse von Spiel und Freizeit. Er ist auf unterschiedliche Altersgruppen auszurichten und entsprechend auszustatten.
Mindestens 5 % der Hauptnutzflächen7 für Wohnen sind als Spiel- oder Freizeitflächen vorzusehen.
Die Spiel- oder Freizeitfläche ist allen Bewohnern/Personal aus den Bauten der Baubereiche A und B zugänglich zu machen. Öffentliche Fusswegverbindung
Die öffentliche Fusswegverbindung ist als befestigte Fläche auszugestalten. Sie dient dem Fussverkehr sowohl der internen Erschliessung als auch dem öffentlich zugänglichen Umgebungsbereich. Die Fusswegverbindung ist einheitlich zu gestalten. Sie ist in die öffentliche Strassenraumgestaltung miteinzubeziehen. Die Materialisierung, Möblierung und Bepflanzung sind im Rahmen eines Strassenprojekts zu definieren.
gemäss IVHB Anhang: Definitionen aus der Norm SIA 416
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Stadt Kreuzlingen | GP P o s t - Sonderbauvorschriften
V Erschliessungsbestimmungen
Art. 25 1
2
Art. 26 1
2
Art. 27 1
2 3
Art. 28 1
2
Bereich Strassenraum
Der Bereich Strassenraum ist in die öffentliche Strassenraumgestaltung miteinzubeziehen und im Rahmen eines separaten Strassenprojektes zu definieren.
Die Anlieferung hat ausschliesslich ab der Nationalstrasse zu erfolgen. Die freizuhaltende Standfläche für anliefernde Fahrzeuge wird im Rahmen eines separaten Strassenprojektes gesichert. Erschliessungsbereich
Die Erschliessung für den motorisierten Individualverkehr ist als befestigte Fläche auszubilden und hat über den in der Gestaltungsplankarte bezeichnete Erschliessungsbereich zu erfolgen.
Der Erschliessungsbereich dient der Erstellung einer Tiefgaragen Ein- und Ausfahrt. Ein- und Ausfahrt Tiefgarage
Die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage ist an der bezeichneten Stelle in der Gestaltungsplankarte in den Baubereich C zu integrieren. Die Tiefgaragenzufahrt ist überdeckt und lärmreduziert auszuführen.
Die Sichtfelder bei der Ausfahrt auf die Nationalstrasse und die öffentliche Fusswegverbindung sind nach SN 640 273a8 festzulegen und von Hindernissen freizuhalten. Autoabstellplätze
Der Grundbedarf der erforderlichen Autoabstellplätze für Bewohner, Personal und Kunden richtet sich nach den Vorgaben der Norm VSS 640 2819 . Soweit die VSSNormen auf die Bruttogeschossfläche abstellen, ist an deren Stelle die Hauptnutzfläche10 gemäss SIA 416 massgebend.
Aufgrund der besonderen Lage des Bauvorhabens unmittelbar beim Bahnhof kann, gestützt auf ein Mobilitätskonzept, vom Grundbedarf gemäss Abs. 1 wie folgt abgewichen werden: .
. . .
8 9
Reduktion der Parkplatzzahl für Wohnnutzungen bis max. 50% (aufgrund der besonders guten Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr: ÖV-Güteklasse A), ausgenommen bleiben die erforderlichen Besucherparkplätze;
Reduktion der Parkplatzzahl für gewerbliche Nutzung bis max. 50% (aufgrund Standorttyp C gemäss VSS 640 281); 1 Carsharing-Parkfeld kann als 5 Autoabstellplätze angerechnet werden; Beschränkung auf 3 oberirdische, an der Alleestrasse anzuordnende Kundenparkplätze (vgl. Art. 29 SBV).
gemäss VSS SN 640 273a, dat. Juni 2010 gemäss VSS SN 640 281, dat. Dezember 2013 gemäss IVHB Anhang: Definitionen aus der Norm SiA 416
10
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Stadt Kreuzlingen | GP Post - Sonderbauvorschriften
3
Bei einer Abstellplatzreduktion sind folgende Massnahmen im Baubewilligungsverfahren als Auflage zu verfügen und regelmässig zu kontrollieren: .
.
.
Information über Mobilitätsangebote:
Hinweise (z.B. aktuelle Fahrpläne) zum öffentlichen Verkehr, Mobility etc. sind in den jeweiligen Eingangsbereichen anzubringen; Bewirtschaftung allfälliger Personenwagen-Parkierung: Tiefgaragenabstellplätze müssen separat vermietet respektive an Miteigentümer verkauft werden; Personalabstellplätze sind anteilig an die Mieter der Gewerbe- / Dienstleistungsflächen zu vermieten; Besucher- und Kundenabstellplätze sind für die Wohn- und anderen Nutzungen separat auszuschildern und markieren; Längerfristig nicht an Liegenschaftsnutzer vermietete Autoabstellplätze dürfen frei vermietet werden; Unterstützung von Carsharing: Bei Inbetriebnahme von Carsharing sind entsprechend Parkfelder und Fahrzeuge bereitzustellen und zu unterhalten; Für den Carsharing-Betrieb wird eine Dienstbarkeit «öffentliches Nutzungsrecht» benötigt. Das Nutzungsrecht ist vor Bebauung des Planungsgebietes privatrechtlich (Grundbucheintrag) zu regeln.
Art. 29 1
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3
Art. 30 1
2
3
Autoabstellplätze privat
Der Bereich für die privaten Autoabstellplätze hat über den in der Gestaltungsplankarte bezeichneten Bereich zu erfolgen und ist, wenn möglich wasserdurchlässig auszubilden. Ansonsten sind befestigte Flächen gering zu halten.
Der Bereich für private Autoabstellplätze dient der Erstellung von 3 oberirdischen, privaten Längsparkfeldern11 ausschliesslich für Kunden. Die übrigen zu erstellenden Bewohner-, Besucher- und/oder Personalautoabstellplätze sind unterirdisch in der Tiefgarage anzuordnen und als solche zugänglich zu halten. Veloabstellplätze
Der Abstellplatzbedarf für Velos ist basierend auf der gültigen VSS-Norm12 zu ermitteln und im Baubewilligungsverfahren festzulegen. Soweit die VSS-Normen auf die Bruttogeschossfläche abstellen, ist an deren Stelle die Hauptnutzfläche 13 gemäss SIA 416 massgebend. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahren kann gestützt auf ein Mobilitätskonzept und in Abhängigkeit der Nutzung der erforderliche Abstellplatzbedarf angepasst werden.
Bei einer Abstellplatzanpassung ist folgende Massnahme im Baubewilligungsverfahren als Auflage zu verfügen und regelmässig zu kontrollieren: Unterstützung Fuss- und Velo-Infrastruktur:
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gemäss VSS S N 640 291a, dat. Dezember 2005 gemäss VSS S N 640 065, dat. August 201 1 / VSS S N 640 066, dat. August 201 1 gemäss IVHB Anhang: Definitionen aus der Norm SIA 416
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Die Zugänge zu den Gebäudeeingängen sind nutzerfreundlich zu erstellen, d.h. gut beleuchtet, einsehbar und dauerhaft unterhalten;
In den Veloräumen sind Abstellbereiche für Spezialvelos (Liegevelos, Cargovelos, etc.) und Anhänger für mindestens 5 % der zu erbringenden Abstellplätze vorzusehen;
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Mindestens 25 % der Langzeitabstellplätze sind mit Steckdosen auszustatten.
Der erforderliche Abstellplatzbedarf ist im Verhältnis von 40:60 in Kurz- und Langzeitabstellplätze aufzuteilen14 . Die Langzeitabstellplätze sind nach Möglichkeit ebenerdig, in der Nähe des Haupteinganges oder in einer direkt zugänglichen Tiefgarage anzuordnen.
Die Kurzzeitabstellplätze sind oberirdisch im Umgebungsbereich gut zugänglich zu erstellen. Mindestens 15 Kurzzeitabstellplätze müssen gedeckt sein.
VI Umweltbestimmungen
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Entwässerung
Die Entwässerung hat im modifizierten Mischsystem zu erfolgen.
Die Umgebung der Bauten ist nach dem Prinzip einer möglichst geringen Bodenversiegelung zu gestalten. Anlagen mit undurchlässigen Belagsarten sind minimal zu halten. Befestigte Flächen sind flächig zu entwässern.
Begrünte Dachflächen sind so auszugestalten, dass sie eine Retentionswirkung aufweisen.
Für das ganze Planungsgebiet ist im Baubewilligungsverfahren ein detailliertes Entwässerungskonzept einzureichen, das die vorgesehenen Retentions- und Versickerungsmassnahmen sowie die geplante Entwässerung enthält. Entsorgung
An der bezeichneten Stelle in der Gestaltungsplankarte sind zwei Unterflurcontainer (UFC) mit privater und öffentlicher Nutzung sowie eine Entsorgungsstelle mit 3 Behältern ä je 770 Liter für Grünabfälle zu erstellen. Der Bereich UFC richten sich nach den Vorgaben der KVA 15 Thurgau. Energie / Nachhaltigkeit
Die in den Gebäuden anfallende Wärmeenergie aus Abwasser muss, soweit technisch und wirtschaftlich realisierbar, zurückgewonnen und den Gebäuden als Wärme- und / oder Kälteenergie wieder zugeführt werden. Ausnahme bildet der
exklusive Bedarf Parz. Nr. 2961, Assek. Nr. 97 Verband Kehrichtverwertung Thurgau, Informationsleitfaden Unterflursysteme
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Art. 34 1
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Sommerfall bei nicht genügend grosser Wärme- oder Kältenachfrage. Es können auch gleichwertige Alternativen für die Warmwassererzeugung realisiert werden.
Sämtliche beheizte Gebäude sind in Minergiebauweise zu erstellen und zu zertifizieren oder haben alternativ die erhöhten Zielwerte der SIA Norm 380/116 einzuhalten.
Priorität bei der Wärmeerzeugung im Gestaltungsplangebiet hat die Nutzung CO2neutraler und erneuerbarer Energien. Der Anteil fossiler Brennstoffe zur Erzeugung von Heizwärme und Warmwasser darf maximal 35% des benötigten Gesamtwärmebedarfs decken.
Es ist zu berücksichtigen, dass mittelfristig bei mindestens 25% der Bewohner- und Besucherparkfelder das Laden von Elektrofahrzeugen ermöglicht werden kann. Dazu ist Platz für Ladeinfrastruktur vorzusehen und es sind entsprechende Leerrohre für die Elektrizität und Steuerung einzulegen. Bei 10 oder weniger Parkfeldern ist mindestens eine Leistung von 11 kW, ab 11 Parkfeldern mindestens eine Leistung von 1 kW pro Parkfeld vorzusehen. Transformatorenstation
An der im Plan bezeichneten Stelle im Bereich der unterirdischen Bauten ist eine unterirdische Transformatorenstation unter Einhaltung der Bestimmungen der eidgenössischen Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung17 unterzubringen. Die neue Trafostation ist gegenüber den übrigen Nutzungen soweit notwendig abzuschirmen.
Der Zugang zur unterirdischen Transformatorenstation muss für die zuständigen Organe jederzeit gewährleistet sein.
Im bezeichneten Bereich «keine Orte mit empfindlicher Nutzung» sind im Erdgeschoss sowie in sämtlichen Untergeschossen keine Räume zulässig, die als Orte mit empfindlicher Nutzung gemäss der gültigen eidgenössischen Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung gelten.
Für den Bau und Betrieb einer unterirdischen Transformationsstation ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens in Absprache mit den zuständigen Stellen der Technischen Betrieben der Stadt Kreuzlingen der detaillierte Standort zu bestimmen.
Schlussbestimmungen
Art. 35 16
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Inkraftsetzung
Nach Genehmigung durch den Kanton und nach dem Abschluss des Rechtsverfahrens wird der Gestaltungsplan «Post» durch den Stadtrat in Kraft gesetzt.
Stand August 2009 gemäss Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) SR 814.710, dat. 23. Dezember 1999
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