Im Saum
Piano d'utilizzazione speciale · Lommis · Abrogato il 1 nov 2021
Documento
- Numero
- 59
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Sottotipo
- Piano di quartiere
- Comune
- Lommis
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvato da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Ausserkraftsetzung
- Adottato
- 23 set 2021
- In vigore dal
- 1 nov 2021
- Abrogato
- 1 nov 2021
Carta
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File
2021.07-010C-E-1.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 23. September 2021
Entscheid Nr. 59 BOA/PG Nr. 2021.07-010
Politische Gemeinde Lommis Aufhebung Baulinie im Quartier Saum, Aufhebung Quartierplan Im Saum
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Gemeinderat Lommis am 10. Mai 2021 beschlossene Aufhebung der Bauli¬ nie im Quartier 'Saum' wird genehmigt. 2. Die vom Gemeinderat Lommis am 10. Mai 2021 beschlossene Aufhebung des Quar¬ tierplans 'Im Saum' wird genehmigt. 3. Mitteilung an: -Gemeinderat Lommis, Banneggstrasse 2, 9506 Lommis, unter der Beilage von drei Dossiers der Planungsunterlagen, mit Genehmigungsvermerk (A-Post Plus) - Amt für Denkmalpflege - Rechtsdienst - Tiefbauamt - Amt für Umwelt - Amt für Raumentwicklung unter der Beilage von einem Dossier der Planungsunter¬ lagen mit Genehmigungsvermerk, sowie der übrigen Akten.
Erwägungen: Mit Schreiben vom 9. Juli 2021 ersuchte der Gemeinderat Lommis um Genehmigung der Aufhebung der Baulinie im Quartier 'Saum' und um Genehmigung der Aufhebung des Quartierplans ’lm Saum'. Die Aufhebungen wurden vom Gemeinderat am 10. Mai 2021 beschlossen. Während der Auflagefrist vom 4. bis am 23. Juni 2021 sind keine Einsprachen eingegangen. Aufgrund der eingereichten Akten kann geschlossen wer¬ den, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde.
Thurgau 2/3
Der aufzuhebende Quartierplan 'Im Saum' (vom Regierungsrat am 23. August 1994 mit RRB Nr. 914 genehmigt) beinhaltet Festlegungen betreffend Erschliessungsleitungen, Verkehrsanlage und Baulinien, welche den Abstand zur Strasse regeln. Mit DBU-Entscheid Nr. 40 vom 14.07.2000 wurde bereits ein Teil der Baulinien des Quartiers 'Saum' aufgehoben. Mit der vorliegenden Aufhebung soll nun auch die letzte rechtskräftige Baulinie entlang der Hauptstrasse und damit der gesamte Quartierplan aufgehoben werden. Der Planungsbericht hält in Ziff. 3.2 fest, die im Quartierplan 'Im Saum' ausgeschiedene Baulinie entlang der Hauptstrasse auf den Parzellen Nrn. 1104, 1018 und 1025 setze einen Strassenabstand von 6 m fest. Dieser Strassenabstand sei nicht mehrzeitgemäss. Gemäss dem Gesetz über Strassen und Wege (StrWG; RB 725.1) sei gegenüber Kantonsstrassen ein Abstand von 4 m einzuhalten. Mit der Aufhebung der Baulinie könnten die Parzellen nach Regelbauweise überbaut werden. Zudem sei die Erschlies¬ sung des Quartiers vollständig abgeschlossen. Im Lichte dieser Ausführungen und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die rea¬ lisierten Erschliessungsstrassen gemäss ThurGis im Eigentum der Politischen Ge¬ meinde Lommis stehen, wird davon ausgegangen, dass damit - soweit erforderlich alle Festlegungen des Quartierplans anderweitig gesichert sind. Aus kantonaler Sicht spricht somit nichts gegen eine Aufhebung der Baulinie im Quar¬ tier 'Saum' bzw. des Quartierplans 'Im Saum'. Die Vorlage erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetztes und wird genehmigt.
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Thurgau 3/3 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Ent¬ scheides einzureichen. Expediert:
23. SEP. 2021