Zum Brugsteg
Piano d'utilizzazione speciale · Eschenz
Documento
- Numero
- 18
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Sottotipo
- Piano particolareggiato
- Comune
- Eschenz
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvato da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Ersterlass
- Adottato
- 21 mar 2022
- In vigore dal
- 1 giu 2022
Carta
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File
2021.05-013A-E-1.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 21. März 2022
Entscheid Nr. 18 BOA/PG Nr. 2021.05-013
Politische Gemeinde Eschenz Gestaltungsplan "Zum Brugsteg"
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Der vom Gemeinderat Eschenz am 23. März 2021 beschlossene Gestaltungsplan "Zum Brugsteg" wird genehmigt. 2. Mitteilung an: - Gemeinde Eschenz, Hauptstrasse 88, Postfach 35, 8264 Eschenz unter Beilage von drei Dossiers des Gestaltungsplans "Zum Brugsteg" mit Genehmigungsver¬ merken (Charge) - Hochbauamt - Amt für Denkmalpflege - Tiefbauamt - Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsinspektorat - Forstamt - Amt für Archäologie - Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Raumentwicklung, Abteilung Natur und Landschaft - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage von einem Dossier des Gestaltungsplans "Zum Brugsteg" mit Vermerk analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten
Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 18. Mai 2021 ersuchte die Politische Gemeinde Eschenz um Ge¬ nehmigung des Gestaltungsplans "Zum Brugsteg". Aus den Unterlagen kann gefol¬ gert werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim De¬ partement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. Das Amt für Raumentwicklung hat den Gestaltungsplan mit Bericht vom 6. Februar 2019 vorgeprüft.
Thurgau
2. Das Planungsgebiet liegt im Westen von Eschenz und umfasst die Parzellen Nrn. 424 und 1156. Der Gestaltungsplanperimeter befindet sich in der Wohnzone W2a mit überlagerter Ortsbildschutzzone, der Wohnzone W2b und der Wohn- und Arbeitszone WA2b. Für das Planungsgebiet besteht keine Gestaltungsplanpflicht. Gemäss Planungsbericht wurde aber aufgrund der Grösse des Gebiets und wegen der Abweichungen von der Regelbauweise dennoch ein Gestaltungsplan erarbeitet. Dem Gestaltungsplan liegt ein Richtprojekt zu Grunde. Die Konzeptidee dieses Richtprojekts stammt vom Siegerprojekt eines Varianzverfahrens. Gemäss Art. 2 der Sonderbauvorschriften (SBV) bezweckt der Gestaltungsplan "Zum Brugsteg" die Festlegung der Erschliessung sowie der Randbedingungen für eine ortsverträgliche, architektonische und baulich hochwertige Neuüberbauung auf dem Grundstück Nr. 424, sowie die Sicherstellung einer hochwertigen Umgebungs¬ gestaltung innerhalb der neuen Siedlung und entlang des Bruggbachs. Es erstaunt, dass sich der Zweckartikel einzig auf Parzelle Nr. 424 bezieht, zumal auch auf der im GP-Perimeter liegenden Parzelle Nr. 1156 Baubereiche für mögli¬ che Neubauten ausgeschieden sind. Dennoch ist mit Blick auf § 23 des Planungs¬ und Baugesetzes (PBG; RB 700) die Zweckbestimmung des Gestaltungsplans ins¬ gesamt sachgerecht. Im Gestaltungsplan werden u.a. verschiedene Baubereiche ausgeschieden, die Um¬ gebungsgestaltung wie auch die Erschliessung und Parkierung geregelt. Der Gestal¬ tungsplan erfüllt die Grundanforderungen von § 23 PBG. In Anwendung von § 24 Abs. 2 PBG kann im Rahmen von Gestaltungsplänen von der Regelbauweise abgewichen werden, wenn dadurch eine gesamthaft bessere Siedlungsgestaltung erzielt wird und diese im öffentlichen Interesse liegt. Gemäss Kapitel 5 des Planungsberichts wird im Gestaltungsplan hinsichtlich der Baumas¬ senziffer, der Fassadenhöhe sowie den Grenzabständen von der Regelbauweise abgewichen. Der Nachweis zur besseren Siedlungsgestaltung wird in Ziffer 5.4 des Planungsberichts erbracht.
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Art. 4 SBV enthält keine Regelungen zur Parkierung für die Baubereiche 7a und 7b. Gestützt auf Art. 4 Abs. 3 SBV gehen wir davon aus, dass es sich bei den Parkplät¬ zen nordöstlich des Baubereichs 7b um Besucherparkplätze handelt. Damit der Ge¬ staltungsplan dem Zweck von § 23 PBG entspricht, ist die Parkierung für die Baube¬ reiche 7a und 7b grundsätzlich ebenfalls in der Tiefgarage unterzubringen. Es wird deshalb empfohlen, die Tiefgarage genügend gross zu dimensionieren. Im Weiteren weicht der Gestaltungsplan hinsichtlich der Nutzungsziffer von der Re¬ gelbauweise ab. Die Gemeinde Eschenz hat in ihrem Baureglement als Nutzungszif-
Thurgau 3/3 fer die Baumassenziffer festgesetzt. Für die Häuser 1 bis 5 wurde im Gestaltungs¬ plan aber nicht die Baumassenziffer geregelt, sondern die Hauptnutzfläche festge¬ legt. Die Hauptnutzfläche lässt sich mit der im Baureglement definierten Baumas¬ senziffer nicht vergleichen, weshalb nicht klar überprüft werden kann, ob mit dem Gestaltungsplan von der Regelbauweise abgewichen wird. Die Abweichungen von der Regelbauweise können vorliegend einzig basierend auf Annahmen und unge¬ fähren Berechnungen ermittelt bzw. abgeschätzt werden. Die Gemeinde Eschenz hat versucht, die Baumassenziffer gemäss Baureglement mit der vorliegenden Hauptnutzfläche zu vergleichen, um nachzuweisen ob und wie stark von der Regelbauweise abgewichen wird. Dabei hat die Gemeinde dargelegt, dass sich die Abweichungen von der Regelbauweise in einem untergeordneten und tolerierbaren Rahmen bewegen (vgl. Brief der Gemeinde Eschenz vom 11. Februar 2022). Die Abweichungen hinsichtlich des Dichtemasses können deshalb akzeptiert werden. Der Gestaltungsplan "Zum Brugsteg" erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und wird genehmigt.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Publikation im Amtsblatt beim Verwal¬ tungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismit¬ tel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Expediert:
22. MRZ. 2022