Zonenplan <2021>
Piano delle zone · Homburg
Documento
- Numero
- 19
- Tipo
- Piano delle zone
- Comune
- Homburg
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvato da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Ersterlass
- Adottato
- 31 mar 2022
- In vigore dal
- 1 lug 2024
Carta
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Testo
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 31. März 2022
Entscheid Nr. 19 BOA/PGNr. 2021.01-011
Politische Gemeinde Homburg Revision Ortsplanung
1.
Der vom Gemeinderat Homburg am 22. Juni 2020 erlassene kommunale Richtplan wird genehmigt.
2.
Der von der Gemeindeversammlung Homburg am 26. November 2020 erlassene Zonenplan wird mit folgenden Vorbehalten, Hinweisvermerken und Aufträgen ge¬ nehmigt. a) Die Genehmigung der Weilerzonen in den Ortsteilen Gündelhart, Tägermoos, Untersaalen, Reutenen und der Dorfzone in Klingenberg steht unter dem Vor¬ behalt, dass aufgrund der vom Bundesrat angeordnete Ergänzung des Kapitels 1.9 des Kantonalen Richtplanes (Kleinsiedlungen) zu einem späteren Zeitpunkt die Zonenzuordnung noch angepasst werden muss. Im Zonenplan werden die Weilerzonen und die betroffene Dorfzone deshalb mit einem Hinweisvermerk versehen. b) Die Gemeinde wird eingeladen, innert 14 Tagen ab Inkraftsetzung sämtliche mehrwertabgabepflichtigen Zonenplanänderungen der kantonalen Steuerver¬ waltung zu melden. Dazu ist das offizielle Meldeformular Mehrwertabgabe zu verwenden.
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3.
Die von der Gemeindeversammlung Homburg am 26. November 2020 erlassene Änderung des Baureglements (Änderungen 2020) wird genehmigt.
4.
Der vom Gemeinderat Homburg am 22. Juni 2020 beschlossene Schutzplan der Kultur- und Naturobjekte wird unter Vorbehalt des folgenden Auftrages genehmigt. Die Gemeinde Homburg wird angewiesen, innert 6 Monaten die nachfolgend aufge¬ führten archäologischen Fundstellen im Schutzplan aufzunehmen: a)
Römische Tempel bei Haidenhaus (Koordinaten: 2'717'440 / T278'430)
b)
Prähistorischer Wall in der «Rutschi» (Koordinaten: 2'712'160 / T277'240)
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5.
Mitteilung an: - Gemeinderat Homburg, Hauptstrasse 86, Zentrumsplatz 2, 8508 Homburg, unter Beilage von drei Dossiers zur Ortsplanungsrevision, je mit Genehmigungs- und Hinweisvermerken (Charge) - Grundbuchamt Frauenfeld, Langfeldstrasse 53a, 8510 Frauenfeld - Steuerverwaltung, Schlossmühlestrasse 15, 8510 Frauenfeld - Winzeier + Bühl, Rheinweg 21, 8200 Schaffhausen - Amt für Archäologie - Amt für Denkmalpflege - Amt für Umwelt - Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsinspektorat - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Departement für Inneres und Volkswirtschaft, Abt. Energie - Departement für Inneres und Volkswirtschaft, Abt. öffentlicher Verkehr - Forstamt - Hochbauamt - Jagd- und Fischereiverwaltung - Landwirtschaftsamt - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung (4), unter Beilage von einem Dossier zur Ortsplanungs¬ revision, je mit Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.
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Erwägungen: Mit Schreiben vom 20. Januar 2021 ersuchte die Politische Gemeinde Homburg um Ge¬ nehmigung der revidierten Ortsplanung. Die generelle Prüfung des Amtes für Raument¬ wicklung ergab, dass die eingereichten Unterlagen nicht vollständig waren. Daher wurde die Gemeinde Homburg mit Schreiben vom 3. Februar 2021 aufgefordert, die Genehmigungsakten zu ergänzen. Die nachgeforderten Unterlagen reichte die Ge¬ meinde Homburg mit Schreiben vom 15. Februar 2021 nach. Aufgrund der eingereich¬ ten Unterlagen kann gefolgert werden, dass die Verfahren ordnungsgemäss durchge¬ führt wurden. Gegen den revidierten Zonenplan liegen dem Departement für Bau und Umwelt (DBU) zwei Rekurse vor. Über diese Rekurse befindet das DBU in separaten Entscheiden, welche inhaltlich und zeitlich mit dem vorliegenden Entscheid koordiniert sind. Das Amt für Raumentwicklung (ARE-TG) prüfte die Planung mit Bericht vom 7. August 2019 (Rieht- und Zonenplan, Baureglement) resp. mit Bericht vom 9. Januar 2019 (Schutzplan) vor. Vorbemerkungen Die letzte gesamthafte Ortsplanungsrevision der Gemeinde Homburg fand im Jahr 2003 statt. Mit Entscheid Nr. 74 vom 5. August 2003 genehmigte das DBU den kommunalen Richtplan, den Zonenplan, das Baureglement und den Schutzplan über die Natur- und Kulturobjekte. § 8 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) verpflichtet die Gemeinden, ihre Kommunalplanung (Richtplan und Rahmennutzungsplan) periodisch und bei erheb¬ lich geänderten Verhältnissen anzupassen. Seit der Revision der letzten Ortsplanung wurden das übergeordnete Recht und die übergeordneten Pläne mehrfach angepasst. Insbesondere ist seit dem 1. Januar 2013 ein neues Planungs- und Baugesetz und die Verordnung des Regierungsrates zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantona¬ len Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (PBV; RB 700.1) in Kraft. Aufgrund des auf den 1. Mai 2014 in Kraft gesetzten, revidierten Raumplanungsgeset¬ zes (RPG; SR 700,) wurde der Kantonale Richtplan (KRP) des Kantons Thurgau teilre¬ vidiert. Diese Teilrevision wurde vom Bundesrat am 4. Juli 2018 genehmigt. Somit lie¬ gen offensichtlich erheblich geänderte Verhältnisse vor, welche im Sinne von § 8 Abs. 3 PBG erfordern, die Kommunalplanung gesamtheitlich zu überprüfen. Das Baureglement hat die Gemeinde Homburg bereits im Jahr 2018 angepasst (vgl. DBU-Entscheid Nr. 21 vom 3. April 2019). Das Baureglement wurde im Zuge der vorliegenden Ortsplanungs¬ revision daher nicht mehr gesamthaft, sondern nur teilweise überarbeitet. Die übrigen Planungsinstrumente wurden gesamthaft revidiert. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens prüft das Departement für Bau und Umwelt nach § 5 Abs. 3 PBG generell, ob Pläne und Vorschriften rechtmässig sind und der
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übergeordneten Planung entsprechen. Dabei ist das Planungsermessen der Gemeinde gemäss Art. 2 Abs. 3 RPG zu respektieren. Für die Überarbeitung der Kommunalplanung diente der Gemeinde Flomburg ein Grundlagenbericht. Der Bericht umfasst eine Ortsanalyse, Flinweise auf verschiedene übergeordnete Vorgaben sowie ein Gemeindeleitbild. Daraus abgeleitet wurde der Handlungsbedarf für die Überarbeitung der Kommunalplanung. Aus kantonaler Sicht wird die Erarbeitung dieses Grundlagenberichts mit dem daraus abgeleiteten Hand¬ lungsbedarf ausdrücklich begrüsst. 1. Kommunaler Richtplan Der kommunale Richtplan ist gegliedert in die Teilbereiche Siedlung, Natur + Land¬ schaft, Verkehr sowie Ver- und Entsorgung. Das Planungsinstrument besteht aus der Karte 1:5'000 und dem Richtplantext (Verbindlichkeiten zum kommunalen Richtplan), welcher mit Koordinationsblättern die einzelnen behördenverbindlichen Massnahmen aufzeigt. Siedlung Mit der Revision der Ortsplanung werden die kommunalen Richtplangebiete für Wohn-, Misch- und Zentrumszonen um 5.1 ha reduziert. Neu weist die Gemeinde Homburg so¬ mit keine WMZ-Richtplangebiete mehr aus. Dies entspricht den Vorgaben des Kantona¬ len Richtplans (Anhang A1). Der Planungsauftrag 1.2 A KRP verlangt, dass die Gemeinden im Rahmen ihrer Orts¬ planungen (kommunaler Richtplan, Zonenplan, Baureglement) aufzeigen, wie die in Ka¬ pitel 2.2 KRP aufgeführten Mindestdichten längerfristig erreicht werden können. Um die geforderten Mindestdichten zu erreichen, haben die Gemeinden in ihren Richt¬ plänen auch sogenannte Gebiete mit inneren Entwicklungspotenzialen und deren spezi¬ fische Eigenschaften auszuweisen. Sie haben zudem die Mobilisierung dieser Gebiete zu fördern, indem sie geeignete Massnahmen zur besseren Nutzung prüfen (Planungs¬ auftrag 1.3 B). Gemäss dem KRP ist die Gemeinde Homburg vollumfänglich dem Dich¬ tetyp «Kulturlandschaft» zugeteilt. In diesem Dichtetyp ist für den Zonenplanhorizont 2033 und den Richtplanhorizont 2040 eine minimale Raumnutzerdichte von 32 RN/ha in den WMZ zu erreichen. Mit lediglich 26 RN/ha im Jahr 2018 erreichte die Gemeinde Homburg die geforderte Mindestdichte deutlich nicht. Im kommunalen Richtplan werden verschiedene Innenentwicklungsgebiete (S.002 S.010) bezeichnet. Zu jedem dieser Innentwicklungsgebiete werden spezifische Aussa¬ gen zu den Möglichkeiten der Innentwicklung gemacht. Zusätzlich werden verschiedene (kleinflächigere) Gebiete mit inneren Entwicklungspotenzialen definiert, in denen unbe-
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baute resp. unternutzte Bauzonen dargestellt sind (vgl. Richtplananhang A1). Beim Ein¬ gang von Baugesuchen in Innenentwicklungsgebieten wird geprüft, ob die beschriebe¬ nen Innenentwicklungsziele erreicht werden können. Sollte dies nicht der Fall sein, sucht die Baubehörde mit den betroffenen Grundeigentümern das Gespräch, mit dem Ziel, das Baugesuch entsprechend anzupassen, ist keine Einigung möglich, ist der Er¬ lass einer Planungszone nach § 32 ff PBG denkbar. Danach müsste ein Gestaltungs¬ plan erarbeitet werden. Ein Teil der Entwicklungsgebiete wird bereits im Zonenplan mit einer Gestaltungsplanpflicht überlagert, um eine angemessene Verdichtung sicherstel¬ len zu können. Insgesamt scheinen die Massnahmen geeignet und zweckmässig, um die innenliegenden Reserven der Bauzone besser zu nutzen. Damit entspricht die Pla¬ nung dem Planungsauftrag 1.3 B. Es ist davon auszugehen, dass längerfristig die ge¬ mäss Festsetzung 1.2 A geforderten Mindestdichten erreicht werden können. Verkehr Planungsauftrag 3.4 B aus dem KRP verlangt, dass die Gemeinden im kommunalen Richtplan das kommunale Fusswegnetz ausweisen. Die Gemeinde hat in der Richtplan¬ karte 1:5'000 nur die geplanten neuen Fusswege dargestellt. Eine Übersicht zu den be¬ stehenden Fusswegen findet man nur im Anhang A2 des Richtplanes (mittels verschie¬ dener Planausschnitte). Warum das bestehende Fusswegnetz nicht auch auf der Richt¬ plankarte 1:5'000 dargestellt wird, ist nicht ganz nachvollziehbar. Planungsauftrag 3.4 B kann trotzdem als erfüllt betrachtet werden. Im Richtplan sind verschiedene Koordinationsblätter aufgeführt, in denen Schwachstel¬ len im Bereich des Langsamverkehrs und der Verkehrssicherheit aufgeführt sind. Mit verschiedenen Strassensanierungsprojekten sollen diese Schwachstellen behoben wer¬ den. So sollen z.B. neue Fussgängerquerungen oder Radwege geschaffen werden. Diese Massnahmen sind grundsätzlich zu begrüssen. Bei einigen dieser Koordinations¬ blätter sind die Massnahmen jedoch noch nicht soweit abgestimmt, wie dies im Richt¬ plan konstatiert wird. Die folgenden Massnahmen weisen im Richtplan den Koordinati¬ onsstand «Festsetzung» oder «Zwischenergebnis» auf, obwohl noch keine Voruntersu¬ chungen durchgeführt und beim kantonalen Tiefbauamt noch keine Anträge gestellt wurden. Korrekt wäre der Koordinationstand «Vororientierung»: • V.001 Verkehrsberuhigende Massnahmen dorfeingangs Hörhausen • V.004 Verkehrsberuhigende Massnahmen dorfeingangs Unterhörstetten • V.006 Kreuzung Müllheimer-/ Alte Landstrasse (südl. Unterhörstetten) • V.008 Fussgängerquerung Hauptstrasse Hörhausen (Eugster AG) • V.014 Fusswegverbindung Hauptstrasse Hörhausen (Zentrum) • V.015 Fussgängerquerung Hauptstrasse Hörhausen (Jenny GmbH) • V.016 Fussgängerquerung Hauptstrasse Unterhörstetten • V.017 Fusswegverbindung Hauptstrasse Reckenwil (West) • V.018 Fusswegverbindung Hauptstrasse Reckenwil (Zentrum)
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• • • •
V.019 Fussgängerquerungen Hauptstrasse Reckenwil V.021 Fusswegverbindungen Hauptstrasse Homburg V.022 Fusswegverbindung Hauptstrasse Hinterhomburg V.023 Fussgängerquerungen Hauptstrasse Hinterhomburg
Die beiden nachfolgenden Massnahmen weisen im Richtplan den Koordinationsstand «Festsetzung» auf. Korrekt wäre der Koordinationstand «Zwischenergebnis»: • V.010 Fuss-und Radweg «Hörhausen-Homburg-Raperswilen» (Begründung: Das Projekt wurde von Seiten des Kantons sistiert) • V.011 Fuss-und Radweg «Steckborn-Hörhausen-Dettighofen» (Begründung: Das Projekt wurde zwar eröffnet, die Machbar- und Finanzierbarkeit wurde jedoch noch nicht geklärt) Bei der weiteren Planung zur Umsetzung dieser Richtplanmassnahmen sind die oben aufgeführten Ausführungen zu berücksichtigen. Es braucht weitergehende Abklärun¬ gen, bis die im Richtplan festgehaltenen Koordinationsstände zutreffen. Das kantonale Tiefbauamt ist frühzeitig einzubeziehen. 2. Zonenplan Die im Zonenplan ausgeschiedenen Nutzungszonen und deren Abgrenzungen sind sachgerecht auf die lokalen Verhältnisse abgestimmt. Die in der Zonenplanände¬ rungstabelle aufgeführten Änderungen betreffen grossmehrheitlich Umzonungen. Wohn-, Misch- und Zentrumszonen (WMZ) Die Gemeinde Homburg verfügt auf den Zonenplanhorizont 2033 bezogen über eine gemeindespezifische Auslastung der WMZ von lediglich 88 Prozent. D.h., aus Sicht des kantonalen Richtplanes sind die WMZ sehr grosszügig dimensioniert. Bei einer Auslas¬ tung von 100 Prozent wären die WMZ für den 15-Jahreshorizont gerade richtig dimensi¬ oniert. Ein- oder Umzonungen in WMZ sind daher grundsätzlich nur möglich, wenn die gemeindespezifische Auslastung über 100 Prozent liegt (Festsetzung 1.4 A Bst. a). Der¬ zeit kann die Gemeinde Homburg also keinen Bedarf für zusätzliche Ein- oder Umzo¬ nungen in WMZ geltend machen. Mit der Ortsplanungsrevision werden die WMZ insgesamt um rund 3'000 m2 verkleinert. Der grösste Teil ist dabei auf Umzonungen von WMZ in andere Bauzonen zurückzufüh¬ ren. Es ist lediglich eine nennenswerte, grössere Einzonung von WMZ (knapp T500 m2) geplant. Für diese Einzonung wird ein Bedarf für den Bezug von Flächen aus dem Kon¬ tingent für WMZ-Arrondierungen (Festsetzungen 1.1 B Bst. f und 1.4 B) geltend ge¬ macht. Da auf der geplanten Einzonungsfläche (Nr. 2) rechtmässig erstellte, bestimmungsgemäss nutzbare und nachträglich zonenfremd gewordenen Bauten stehen, kann die Einzonung genehmigt werden. Im Weiteren sind die Hinweise und Vorbehalte
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aus der Vorprüfung grösstenteils in die Überarbeitung der Planungsunterlagen einge¬ flossen. Noch in der Vorprüfung war geplant, im Ortsteil Homburg eine Fläche von rund 2'639 m2 von der Freihaltezone in die W2b (Änderung Nr. 12) umzuzonen. Im Prüfbe¬ richt vom 7. August 2019 wies das Amt für Raumentwicklung darauf hin, dass die Be¬ gründung für die geplante Umzonung nicht ausreichend ist und daher keine Genehmi¬ gung in Aussicht gestellt werden könne. Nun verzichtet die Gemeinde auf diese Umzo¬ nung. Wie eingangs erläutert, verfügt die Gemeinde Homburg bereits heute über sehr grosszügig dimensionierte WMZ. Daher ist planerisch nachvollziehbar, dass die Ge¬ meinde Homburg zum jetzigen Zeitpunkt auf die erwähnte Umzonung resp. eine Vergrösserung der WMZ durch Ein- oder Umzonungen verzichtet. Freihaltezonen Mit Änderung Nr. 3 (Umzonung W2b in Fh) soll eine Überbauung der Böschung entlang der Hauptstrasse am östlichen Ortseingang von Homburg verhindert werden. Gemäss Planungsbericht sei diese Böschung aus ortsbaulicher Sicht erhaltenswert. Aus diesem Grund nimmt die Gemeinde die Umzonung in eine Freihaltezone vor. Der Wunsch der Gemeinde, die Fläche am Ortseingang freizuhalten, ist aus raumplanerischer Sicht nachvollziehbar. Sie liegt im Planungsermessen der Gemeinde und kann daher geneh¬ migt werden. Bauliche Zustände am Bauzonenrand In der Vorprüfung war mit der Änderung Nr. 35 geplant, eine Fläche von 76 m2 von der Landwirtschaftszone in die Dorfzone einzuzonen. Die Fläche liegt auf Parzelle Nr. 23, direkt angrenzend an Parzelle Nr. 950. Auf Parzelle Nr. 950 befindet sich ein Gebäude mit mehreren Wohnungen und einer Autowerkstatt (Seerückengarage). Das Gebäude wurde ungefähr 2015 gebaut. Offensichtlich wurde im Rahmen des Bauprojekts auch die fragliche Fläche des Nichtbaugebiets in den Projektperimeter einbezogen: Jeden¬ falls ist diese Fläche asphaltiert und dient mutmasslich als Park- resp. Abstellplatz. Im Prüfbericht vom 7. August 2019 hat das Amt für Raumentwicklung darauf hingewiesen, dass dafür keine WMZ-Kontingentsflächen gemäss Festsetzung 1.4 B KRP bean¬ sprucht werden könne. Zusätzliches Bauland für die Legitimierung dieser asphaltierten Fläche könne nur durch Verlagerung von WMZ-Zonen realisiert werden. Das Departe¬ ment für Bau und Umwelt stellt fest, dass nun auf die Einzonung verzichtet wird. Dies bedeutet, dass die erwähnte Fläche weiterhin in der Landwirtschaftszone liegt. Dies ist nicht statthaft und widerspricht dem gesetzlichen Grundsatz der strikten Trennung des Bau- und Nichtbaugebiets. Da keine Einzonung geplant ist, hat die Gemeinde nachträg¬ lich ein Baugesuch einzufordern oder dafür besorgt zu sein, dass der rechtmässige Zu¬ stand wiederhergestellt wird. Dies gilt auch für alle weiteren Parzellen, bei welchen un¬ rechtmässig über die Bauzonengrenze hinaus Bauten oder Anlagen erstellt wurden. Auf
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diese Problematik wurde bereits im Vorprüfungsbericht vom 7. August 2019 hingewie¬ sen. Beispielhaft wurden die Parzellen Nrn. 2171,2172 und 2181 erwähnt. Die Auffor¬ derung, die notwendigen Schritte zur Behebung sämtlicher rechtswidriger Zustände am Bauzonenrand einzuleiten, hat die Gemeinde Homburg bisher ignoriert: Laut Planungs¬ bericht besteht aus Sicht des Gemeinderates kein Handlungsbedarf (vgl. S. 37). Das Department für Bau und Umwelt fordert die Gemeinde daher noch einmal auf, die not¬ wendigen Schritte zur Behebung sämtlicher rechtswidriger Zustände am Bauzonenrand rasch möglichst in die Wege zu leiten. Die Gemeinde hat das ARE-TG innert 6 Monaten über die eingeleiteten Schritte zu informieren. Mehrwertabgabe Gemäss S. 26 des Planungsberichts sind folgende Ein- und Umzonungen von einer Mehrwertabgabepflicht nach § 63 des PBG betroffen: Nr.
Fläche
Art
(m2)
Zone
Zone
alt
neu
Betroffene Parzelle
Ort
2
T479
Einzonung
L
D2
884, 893
Reckenwil
4
215
Einzonung
L
D2
374
Unterhörstetten
21
995
Umzonung
Oe
W2b
358
Unterhörstetten
Ob diese Zonenplanänderungen tatsächlich mehrwertabgabepflichtig sind, wurde von kantonaler Seite nicht geprüft. Die Gemeinde Homburg wird eingeladen, die Tabelle mit der Inkraftsetzung des Zonenplans zu prüfen und gegebenenfalls zu bereinigen. Gleich¬ zeitig sind sämtliche mehrwertabgabepflichtigen Zonenplanänderungen innert 14 Tagen der kantonalen Steuerverwaltung zu melden. Dazu ist das offizielle Meldeformular Mehrwertabgabe zu verwenden. Kleinsiedlungen Die Gemeinde Homburg verfügt in den Gebieten Gündelhart, Klingenberg, Oberhörstet¬ ten, Untersalen, Reutenen und Tägermoos über sogenannte Kleinsiedlungen. Mit dem Projektauftrag des Regierungsrates zur «Überprüfung der Kleinsiedlungen im Kanton Thurgau» (RRB Nr. 162 vom 19. Februar 2019) hat der Regierungsrat den in der Ge¬ nehmigung zur Teilrevision des Kantonalen Richtplans 2017 (Entscheid des Bundesra¬ tes vom 4. Juli 2018) formulierten Bundesauftrag angenommen, die bestehenden Klein¬ siedlungen aufgrund ihrer Ausprägung und Eignung sowie den Anforderungen des Bun¬ desrechts auf ihre Zugehörigkeit zu Landwirtschaftszonen, Zonen nach Art. 33 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) oder Bauzonen nach Art. 15 RPG zu über¬ prüfen und bei Bedarf einer sachgerechten Zone zuzuweisen.
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Im Mai 2020 hat der Regierungsrat die Übergangsverordnung zu den Kleinsiedlungen (KSV) in Kraft gesetzt. Damit sollen die Zuständigkeiten und das anwendbare Recht bis zur Anpassung des entsprechenden Kapitels 1.9 im KRP geregelt werden. Im Anhang dieser Verordnung sind zudem diejenigen Kleinsiedlungen aufgeführt, die inskünftig ent¬ weder einer ordentlichen Bauzone nach Art. 15 RPG (z.B. Dorfzone, nicht jedoch Wei¬ lerzone), einer Landwirtschafts- oder Landschaftsschutzzone bzw. einer Erhaltungs¬ zone (nach Art. 33 RPV) zugewiesen werden müssen. Im Zeitraum vom 19. April bis 17. Juni 2021 wurde das überarbeitete Kapitel 1.9 KRP sowie die damit einhergehende Anpassung der PBV einer breiten Öffentlichkeit zur Diskussion gestellt. Zum aktuellen Zeitpunkt ist damit die Anpassung des Kapitels 1.9 im KRP und der PBV noch nicht ab¬ geschlossen, die zu erwartenden Änderungen sind in den Grundzügen jedoch bekannt. Gemäss aktuellem Projektstand zur Überprüfung der Kleinsiedlungen erfüllt der Ortsteil Oberhörstetten mit der Zonenzuteilung zur Dorfzone D2 und zur Wohnzone W2b die Kriterien für eine ordentliche Bauzone nach Art. 15 RPG. Der Beibehaltung dieser Zonierung kann zugestimmt werden, zumal mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszuge¬ hen ist, dass diese Kleinsiedlung auch nach Abschluss des erwähnten Prüfauftrags in der Bauzone nach Art. 15 RPG verbleibt. Die Genehmigung steht aber unter dem Vor¬ behalt, dass die Zonierung in Oberhörstetten zu einem späteren Zeitpunkt als Folge des erwähnten Überprüfungsauftrags unter Umständen nochmals angepasst werden muss. Die Weilerzone im Ortsteil Tägermoos erfüllt gemäss aktuellem Projektstand die Krite¬ rien für eine ordentliche Bauzone nach Art. 15 RPG. Da die geplante Anpassung der PBV jedoch keine Weilerzonen mehr vorsieht, muss die Weilerzone in Tägermoos nach Abschluss des erwähnten Prüfauftrages einer anderen Bauzone nach Art. 15 RPG zu¬ gewiesen werden (z.B. Dorfzone). Die Genehmigung des Zonenplans steht somit unter dem Vorbehalt, dass zu einem späteren Zeitpunkt die Zonenzuordnung bei diesem Ortsteil noch angepasst werden muss. Daher wird die Weilerzone im Zonenplan mit ei¬ nem Hinweisvermerk versehen. Die Weiler- resp. Dorfzonen in den Kleinsiedlungen Gündelhart, Klingenberg, Untersalen und Reutenen erfüllen die Kriterien einer ordentlichen Bauzone indes nicht. Diese Kleinsiedlungen sind alle im Anhang 1 (Klingenberg) resp. Anhang 2 (Gündelhart, Untersalen, Reutenen) der KSV aufgeführt: a) Die Kleinsiedlung Klingenberg muss inskünftig einer Landwirtschafts- oder Landschaftsschutzzone (vgl. Art. 16 und 17 RPG) - und nicht wie im zur Geneh¬ migung eingereichten Zonenplan der Dorfzone D2 - zugewiesen werden. Bauge¬ suche sind entsprechend durch das Amt für Raumentwicklung zu beurteilen (§ 53 PBV). Die Genehmigung des Zonenplans steht somit unter dem Vorbehalt, dass zu einem späteren Zeitpunkt die Zonenzuordnung bei dieser Kleinsiedlung
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noch angepasst werden muss. Daher wird die betroffene Dorfzone D2 im Zonen¬ plan mit einem Hinweisvermerk versehen. b) Die Kleinsiedlungen Gündelhart, Untersalen und Reutenen sind inskünftig ei¬ ner Erhaltungszone - und nicht wie im zur Genehmigung eingereichten Zonen¬ plan der Weilerzone - zuzuweisen. Bei der Erhaltungszone nach § 15 PBV han¬ delt es sich um eine Spezialzone ausserhalb der Bauzone (vgl. Art. 18 RPG i. V. m. Art. 33 RPV). Baugesuche sind entsprechend durch das Amt für Raument¬ wicklung zu beurteilen (§ 53 PBV). Die Genehmigung des Zonenplans steht so¬ mit unter dem Vorbehalt, dass zu einem späteren Zeitpunkt die Zonenzuordnung bei diesen Kleinsiedlungen noch angepasst werden muss. Daher werden die be¬ troffenen Weilerzonen im Zonenplan mit einem Hinweisvermerk versehen. Landschaftsschutzzone Im Vorprüfungsbericht vom 7. August 2019 wurde die Gemeinde aufgefordert, die kom¬ plette Streichung der Landschaftsschutzzone aus der Nutzungsplanung nochmals zu überdenken. Auch wurde dargelegt, dass die bisherige Abgrenzung entlang von Fliess¬ gewässern und Wäldern nicht unbedingt als zweckmässig eingestuft wird und daher ei¬ ner Überarbeitung begrüsst wird. Entsprechend wurde vom ARE-TG angeregt, die Ab¬ grenzungen der Landschaftsschutzzonen so vorzunehmen, dass zusammenhängende Landschaftskammern erfasst werden, die auf kommunaler Stufe wertvoll sind (z.B. für die Naherholung). Leider ist die Gemeinde diesem Vorschlag nicht gefolgt und scheidet im Zonenplan nun keine Landschaftsschutzzonen mehr aus. Als Konsequenz davon wird auch der dazugehörige Art. 17 im Baureglement gestrichen. Aus kantonaler Sicht wird dieser Entscheid der Gemeinde bedauert. Aushubdeponiezone Bulgen Wir weisen darauf hin, dass die Deponie Bulgen seit 2020 fertig verfüllt und rekultiviert ist. Die Deponie ist für die Nachsorgephase vorgesehen. Danach ist das Gebiet wieder der Landwirtschaftszone zuzuweisen. Verkehrsflächen Im eingereichten Zonenplan wird zwischen Verkehrsflächen innerhalb und ausserhalb der Bauzonen unterschieden und in der Legende unter «übriger Informationsinhalt» auf¬ gelistet. Die generelle Prüfung zeigt, dass die erfolgten Zuweisungen der Verkehrsflä¬ chen zumeist zweckmässig und nachvollziehbar sind.
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Zonenzuweisung kantonaler Zonenkatalog Die eingereichte Tabelle mit der Zuweisung der kommunalen Zonen zum kantonalen Zonenkatalog ist nachvollziehbar. Die Gemeinde wird gebeten, bei der Lieferung der ak¬ tualisierten Geodäten an den OEREB-Kataster die Zuteilung zu den kantonalen Zonen gemäss dieser Tabelle vorzunehmen. Genereller Entwässerungsplan (GEP) Die Ortplanungsrevision der Gemeinde Homburg beinhaltet verschiedene Ein-, Ausund Umzonungen. Diese haben jedoch keine wesentlichen Auswirkungen auf die aktu¬ elle Generelle Entwässerungsplanung. Trotzdem ist der GEP mit der nächsten Überar¬ beitung an die geänderten Verhältnisse anzupassen. 3. Baureglement Das rechtskräftige Baureglement (genehmigt mit DBU-Entscheid Nr. 21 vom 3. April 2019) wird nur geringfügig angepasst. Die grösste Änderung betrifft die Aufnahme einer neuen «Wohn- und Arbeitszone Bulgen WAB» (Art. 7a). In Bulgen ist bisher eine Wohnund Arbeitszone WA2 ausgeschieden, die grössere Baulandreserven umfasst. Diese Baulandreserven sollen primär dem Kleingewerbe Vorbehalten bleiben. Eine Beibehal¬ tung der bisherigen Zonierung würde jedoch das Risiko bergen, dass die Flächen für Pferdesport oder reines Wohnen ohne Gewerbe genutzt werden. Dies entspricht nicht dem Willen des Gemeinderates. Daher wird die WA2 in die neu geschaffene WAB umgezont. Die Bestimmungen der WAB entsprechen dabei derWA2, wobei zusätzlich folgende Einschränkungen gelten: Mindestens 2/3 der Geschossflächen sind dem Ge¬ werbe Vorbehalten; Bauten und Anlagen zur Haltung und Nutzung von Pferden sind un¬ zulässig. Dass eine WAB-Zone ausgeschieden wird, liegt im Planungsermessen der Gemeinde Homburg. Sie ist mit dem übergeordneten Recht und den übergeordneten Plänen vereinbar. Somit kann sie genehmigt werden. 4. Schutzplan Die Hinweise aus der Vorprüfung zum gesamthaft revidierten Schutzplan wurden be¬ rücksichtigt. Im Wesentlichen wird der Schutzplan somit den Anforderungen von § 10 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHG; RB 450.1) gerecht, wonach die Gemeinden den Schutz und die Pflege erhaltenswerter Ob¬ jekte zu sichern haben. Hinsichtlich der archäologischen Fundstellen genügt der Schutz aber noch nicht vollends. Zwar hat die Gemeinde Homburg im Zonenplan verschiedene Fundstellen mit einer Zone für archäologische Funde überlagert. Mit dieser Überlage¬ rung wird jedoch nur das Vorgehen bei Bauvorhaben in den betroffenen Gebieten gere¬ gelt. Der Schutz und Erhalt einzelner Kulturdenkmäler (Fundstellen) in diesen Zonen ist damit jedoch noch nicht gewährleistet. Dazu braucht es einen Eintrag im Schutzplan. Das Amt für Archäologie hat darauf hingewiesen, dass sich in zwei der sieben Zonen
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für archäologische Fundstellen Kulturdenkmäler befinden, die an Ort erhalten und ge¬ schützt werden müssen: a)
Römische Tempel bei Flaidenhaus (Koordinaten: 2'717'440 / T278'430)
b)
Prähistorischer Wall in der «Rutschi» (Koordinaten: 2'712'160 / T277'240)
Diese beiden Kulturdenkmäler müssen als Kulturobjekte in den Schutzplan aufgenom¬ men werden. Nur so können sie ausreichend geschützt und allfällige Beiträge an den Schutz und die Pflege gemäss TG NFIG ausgerichtet werden. Die Aufnahme dieser bei¬ den Kulturobjekte bedingt auch eine Anpassung der Schutz- und Pflegevorschriften so¬ wie des kommunalen Richtplanes. Die Anpassungen sind in Absprache mit dem Amt für Archäologie vorzunehmen. Bei der Prüfung der Schutzplankarte 1:5'000 wurde ausser¬ dem festgestellt, dass in der Legende die Signatur zu den Gebieten mit archäologi¬ schen Fundstellen nicht mit der Darstellung in der Karte übereinstimmt. In der Karte ist dieselbe Signatur wie in der Legende zu verwenden. Die Gemeinde wird aufgefordert, den Schutzplan innert 6 Monaten entsprechend zu ergänzen. Schlussbemerkung Die generelle Prüfung ergibt, dass die revidierte Ortsplanung Homburg abgesehen von einzelnen Ausnahmen, Vorbehalten und Hinweisen die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG erfüllt und genehmigt werden kann.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Publikation im Amtsblatt beim Ver¬ waltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Bei¬ lage des angefochtenen Entscheides einzureichen.
Expediert:
31. MRZ. 2022
Basi legali
RB 700 · PBG · Cantone
RB 700.1 · PBV · Cantone
RB 814.03 · USGV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione