Seeufer-Landhauszone

Piano d'utilizzazione speciale · Uttwil · Abrogato il 5 lug 2022

Documento

Numero
28
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Sottotipo
Piano delle linee d'arretramento
Comune
Uttwil
Cantone
Turgovia
Livello
Comune
Approvato da
DBU
Procedura
Genehmigung Ausserkraftsetzung
Adottato
25 mag 2022
In vigore dal
5 lug 2022
Abrogato
5 lug 2022

Carta

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2022.02-004B-E-1.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 25. Mai 2022

Entscheid Nr. 28 BOA/PG Nr. 2022.02-004

Gemeinde Uttwil - Gestaltungsplan Seeweg - Aufhebung Baulinienplan mit Gestaltungsrichtplan-Elementen "Seeufer-Landhauszone" Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Der vom Gemeinderat Uttwil am 26. März 2019, 18. Dezember 2019 und 14. Sep¬ tember 2021 erlassene Gestaltungsplan Seeweg wird genehmigt.

2.

Die vom Gemeinderat Uttwil am 26. März 2019 beschlossene Aufhebung des Bauli¬ nienplans mit Gestaltungsrichtplan-Elementen "Seeufer-Landhauszone" (RRB Nr. 737 vom 6. Juni 1989) wird genehmigt.

3.

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Mitteilung an: - Gemeinde Uttwil, Gemeindehaus, Postfach 36, 8592 Uttwil TG, unter Beilage von drei Exemplaren des Gestaltungsplans Seeweg sowie der Aufhebung des Bauli¬ nienplans mit Gestaltungsrichtplan-Elementen "Seeufer-Landhauszone", mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (Charge) - Strittmatter Partner AG, Vadianstrasse 37, 9001 St. Gallen - Amt für Archäologie - Amt für Denkmalpflege - Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Forstamt - Hochbauamt - EKT AG, Bahnhofstrasse 37, 9320 Arbon - SBB Immobilien, Grundstücksmanagement, Grundstückbestand & Potentiale, Vulkanplatz 11, 8048 Zürich - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Exemplars des Gestaltungsplans Seeweg sowie der Aufhebung des Baulinienplans mit Gestaltungsrichtplan-Ele¬ menten "Seeufer-Landhauszone", mit den Vermerken analog Gemeindeexemp¬ lare sowie der übrigen Akten

Thurgau

Erwägungen: 1.

Mit Schreiben vom 17. Februar 2022 ersuchte die Gemeinde Uttwil um Genehmi¬ gung des Gestaltungsplans Seeweg und der Aufhebung des Baulinienplans mit Ge¬ staltungsrichtplan-Elementen "Seeufer-Landhauszone". Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durch¬ geführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Genehmi¬ gungsvorlagen keine Rekurse hängig. Das Amt für Raumentwicklung prüfte den Entwurf des Gestaltungsplans und die Aufhebung des Baulinienplans mit den Be¬ richten vom 6. Dezember 2018 und vom 29. März 2021.

2.

Der zur Genehmigung eingereichte Gestaltungsplan Seeweg (nachfolgend: Ge¬ staltungsplan) betrifft ein Gebiet im Osten von Uttwil zwischen dem Bodenseeufer und dem Seeweg resp. der Bahnlinie Romanshorn-Kreuzlingen. Es wird von einer lockeren Bebauung mit Seehäusern und Villen geprägt. Das Planungsgebiet liegt gemäss rechtskräftigem Zonenplan (in Kraft seit dem 01. Februar 2021) in der Wohnzone W1 mit überlagerter Gestaltungsplanpflicht und der Seeuferschutzzone. Zu den allgemeinverbindlichen Bestandteilen des Gestaltungsplans gehören der Si¬ tuationsplan 1:1'000 und die Sonderbauvorschriften (SBV). Der Planungsbericht ist erläuternd. Gemäss Art. 2 der Sonderbauvorschriften (SBV) bezweckt der Gestal¬ tungsplan die Regelung einer zweckmässigen und dem sensiblen Umfeld ange¬ passten Bebauung in einer architektonisch guten Qualität, die Sicherung von Durch¬ blicken auf den See vom öffentlichen Wanderweg und eine situationsgerechte Um¬ gebungsgestaltung. Insgesamt ergibt sich, dass der Gestaltungsplan abgestimmt auf den Zweckartikel und die örtliche Situation, die Erschliessung (Art. 3-4 SBV), die Bebauung (Art. 5-9 SBV) und die Umgebung (Art. 10-11 SBV) sachgerecht regelt und den Anforderungen von § 23 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) gerecht wird. Die Regelungen in den SBV werden durch Dienstbarkeiten ergänzt. So besteht eine Dienstbarkeit zugunsten der Politischen Gemeinde Uttwil (Perso¬ naldienstbarkeit Nr. 499 vom 19. Juni 2007), um den Wendeplatz auf Parzelle Nr. 808 effektiv nutzen zu können. Diese Regelung scheint sach- und zweckmässig. Die Genehmigung des Gestaltungsplans bedingt, dass zeitgleich der Baulinienplan mit Gestaltungsrichtplan- Elementen (RRB Nr. 737 vom 6. Juni 1989) aufgeho¬ ben wird. Nebst Baulinien enthält dieser Sondernutzungsplan Gestaltungsvorschrif¬ ten zur Bebauung und Bepflanzung mit Richtplancharakter. Mit dem Erlass des Ge¬ staltungsplans erübrigt sich der Baulinienplan. Gegen die Planaufhebung bestehen keine Vorbehalte. Sie kann genehmigt werden. Mit dem Gestaltungsplan wird von der Regelbauweise abgewichen. Gemäss Kapitel 5.2 des Planungsberichts wird insbesondere die Gebäudelänge von 18.0 m auf

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35.0 m erhöht. Laut Planungsbericht beschränkt sich diese Erhöhung auf die Bau¬ bereiche B. In diesen Bereichen können sogenannten seeorientierte Erdgeschosse erstellt werden. Diese überragen das Niveau des Seewegs nicht. Daher ist vertret¬ bar, dass diese seeorientierten Erdgeschosse eine max. Gebäudelänge von 35.0 m haben dürfen. Über diesen Erdgeschossen sind zwei einzelne, nebeneinanderlie¬ gende Obergeschosse erlaubt, die eine max. Grundfläche von 220 m2 und eine Ge¬ bäudebreite von 18.0 m haben dürfen. Zwischen den beiden Obergeschossen ist ein minimaler Abstand von 8.0 m einzuhalten. Zusätzliche Obergeschosse und Atti¬ kageschosse sind nicht zulässig. Gleichzeitig muss zwischen den Hauptbauten ein Durchblick zum See gewährleistet bleiben. Somit ist zu begrüssen, dass nicht sichtdurchlässige Einfriedungen und Be¬ pflanzungen maximal 40 % der jeweiligen Grundstücksgrenze am Seeweg betragen dürfen. Weitere Einfriedungen sind sichtdurchlässig oder mit einer max. Höhe von 1.10 m auszuführen (Art. 11 SBV). Gemäss § 24 Abs. 2 PBG kann von der Regel¬ bauweise abgewichen werden, wenn dadurch gesamthaft eine bessere Siedlungs¬ gestaltung erzielt wird und diese im öffentlichen Interesse liegt. Die hierfür erforder¬ lichen Nachweise und Begründungen in Kapitel 5.2 des Planungsberichtes sind nachvollziehbar. Der Gestaltungsplan erfüllt die Anforderungen nach § 23 und 24 PBG. Abschliessend ist zu bemerken, dass sich auch die SBB AG zum Gestaltungsplan geäussert hat. Sie weist gestützt auf Art. 18m des Eisenbahngesetzes (EBG, SR 742.101) darauf hin, dass alle späteren Bau- und Erschliessungsvorhaben, die sich in der Nähe der SBB-Anlagen (Bahntrasse und Hochspannungsleitungen) befinden, der SBB AG zur Prüfung und zur Genehmigung unterbreitet werden müssen (weiter Infos unter: www.sbb.ch/18m). Die Aufhebung des Baulinienplans mit Gestaltungsrichtplan-Elementen "SeeuferLandhauszone" sowie der Gestaltungsplan Seeweg entsprechen den Anforderun¬ gen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und werden ge¬ nehmigt.

Departement für Bau und Umwelt Die Departementschefin

] Car nen Haag

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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsge¬ richt des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Be¬ schwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweis¬ mittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:

31. MAI 2022

Seeufer-Landhauszone, Uttwil | Lexipedia