Seeweg
Piano d'utilizzazione speciale · Uttwil
Documento
- Numero
- 28
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Sottotipo
- Piano particolareggiato
- Comune
- Uttwil
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvato da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Erstrlass
- Adottato
- 25 mag 2022
- In vigore dal
- 25 mag 2022
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Testo
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Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 25. Mai 2022
Entscheid Nr. 28 BOA/PG Nr. 2022.02-004
Gemeinde Uttwil - Gestaltungsplan Seeweg - Aufhebung Baulinienplan mit Gestaltungsrichtplan-Elementen "Seeufer-Landhauszone" Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.
Der vom Gemeinderat Uttwil am 26. März 2019, 18. Dezember 2019 und 14. Sep¬ tember 2021 erlassene Gestaltungsplan Seeweg wird genehmigt.
2.
Die vom Gemeinderat Uttwil am 26. März 2019 beschlossene Aufhebung des Bauli¬ nienplans mit Gestaltungsrichtplan-Elementen "Seeufer-Landhauszone" (RRB Nr. 737 vom 6. Juni 1989) wird genehmigt.
3.
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Mitteilung an: - Gemeinde Uttwil, Gemeindehaus, Postfach 36, 8592 Uttwil TG, unter Beilage von drei Exemplaren des Gestaltungsplans Seeweg sowie der Aufhebung des Bauli¬ nienplans mit Gestaltungsrichtplan-Elementen "Seeufer-Landhauszone", mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (Charge) - Strittmatter Partner AG, Vadianstrasse 37, 9001 St. Gallen - Amt für Archäologie - Amt für Denkmalpflege - Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Forstamt - Hochbauamt - EKT AG, Bahnhofstrasse 37, 9320 Arbon - SBB Immobilien, Grundstücksmanagement, Grundstückbestand & Potentiale, Vulkanplatz 11, 8048 Zürich - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Exemplars des Gestaltungsplans Seeweg sowie der Aufhebung des Baulinienplans mit Gestaltungsrichtplan-Ele¬ menten "Seeufer-Landhauszone", mit den Vermerken analog Gemeindeexemp¬ lare sowie der übrigen Akten
Thurgau
Erwägungen: 1.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2022 ersuchte die Gemeinde Uttwil um Genehmi¬ gung des Gestaltungsplans Seeweg und der Aufhebung des Baulinienplans mit Ge¬ staltungsrichtplan-Elementen "Seeufer-Landhauszone". Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durch¬ geführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Genehmi¬ gungsvorlagen keine Rekurse hängig. Das Amt für Raumentwicklung prüfte den Entwurf des Gestaltungsplans und die Aufhebung des Baulinienplans mit den Be¬ richten vom 6. Dezember 2018 und vom 29. März 2021.
2.
Der zur Genehmigung eingereichte Gestaltungsplan Seeweg (nachfolgend: Ge¬ staltungsplan) betrifft ein Gebiet im Osten von Uttwil zwischen dem Bodenseeufer und dem Seeweg resp. der Bahnlinie Romanshorn-Kreuzlingen. Es wird von einer lockeren Bebauung mit Seehäusern und Villen geprägt. Das Planungsgebiet liegt gemäss rechtskräftigem Zonenplan (in Kraft seit dem 01. Februar 2021) in der Wohnzone W1 mit überlagerter Gestaltungsplanpflicht und der Seeuferschutzzone. Zu den allgemeinverbindlichen Bestandteilen des Gestaltungsplans gehören der Si¬ tuationsplan 1:1'000 und die Sonderbauvorschriften (SBV). Der Planungsbericht ist erläuternd. Gemäss Art. 2 der Sonderbauvorschriften (SBV) bezweckt der Gestal¬ tungsplan die Regelung einer zweckmässigen und dem sensiblen Umfeld ange¬ passten Bebauung in einer architektonisch guten Qualität, die Sicherung von Durch¬ blicken auf den See vom öffentlichen Wanderweg und eine situationsgerechte Um¬ gebungsgestaltung. Insgesamt ergibt sich, dass der Gestaltungsplan abgestimmt auf den Zweckartikel und die örtliche Situation, die Erschliessung (Art. 3-4 SBV), die Bebauung (Art. 5-9 SBV) und die Umgebung (Art. 10-11 SBV) sachgerecht regelt und den Anforderungen von § 23 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) gerecht wird. Die Regelungen in den SBV werden durch Dienstbarkeiten ergänzt. So besteht eine Dienstbarkeit zugunsten der Politischen Gemeinde Uttwil (Perso¬ naldienstbarkeit Nr. 499 vom 19. Juni 2007), um den Wendeplatz auf Parzelle Nr. 808 effektiv nutzen zu können. Diese Regelung scheint sach- und zweckmässig. Die Genehmigung des Gestaltungsplans bedingt, dass zeitgleich der Baulinienplan mit Gestaltungsrichtplan- Elementen (RRB Nr. 737 vom 6. Juni 1989) aufgeho¬ ben wird. Nebst Baulinien enthält dieser Sondernutzungsplan Gestaltungsvorschrif¬ ten zur Bebauung und Bepflanzung mit Richtplancharakter. Mit dem Erlass des Ge¬ staltungsplans erübrigt sich der Baulinienplan. Gegen die Planaufhebung bestehen keine Vorbehalte. Sie kann genehmigt werden. Mit dem Gestaltungsplan wird von der Regelbauweise abgewichen. Gemäss Kapitel 5.2 des Planungsberichts wird insbesondere die Gebäudelänge von 18.0 m auf
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35.0 m erhöht. Laut Planungsbericht beschränkt sich diese Erhöhung auf die Bau¬ bereiche B. In diesen Bereichen können sogenannten seeorientierte Erdgeschosse erstellt werden. Diese überragen das Niveau des Seewegs nicht. Daher ist vertret¬ bar, dass diese seeorientierten Erdgeschosse eine max. Gebäudelänge von 35.0 m haben dürfen. Über diesen Erdgeschossen sind zwei einzelne, nebeneinanderlie¬ gende Obergeschosse erlaubt, die eine max. Grundfläche von 220 m2 und eine Ge¬ bäudebreite von 18.0 m haben dürfen. Zwischen den beiden Obergeschossen ist ein minimaler Abstand von 8.0 m einzuhalten. Zusätzliche Obergeschosse und Atti¬ kageschosse sind nicht zulässig. Gleichzeitig muss zwischen den Hauptbauten ein Durchblick zum See gewährleistet bleiben. Somit ist zu begrüssen, dass nicht sichtdurchlässige Einfriedungen und Be¬ pflanzungen maximal 40 % der jeweiligen Grundstücksgrenze am Seeweg betragen dürfen. Weitere Einfriedungen sind sichtdurchlässig oder mit einer max. Höhe von 1.10 m auszuführen (Art. 11 SBV). Gemäss § 24 Abs. 2 PBG kann von der Regel¬ bauweise abgewichen werden, wenn dadurch gesamthaft eine bessere Siedlungs¬ gestaltung erzielt wird und diese im öffentlichen Interesse liegt. Die hierfür erforder¬ lichen Nachweise und Begründungen in Kapitel 5.2 des Planungsberichtes sind nachvollziehbar. Der Gestaltungsplan erfüllt die Anforderungen nach § 23 und 24 PBG. Abschliessend ist zu bemerken, dass sich auch die SBB AG zum Gestaltungsplan geäussert hat. Sie weist gestützt auf Art. 18m des Eisenbahngesetzes (EBG, SR 742.101) darauf hin, dass alle späteren Bau- und Erschliessungsvorhaben, die sich in der Nähe der SBB-Anlagen (Bahntrasse und Hochspannungsleitungen) befinden, der SBB AG zur Prüfung und zur Genehmigung unterbreitet werden müssen (weiter Infos unter: www.sbb.ch/18m). Die Aufhebung des Baulinienplans mit Gestaltungsrichtplan-Elementen "SeeuferLandhauszone" sowie der Gestaltungsplan Seeweg entsprechen den Anforderun¬ gen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und werden ge¬ nehmigt.
Departement für Bau und Umwelt Die Departementschefin
] Car nen Haag
Thurgau 4/4
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsge¬ richt des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Be¬ schwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweis¬ mittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:
31. MAI 2022
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Gemeinde
Uttwil
Sonderbauvorschriften
Gestaltungsplan Seeweg Vom Gemeinderat erlassen am 26. März 2019 118. Dezember 2019 Der Gemeindepräsident
Der Gemeind
1. Öffentliche Auflage: 26. April -15. Mai 2019 2. Öffentliche Auflage: 17. Januar- 5. Februar2<f20 3. Öffentliche Auflage: /I
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Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt am Mit Entscheid Nr.
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KANTON THURGAU -DEPARTEMENT Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt per pQR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD
Strittmatter Partner AG
Sonderbauvorschriften I.
Gestaltungsplan «Seeweg»
Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
1 Der Gestaltungsplan besteht aus dem Situationsplan im Massstab 1:1'000, den nachfolgenden Sonderbauvorschriften und dem Planungsbericht. 2 Alle in der Planlegende bezeichneten Festlegungen sowie die Sonderbauvorschrif¬ ten sind verbindlich. Der Planungsbericht ist erläuternd. 3 Soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des übrigen Rechts.
Art. 2 Zweck
Der Gestaltungsplan bezweckt: a) Regelung einer zweckmässigen und dem sensiblen Umfeld angepassten Bebau¬ ung in einer architektonisch guten Qualität; b) Sicherung von Durchblicken auf den See vom öffentlichen Wanderweg; c) Eine situationsgerechte Umgebungsgestaltung.
II.
Erschliessung
Art. 3 Zufahrt
1 Der Geltungsbereich wird über die «Verkehrsfläche, öffentlich» (Seeweg) erschlos¬ sen. 2 Die Zufahrt zu den Parzellen erfolgt ab der «Verkehrsfläche, öffentlich». Pro Par¬ zelle ist maximal eine Zu- und Wegfahrt mit einer Breite von insgesamt 5.00 m zuläs¬ sig. Die erforderlichen Sichtweiten sind einzuhalten.
Art. 4 Ausweichstelle / Wendeplatz
1 Der bezeichnete Bereich ist für die Erstellung einer Ausweichstelle am Seeweg freizuhalten, so dass die Strassen breite im Minimum 4.50 m beträgt. Die effektiv benö¬ tigte Fläche ist nach der Erstellung der Ausweichstelle an die Gemeinde Uttwil abzu¬ treten. 2 Der bezeichnete Bereich ist als Wendeplatz für alle Benutzer des Seewegs dauer¬ haft freizuhalten.
III.
Bebauung
Art. 5 Baubereich A und B
1 Die Flauptbauten sind innerhalb der bezeichneten Baubereiche anzuordnen. Diese dürfen eine maximale Grundfläche von 300 m2 inkl. An- und Kleinbauten nicht über¬ schreiten. 2 Innerhalb der Ba ubereiche A kann jeweils eine Hauptbaute, in den Bau bereichen B können jeweils zwei Hauptbauten erstellt werden. Bestehende Hauptbauten inner¬ halb der Parzelle des jeweiligen Baubereiches sind bei der Anzahl Hauptbauten pro Baubereich zu berücksichtigen.
Art. 6 Seeorientierte Erdge-
1
schosse
dem Niveau des Seeweges liegen und besonders gut eingepasst sind, ist eine maxi¬
Für zum See orientierte Erdgeschosse im Baubereich B, welche vollständig unter
male Cebäudelänge von 35.0 m zulässig. 2
Bei seeorientierten Erdgeschossen gilt eine max. Grundfläche von 550 m2. Die
Oberkante Fertig Boden des Obergeschosses darf im Mittel das Niveau des Seewegs nicht überschreiten. Das Niveau des Seeweges wird auf dessen Strassenachse gemes¬ sen. 3
Wird eine Gebäudelänge von 18.0 m überschritten, kommt ein allseitiger Zuschlag
zum Grenzabstand von % der Mehrlänge des seeorientierten Erdgeschosses zur An¬ wendung. 4
Über dem seeorientierten Erdgeschoss können zwei einzelne Obergeschosse mit
einer maximalen Grundfläche von 220 m2 erstellt werden. Diese haben zueinander einen Gebäudeabstand von mindestens 8.0 m einzuhalten und dürfen eine maximale Gebäudebreite von 18.0 m aufweisen. Zusätzliche Obergeschosse und Attikage¬ schosse sind nicht zulässig. Der Durchblick zum See zwischen den Hauptbauten muss gewährleistet sein.
Niveau Seeweg Ok fertig Boden OG Seeweg -
seeorientiertes Erdgeschoss -
Art. 7 Klein- und Anbauten
Klein- und Anbauten sind nur innerhalb der Baubereiche zulässig. Sie sind im Bereich der Hautbaute see- oder strassenseitig anzuordnen. Seitliche Klein- und Anbauten sind nicht zulässig. Die Klein- und Anbauten haben der Architektur des Hauptbaus zu entsprechen und sind gut in die Umgebungsgestaltung zu integrieren.
Art. 8 Architektonische Cestaltung
1 Die Bauten und ihre Dacheindeckungen haben eine einfache, kompakte und klare Erscheinung aufzuweisen und sind architektonisch hochwertig zu gestalten. Zulässig sind Flach- und Satteldächer. 2 Auskragende Terrassen oder Baikone sind nicht zulässig. Diese sind in den Gebäu¬ dekörper zu intergieren. 3 Glänzende Materialien und grelle oder auffallende Farben an den Fassaden sind nicht gestattet. 4 Zum Seeufer ausgerichtete Fassaden sind so zu gestalten, dass Lichtemissionen möglichst gering ausfallen. Vollverglaste Fassaden zum Seeufer hin sind nicht zuläs¬ sig-
Art. 9
IV.
Schutzobjekte
1 Gegenüber geschützten Kulturobjekten haben Bauten einen minimalen Abstand von 15.0 m einzuhalten. 2 Das Umfeld der Schutzobjekte ist hochwertig zu gestalten und darf diese nicht ne¬ gativ beeinträchtigen.
Umgebung
Art. 10 Umgebung
Die allgemeine Umgebungsfläche umfasst die privaten Aussenräume der Grundstü¬ cke. Zulässig sind private Erschliessungsflächen, ungedeckte Sitzplätze und Gartenan¬ lagen. Die Bepflanzung ist offen und parkartig zu gestalten. Es sind nur standortge¬ rechte und einheimische Arten zu verwenden.
Art. 11 Auf maximal 40 % der jeweiligen Grundstücksgrenze zum Seeweg sind sichtundurch¬
lässige Einfriedungen und Bepflanzungen zulässig. Weitere Einfriedungen sind sicht¬ durchlässig oder mit einer maximalen Höhe von 1.10 m auszuführen.
Einfriedung
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