Baureglement
Hefenhofen
Documento
- Numero
- DBU 31
- Comune
- Hefenhofen
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- Adottato
- 14 lug 2022
- In vigore dal
- 1 set 2022
Carta
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Testo
Kanton Thurgau Politische Gemeinde Hefenhofen
Revision Ortsplanung
Baureglement 2022
Stand 16. August 2022
Politische Gemeinde Hefenhofen
Baureglement 2022
INHALTSVERZEICHNIS I.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1
Art. 1
Art. 2
Art. 3 1
1 1
Zweck und Geltungsbereich Bestandteile der Kommunalplanung Zuständigkeiten
II. ZONENVORSCHRIFTEN
2
A
Allgemeines
2
Art. 4
Art. 5 Zoneneinteilung
Masstabelle
2 3
B
Bauzonen
4
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Art. 10
Art. 11 Wohnzonen W 2a, W 2b
Dorfzone D Weilerzone Wz Wohn- und Arbeitszonen WA 2, WA 3 Arbeitszonen AG, AI Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA
4 4 4 5 5 5
C
Landwirtschaftszonen
5
Art. 12 Landwirtschaftszone Lw
74 altri articoli
Art. 13 Landwirtschaftszone für besondere Nutzungen Pflanzenbau
LwbN Pf
5
D
Schutzzonen
6
Art. 14 Landschaftsschutzzone Ls
6
E
Überlagernde Zonen
6
Art. 15 Zone für archäologische Funde AF
Art. 16 Zone mit Gestaltungsplanpflicht GP
Art. 17 Gefahrenzone GF
6 6 7
III. BAUVORSCHRIFTEN A
Massvorschriften
6
7 7
Art. 18 Grenzabstände Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen
Art. 19 Grenzabstände Bepflanzungen
7 7
B
Ausstattung
8
Art. 20
Art. 21
Art. 22
Art. 23
Art. 24 Parkierung für Fahrzeuge
Reduktion der Pflichtparkfelder Anforderungen Grundstückzufahrten Parkierung für Zweiräder Spielplätze und Freizeitflächen
8 8 8 8 9
Politische Gemeinde Hefenhofen
Baureglement 2022
Art. 25 Kehrichtsammelstellen
Art. 26 Schneefänge
9 9
C
9
Weitere Bauvorschriften
Art. 27 Haushälterische Bodennutzung
Art. 28 Nebennutzflächen
9 9
IV. GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN
9
A
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Art. 29 Gesamtwirkung
Art. 30 Dachgestaltung
B
9 9 10
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Dorf- und Weilerzonen
10
Art. 31
Art. 32
Art. 33
Art. 34
Art. 35 Einpassung in Bestand
Dachgestaltung Fassadengestaltung Fenstergestaltung Abbruchbewilligung
10 10 10 11 11
C
Umgebungsgestaltung
11
Art. 36
Art. 37
Art. 38
Art. 39 Terrainveränderungen
Bepflanzungen, Umgebungsgestaltung Künstliche Beleuchtung Sicht- und Schallschutzwände
11 11 11 11
D
Weitere Gestaltungsvorschriften
12
Art. 40 Silobauten
V. WEITERE BESTIMMUNGEN
Art. 41 Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes
VI. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 42 Inkrafttreten
Art. 43 Übergangsbestimmungen
VII. VERZEICHNIS DER ABKÜRZUNGEN
12
12 12
12 12 12
14
Politische Gemeinde Hefenhofen
Baureglement 2022
Die Politische Gemeinde Hefenhofen erlässt gestützt auf § 4 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 21.12.2011 und § 10 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHG) das nachfolgende
BAUREGLEMENT I.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1
2
Art. 2
Das Baureglement ordnet in Verbindung mit dem Zonenplan und unter Beachtung der Vorschriften des Bundes und des Kantons das Planungs- und Bauwesen der Gemeinde. Das Baureglement gilt für das ganze Gebiet der Politischen Gemeinde Hefenhofen.
Bestandteile der Kommunalplanung Die Kommunalplanung umfasst den Richtplan, den Rahmennutzungsplan (Baureglement, Zonenplan) und soweit erforderlich Sondernutzungspläne mit den zugehörigen Vorschriften (Gestaltungs- und Baulinienpläne, Schutzplan NHG).
Art. 3 Zuständigkeiten
Die Gemeindebehörde führt das Baubewilligungsverfahren durch und handhabt die Baupolizei.
1
kursiv: Wortlaut gemäss PBG oder PBV
Politische Gemeinde Hefenhofen
II.
ZONENVORSCHRIFTEN
A
Allgemeines
Art. 4 Zoneneinteilung
Baureglement 2022
Das Gemeindegebiet ist im Zonenplan in folgende Nutzungs- und überlagernde Zonen eingeteilt: Bauzonen Wohnzonen W 2a, W 2b Dorfzone D Weilerzone Wz Wohn- und Arbeitszonen WA 2, WA 3 Arbeitszonen AG, AI Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszone Lw Landwirtschaftszone für besondere Nutzungen Pflanzenbau LwbN Pf Schutzzonen Landschaftsschutzzone Ls Überlagernde Zonen Zone für archäologische Funde AF Zone mit Gestaltungsplanpflicht GP Gefahrenzone GF
2
kursiv: Wortlaut gemäss PBG oder PBV
Politische Gemeinde Hefenhofen
Art. 5 Baureglement 2022
Masstabelle
Zone
Geschoss-
Grenzabstand a)
Gebäude-
Fassaden-
Gesamt-
ES c)
Bauweise
flächenziffer GFZ
GA klein
GA gross
länge
höhe b)
höhe
[1]
[m]
[m]
[m]
[m]
[m]
max.
min.
min.
max.
max.
max.
W 2a
0.65
4.0
6.0
25.0
7.5
11.0
II
offen, halboffen
W 2b
0.85
4.0
6.0
35.0
8.0
11.5
II
offen, halboffen
Dorfzone
D
--
4.0
4.0
35.0
8.5
13.0
III
offen, halboffen
Weilerzone
Wz
--
4.0
4.0
35.0
8.5
13.0
III
offen, halboffen
Wohn- und Arbeitszonen
WA 2
0.90
4.0
6.0
40.0
8.5
12.5
III
offen, halboffen
WA 3
1.05
5.0
8.0
50.0
11.5
15.5
III
offen, halboffen
AG
--
4.0
4.0
70.0
10.0
14.0
III
offen, halboffen
--
4.0
4.0
100.0
15.0
19.0
IV
offen, halboffen
--
4.0
6.0
40.0
8.5
13.0
III
offen, halboffen
--
5.0
5.0
--
10.5
14.5
III
offen, halboffen
--
8.5 d)
12.5 d)
III
offen, halboffen
Wohnzonen
Arbeitszone Gewerbe Arbeitszone Industrie
AI Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA Landwirtschafts-, Landschaftsschutzzone Lw, Ls LwbN Pflanzenbau LwbN Pf a) b)
c) d)
--
4.0
4.0
Grenzabstand gilt für Hauptbauten, übrige Grenzabstände vgl. Art. 18 + Art. 19 BauR Die Fassadenhöhe wird bei Schrägdächern auf der Traufseite, bei Flachdächern an denjenigen Fassaden, an welchen das Attikageschoss zurückversetzt ist, gemessen, wobei Brüstungen die um das Mass ihrer Höhe gegenüber der Fassadenflucht zurückspringen, nicht mitgemessen werden. Bei Schrägdächern darf die Differenz zwischen der projektierten Fassadenhöhe an der Traufseite und der projektierten Gesamthöhe die Differenz der gemäss Masstabelle festgelegten Fassaden- und Gesamthöhe nicht überschreiten. Bei Flachdächern darf die Höhe von Attikageschossen 3.20 m nicht überschreiten. ES = Lärmempfindlichkeitsstufe gemäss LSV Einschränkungen gemäss Art. 13 Abs. 4
3
kursiv: Wortlaut gemäss PBG oder PBV
Politische Gemeinde Hefenhofen
B
Bauzonen
Art. 6 Wohnzonen W 2a, W 2b
1
2
3 4
Art. 7 Baureglement 2022
Wohnzonen umfassen Gebiete, die für das Wohnen bestimmt sind. Sie bezwecken die Erhaltung und Schaffung ruhiger Wohnverhältnisse. Nicht störende Gewerbe- oder Dienstleistungsbetriebe sind zulässig, soweit sie mit dem Wohncharakter vereinbar sind. Die Wohnzone W 2a dient einer Bebauung mit Ein- bis Dreifamilienhäusern. Die Wohnzone W 2b dient einer Bebauung mit jeglicher Art von Wohnbauten mit 2 Vollgeschossen.
Dorfzone D 1
2
3
4
5
Art. 8 Dorfzonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen
und bezwecken die Erhaltung, Erneuerung und Pflege der vorhandenen Bausubstanz und der Freiräume. Neu-, An- und Umbauten sind sorgfältig in das Ortsbild einzuordnen. Baubewilligungspflichtige Vorhaben sind vorgängig zum Baugesuchsverfahren mit der Gemeindebehörde abzusprechen. Diese zieht bei Bedarf die zuständige kantonale Fachstelle bei. Zulässig sind Wohnbauten, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Mischbauten und landwirtschaftliche Betriebe. Sofern keine öffentlichen Interessen verletzt werden, kann die Gemeindebehörde zum Schutze des Ortsbildes und zur Siedlungserneuerung nach Abwägung der beteiligten privaten Interessen Ausnahmen von kommunalen Vorschriften oder Plänen bewilligen. Sie holt in diesen Fällen eine Fachbeurteilung ein. Hauptbauten müssen 2 Vollgeschosse und zusätzlich ein Dachgeschoss aufweisen.
Weilerzone Wz 1
2
3
4
Weilerzonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen und bezwecken die Erhaltung, Erneuerung und Pflege der vorhandenen Bausubstanz und der Freiräume. Neu-, An- und Umbauten sind sorgfältig in das Ortsbild einzuordnen. Baubewilligungspflichtige Vorhaben sind vorgängig zum Baugesuchsverfahren mit der Gemeindebehörde abzusprechen. Diese zieht bei Bedarf die zuständige kantonale Fachstelle bei. Zulässig sind Wohnbauten, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Mischbauten und landwirtschaftliche Betriebe. Hauptbauten müssen 2 Vollgeschosse und zusätzlich ein Dachgeschoss aufweisen.
4
kursiv: Wortlaut gemäss PBG oder PBV
Politische Gemeinde Hefenhofen
Art. 9 Baureglement 2022
Wohn- und Arbeitszonen WA 2, WA 3 1
2
3
4
Art. 10
Wohn- und Arbeitszonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen. Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Mischbauten. In der Wohn- und Arbeitszone WA 2 haben Hauptbauten mind. 2 Vollgeschosse aufzuweisen. In der Wohn- und Arbeitszone WA 3 haben Hauptbauten mind. 3 Vollgeschosse aufzuweisen.
Arbeitszonen AG, AI 1
2
3 4
Art. 11
Arbeitszonen Gewerbe AG umfassen Gebiete, in denen mässig störende Gewerbe-, Dienstleistungs- und Verwaltungsbetriebe zulässig sind. Arbeitszonen Industrie AI umfassen Gebiete, in denen Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und Verwaltungsbetriebe sowie Bauten und Anlagen zulässig sind, die in den übrigen Zonen untersagt sind. Wohnnutzungen sind nur für betrieblich standortgebundenes Personal gestattet. Die zulässige Wohnnutzung muss mit dem zugehörigen Betrieb eine bauliche Einheit bilden.
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA 1
2
Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA erfassen Gebiete, die für die Erstellung von öffentlichen oder öffentlichen Interessen dienenden Bauten und Anlagen bestimmt sind. Untergeordnete private Nutzungen sind zulässig.
C
Landwirtschaftszonen
Art. 12 Landwirtschaftszone Lw
1
2
Landwirtschaftszonen umfassen Land, das der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten ist und sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet. Bauten und Anlagen haben sich sorgfältig ins Orts- und Landschaftsbild einzugliedern. Dies gilt insbesondere bezüglich Stellung, Dimensionierung, Materialisierung und Gestaltung sowie Bepflanzung.
5
kursiv: Wortlaut gemäss PBG oder PBV
Politische Gemeinde Hefenhofen
Art. 13 Baureglement 2022
Landwirtschaftszone für besondere Nutzungen Pflanzenbau LwbN Pf 1
2
3
4
Landwirtschaftszonen für besondere Nutzungen Pflanzenbau LwbN Pf umfassen Land, das der überwiegend oder ausschliesslich bodenunabhängigen Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Bereich des Pflanzenbaus dient. Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie Artikel 16a Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung entsprechen. Mittels geeigneter Bepflanzung ist eine landschaftsverträgliche Einordnung von Bauten und Anlagen sicherzustellen. Folientunnel sind bis zu einer Fassadenhöhe von 5.0 m zulässig, Glasgewächshäuser bis zu einer Fassadenhöhe von 7.5 m. Die maximale Gesamthöhe für Folientunnel und Glasgewächshäuser beträgt 8.5 m. Aufgrund von Terrainanpassungen dürfen die Fassaden- und Gesamthöhen um je maximal 2.0 m überschritten werden.
D
Schutzzonen
Art. 14 Landschaftsschutzzone Ls
1
2
3
Landschaftsschutzzonen umfassen Gebiete, die der dauernden Erhaltung der wertvollen Landschaftsräume in ihrer natürlichen Schönheit, Vielfalt und Eigenart dienen. Landwirtschaftliche Bauten und Anlagen sind erlaubt, sofern der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. Für diese gelten die Massvorschriften der Landwirtschaftszone. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung ist nicht eingeschränkt.
E
Überlagernde Zonen
Art. 15 Zone für archäologische Funde AF
1
2
Art. 16 Die Zonen für archäologische Funde bezwecken, bekannte sowie vermutete
Fundstellen vor ihrer Zerstörung oder Veränderung zu bewahren und der wissenschaftlichen Untersuchung zugänglich zu machen. Den Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist dabei Rechnung zu tragen. Aushubarbeiten für Neu-, An- und Umbauten sowie Terrainveränderungen aller Art sind dem Amt für Archäologie frühzeitig anzuzeigen.
Zone mit Gestaltungsplanpflicht GP 1
2
3
Zonen mit Gestaltungsplanpflicht erfassen Gebiete, die insbesondere der Einpassung von Bauten und Anlagen ins Orts- und Landschaftsbild sowie der differenzierten baulichen Verdichtung oder der Regelung von Schutzmassnahmen für Gebiete in den Gefahrenzonen dienen. Bauten und Anlagen dürfen unter Vorbehalt von Absatz 3 nur erstellt, umgebaut oder erneuert werden, wenn ein Gestaltungsplan vorliegt. Einzelne Baubewilligungen für Umbauten oder Erneuerungen dürfen erteilt werden, wenn sie den Gestaltungsplan nicht präjudizieren.
6
kursiv: Wortlaut gemäss PBG oder PBV
Politische Gemeinde Hefenhofen
Art. 17 Baureglement 2022
Gefahrenzone GF 1
2
3
Gefahrenzonen sind überlagernde Zonen und umfassen Gebiete, in denen Menschen, Tiere oder erhebliche Sachwerte durch Rutschungen, Überschwemmungen, Steinschlag oder andere Naturereignisse bedroht sind. Sie werden auf der Grundlage der vom Kanton erarbeiteten Gefahrenkarten festgelegt und enthalten die zur Gefahrenprävention und –abwehr notwendigen Nutzungseinschränkungen oder Massnahmen. In der Gefahrenzone dürfen Baubewilligungen nur erteilt werden, wenn mit Massnahmen zum Objektschutz gemäss dem Leitfaden des Kantons Thurgau «Objektschutznachweis gravitative Naturgefahren Kanton Thurgau» sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. Die Massnahmen richten sich nach der Gefahrenart und deren Intensität. Die Baubewilligungsbehörde stellt eine Ausfertigung der Baubewilligung der Gebäudeversicherung Thurgau zu und teilt dieser die Fertigstellung des Bauvorhabens mit.
III.
BAUVORSCHRIFTEN
A
Massvorschriften
Art. 18 Grenzabstände Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen
1
2
3
4
5
6
Art. 19
Der grosse Grenzabstand ist auf der Hauptwohnseite einzuhalten. In Zweifelsfällen bestimmt die Gemeindebehörde die massgebende Gebäudeseite. Für eingeschossige Gewerbebauten mit höchstens einer Wohnung und angebaute, eingeschossige Gebäudeteile (z. B. Wintergarten, gedeckte Sitzplätze usw.) gilt allseitig der kleine Grenzabstand. Für An- und Kleinbauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 3.00 m. Davon ausgenommen sind Gerätehäuschen mit einer Grundfläche von weniger als 9.00 m² und einer Gesamthöhe von maximal 2.20 m. Diese dürfen bis 0.50 m an die Grenze gebaut werden. Für Unterniveaubauten und unterirdische Bauten sowie Unterflurcontainer und Fahrnisbauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 0.50 m. Tiefgaragenzufahrten sowie ebenerdige Anlagen wie Zufahrten, Abstellplätze, Hauszugänge und Spielplätze dürfen direkt an die Grenze gestellt werden. Für Anlagen wie Schwimmbäder, Schwimmteiche, Biotope sowie wärmetechnische Anlagen beträgt der Grenzabstand mindestens 3.00 m. Aufschüttungen, Abgrabungen, Stützbauwerke, Mauern und Wände haben einen Grenzabstand von der Hälfte der Höhe, im Minimum 0.50 m, einzuhalten.
Grenzabstände Bepflanzungen 1
2
Sträucher, Hecken, Lebhäge und ähnliche Pflanzungen bis zu einer späteren Höhe von 1.20 m dürfen in den Bauzonen an die Grenze gepflanzt werden. Hochstämmige Bäume haben in den Bauzonen einen Grenzabstand von mindestens 4.00 m einzuhalten. Es gilt keine Beschränkung in der Höhe.
7
kursiv: Wortlaut gemäss PBG oder PBV
Politische Gemeinde Hefenhofen
B
Ausstattung
Art. 20 Parkierung für Fahrzeuge
1
Bei Wohnbauten sind Parkfelder oder Einstellräume für Fahrzeuge wie folgt zu erstellen: a) Für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Doppel- und Reiheneinfamilienhäuser mindestens 2 Parkfelder je Wohnung. b) Für Mehrfamilienhäuser mindestens 1 Parkfeld pro Wohnung unter 3 Zimmern und 2 Parkfelder pro Wohnung ab 3 Zimmern. c) Pro 3 Wohnungen ist bei Mehrfamilienhäusern zusätzlich ein oberirdisches Parkfeld als Besucherparkfeld zu erstellen und zu bezeichnen. Den Parkierungsbedarf anderer Bauten und Anlagen ist unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm zu bestimmen. Die Parkierung ist ab 10 Parkfeldern in der Regel unterirdisch zu erstellen. Davon ausgenommen sind Besucherparkfelder. Kundenparkfelder sind ab 20 Parkfelder in der Regel unterirdisch zu erstellen. Garagenvorplätze werden nicht als Parkfelder angerechnet. Oberirdische Parkfelder sind mit einem sickerfähigen Belag zu versehen.
2
3
4 5
Art. 21 Reduktion der Pflichtparkfelder
1
2
3
4
Art. 22 Baureglement 2022
Bei Wohnbauten kann die Anzahl von Pflichtparkfeldern in Abhängigkeit der ÖVGüteklassen (Berechnungsmethodik gemäss Bundesamt für Raumentwicklung ARE, Stand 02.2015), wie folgt reduziert werden: a) ÖV-Güteklasse C: bis zu 30 % b) ÖV-Güteklasse D: bis zu 20 % Für Bauten und Anlagen innerhalb der ÖV-Güteklassen C - D, kann mit einem Mobilitätskonzept eine weitere Reduktion der Pflichtparkfelder bewilligt werden. Die Höhe der Reduktion ist von den flankierenden Massnahmen gemäss Mobilitätskonzept sowie deren Verbindlichkeit und dauernden Sicherstellung abhängig. Bei nachgewiesenem geringerem Bedarf aufgrund von speziellen Wohnnutzungen kann die Gemeindebehörde die Zahl der Pflichtparkfelder tiefer ansetzen. Bei anderen Bauten und Anlagen bemisst sich eine Reduktion der Pflichtparkfelder unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm.
Anforderungen Grundstückzufahrten Grundstückzufahrten sind unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSSNorm auszubilden.
Art. 23 Parkierung für Zweiräder
Bei Gebäuden ab 4 Wohnungen, Dienstleistungs- und Gewerbebetrieben sind gut beleuchtete, überdachte Parkfelder für Zweiräder zu erstellen. Der Bedarf ist unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm zu bestimmen.
8
kursiv: Wortlaut gemäss PBG oder PBV
Politische Gemeinde Hefenhofen
Art. 24 Baureglement 2022
Spielplätze und Freizeitflächen Die Erstellung und der dauernde Unterhalt von Spielplätzen oder Freizeitflächen richtet sich nach § 86 PBG. Die Grösse des Spielplatzes oder der Freizeitfläche hat mindestens 10 % der Hauptnutzfläche zu betragen.
Art. 25 Kehrichtsammelstellen
1
2
Art. 26 Die Errichtung und dauernde Freihaltung von Kehrichtsammelstellen richtet sich
nach § 91 PBG. Soweit öffentliche Sammelstellen in angemessener Distanz vorhanden sind, kann ganz oder teilweise auf die Errichtung solcher Sammelstellen verzichtet werden. Kehrichtsammelstellen müssen optisch gut in die Umgebung eingepasst werden.
Schneefänge Bei Dächern ab 25° Neigung, die auf Strassen, Wege, Trottoirs oder Vorplätze ausladen, sind Schneefänge anzubringen.
C
Weitere Bauvorschriften
Art. 27 Haushälterische Bodennutzung
Sofern ein Bauvorhaben die erlaubte Nutzungsziffer um mehr als 30 % unterschreitet, ist im Baugesuch konzeptionell aufzuzeigen, wie auf dem Grundstück trotzdem die erlaubte Nutzungsziffer ausgeschöpft werden kann.
Art. 28 Nebennutzflächen
Bei Wohnungen sind mindestens 10 % der Geschossfläche als gut zugängliche Nebennutzflächen (Estrich-, Keller-, Abstell-, Kehrichträume) zu realisieren.
IV.
GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN
A
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Art. 29 Gesamtwirkung
Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht; dabei sind insbesondere zu beachten: a) die bestehende Bebauung, b) Stellung, Form und Proportionen, c) die Materialwahl und Farbgebung von Fassaden, Dächern, Dachaufbauten, Antennen und Reklamen, d) die topografische Einbettung, e) der Siedlungsrand.
9
kursiv: Wortlaut gemäss PBG oder PBV
Politische Gemeinde Hefenhofen
Art. 30 Baureglement 2022
Dachgestaltung 1
2
3
Hauptbauten sind mit Ausnahme in den Arbeitszonen AG und AI mit Satteldächern und ortsüblichen Vordächern von mind. 50 cm Tiefe zu versehen. Deren Hauptfirstrichtung hat in geneigten Geländen ab 12% Neigung parallel zum geneigten Gelände zu verlaufen. Als geneigtes Gelände gilt eine Neigung des massgebenden Terrains ab 12 % zwischen der Tal- und Bergfassade, gemessen durch den Schwerpunkt des flächenkleinsten Rechtecks der projizierten Fassadenlinien. Flach- und Pultdächer können ausnahmsweise gestattet werden, wenn diese zum Charakter einer Baute gehören und eine gute Einpassung in die Umgebung gewährleistet ist, insbesondere in Gestaltungsplänen. Nicht begehbare Flachdächer und Dächer bis 5° Neigung mit über 40 m² Fläche sind gesamthaft, bei energetischer Nutzung soweit möglich, extensiv zu begrünen. Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster haben sich gut in die Dachfläche einzuordnen und dürfen die Gesamterscheinung des Daches nicht dominieren. Sie dürfen bis höchstens 0.50 m (senkrecht gemessen) unter die Firstlinie reichen. Die Gesamtlänge von Dachaufbauten und Dacheinschnitten darf höchstens die Hälfte der jeweiligen Dachlänge betragen.
B
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Dorf- und Weilerzonen
Art. 31 Einpassung in Bestand
Gebäude haben sich an der ortstypischen Bauweise, insbesondere bezüglich Gebäudeproportionen, Volumetrie, Positionierung, Fassadengestaltung, Dachformen, Dachaufbauten, Materialisierung und Farbgebung, zu orientieren.
Art. 32 Dachgestaltung
1
2
3
4 5
Art. 33
Für Hauptbauten sind in der Regel nur symmetrische Giebeldächer zulässig. Dachaufbauten sind in der Regel baustilgerecht als Giebellukarnen oder Schleppgauben auszubilden. Dächer inkl. Dachaufbauten sind vorzugsweise mit Tonziegeln in traditionellen Farben einzudecken. Ausnahmsweise, insbesondere bei Klein- und Anbauten können auch andere dunkle Materialien zugelassen werden. Die Länge von einzelnen Dachaufbauten darf mit Ausnahme von Quergiebeln höchstens ¼, mehrere zusammen gesamthaft die Hälfte der Gebäudelänge der jeweiligen Dachlänge betragen. Offene Dacheinschnitte sind nicht zugelassen Vereinzelte, hochstehende Dachflächenfenster sind zulässig. Das einzelne Fenster darf das Lichtmass von 0.60 m2 nicht übersteigen.
Fassadengestaltung 1 2
Grelle Fassadenfarben sind nicht zulässig. Es sind in der Regel traditionelle Beschattungssysteme in Form von Schlagoder Schiebeläden zu verwenden. 10
kursiv: Wortlaut gemäss PBG oder PBV
Politische Gemeinde Hefenhofen
Art. 34 Baureglement 2022
Fenstergestaltung Fenster haben in der Regel die Form eines stehenden Rechtecks aufzuweisen.
Art. 35 Abbruchbewilligung
Der Abbruch von Bauten bedingt, dass keine Beeinträchtigung des Strassenund Ortsbildes eintritt oder ein bewilligtes Ersatzvorhaben vorliegt.
C
Umgebungsgestaltung
Art. 36 Terrainveränderungen
1
2
3 4
Art. 37 Bepflanzungen, Umgebungsgestaltung
1
2
Art. 38 Bauten und Anlagen sind insbesondere durch geeignete Grundrisskonzeption,
Stellung und Staffelung so den topografischen Verhältnissen anzupassen, dass Terrainveränderungen, künstliche Böschungen und Stützmauern auf das Minimum beschränkt bleiben. Künstliche Böschungen mit einer Neigung steiler als 1:1 und Stützbauwerke sind ab 1.00 m Höhe mit Zwischenbermen von mindestens 1.00 m Rücksprung zu versehen. Stützbauwerke und Hangsicherungen sind zu begrünen. Abgrabungen sind vereinzelt bis zu 1.50 m Tiefe und der Hälfte der Fassadenlänge zugelassen. Nicht davon betroffen sind Haus- und Kellerzugänge und Zufahrten zu Garagen.
Bei Neubauten ist die Umgebung angemessen mit Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen. Dafür sind in der Regel einheimische, standortgerechte Arten zu wählen. Auf eine Umgebungsgestaltung mit unbepflanzten, monotonen Kies-, Stein- und Schotterflächen ist in der Regel zu verzichten. Solche Flächen sind kleinformatig zu halten.
Künstliche Beleuchtung Zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen ist bei Aussenbeleuchtungen sicherzustellen, dass durch eine korrekte Ausrichtung und Abschirmung nur der erforderliche Bereich beleuchtet und die Betriebszeit mit technischen Hilfsmitteln (Tageslichtsteuerung, Bewegungsmelder, Zeitschalteinrichtung) auf das notwendige Minimum begrenzt wird. Die jeweils gültige SIA-Norm 491 ist richtungsweisend.
Art. 39 Sicht- und Schallschutzwände
Sicht- und Schallschutzwände entlang öffentlicher Strassen und Wege haben sich gut in die Umgebung einzuordnen.
11
kursiv: Wortlaut gemäss PBG oder PBV
Politische Gemeinde Hefenhofen
Baureglement 2022
D
Weitere Gestaltungsvorschriften
Art. 40 Silobauten
1
2
Silobauten sind in der Regel auf der Giebelseite von Ökonomiebauten anzuordnen. Auf geeignete Farbgebung ist besonders zu achten.
V.
WEITERE BESTIMMUNGEN
Art. 41 Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes
1
2
3
4
Die Benützung des öffentlichen Grundes zur Ausführung von Bauarbeiten ist gemäss § 34 des Gesetzes über Strassen und Wege bewilligungspflichtig. Zur Sicherung des Verkehrs können zweckmässige Abschrankungen und Sicherungen verlangt werden. Die Ablagerung und Bearbeitung von Baumaterial ausserhalb der Abschrankungen ist nicht erlaubt. Öffentliche Verkehrswege im Bereich der Baustelle sind in gutem und sauberem Zustand zu halten. Öffentliche Einrichtungen wie Werkleitungen, Vermessungsfixpunkte etc. dürfen weder beschädigt noch eigenmächtig verlegt werden. Hydranten, Schieber und Verteilkabinen müssen stets zugänglich sein. Vor Inangriffnahme der Bauarbeiten hat der Bauherr den Verlauf von unterirdischen Werkleitungen anhand der entsprechenden Werkleitungspläne festzustellen und die Leitungsbetreiber zu benachrichtigen. Allfällige Schäden an öffentlichen Einrichtungen sind unter Anleitung und Aufsicht des jeweiligen Werkeigentümers auf Kosten des Bauherrn wieder instand zustellen.
VI.
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 42 Inkrafttreten
1
2
Art. 43 Das vorliegende Baureglement und der zugehörige Zonenplan treten nach der
Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt zu einem durch die Gemeindebehörde zu bestimmendem Zeitpunkt in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Reglements werden Baureglement und Zonenplan, genehmigt am 25.02.2008 mit Entscheid DBU Nr. 14 mit allen nachfolgend erlassenen Änderungen aufgehoben.
Übergangsbestimmungen Bewilligungspflichtige Bauvorhaben, über die die Gemeindebehörde bei Inkrafttreten dieses Reglements noch nicht entschieden hat, sind nach den bei ihrer Einreichung geltenden Vorschriften zu beurteilen.
12
kursiv: Wortlaut gemäss PBG oder PBV
Politische Gemeinde Hefenhofen
Baureglement 2022
Öffentliche Auflage vom 16.10.2020 bis 04.11.2020 / vom 23.04.2021 bis 12.05.2021
Von der Gemeindeversammlung beschlossen am: 30.08.2021 Der Gemeindepräsident
Der Gemeindeschreiber
Thomas Schnyder
Matthias Tödtli
Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt am 14.07.2022
mit Entscheid DBU Nr. 31
Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt per 01.09.2022
13
kursiv: Wortlaut gemäss PBG oder PBV
Politische Gemeinde Hefenhofen
VII. BauR ENG ENV FlGG IVHB LSV LRV NHG (TG) NHV (TG) PBG (TG) PBV (TG) RPG SIA SN-Norm StrWG StrWV USG RRV USG WaldG WaldV ZGB
Baureglement 2022
VERZEICHNIS DER ABKÜRZUNGEN Baureglement Gesetz über die Energienutzung vom 10.03.2004 Verordnung zum Gesetz über die Energienutzung vom 15.02.2005 Gesetz über Flur und Garten vom 7.2.1996 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe vom 22.09.2005 Lärmschutz-Verordnung vom 15.12.1986 Luftreinhalte-Verordnung vom 16.12.1985 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat vom 8.4.1992 Verordnung zum Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat vom 29.3.1994 Planungs- und Baugesetz vom 21.12.2011 Verordnung zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe vom 18.09.2012 Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22.6.1979 Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein Eingetragene Norm der Schweizerischen Normen-Vereinigung Gesetz über Strassen und Wege vom 14.9.1992 Verordnung zum Gesetz über Strassen und Wege vom 15.12.1992 Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7.10.1983 Verordnung des Regierungsrates zur Umweltschutzgesetzgebung vom 20.12.1988 Waldgesetz vom 14.9.1994 Verordnung zum Waldgesetz vom 26.3.1996 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10.12.1907
16.08.2022/pme/661.70/Baureglement 2022 - Inkraftsetzung.docx
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kursiv: Wortlaut gemäss PBG oder PBV