Kerngebiet
Piano d'utilizzazione speciale · Romanshorn · Abrogato il 1 nov 2025
Documento
- Numero
- 46
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Sottotipo
- Piano particolareggiato
- Comune
- Romanshorn
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvato da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Ausserkraftsetzung
- Adottato
- 4 ott 2022
- In vigore dal
- 1 nov 2025
- Abrogato
- 1 nov 2025
Carta
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File
2022.03-006A-E-1.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 04. Oktober 2022
Entscheid Nr. 46 BOA/PG Nr. 2022.03-006
Stadt Romanshorn Aufhebung Gestaltungsplan Kerngebiet
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.
Die vom Stadtrat Romanshorn am 5. Oktober 2021 erlassene Aufhebung des Gestaltungsplans Kerngebiet (DBU-Entscheid Nr. 47 vom 2. August 2001) wird genehmigt.
2.
Mitteilung an: - Stadt Romanshorn, Bahnhofstrasse 13, 8590 Romanshorn unter Beilage von drei Dossiers zur Aufhebung des Gestaltungsplans Kerngebiet, mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - ERR Raumplaner AG, Teufener Strasse 19, 9001 St. Gallen - Amt für Denkmalpflege - Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Hochbauamt - Verkehrs- und Seepolizei, Schifffahrtskontrolle - Tiefbauamt - SBB AG, Immobilien Grundstücksmanagement, Grundstückbestand und Potenziale, Vulkanplatz 11, 8048 Zürich - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers zur Aufhebung des Gestaltungsplans, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.
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Erwägungen: 1.
Mit Schreiben vom 2. März 2022 ersucht die Stadt Romanshorn um Genehmigung der Aufhebung vom Gestaltungsplan Kerngebiet. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt liegen gegen die Planaufhebung keine Rekurse vor. Die Genehmigungsvorlage wurde vom Amt für Raumentwicklung nicht vorgeprüft.
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2.
Die zur Genehmigung eingereichte Vorlage beinhaltet eine Aufhebung des Gestaltungsplans Kerngebiet. Dieser Gestaltungsplan wurde vom Departement für Bau und Umwelt mit Entscheid Nr. 47 vom 2. August 2001 genehmigt. Gleichzeitig genehmigte das Departement damals die revidierte Ortsplanung. Mit dieser Revision wurden für die Kernzone nur minimale Höchst- und Mindestmasse festgelegt. Diese umfassen eine Gebäudehöhe von 13.0 m und einen Grenzabstand von 3.0 m. Diese knappe Regelungsdichte wurde nur akzeptiert, weil gleichzeitig der vorliegende (Rahmen-) Gestaltungsplan Kerngebiet erlassen wurde. Gestützt auf Art. 2 der Sonderbauvorschriften ordnet der Gestaltungsplan Kerngebiet die Bebauung, Erschliessung Aussenraumgestaltung innerhalb der Kernzone. Er legt zudem in der Kernzone die Höchst- und Mindestmasse fest (vgl. Art. 8 Abs. 2 des Baureglements). Zusätzlich unterteilt er das Kerngebiet in die Baubereiche A-C. Für jeden Baubereich sieht der Gestaltungsplan andere Höhenmasse (Gebäude/Firsthöhe) und Geschossigkeiten vor. Ausserdem enthält der Gestaltungsplan Vorschriften zur Gestaltung der Baukörper und des öffentlichen Aussenraumes. Weiter regelt er die verkehrsmässige Erschliessung, die Parkierung und die Nutzung der Erdgeschosse. In den letzten Jahren hat die Stadt Romanshorn ihren Rahmennutzungsplan revidiert. Dieser befindet sich derzeit im Genehmigungsverfahren beim Departement für Bau und Umwelt. Im Rahmen dieser Revision wird in der Kernzone das Höhenmass (Gebäude-/Fassadenhöhe) um 0.5 m angehoben. Gleichzeitig hat die Stadt Romanshorn einen Gestaltungsrichtplan Innenstadt (GRP) erlassen. Grundlage für diesen Richtplan bildet eine städtebauliche Konzeption (KCAP Architects & Planners). Teilweise steht der GRP Innenstadt im Widerspruch zum Gestaltungsplan Kerngebiet. Somit ist nachvollziehbar, dass der Gestaltungsplan Kerngebiet aus dem Jahr 2001 aufgehoben werden soll. Ferner ist zu begrüssen, dass in der Kernzone im Zuge der Revision des Baureglements die Regelungsdichte erhöht werden soll (vgl. Schreiben der Stadt Romanshorn vom 2. März 2022). Zudem ist vorgesehen, die Kernzone mit einer Gestaltungsplanpflicht zu überlagern. Wie mit der Stadt Romanshorn am 17. Juni 2022 vereinbart, soll die Genehmigung der Aufhebung des Gestaltungsplans "Kerngebiet" und des revidierten Rahmennutzungsplans sowie des GRP Innenstadt zeitlich koordiniert erfolgen. Unter diesen Voraussetzungen ist davon auszugehen, dass damit - soweit erforderlich - alle sich aus dem Gestaltungsplan "Kerngebiet" ergebenen Festlegungen anderweitig (öffentlich-rechtlich mit einem zwingend auszuarbeitenden Gestaltungsplan) gesichert werden können. Unter diesen Umständen steht einer Aufhebung des Gestaltungsplans "Kerngebiet" nichts entgegen. Sie erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und wird genehmigt.
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Departement für Bau und Umwelt Der Departementschef
Dominik Diezi
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:
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