Fela
Piano d'utilizzazione speciale · Thundorf · Abrogato il 22 mar 2023
Documento
- Numero
- 52
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Sottotipo
- Piano d'edificazione d'area
- Comune
- Thundorf
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvato da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Ausserkraftsetzung
- Adottato
- 23 nov 2022
- In vigore dal
- 22 mar 2023
- Abrogato
- 22 mar 2023
Carta
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File
2022.08-009A-E-1.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 23. November 2022
Entscheid Nr. 52 BOA/PG Nr. 2022.08-009
Politische Gemeinde Thundorf Aufhebung Arealüberbauungsplan Fela
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet:
1.
Die vom Gemeinderat Thundorf am 30. Juni 2022 erlassene Aufhebung des Arealüberbauungsplans Fela (RRB Nr. 92 vom 23. Januar 1990) wird genehmigt.
2.
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Mitteilung an: - PG Thundorf, Bauverwaltung, Hauptstrasse 10, 8512 Thundorf, unter Beilage der Dossiers zur Aufhebung des Arealüberbauungsplans Fela, mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - ERR Raumplaner AG, Teufener Strasse 19, 9001 St. Gallen - Amt für Umwelt - Amt für Raumentwicklung, Abt. Natur und Landschaft - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers zur Aufhebung des Arealüberbauungsplans Fela, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.
Erwägungen: Mit Schreiben vom 23. August 2022 ersucht die Bauverwaltung der Politischen Gemeinde Thundorf um Genehmigung der Aufhebung vom Arealüberbauungsplan Fela. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt liegen gegen die Planaufhebung keine Rekurse vor. Mit Schreiben vom 13. Februar 2020 reichte die PG Thundorf bereits einmal ein Vorprüfungsgesuch um Aufhebung des Arealüberbauungsplans Fela ein. Das Vorprüfungsgesuch wurde aber mit Schreiben vom 10. März 2020 wieder zurückgezogen. Im Antwort-
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schreiben des Amtes für Raumentwicklung vom 13. März 2020 wurde die Gemeindebehörde dennoch auf einige Punkte hingewiesen, die es bei einer allfälligen Aufhebung des Arealüberbauungsplans Fela zu beachten und zu prüfen gilt.
Die zur Genehmigung eingereichte Vorlage beinhaltet die Aufhebung des Arealüberbauungsplans Fela. Dieser Arealüberbauungsplan wurde vom Regierungsrat mit Entscheid Nr. 92 vom 23. Januar 1990 genehmigt. Mit dem Arealüberbauungsplan wurde die Betriebserweiterung der damaligen Firma Fela AG geregelt. Mittlerweile gibt es die genannte Firma nicht mehr. In den bestehenden Gewerberäumlichkeiten haben sich verschiedene lokale Gewerbebetriebe angesiedelt. Die ursprünglich vorgesehenen Erweiterungsbauten für die Fela werden nicht mehr realisiert. Der Zweck des Arealüberbauungsplans Fela ist somit überholt. Das Areal befindet sich am westlichen Ortseingang von Thundorf. Es bildet den Siedlungsrand und ist von weit her einsehbar. Das ganze Areal innerhalb des Geltungsbereichs vom Arealüberbauungsplan befindet sich in der Gewerbezone. Der westliche Teil des Areals ist noch unbebaut. Der Arealüberbauungsplan enthält durch Baulinien definierte Baubereiche, Regelungen für die Parkierung, Etappierung, Bepflanzung und Fassadengestaltung. Die zahlreichen Plangrundlagen werden durch Sonderbauvorschriften ergänzt. Alle Planunterlagen und Regelungen waren ausschliesslich auf den Ausbau der Fela AG ausgerichtet und stimmen mit den Bedürfnissen der heutigen, kleineren Gewerbebetriebe nicht mehr überein. Aus diesem Grund soll der Arealüberbauungsplan Fela aufgehoben werden. Wie bereits erwähnt, befindet sich der noch unüberbaute Bereich der Gewerbezone direkt am westlichen Ortseingang und ist von weit her sichtbar. Das Gebiet bildet sozusagen die Visitenkarte von Thundorf. Sowohl dem wertvollen Ortsbild von Thundorf, als auch dem Übergang in die freie Landschaft gilt es deshalb besondere Beachtung zu schenken. Dem ist sich die Gemeindebehörde bewusst, weshalb sie im Zuge der laufenden Ortsplanungsrevision für das unbebaute Gebiet (Parzelle Nr. 960) und südlich angrenzend davon eine Gestaltungsplanpflicht ausscheiden will. Damit soll insbesondere der Siedlungsrandgestaltung Rechnung getragen werden. Diese planerische Massnahme wird wohlwollend zur Kenntnis genommen und begrüsst. Etwas irritierend ist indes der Hinweis im Planungsbericht, dass zwischenzeitlich auf der vorgenannten Fläche ein neues Gebäude erstellt werden soll, ohne dass ein neuer Gestaltungsplan vorliegt. Es wird im Planungsbericht einzig festgehalten, wo genau die neue Baute erstellt werden soll und dass die geplante Baute den künftigen Zielen eines Gestaltungsplans nicht widersprechen werde. Weshalb nicht im direkten Anschluss an die beantragte Aufhebung des Arealüberbauungsplan ein neuer Gestaltungsplan erarbeitet wird, der auch die neue Grundlage für die geplante Baute bildet, ist nicht nachvollziehbar. Wir bitten die Gemeindebehörde, sich über das weitere Vorgehen nochmals Gedanken zu machen.
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Insgesamt steht einer Aufhebung des Arealüberbauungsplans Fela aber nichts entgegen. Sie erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und wird genehmigt.
Departement für Bau und Umwelt Der Departementschef
Dominik Diezi
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert: