GewR_Chrüüzibach
Piano d'utilizzazione speciale · Felben-Wellhausen
Documento
- Numero
- 70
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Sottotipo
- Spazio riservato alle acque
- Comune
- Felben-Wellhausen
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvato da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Ersterlass
- Adottato
- 3 nov 2021
- In vigore dal
- 1 dic 2021
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Felben-Wellhausen con le zone edificabili.Apri la carta completa
File
2021.08-009A-E-1.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau%% Frauenfeld, 03. November 2021
Entscheid Nr. 70 BOA/PG
Nr. 2021.08-009
Politische Gemeinde Felben-Wellhausen Gewisserraumlinienplan Chrüüzibach
Das Departement fiir Bau und Umwelt entscheidet:
1. Der vom Gemeinderat Felben-Wellhausen am 25. Mai 2021
beschlossene Gewäs-
Mostra tutto il testo
serraumlinienplan Chriitizibach wird genehmigt.
2.
Mitteilung an: - Gemeinderat Felben-Wellhausen, Poststrasse 13, 8552 Felben-Wellhausen,
unter Beilage der Dossiers zu den Gewéasserraumlinienplénen, je mit Genehmigungsvermerk (chargé) - Fréhlich Wasserbau AG, Allmendweg 3, 8500 Frauenfeld
- Amt fur Umwelt - Landwirtschaftsamt - Forstamt - Amt für Raumentwicklung, Abteilung Natur- und Landschaft — Amt für Raumentwicklung unter Beilage von einem Dossier des Gewéasserraumlinienplanes, mit Genehmigungsvermerk.
Erwiagungen:
Der Gewasserraumlinienplan Chrüüzibach wurde vom Gemeinderat Felben-Wellhausen am 25. Mai 2021 beschlossen. Die &ffentliche Auflage fand vom 4. bis 23. Juni 2021 statt. Aufgrund der eingereichten Akten kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemaéss durchgefiihrt wurde. Der Chriiiizibach (Gewasser Nr. 07.52) entspringt in der Gelandemulde zwischen dem
Haldenhof und Unterrüti. Er fliesst bis zur Haldenstrasse durch ein steiles Waldtobel.
Vor der Querung der Haldenstrasse liegt ein Kies-, Sand und Holzfang. Von dort fliesst der Chrüüzibach eingedolt weiter. Er läuft unter der zu iberbauenden Parzelle Nr. 1110 (Büelhalde) in nordlicher Richtung, unterquert die Haldenstrasse und dreht dann immer noch eingedolt westwarts ab.
Thurgau%ä% 2/3
Zur Überbauung der als Bauland eingezonten Parzelle Nr. 1110 ist gemäss kommunaler Nutzungsplanung ein Gestaltungsplan auszuarbeiten. Um das Baugebiet haushälterisch nutzen zu können, ist eine Verlegung und damit auch Offenlegung des Chrüüziba-
ches auf dem betreffenden Abschnitt erforderlich. Damit kann die Hochwassersicherheit
für das Siedlungsgebiet gewährleistet werden. In diesem Zusammenhang soll auch der Gewässerraum nach Art. 41a der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) grundeigentümerverbindlich festgelegt werden.
Damit wird der fiir den Hochwasserschutz und für die Revitalisierung notwendige Raum
gesichert.
Seit Januar 2011 sind die neuen Bestimmungen der Gewésserschutzgesetzgebung des Bundes bezüglich Gewasserraum in Kraft. In Art 36a des Gewasserschutzgesetzes (GSchG; SR 814.20) werden die Kantone verpflichtet, den Raumbedarf der oberirdi-
fur deren nattirlichen Funktionen, den Schutz vor Hochwasser und die schen Gewässer
Gewassernutzung festzulegen. Die Abgrenzung des Gewéasserraumes erfolgt durch die Festlegung von Gewasserraumlinien (geméass $ 34 des kantonalen Gesetzes über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren (WBSNG; RB 721.1)). Die Bestimmung des minimalen Gewésserraums beim Chriitizibach erfolgt nach
Art. 41a Abs. 2 der GSchV. Die natiirliche Sohlenbreite wurde mit 1,0 m bestimmt. Die Gewasserraumbreite betragt demnach mindestens 11,0 m. Die Gewéasserraumfestlegung am Chrüüzibach erfilllt die Anforderungen der Gewasserschutzverordnung.
Mit der grundeigentiimerverbindlichen Festlegung darf der Gewässerraum nur noch extensiv gestaltet und bewirtschaftet werden (Art. 41c GSchV und § 35 WBSNG in Verbin-
dung mit § 19 WBSNV (RB 721.1)). Im Rahmen der verwaltungsinternen Vernehmlassung haben die involvierten Fachstellen keine Vorbehalte gegen den Gewésserraumlinienplan Chriilizibach angebracht. Die Vorlage entspricht den Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und wird somit genehmigt.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde geführt werden. Diese hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie ist im Doppel unter Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen.
Expediert:
- 4, NOV. 2021
Basi legali
RB 700 · PBG · Cantone
RB 721.1 · WBSNG · Cantone
RB 721.11 · WBSNV · Cantone
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione