Schäffäuli; Objekt Nr.6, Gemeinde Neunforn
Zone golenali protette · Turgovia
Documento
- Numero
- 16-02
- Tipo
- Zone golenali protette
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Cantone
- Autorità
- Forstamt Kanton Thurgau
- Approvato da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Ersterlass
- Adottato
- 22 nov 2002
- In vigore dal
- 22 nov 2002
Carta
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Testo
DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT
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Unterschutzstellung eines Auenschutzgebietes von nationaler Bedeutung Schutzanordnung Nr. 16-02 samt Schutz- und Pflegeplan
Objekt Nr. 6; Schäffäuli Gemeinde Neunforn
Betroffene Parzellen 365, 393, 436, 501, 1008, 1009, 1010
Öffentliche Auflage vom 3. Juni 2002 bis 22. Juni 2002 In Kraft gesetzt am 22. November 2002 mit Publikation im Amtsblatt Nr. 47. DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT
Regierungsrat H.P. Ruprecht
I. Allgemeines Grundlage
Art. 1 Gemäss der Verordnung über den Schutz der Auengebiete von
nationaler Bedeutung vom 28. Oktober 1992 (Auenverordnung, SR 451.31) ist das Gebiet Schäffäuli (Objekt Nr. 6) Bestandteil des Bundesinventars. Die Kantone sind verpflichtet, den Schutz dieser Gebiete umzusetzen.
Ziel
Art. 2 Schutzziel ist die ungeschmälerte Erhaltung des Objektes. Dazu
gehören insbesondere die Erhaltung und Förderung der auentypischen, einheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer ökologischen Voraussetzungen. Im Weiteren ist, soweit sinnvoll und machbar, die natürliche Dynamik des Gewässer- und Geschiebehaushalts wiederherzustellen.
Geltungsbereich
Art. 3 Diese Schutzanordnung gilt für die im Schutzplan (Massstab
1:6'000) dargestellten Schutzbereiche. Der Plan ist integrierter Bestandteil dieser Schutzanordnung.
II. Schutzbereiche Wald
Art. 4 Alle bestockten Flächen ausgenommen die Uferbestockung entlang
der Thur.
Flur
Art. 5
Die nördlich des Auenwaldes liegenden Wiesen und Weiden.
Abgesenktes Vorland
Art. 6 Die im Rahmen der 2. Thurkorrektion abgesenkten Vorländer und
die Dämme.
Ried
Art. 7
Die Schilffläche im Bereich westlich des Fischteiches.
Gewässer
Art. 8 Die Thur, der Binnenkanal, die Altläufe, die Giessen, sämtliche
übrigen ober- und unterirdischen Gewässer.
III. Schutzanordnungen Auenschutzperimeter
In allen Schutzbereichen gemäss §§ 4 bis 8 sind untersagt:
Art. 9 a
das Errichten und Ändern von Bauten und Anlagen aller Art, wobei die für den Unterhalt und den Betrieb der Wasserfassung Inseli notwendigen Massnahmen ausgenommen sind; im Speziellen das Erstellen von weiteren Flur- und Waldstrassen sowie das Erstellen von weiteren Feuerstellen, Sitzplätzen und anderen Erholungseinrichtungen jeder Art,
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Geländeveränderungen und Ablagerungen aller Art,
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das Bewässern und Entwässern sowie das Einleiten von Abwässern,
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das Düngen und Anwenden von Hilfsstoffen,
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das Ansiedeln von standortfremden Tieren,
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das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von Pflanzen und Pilzen,
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das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren, ausgenommen im Rahmen der ordnungsgemässen Jagd und Fischerei,
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das Sammeln oder Beeinträchtigen von Eiern, Larven, Puppen, Nestern oder Brutstätten wildlebender Tiere,
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das Lagern, Zelten, Kampieren sowie das Überlassen von Standplätzen dafür,
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das Fahren abseits von Strassen und Wegen,
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das Laufenlassen von Hunden,
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das Anfachen von Feuer, äusser an bestehenden Feuerstellen,
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das Aufbringen von Hartbelägen,
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andere, dem Schutzziel zuwider laufende Nutzungen.
Zusätzlich zu § 9 gilt für die einzelnen Schutzbereiche: Wald
Art. 10
Im Wald ist untersagt: das Bepflanzen mit standortfremden Pflanzen wie insbesondere Kanadische Pappel, Thuja, Douglasie, Nordmannstanne u.a. (massgebend ist die Standortskarte).
Flur
Art. 11
In der Flur ist untersagt: 1. das Düngen und das Verwenden von Pflanzenbehandlungsmitteln; Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind zulässig, wenn diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können (Art. 45 Abs. 1 Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft, Direktzahlungsverordnung, DZV; SR 910.13). 2. die ackerbauliche Nutzung, 3. das Aufforsten.
Abgesenktes Vorland
Art. 12
Im abgesenkten Vorland ist untersagt: 1. das Düngen und das Verwenden von Pflanzenbehandlungsmitteln, 2. die ackerbauliche Nutzung, 3. das Aufforsten, 4. die Beweidung mit Zufuhr von Futter, 5. die Beweidung der Dämme wasserseits.
Ried
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Art. 13 '
Im Bereich der Riedflächen ist untersagt:
3
1. die Beweidung, 2. das Aufforsten, 3. das Begehen äusser zu Pflegezwecken und zur Erfolgskontrolle. Gewässer
Art. 14 Im Bereich von Gewässern ist ohne wasserbauliche Bewilligung
untersagt: Veränderungen aller Art (Eingriffe gemäss § 23 des Gesetzes über den Wasserbau, Wasserbaugesetz. WBG; RB 721.1), die die Qualität und die Dynamik von Gewässern beeinflussen. Im Übrigen wird auf die Stoffverordnung verwiesen.
IV. Pflege, Unterhalt, Nutzung Grundsatz
Art. 15 Die einzelnen Schutzbereiche sind fachgerecht zu unterhalten und
zu pflegen. Sämtliche Pflege- und Unterhaltsarbeiten sowie die zulässigen Nutzungen haben sich nach dem Schutzziel zu richten. Die dafür erforderlichen Massnahmen sind von den Verboten gemäss § 8 ausgenommen.
Pflegeplan
Art. 16
Pflege- und Unterhaltsmassnahmen sowie auszuführende Nutzungen in den Bereichen Wald, Flur, Ried und Gewässer richten sich nach dem Pflegeplan. Bei den Gewässern bleiben Massnahmen, in Zusammenhang mit dem Thurrichtprojekt sowie dem ordentlichen Gewässerunterhalt, vorbehalten. Der Pflegeplan ist integrierter Bestandteil dieser Schutzanordnung.
Hoiznutzung
Art. 17
Das Gebiet kann im Rahmen des Pflegeplanes und der Beitragsverfügungen forstwirtschaftlich genutzt werden. Das Holzernteverfahren und der Zeitpunkt der Holzerei sind auf die lokalen Bodenund Witterungsverhältnisse abzustimmen. Der Schlagraum darf nicht in Gewässern und Flutrinnen abgelagert werden.
Information
Art. 18 Das Forstamt informiert die Bevölkerung über die Anliegen des
Auenschutzes und die dazu notwendigen Massnahmen. Die Besucherlenkung erfolgt insbesondere über Hinweistafeln.
Zuständigkeit §19
1. Das Forstamt ist zuständig für Aufsicht, übergreifende Koordination, Unterhalt und Pflege im Auenschutzgebiet sowie für die Abgeltung von erbrachten Leistungen und die Erfolgskontrolle, soweit nicht andere Amtsstellen zuständig sind. Veränderungen der Bereiche und damit der Zuständigkeiten infolge der 2. Thurkorrektion bleiben vorbehalten. 2. Das Amt für Umwelt (Wasserbau) ist zuständig für alle Schutzbereiche ausgenommen den Wald in Zusammenarbeit mit dem Amt für Raumplanung (Ried) und dem Landwirtschaftsamt (Flur).
4
Stellung der Grundeigentümer und Bewirtschafter
Art. 20 1. Grundeigentümer oder Bewirtschafter haben in den Bereichen
Wald und Ried Anspruch auf angemessene Abgeltungen, wenn sie im Interesse des Schutzzieles eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen. Als Grundlage für Abgeltungen dienen die jeweiligen Gesetzgebungen von Bund und Kanton für den Wald sowie den Natur- und Heimatschutz. Das Departement für Bau und Umwelt setzt die Beiträge mittels einer Verfügung für eine bestimmte Zeitdauer fest. 2. Unterlässt ein Grundeigentümer oder ein Bewirtschafter die für das Erreichen des Schutzzieles notwendige Nutzung, oder übersteigen die Anforderungen in unzumutbarer Weise die allgemeine Pflicht des Eigentümers, sein Grundstück zu pflegen, so muss er die behördlich angeordnete Nutzung dulden. Im Wald ordnet das Forstamt die notwendigen Massnahmen nach Rücksprache mit dem Grundeigentümer und dem Bewirtschafter an, ebenso in der Riedfläche in Absprache mit dem Amt für Raumplanung. Dem Grundeigentümer und dem Bewirtschafter erwachsen daraus keine Kosten. 3. Der wasserbauliche Unterhalt in Auenschutzgebieten geht zu 100% zu Lasten des Kantons (Wasserbau). 4. Für Nutzungsbeschränkungen in den Bereichen Flur und Vorland infolge dieser Schutzanordnung bestehen keine Ansprüche, die über die Direktzahlungsverordnung und die Öko-Qualitätsverordnung (ÖQV; SR 910.14) hinausgehen. Die konkrete Nutzung wird im Rahmen von Bewirtschaftungsverträgen geregelt.
V. Schlussbestimmungen Ausnahmen
Art. 21 Sofern durch eine ökologische Beurteilung nachgewiesen werden
kann, dass das Schutzziel nicht gefährdet wird, kann das Departement für Bau und Umwelt in besonderen Fällen Ausnahmen von diesen Vorschriften bewilligen.
Hinweis auf Strafbestimmungen
Art. 22 Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden gemäss
Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz
(NHG, SR 451) und § 26 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (NHG TG, RB 450.1) geahndet.
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Auenschutzgebiet von nationaler Bedeutung
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Schutzgebiet Kanton Zürich
Erholungseinrichtungen : Feuerstelle 0
Parkmöglichkeit
Schutzplan Schäffäuli:
Flur ] Vorland (abgesenkt) Ried ; Gewässer
271 500
Massstab:
1:5000
22.Nov.2002 / RL / ©Forstamt Kanton Thurgau Kartengrundlage: Übersichtsplan des Kanton Thurgau, 2001 Vermessungsamt TG
Pflegeplan zur Schutzanordnung Nr. 16-02
I.
Allgemeines
Der Pflegeplan präzisiert den Inhalt von Kapitel IV der Schutzanordnung, d.h. Pflege, Unterhalt und Nutzung. Er befasst sich mit sachlichen und organisatorischen Inhalten. Der Massnahmenplan (1:6000) ist Bestandteil des Pflegeplans. Der Pflegeplan dient als Grundlage für Beitragsverfügungen bzw. Bewirtschaftungsverträge, mit welchen die angestrebte Bewirtschaftung sichergestellt wird. Die nachfolgend aufgeführten Massnahmen dienen namentlich dazu, für Auen typische Tierarten wie den Biber oder Amphibien sowie die Auenvegetation zu fördern.
II. Schutzziele und Massnahmen
1.
Wald
1.1 Schutzziele • • • • •
Förderung der Vielfalt von Baum- und Straucharten (keine fremdländischen Arten) Schaffung, Erhaltung und Aufwertung von Weichholzauen Erhaltung und Aufwertung der Hartholzauen Schaffung von Partien lichten Waldes mit standortgerechten Baumarten Schaffung von stufigen Waldrändern
1.2 Erforderliche Massnahmen Generell: Standortgerechte Baumarten, Naturverjüngung, mehrschichtiger Waldaufbau • • • • •
Weichholzaue: Förderung von Weiden, Schwarzpappeln, Erlen Hartholzaue: Förderung von Eschen, Ulmen, Stieleichen, Spitzahorn Förderung von Alt- und Totholz Lichter Wald: Starke Durchforstung Waldrandaufwertung: Strauchschicht fördern, Buchten anlegen
1.3 Vorgehen, Absprachen und Finanzierung Das Forstamt ist zuständig für die Durchführung der erwähnten Massnahmen. Einen eigentümerverbindlichen Hinweis auf das Vorgehen gibt das kantonale Waldgesetz (WaldG; RB 921.0): Gemäss § 25 WaldG bedürfen Holznutzungen im Wald einer Bewilligung des Kantons. Sie sind vor der Ausführung durch den Forstdienst (Revierförster und Vertreter Forstamt) anzuzeichnen. Die Umsetzung der unter 1.2 genannten Massnahmen und deren Finanzierung wird in der jeweiligen Beitragsverfügung geregelt.
1
2.
Flur
2.1 Schutzziele • •
Extensivierung der Bewirtschaftung der Wiesen und Weiden Ökologische Aufwertung
2.2 Erforderliche Massnahmen • • • •
Keinen Dünger und keine Hilfsstoffe ausbringen Kombinierte, extensive Nutzung, d.h. Schnitt- und Weidenutzung ohne Zufütterung Dämme wasserseitig nicht beweiden, d.h. Schnittnutzung Keine ackerbauliche Nutzung
2.3 Vorgehen, Absprachen und Finanzierung Für die Nutzungsbeschränkungen infolge dieser Schutzanordnung bestehen auf den Parzellen Nrn. 393, 436 und 501 keine Ansprüche, die über die Direktzahiungsverordnung (DZV; SR 910.13) und die Öko-Qualitätsverordnung (ÖQV; SR 910.14) hinausgehen.
3.
Abgesenktes Vorland
Das abgesenkte Vorland gehört zum Flussraum. Im Bereich Altikoner Brücke bis Ende des alten Dammes kann eine extensive Beweidung durch Schafe oder soweit möglich eine Mähnutzung erfolgen. Durch Hochwasserereignisse entstehende Sandhaufen u.a. werden nicht ausplaniert. Soweit aus Gründen der Hochwassersicherheit nötig, werden nach Absprache mit dem Forstamt periodisch Sträucher oder Bäume auf den Stock gesetzt.
4.
Ried
4.1 Schutzziele • •
Keine Veränderungen oder Störungen des Wasserhaushaltes Vergrösserung der offenen Riedfläche durch Entbuschung
4.2 Erforderliche Massnahmen • •
Entbuschen Periodischer und abschnittsweiser Streueschnitt nicht vor dem 1. September, Material bis spätestens Ende Februar abführen
4.3 Vorgehen, Absprachen und Finanzierung Das Forstamt ist zuständig für die Durchführung und die Finanzierung der Massnahmen.
5.
Gewässer
5.1 Schutzziele Die 2. Thurgauer Thurkorrektion, welche zur Zeit im Gang ist (vgl. Bauprojekt 1997), hat als oberstes Ziel die Sicherstellung der Hochwassersicherheit für die Menschen, die Siedlungen, das bewirtschaftete Land und die Verkehrswege einschliesslich der Brücken und Stege.
2
Zweites Ziel ist die ökologische Aufwertung des ganzen Flussgebietes und drittens soll die Sohlenerosion durch geeignete Massnahmen reduziert werden. Unabhängig vom Thurrichtprojekt sind folgende Ziele anzustreben: • Revitalisierung der Altläufe • Schaffung von Kies- und Sandflächen im Bereich des Thurlaufs bzw. der abgesenkten Vorländer 5.2 Erforderliche Massnahmen • • • • • • • • •
Erhöhung und Verstärkung der Dämme Absenkung und Ausgleich der Vorländer Ausweitungen des Mittelgerinnes Schaffung von Retentionsräumen Naturnaher Unterhalt aus wasserbaulicher Sicht Natürliche Rohstoffe für Verbauungen verwenden (z.B. Rauhbäume) Naturnahe Lebendverbaumassnahmen Nur punktuelle Eingriffe, dort wo nötig (Leitplanken/Interventionslinien setzen) Begehung nach Hochwasserereignissen zur Festlegung allfälliger Massnahmen
5.3 Vorgehen, Absprachen und Finanzierung Das Amt für Umwelt (Abteilung Wasserbau) ist in Absprache mit den übrigen Fachstellen (Amt für Raumplanung, Forstamt) zuständig für die Realisierung und Finanzierung der aufgeführten Massnahmen.
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Legende
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/\y Auenschutzperimeter Schäffäuli Schutzgebiet Kanton Zürich
Pflegeplan Schäffäuli: WALD: Hartholzaue Lichter Wald Waldrandaufwertung FLUR; ] Wiesen und Weiden J Vorland abgesenkt RIED: Ried
Fördern von Weiden, Schwarzpappeln und Erlen Fördern von Esche, Stieleiche, Ulmen und Spitzahorn Starke Durchforstung entlang von Gewässern Stufigkeit, Buchten anlegen
Rank
Rietholx.
Stuck
nach Bewirtschaftungsvorschriften Im Rahmen Thurrichtprojekt 2002
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Entbuschen und periodische Mahd Rüti
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GEWÄSSER: cn Gewässer, Flutrinne | Kies, Sandflächen
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Massstab
1:5000 s< Thurhof
22.Nov.2002 / RL / ©Forstamt Kanton Thurgau
Feld. 380 —
Kartengrundlage: Übersichtsplan des Kanton Thurgau, 2001 Vermessungsamt TG
Steinighoi
Basi legali
RB 450.1 · TG NHG · Cantone
RB 450.11 · TG NHV · Cantone
SR 451 · NHG · Confederazione
SR 451.31 · Auenverordnung · Confederazione