Vorder Schwand

Piano d'utilizzazione speciale · Fischingen

Documento

Numero
16
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Sottotipo
Piano delle linee d'arretramento
Comune
Fischingen
Cantone
Turgovia
Livello
Comune
Approvato da
DBU
Procedura
Genehmigung Ausserkraftsetzung
Adottato
3 apr 2023
In vigore dal
1 giu 2023

Carta

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File

2022.11-015A-E-1.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 3. April 2023

Entscheid Nr. 16 BOA/PG Nr. 2022.11-015

Politische Gemeinde Fischingen - Teiländerung Verkehrs- und Baulinienplan "Dorfkern Fischingen" und Aufhebung Gestaltungsrichtplan "Dorfkern Fischingen" - Aufhebung Baulinienplan "Vorder Schwand"

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Die vom Gemeinderat Fischingen am 12. September 2022 beschlossene Teiländerung des Verkehrs- und Baulinienplans "Dorfkern Fischingen" sowie die Aufhebung des Gestaltungsrichtplans "Dorfkern Fischingen" werden genehmigt.

2.

Die vom Gemeinderat Fischingen am 12. September 2022 beschlossene Aufhebung des Baulinienplans "Vorder Schwand" wird genehmigt.

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3.

Mitteilung an: - Gemeinde Fischingen, Kurhausstrasse 31, 8374 Dussnang unter Beilage von drei Dossiers mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - BHAteam Ingenieure AG, Breitenstrasse 16, 8501 Frauenfeld - Amt für Umwelt - Amt für Denkmalpflege - Forstamt - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.

Erwägungen: Mit Schreiben vom 15. November 2022 ersucht die Politische Gemeinde Fischingen um Genehmigung der im Titel erwähnten Teiländerung und Aufhebungen. Die öffentliche Auflage fand vom 7. Oktober bis 26. Oktober 2022 statt. Gegen die Vorlage sind keine Einsprachen eingegangen. Da im Rahmen der kantonalen Vernehmlassung formale Mängel festgestellt wurden, hat die Gemeinde gestützt auf die Besprechung vom 1 5. Dezember 2022 zwischen der Gemeinde und dem Amt für Raumentwicklung die Unterlagen redaktionell überarbeitet. Die angepassten Unterlagen wurden mit Schrei-

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ben vom 4. Januar 2023 nachgereicht. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Die Anpassung bzw. Aufhebung der vorliegenden Sondernutzungspläne hängt mit der Festlegung der Gewässerraumlinien zusammen. Die vorliegenden Sondernutzungspläne liegen im Bereich des Gewässerraumlinienplans "Fischingen Dorf", welcher dem Departement für Bau und Umwelt (DBU) ebenfalls zur Genehmigung vorliegt. Über dieses Gesuch befindet das DBU in einem separaten Entscheid. Die beiden Entscheide werden inhaltlich und zeitlich koordiniert. Der rechtskräftige Verkehrs- und Baulinienplan sowie Gestaltungsrichtplan "Dorfkern Fischingen" wurde mit RRB Nr. 1232 vom 21. August 1984 genehmigt und mit DBUEntscheid Nr. 191 vom 4. November 1998 revidiert. Der Verkehrs- und Baulinienplan umfasst zahlreiche Parzellen im Osten des Gemeindegebietes, vorwiegend entlang der Murg. Zweck des Sondernutzungsplans war vor allem die Sicherung von Gewässerund Strassenabständen. Die Einhaltung ausreichender Abstände ist heute jedoch durch das übergeordnete Recht gewährleistet. Dort, wo die Baulinien neben der Abstandssicherung gegenüber Strassen und Gewässern weitere Funktionen haben, wurde eine Einzelfallbeurteilung vorgenommen. In einigen Bereichen haben sich die Baulinien als erhaltenswert erwiesen. Zur Sicherung des bisherigen Waldabstandes werden teilweise neue Baulinien festgesetzt. Die vorgesehenen Unterschreitungen des gesetzlichen Waldabstandes können aus Sicht der Waldgesetzgebung akzeptiert werden. Der Gestaltungsrichtplan "Dorfkern Fischingen" nimmt eine Klassifizierung der Bestandsgebäude vor, welche als eine Art Schutz für die historischen Gebäude fungiert. Mit dem kommunalen Schutzplan steht den Gemeinden ein wirksames planerisches Instrument zum Schutz historischer Bauten und Anlagen zur Verfügung. Es spricht also nichts gegen eine Aufhebung des Gestaltungsrichtplans. Grundsätzlich kann die Erhaltung des besonders wertvollen Ortsbildes von Fischingen (Fischingen Dorfkern und Klosterbezirk) mit den im kommunalen Baureglement enthaltenen Bestimmungen gewährleistet werden. Bei künftigen Baugesuchen, welche Objekte entlang der für das Ortsbild äusserst bedeutenden Hauptstrasse (bis Abzweigung Bruhwilerstrasse) und der Rudlenstrasse betreffen, ist jedoch darauf zu achten, dass der jeweilige ortsbildprägende Strassenraum erhalten und gepflegt wird (insbesondere Strassenabstand und Stellung der Gebäude, aber auch Dimensionierung, Dachgestaltung, Gestaltungsmerkmale, Farbgebung und Materialisierung). Der rechtskräftige Baulinienplan "Vorder Schwand" wurde mit RRB Nr. 1417 vom 18. Oktober 1988 genehmigt. Dieser stellt eine Ergänzung zum Verkehrs- und Baulinienplan "Dorfkern Fischingen" dar und betrifft im Wesentlichen die Parzelle Nr. 29. Im Baulinienplan werden ebenfalls die Gewässer- und Strassenabstände geregelt. Heute besteht im Gebiet der Gestaltungsplan "Bruggacker in Fischingen" (genehmigt mit DBU-

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Entscheid Nr. 88 vom 21. August 2002). Die darin getroffenen Festlegungen widersprechen teilweise dem Baulinienplan "Vorder Schwand". Um die planungsrechtliche Situation den heutigen Verhältnissen anzupassen, soll der Baulinienplan "Vorder Schwand" vollständig aufgehoben werden. Insgesamt stehen der Teiländerung bzw. den Aufhebungen der Sondernutzungspläne keine überwiegenden Interessen entgegen. Die Vorlagen erfüllen die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und werden genehmigt.

Departement für Bau und Umwelt Der Departementschef

Dominik Diezi

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:

03. APR. 2023