Baureglement

Felben-Wellhausen

Documento

Numero
DBU 61
Comune
Felben-Wellhausen
Cantone
Turgovia
Livello
Comune
Adottato
22 mag 2017
In vigore dal
22 mag 2017

Carta

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Testo

Gemeinde Felben-Wellhausen

Baureglement Exemplar Genehmigung DBU

(Öffentlich aufgelegt vom:

24. März bis 12. April 2017)

Von der Gemeindeversammlung beschlossen am: 22. Mai 2017

Der Gemeindepräsident:

Der Gemeindeschreiber:

Felben-Wellhausen Baureglement

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Seite 2

Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Bestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 1.1 Zweck und Geltungsbereich 1.2 Bestandteile der Kommunalplanung 1.3 Zuständigkeiten 2. Nutzungszonen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6

4

Zoneneinteilung Masstabelle Bauzonen Landwirtschaftszonen Schutzzonen Überlagernde Zonen

3. Bau- und Umgebungsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 3.8

Nachhaltiges Bauen Besondere Abstände Bauen an Hanglagen Allgemeine Gestaltungsvorschriften Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Dorf- und Weilerzone Parkierung für Fahrzeuge Nebennutzflächen Kehrichtbeseitigung

4. Baubewilligungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 4.1 Ausnahmebewilligung 5. Schlussbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5.1 5.2 5.3 5.4

13

Zonenbezeichnung Anwendung bisherigen Rechts Aufhebung bisherigen Rechts Inkrafttreten

Anhang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 1.

Zonenbezeichnung

2.

Liste der wichtigsten Rechtsgrundlagen, Normen und Richtlinien

3.

Abkürzungsverzeichnis

4.

Darstellungen und Erläuterungen zur Messweise gemäss IVHB

Hinweis: Die rechte Spalte beinhaltet Verweise auf übergeordnete Gesetze und Verordnungen sowie erklärende Skizzen mit erläuterndem Charakter (nicht rechtsverbindlich).

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1. Allgemeine Bestimmungen

Hinweise

1.1 Zweck und Geltungsbereich

RPG Art. 1, 3 Ziele und Grundsätze PBG § 18, Baureglement NHG § 10, geschützte Objekte

1 Das Baureglement ordnet, in Verbindung mit den Richt- und Nutzungsplänen und unter Beachtung der Vorschriften des Bundes und des Kantons, das Planungs- und Bauwesen. 2 Das Baureglement gilt für das Gebiet der Politischen Gemeinde FelbenWellhausen. 1.2 Bestandteile der Kommunalplanung Die Kommunalplanung umfasst den Richtplan, den Rahmennutzungsplan (Baureglement, Zonenplan), Sondernutzungspläne (Schutz-, Gestaltungs- und Baulinienpläne) mit den zugehörigen Vorschriften.

1.3 Zuständigkeiten 1 Der Vollzug dieses Reglements sowie die Anwendung der im Aufgabenbereich der Gemeinde liegenden eidgenössischen und kantonalen Vorschriften obliegen dem Gemeinderat. Er ist zuständige Gemeindebehörde im Sinne des Planungsund Baugesetzes. 2 Die Bauverwaltung ist Auskunftsstelle in Bau- und Planungsfragen.

PBG § 8, Planungspflicht, Leistungsvereinbarung NHG § 10, geschützte Objekte PBG § 36, Erschliessungspflicht

PBG § 4, Zuständigkeit der Gemeinde

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2. Nutzungszonen 2.1 Zoneneinteilung

PBG § 17, Zonenplan

In der folgenden Liste sind die im Zonenplan der Politischen Gemeinde Felben-Wellhausen vorkommenden Zonen und Lärmempfindlichkeitsstufen (ES) aufgeführt:

LSV, Art. 43, Empfindlichkeitsstufen

Nutzungszonen:

Abk.

ES

A. Bauzonen Wohnzonen 2b, 3 Wohn- und Arbeitszonen 2, 3 Dorfzone 3 Weilerzone Zone für kulturhistorische Bauten und Anlagen Arbeitszone a Arbeitszone b Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Zone für Sport- und Freizeitanlagen Zone für Pferdesport Freihaltezone

W WA D We Kh Aa Ab Oe OeA Ps FZ

II III III III III III IV III III III III

C12-C18 C12-C18 C02 C01 C01 C22 C27 C31 C31 C07 C07

hellgelb - rot mit hellvioletten Streifen (C22) hellbraun mit Zahl sandbraun mit magenta Streifen (C19) hellviolett mit Buchstabe a hellblau mit Buchstabe b dunkelgrau mit hellgrünen Streifen (C07) +Zweck mit pastellgrünen Streifen (C10) hellgrün

B. Landwirtschaftszonen Landwirtschaftszone Landwirtschaftszone für bes. Nutzungen: Pflanzenbau

L LP

III III

C10 C10

pastellgrün mit hellvioletten Streifen (C22) u. LP

C. Schutzzonen Landschaftsschutzzone Naturschutzzone

Ls Ns

III III

C10 C10

mit hellgrünen Streifen (C07)

D. Überlagernde Zonen: Zone für archäologische Funde Zone mit Gestaltungsplanpflicht Gefahrenzone

Ar Gp Ng

-

C22 C22 C22

magenta Punktraster

Fassadenhöhe (FH)

traufseitige Fassadenhöhe (FHtr)

giebelseitige Fassadenhöhe (FHgi)

mit blaugrünen (cyan) Streifen (C26)

hellblaue Schraffur (C27) mittelblaue Schraffur (C28)

2.2 Masstabelle Zone

Wohnzonen W

Wohn- und Arbeitszonen WA

Dorfzonen

Abkürzung

Geschossflächenziffer (GFZ)

Dachform

W 2b

0.7 1), 2)

W3

1.0

WA 2

0.75 1), 3)

WA 3

1.0 3)

FD/PD SD FD/PD SD FD/PD SD FD/PD SD

10.5 13.5 11.5 14.5 -

8.0 11.0 9.0 12.0

12.5 15.5 13.5 16.5

D3

-

SD

-

10.0

14.5

-

11)

Weilerzone Zone für kulturhistorische B + A

We Kh

-

Arbeitszone a

Aa

-

Arbeitszone b

Ab

-

Zone für öff. Bauten und Anlagen

Oe

-

Zone für Sport- und Freizeitanlagen

OeA

-

Zone für Pferdesport

Ps

-

Freihaltezone

FZ

-

4), 5), 6)

SD

8.0

12.5

11)

FD/PD SD FD/PD SD FD/PD SD

16.0 17.5 13.5 -

FD SD

11.5 -

13.5 15.0 11.0

18 19.5 15.5

9.0

13.5

-

-

min. Anzahl Vollgeschosse

max. Gebäudelänge

Grenzabstand klein / gross

-

35

4.0 / 6.0

2

45

5.0 / 7.5

-

40

4.0 / 6.0

2

50

5.0 / 7.5

-

40 7)

4.0 / 4.0

-

30 7) -

4.0 / 4.0 4.0 / 4.0

-

60

5.0 / 5.0 8)

-

150

5.0 / 5.0 9)

-

45

5.0 / 5.0 10)

-

-

3.0 / 3.0

-

60

4.0 / 4.0

-

-

-

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Zone

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Abkürzung

Geschossflächenziffer (GFZ)

Landwirtschaftszone

L

-

L-zone für bes. Nutzung: Pflanzenbau

LP

-

Landschaftsschutzzone

Ls

-

Naturschutzzone

Ns

-

FD = Flachdach

1) 2) 3) 4)

5) 6)

7) 8) 9) 10) 11) 12)

PD = Pultdach

SD = Schrägdach

Dachform

Fassadenhöhe (FH)

traufseitige Fassadenhöhe (FHtr)

FD/PD SD FD/PD SD FD/PD SD

10.50 12.50 10.5 -

8.0 11) 10.0 8.0 11)

4), 5), 6)

-

giebelseitige Fassadenhöhe (FHgi) 12.5 11) 14.5 12.5 11)

min. Anzahl Vollgeschosse

max. Gebäudelänge

Grenzabstand klein / gross

-

40 12)

4.0 / 4.0 9)

-

-

5.0 / 5.0

-

40 12)

4.0 / 4.0 9)

-

-

-

 = keine Festlegung

gilt jeweils für offene Bauweise; für halboffene Bauweise +0.05; für verdichtete Bauweise +0.10. Neubauten mindestens 0.50 kombinierte Wohn-/Gewerbegebäude: GFZ +25% (Gewerbeanteil mind. 1/3 der Summe der Geschossflächen) Für Flachdachbauten (FD) gilt die Fassadenhöhe (FH). Die obersten 2.5 m der festgelegten Fassadenhöhe (FH) sind nur beim Bau eines Attikageschosses gem. § 29 PBV bebaubar. Für Schrägdachbauten (SD) gilt die traufseitige und giebelseitige Fassadenhöhe. Bei Pultdachbauten (PD) ist unter dem Dachfirst die Fassadenhöhe (FH) einzuhalten. Pultdächer sind gemäss § 28 PBV auszuführen. gilt für Wohngebäude. gegenüber angrenzenden Parzellen in Wohnzonen: +2.0 m gegenüber angrenzenden Parzellen in Wohnzonen: +4.0 m gegenüber angrenzenden Parzellen in Wohnzonen: +5.0 m Für landwirtschaftliche Ställe und Scheunen + 3.0 m. Landwirtschaftliche Ställe und Scheunen max. 80 m

Massskizze Fassadenhöhen

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2.3 Bauzonen 2.3.1 Wohnzonen

PBV § 5, Wohnzonen

1 Es gelten die Bestimmungen von § 5 PBV. 2 In der Wohnzone W3 sind Einfamilien- / Doppeleinfamilien- sowie Reiheneinfamilienhäuser nicht zulässig. 3 Der Gewerbe- und Dienstleistungsanteil darf höchstens ½ der Summe der zulässigen Geschossflächen betragen.

2.3.2 Wohn- und Arbeitszonen

PBV § 7, Wohn- und Arbeitszonen

1 Es gelten die Bestimmungen von § 7 PBV. 2 In der Wohn- und Arbeitszone WA3 sind Einfamilien- / Doppeleinfamilien- sowie Reiheneinfamilienhäuser nicht zulässig.

2.3.3 Dorfzonen

PBV § 6, Dorfzonen

1 Es gelten die Bestimmungen von § 6 PBV. 2 Der Abbruch von Bauten bedingt, dass keine Beeinträchtigung des Strassenund Platzbildes eintritt oder gleichzeitig ein bewilligtes Ersatzvorhaben vorliegt.

2.3.4 Weilerzone

PBV § 6, Weilerzonen

1 Es gelten die Bestimmungen von § 6 PBV. 2 Zulässig sind Wohnbauten, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Mischbauten und landwirtschaftliche Betriebe.

2.3.5 Zone für kulturhistorische Bauten und Anlagen 1 Die Zone für kulturhistorische Bauten und Anlagen bezweckt die sinnvolle Erhaltung, Pflege und Ergänzung der kulturhistorisch wertvollen Bauten und deren Umgebung. 2 Zulässig sind nur Nutzungen, die dem Zweck der Zone nicht widersprechen. 3 Die Beurteilung eines Baugesuchs erfolgt in Absprache mit dem kantonalen Amt für Denkmalpflege.

2.3.6 Arbeitszone a, Kleingewerbe und Dienstleistung

PBV § 8, Arbeitszonen LSV Art. 43 Abs.1 lit. c.

1 Zulässig sind mässig störende Gewerbe-, Dienstleistungs- und Verwaltungsbetriebe.

2.3.7 Arbeitszonen b

PBV § 8, Arbeitszonen LSV Art. 43 Abs.1 lit. c.

Es gelten die Bestimmungen über die Arbeitszonen nach § 8 PBV. 2.3.8 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen 1 Es gelten die Bestimmungen über die Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen gemäss § 9 PBV. 2 Zur guten Eingliederung in die bestehende Baustruktur und zur Verträglichkeit der Massstäblichkeit sind Bauten mit mehr als 80.0 m Länge baulich zu gliedern und die Umgebung optisch und raumwirksam zu bepflanzen.

PBV § 9, Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen

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2.3.9 Zone für Sport-und Freizeitanlagen 1 Die Zone für Sport-und Freizeitanlagen ist für Anlagen bestimmt, die der Allgemeinheit für Sport, Freizeitgestaltung, Parkierung usw. dienen. 2 Bauten und Anlagen sind zulässig, soweit sie dem Nutzungszweck der Anlage dienen.

2.3.10 Zone für Pferdesport 1 Die Zone für Pferdesport ist für die Erstellung und den Betrieb von Bauten und Anlagen, welche dem Pferdesport oder der Haltung, Zucht und Ausbildung von Pferden dienen, bestimmt. 2 Betriebsunabhängige Wohn- und Gewerbenutzungen sind nicht gestattet. 3 Die Zone wird im Zonenplan differenziert behandelt: a) für Anlagen: zulässig sind nur ebenerdige Anlagen, Unterstände, Pferdeeinrichtungen oder -hindernisse und mobile Einrichtungen. Die Versiegelung von Flächen ist nicht zulässig.

2.3.11 Freihaltezone

PBV § 10, Freihaltezonen

Es gelten die Bestimmungen von § 10 PBV.

2.4 Landwirtschaftszonen 2.4.1 Landwirtschaftszone

PBV § 11, Landwirtschaftszonen

Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen richtet sich nach der übergeordneten Gesetzgebung.

2.4.2 Landwirtschaftszone für besondere Nutzungen 1 Der Nutzungszweck der jeweiligen Zone wird im Zonenplan bezeichnet: a) Pflanzenbau

PBV § 12, Landwirtschaftszonen für besondere Nutzungen RPG Art. 16a Abs. 3

2.5 Schutzzonen 2.5.1 Landschaftsschutzzone

PBV § 13, Landschaftsschutzzonen

Es gelten die Bestimmungen von § 13 PBV.

2.5.2 Naturschutzzone Es gelten die Bestimmungen von § 14 PBV. 2.6 Überlagernde Zonen 2.6.1 Zone für archäologische Funde

PBV § 14, Naturschutzzonen NHG § 1, Ziele NHG § 10, Geschützte Objekte

PBV § 18, Zonen für archäologische Funde NHV TG §§ 46-50

Es gelten die Bestimmungen von § 18 PBV.

2.6.2 Zone mit Gestaltungsplanpflicht Es gelten die Bestimmungen von § 20 PBV.

PBV § 20, Zonen mit Gestaltungsplanpflicht

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2.6.3 Gefahrenzone

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PBG § 20, PBV § 21, Gefahrenzonen

Es gelten die Bestimmungen von § 21 PBV.

3. Bau- und Umgebungsvorschriften 3.1 Nachhaltiges Bauen 3.1.1 Haushälterische Bodennutzung Sofern ein Bauvorhaben die erlaubte Geschossflächenziffer um mehr als 30% unterschreitet, ist im Baugesuch konzeptionell aufzuzeigen, wie auf dem Grundstück zu einem späteren Zeitpunkt die erlaubte Geschossflächenziffer ausgeschöpft werden kann.

3.1.2 Verdichtete Bauweise

PBV § 36 Abs. 4, Verdichtete Bauweise

1 In verdichteter Bauweise gilt die offene / halboffene Bauweise. 2 Zur Erreichung einer hohen Siedlungsqualität kann die Nutzungsdichte bis 20 % erhöht sowie die Grenz- und Gebäudeabstände innerhalb der Zone reduziert werden.

3.1.3 Ökologischer Ausgleich Zum Zweck der Erhaltung und Schaffung von natürlichen Lebensgrundlagen innerhalb des Baugebiets sowie der Vernetzung von Biotopen sind wenn möglich 2 - nicht begehbare Flachdächer und Dächer bis 5° Neigung, deren Fläche 40 m übersteigt, extensiv zu begrünen, soweit sie nicht energetisch genutzt werden; - Böschungen mit einheimischen und standortgerechten Pflanzen zu begrünen; - Bei Neubauten sowie bei grösseren Umgebungsarbeiten sind grosszügige Grünbereiche mit einheimischen und standortgerechten Sträuchern, Hecken oder Bäumen vorzusehen. - Industrie- und Gewerbegebiete sind an den Zonenrändern mit einheimischen und standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.

3.1.4 Künstliche Beleuchtung Zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen ist bei Aussenbeleuchtungen sicherzustellen, dass durch eine korrekte Ausrichtung und Abschirmung nur der erforderliche Bereich beleuchtet und die Betriebszeit mit technischen Hilfsmitteln (Tageslichtsteuerung, Bewegungsmelder, Zeitschalteinrichtung) auf das notwendige Minimum begrenzt wird.

NHG BG Art. 18b Abs. 2, Ökologischer Ausgleich RPG Art. 3, Planungsgrundsätze NHG TG § 11, Massnahmen zum ökologischen Ausgleich Weisungen Pflanzenschutzdienst Berufs- und Bildungszentrum Arenenberg (Feuerbrand)

USG Art. 1, Zweck Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen (BAFU, 2005) Norm SIA 491 'Vermeidung unnötiger Lichtemissionen im Aussenraum'

3.2 Besondere Abstände 3.2.1 Grenzabstand 1 In den Wohnzonen und Wohn- und Arbeitszonen gilt auf der am stärksten nach Süden oder Westen gerichteten Längsseite der grosse, auf den übrigen Seiten der kleine Grenzabstand. In Zweifelsfällen bestimmt der Gemeinderat die massgebende Gebäudeseite. Für eingeschossige Gewerbebauten mit höchstens einer Wohnung und eingeschossige Gebäudeteile (z.B. Wintergarten) gilt allseitig der kleine Grenzabstand. 2 An- und Kleinbauten dürfen auf einer Anstosslänge von höchstens 7.0 m, Unterniveaubauten auf der ganzen Länge mit einem verminderten Grenzabstand von 2.0 m erstellt werden.

PBG §§ 74-77, Abstände StrWG §§ 40-45, Abstände gegenüber Strassen FlGG § 4, Einzäunungen FlGG § 5, Pflanzungen

PBV § 22, Kleinbauten, Anbauten PBV § 23, Unterniveaubauten PBV § 27, Untergeschosse

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3 Für unterirdische Bauten, Erdkollektoren, Zufahrten und befestigte Plätze gilt ein Grenzabstand von mindestens 0.5 m. Gehen von ihnen wesentliche Immissionen auf das Nachbargrundstück aus, beträgt der Grenzabstand mindestens 3.0 m.

4 Für Mauern, Grenzwände und ähnliche, lichtundurchlässige Grenzvorrichtungen gilt bis 1.8 m Höhe ein Grenzabstand von der Hälfte der Höhe. Ab einer Höhe von 1.8 m gelten die Grenzabstände von Gebäuden.

5 Gestaltete Böschungen und Hangsicherungen haben einen Grenzabstand von mindestens 0.6 m einzuhalten. 6 Bäume haben einen Grenzabstand von mindestens 3.0 m einzuhalten und sind in der Höhe nicht beschränkt.

FIGG § 7, Messweise

3.2.2 Gebäudeabstand 1 Der Gebäudeabstand entspricht der Summe der vorgeschriebenen Grenzabstände. 2 Wenn Schattenwurf, Lichtentzug und Brandschutzvorschriften berücksichtigt sind, keine städtebaulichen Gründe dagegen sprechen und die betroffenen Grundeigentümer zustimmen, kann der Gemeinderat den Gebäudeabstand bis auf 6.0 m reduzieren. Eine weitere Reduktion des Gebäudeabstandes kann nur innerhalb der zulässigen Gebäudelänge beider Bauten gestattet werden gestattet werden. Die Gebäudelänge gemäss Masstabelle darf nicht überschritten werden.

PBV § 30, Gebäudeabstand

Brandschutzvorschriften (VKF) PBG § 77, Näherbaurecht max. Gebäudelänge

< 6.0 m

3 Bei An- und Kleinbauten kann der Gebäudeabstand zu anderen Bauten und Gebäuden auf dem gleichen Grundstück bis auf 3.0 m reduziert werden, wenn

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Schattenwurf, Lichtentzug und Brandschutzvorschriften berücksichtigt sind.

3.3 Bauen an Hanglagen 1 Bauten in Hanglagen erhalten einen Zuschlag zur talseitigen Fassadenhöhe, welche der Differenz der berg- und talseitig gemessenen Fassadenhöhe entspricht. Der Zuschlag beträgt höchstens 2.0 m.

PBV § 29, Attikageschosse PBV § 39, Terrassenhäuser PBG § 72 Abs. 1, Baureife

2 Attikageschosse gemäss § 29 PBG müssen talseitig um das Mass ihrer Höhe zurückversetzt sein.

3.4 Allgemeine Gestaltungsvorschriften 3.4.1 Gebäude, Bauten und Anlagen Gebäude, Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: - die bestehende benachbarte Bebauung, - Stellung, Form und Proportionen, - die Gliederung, Materialwahl und Farbgebung von Fassaden (Fenster, Balkone), Dächern (Dachaufbauten, -einschnitte, Solaranlagen), Antennen und Reklamen, - die Anordnung der Erschliessungsanlagen, Parkplätze und Eingänge sowie - die topografische Einbettung.

3.4.2 Dachlandschaft 1 Dachform, -aufbauten und -einschnitte sowie das Bedachungsmaterial haben sich gut in die Dachlandschaft einzufügen. 2 Aufbauten und Einschnitte dürfen gesamthaft 1/2 der Gebäudelänge nicht überschreiten. 3.4.3 Aussenraum 1 Aussenräume privater Grundstücke sind so zu gestalten, dass zusammen mit

PBG §§ 78 und 79, Gestaltung

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den Bauten und Anlagen eine gute Gesamtwirkung entsteht. 2 Der Raum zwischen Fassadenflucht und Strasse ist in der Regel zu begrünen. Die versiegelten Flächen sind auf das erschliessungstechnisch bedingte Minimum zu beschränken. 3 Das Oberflächenwasser von privaten Vorplätzen, Zufahrten etc. darf nicht auf Strassen und Wege der Gemeinde abgeleitet werden.

Str.u.W. Vo. § 11, Oberflächenwasser SN 640 050, Grundstückzufahrten

3.4.4 Terrainveränderung

PBG § 79, Terrainveränderung bfu-Geländer und Brüstungen SIA Norm 358, Geländer und Brüstungen

1 Bauten und Anlagen sind insbesondere durch geeignete Grundrisskonzeption, Stellung und Staffelung so den topographischen Verhältnissen anzupassen, dass Terrainveränderungen, künstliche Böschungen und Stützmauern auf das Minimum beschränkt bleiben. 2 Einzelne Stützbauwerke sind bis zu 1.0 m ohne Zwischenbermen zulässig. Höhere Hangsicherungen sind mit Zwischenbermen von mindestens 1.0 m zu versehen. Künstliche Böschungen mit einer Neigung steiler als 1:1 sind ab 1.0 m Höhe mit Zwischenbermen von mindestens 1.0 m zu versehen. 3 Stützbauwerke und Hangsicherungen sind standortgerecht zu bepflanzen.

3.5 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Dorf- und Weilerzone 3.5.1 Allgemein 1 Neu- und Erweiterungsbauten haben durch ihre Stellung und Gliederung der Baukörper sowie Weiterführung der ortsüblichen Aussenraumgestaltung den Massstab und die Bebauungsstruktur zu wahren. Die ortsbildprägende Fassadenstruktur und -gliederung ist beizubehalten und die Gestaltung muss dem jeweiligen Gebäudetyp entsprechen. 2 Bei Projekten, die aufgrund des Ortsbildes besondere Anforderungen zu erfüllen haben, kann der Gemeinderat ein Fachgremium beiziehen. 3.5.2 Dächer 1 Bauten sind mit symmetrischen Giebeldächern und Dachneigungen von 30-45° zu versehen. Die kleine Kniestockhöhe darf 1.0 m nicht überschreiten. Das Dach muss allseitig vorspringen. Die Trauflinie des Hauptdaches darf bei Giebellukarnen und Schleppgauben nicht unterbrochen werden. 2 Dachaufbauten sind als Giebellukarnen oder Schleppgauben auszubilden. Giebellukarnen und Schleppgauben dürfen gesamthaft 1/3 der Gebäudelänge, der einzelne Bauteil 2.5 m Breite nicht überschreiten. Auf dem gleichen Dach ist jeweils nur eine Art von Dachaufbauten zulässig. 3 Vereinzelte Dachflächenfenster sind zulässig. Das einzelne Fenster darf das 2 Mass von 1.0 m (Lichtfläche) nicht übersteigen.

4 Dacheinschnitte sind nicht gestattet. 5 Pult- und Flachdächer sind nur bei An- und Kleinbauten zugelassen.

3.5.3 Fassaden 1 Die Gliederung, die Materialwahl, die Proportionen der einzelnen Bauteile und die Farbgebung von Fassaden, Fenstern, Fensterläden und Türen haben der ortsüblichen Bauweise zu entsprechen.

max. 1.0 m

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2 Balkone sind bei Ersatzbauten zulässig, sofern sie sich in das Erscheinungsbild des Gebäudes und in die Umgebung gut einordnen. 3 Lauben sind zulässig, sofern sie mit dem Charakter des Gebäudes vereinbar sind und nicht über den Dachvorsprung hinausragen. 4 Bei Renovationen, Erneuerungen und Umbauten sind kunsthistorisch wertvolle Riegel- und Ständerbaukonstruktionen möglichst sichtbar zu erhalten. 3.6 Parkierung für Fahrzeuge 1 Bei Einfamilienhäusern sind mindestens 2 Parkfelder zu erstellen. 2 Bei Mehrfamilienhäusern sind mindestens 1.5 Parkfelder pro Wohnung plus 1 Besucherparkfeld pro 4 Wohnungen zu erstellen. Besucherparkfelder sind deutlich zu bezeichnen und dauernd als solche zu erhalten.

PBG § 88, Parkfelder, Verkehrsflächen PBV § 34, Privilegierte Parkierungsanlagen StrWG § 46, Abstellplätze und Garagen StrWV § 12, Zufahrten, Zugänge SN 640 281, Parkieren

3 Der Parkierungsbedarf anderer Bauten und Anlagen wird vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Normen bestimmt.

3.7 Nebennutzflächen 1 In Mehrfamilienhäusern sind in der Nähe des Eingangs genügend grosse, gemeinsame Abstellräume und/oder gut beleuchtete, überdachte Abstellanlagen für Zweiräder vorzusehen. Der Parkierungsbedarf wird vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Normen bestimmt. 3 In Mehrfamilienhäusern sind den Wohnungen zugehörige Abstellräume von mindestens 8% der jeweiligen Geschossfläche zu erstellen.

PBG § 106, Baubewilligung, Nebenbestimmungen PBV § 42, Gesundheit

SN 640 065/066, Veloparkierung Veloparkierung - Handbuch (ASTRA, 2008)

3.8 Kehrichtbeseitigung

PBG § 91, Kehrichtbeseitigung

Bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als 4 Wohnungen sind die erforderlichen Kehrichtcontainer durch den Hauseigentümer zur Verfügung zu halten. PBG §§ 98-111, Bewilligungsverfahren

4. Baubewilligungsverfahren 4.1 Ausnahmebewilligung Der Gemeinderat kann in Dorfzonen zum Schutz des Ortsbilds und zur Siedlungserneuerung Ausnahmen von den Bau- und Gestaltungsvorschriften gewähren.

PBG § 92, Ausnahmen

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5. Schlussbestimmungen 5.1 Zonenbezeichnung Die geltenden Zonenbezeichnungen der Gemeinde Felben-Wellhausen werden wie folgt vereinheitlicht: Bezeichnung bisher

Bezeichnung neu

W2 W3 WG2 WG3 DZ WZ GZ IZ Oe

Wohnzone 2-geschossig Wohnzone 3-geschossig Wohn- und Gewerbezone 2-geschossig Wohn- und Gewerbezone 3-geschossig Dorfzone Weilerzone Gewerbezone Industriezone Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

W 2b W3 WA 2 WA 3 D2 We Aa Ab Oe

OeA

Zone für öffentliche Anlagen

OeA

SZ

Schlosszone

Kh

Fh PSA Lw LP

Freihaltezone Zone für Pferdesportanlagen Landwirtschaftszone Landwirtschaftszone für besondere Nutzung

FZ Ps L LP

Ls Ns Wd

Landschaftschutzzone Naturschutzzone Waldzone Zonen archäologischer Fundstellen

Ls Ns Ar

Gestaltungsplanpflicht

Gp

Wohnzone Wohnzone Wohn- und Arbeitszonen Wohn- und Arbeitszonen Dorfzone Weilerzone Arbeitszone a Arbeitszone b Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Zone für Sport- und Freizeitanlagen Zone für kulturhistorische Bauten und Anlagen Freihaltezone Zone für Pferdesport

Landwirtschaftszone Landwirtschaftszone für besondere Nutzung (Pflanzenbau) Landschaftschutzzone Naturschutzzone Zone für archäologische Funde Zone mit Gestaltungsplanpflicht

5.2 Anwendung bisherigen Rechts Bewilligungspflichtige Bauvorhaben, über die die Gemeindebehörde bei Inkrafttreten dieses Reglements noch nicht entschieden hat, sind nach neuem Recht zu beurteilen. 5.3 Aufhebung bisherigen Rechts Folgende Erlasse werden aufgehoben: - Baureglement vom 2001, RRB Nr. 360 vom 10.4.2001 (mit allen nachfolgenden Änderungen)

5.4 Inkrafttreten Das Baureglement tritt mit dem Inkraftsetzungsbeschluss der Gemeindebehörde in Kraft.

PBG § 6, Inkraftsetzung

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Anhang 1. Liste der wichtigsten Rechtsgrundlagen, Normen und Richtlinien Bundesrecht ZGB NHG / NHV BZG RPG / RPV EnG / EnV USG UVPV StFV TVA LRV LSV NISV GSchG / GSchV ArG BauAV LwG WaG / WaV

Schweizerisches Zivilgesetzbuch BG über den Natur- und Heimatschutz mit Verordnung Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz Raumplanungsgesetz mit Verordnung Energiegesetz mit Verordnung Umweltschutzgesetz mit Verordnungen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung Störfallverordnung Technische Verordnung über Abfälle Luftreinhalte-Verordnung Lärmschutz-Verordnung Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung Gewässerschutzgesetz mit Verordnung Arbeitsgesetz Bauarbeiten Verordnung Landwirtschaftsgesetz Waldgesetz mit Verordnung

210 451 / 451.1 520.1 700 / 700.1 730.0 / 730.01 814.01 814.011 814.012 814.600 814.318 814.41 814.710 814.20 / 814.201 822.11 832.311 910.1 921.0 / 921.01

Gesetz über die Gemeinden Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat mit Verordnung Planungs- und Baugesetz mit Verordnung Gesetz über den Feuerschutz mit Verordnung Gesetz über den Wasserbau mit Verordnung Gesetz über Strassen und Wege mit Verordnung Energienutzungsgesetz mit Verordnung Verordnungen zur eidg. Umweltschutzgesetzgebung Gesetz über Flur und Garten Waldgesetz mit Verordnung

131.1 170.1 450.1 450.11 700 / 700.1 708.1 / 708.11 721.1 / 721.11 725.1 / 725.10 731.1 / 731.11 814.0-8 913.1 921.1 / 921.11

Kantonales Recht GemG VRG NHG / NHV PBG / PBV

StrWG / StrWV ENG / ENV FlGG WaldG / WaldV Kommunales Recht GO … …

Gemeindeordnung

Felben-Wellhausen Baureglement

Normen und Richtlinien Bei der Planung von Bauten und Anlagen sind folgende Normen und Richtlinien zu beachten: SN 521 500 SN 592 000 SN 640 066 SN 640 281 SN 640 291a SN 640 050

Hindernisfreie Bauten (Ausgabe 2009) Liegenschaftsentwässerung (Ausgabe 2012) Parkieren; Projektierung von Veloparkierungsanlagen (Ausgabe 2011) Parkieren; Angebot an Parkfeldern für Personenwagen (Ausgabe 2006) Parkieren; Anordnung und Geometrie der Parkierungsanlagen (Ausgabe 2006) Grundstückzufahrten (Ausgabe 1993)

SIA 112/1 SIA 118 SIA 180 SIA 181 SIA 358 SIA 380/1 SIA 384/1

Nachhaltiges Bauen - Hochbau Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten Wärme- und Feuchteschutz im Hochbau Schallschutz im Hochbau Geländer und Brüstungen Thermische Energie im Hochbau Heizungsanlagen in Gebäuden

VKF

Brandschutznorm

bfu / Suva

Sicherheitsempfehlungen der Beratungsstelle für Unfallverhütung und der Suva

EKAS

Richtlinien der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit

2. Abkürzungsverzeichnis ASTRA BAFU DBU FlGG GO IVHB LSV LwG NHG / NHV PBG / PBV RPG / RPV SIA SN SR StrWG / StrWV TVA USG VKF VSS

Bundesamt für Strassen Bundesamt für Umwelt Departement für Bau und Umwelt (Thurgau) Gesetz über Flur und Garten Gemeindeordnung Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe Eidg. Lärmschutz-Verordnung Bundesgesetz über die Landwirtschaft Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz mit Verordnung Planungs- und Baugesetz mit Verordnung Eidg. Raumplanungsgesetz mit Verordnung Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein Normen der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV) Systematische Sammlung des Bundesrechts Gesetz über Strassen und Wege mit Verordnung Eidg. Technische Verordnung über Abfälle Bundesgesetz über den Umweltschutz Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute

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