Glarisegg (Schule)

Piano d'utilizzazione speciale · Steckborn

Documento

Numero
42
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Sottotipo
Piano particolareggiato
Comune
Steckborn
Cantone
Turgovia
Livello
Comune
Approvato da
DBU
Procedura
Genehmigung Änderung
Adottato
7 lug 2023
In vigore dal
9 ago 2023

Carta

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Testo

2023.02-018C-E-1.pdf

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 07.07.2023

Entscheid Nr. 42 BOA/PG Nr. 2023.02-018

Politische Gemeinde Steckborn - Gestaltungsplan Schule Glarisegg - Geringfügige Zonenplanänderung Glarisegg

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Der vom Stadtrat Steckborn am 20. Dezember 2022 beschlossene Gestaltungsplan Schule Glarisegg wird genehmigt.

2.

Die vom Stadtrat Steckborn am 20. Dezember 2022 beschlossene geringfügige Zonenplanänderung Glarisegg wird genehmigt.

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3.

Mitteilung an: - Stadt Steckborn, Seestrasse 123, 8266 Steckborn, unter Beilage der Dossiers des Gestaltungsplans Schule Glarisegg und der geringfügigen Zonenplanänderung Glarisegg, mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - Winzeier + Bühl, Rheinweg 21, 8200 Schaffhausen - Hochbauamt - Amt für Denkmalpflege - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Umwelt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers des Gestaltungsplans Schule Glarisegg und der geringfügigen Zonenplanänderung Glarisegg, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.

Erwägungen: 1.

Mit Schreiben vom 10. März 2023 ersucht die Politische Gemeinde Steckborn um Genehmigung des im Titel erwähnten Gestaltungsplans und der Zonenplanänderung. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. Die Genehmigungsvorlage wurde vom Amt für Raumentwicklung mit Bericht vom 6. Oktober 2022 vorgeprüft.

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2.

Der Gestaltungsplan "Schule Glarisegg" umfasst eine Teilfläche der Parzelle Nr. 559. Im rechtskräftigen Zonenplan ist das Planungsgebiet der Schulzone Glarisegg zugewiesen und wird von einer Gestaltungsplanflicht überlagert. Für das Planungsgebiet Glarisegg besteht ein rechtskräftiger Gestaltungsplan aus dem Jahr 1996. Auslöser für die Neufassung des Gestaltungsplans sind Bauabsichten der Schulstiftung Glarisegg. Diese möchte die Schulbauten den geänderten Bedürfnissen anpassen. Die Stiftung hat einen Architekturwettbewerb durchgeführt. Das Siegerprojekt "PIVOT" soll nun realisiert werden. Dafür muss zuerst die planungsrechtliche Grundlage geschaffen werden. Einerseits soll der bestehende Gestaltungsplan durch einen neuen abgelöst werden. Andererseits ist eine Verlagerung von rund 140 m2 Bauzonenfläche erforderlich, damit alle Neubauten vollumfänglich innerhalb der Bauzone zu liegen kommen. Gemäss Art. 2 Sonderbauvorschrifen (SBV) bezweckt der Gestaltungsplan: • die Voraussetzungen für die Weiterentwicklung der Schule unter besonderer Berücksichtigung des wertvollen baulichen Ensembles in der Landschaft von nationalem Interesse zu schaffen • eine gegenüber der Regelbauweise bessere Siedlungsgestaltung. Der Gestaltungsplan regelt die Bebauung und die Erschliessung im Planungsgebiet und schafft auf den Ort abgestimmte Freiräume, die die Umgebung aufwerten. Die Zweckartikel ist sachgerecht definiert. Das Konzept sieht den Ersatz der Gebäude "Haus am See", "Haus am Garten", "Haus am Hof' sowie des Ökonomiegebäudes vor. Der Wettbewerbsvorschlag sieht eingeschossige, pavillonartige Bauten vor. Die vorliegenden Unterlagen zeigen, dass sich die Verfasser intensiv mit dem Planungsgebiet und der Bauaufgabe auseinandergesetzt haben. Die Gesamtanlage macht einen sehr guten, auf den gebauten Kontext und auf die äusserst attraktive See-Landschaft abgestimmten Eindruck. Die Körnung, die Platzierung, die Massstäblichkeit, die spezifische Differenzierung der Geschossigkeit und der architektonische Ausdruck der Bauten überzeugen. Insgesamt führt das übersichtliche Bebauungskonzept zu einer kohärenten, architektonisch sehr guten Anlage mit qualitätsvollen Aussenräumen. Im Gestaltungsplan werden zudem in Art. 8 SBV die wesentlichen Elemente des Richtprojekts verbindlich festgelegt. In Art. 10 SBV hat die Gemeinde präzise Vorschriften zur Freiraumgestaltung festgelegt. Im Situationsplan werden ökologisch wertvolle Grünflächen ausgeschieden, was begrüssenswert ist. Die planerische Umsetzung überzeugt. Mit dem Gestaltungsplan wird betreffend der Gebäudelänge mehrfach von der Regelbauweise abgewichen. Die Abweichungen sind im Planungsbericht auf Seite 14

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aufgeführt. Abweichungen sind gemäss § 24 Abs. 2 PBG möglich, wenn dadurch gesamthaft eine bessere Siedlungsgestaltung erzielt wird und diese im öffentlichen Interesse liegt. Die Anforderungen an eine gute Gestaltung gemäss § 23 PBG und § 24 PBG sind klar erfüllt. Die Abweichungen gegenüber der Regelbauweise können somit akzeptiert werden. 3.

Damit das Bauprojekt umgesetzt werden kann, muss eine Fläche von 141 m2 von der Schulzone Glarisegg in die Landwirtschaftszone ausgezont und an anderer Stelle eine Fläche von 139 m2 von der Landwirtschaftszone in die Schulzone Glarisegg eingezont werden. Hierfür hat die Stadt Steckborn eine geringfügige Zonenplanänderung vorgenommen. Die Stadt Steckborn revidiert aktuell ihre Ortsplanung. Deshalb wäre es naheliegend, die vorliegende Zonenplanänderung im Rahmen der Ortsplanungsrevision vorzunehmen. Im Anbetracht dessen, dass die Zonenplanänderung von geringem Ausmass ist, keine Zusammenhänge zur übrigen Ortsplanungsrevision bestehen und die Schule Glarisegg die unbefriedigende Schulraumsituation zeitnah beheben muss, kann die geringfügige Zonenplanänderung ausnahmsweise der Gesamtrevision vorgezogen genehmigt werden.

Die generelle Prüfung der Planung ergibt, dass die Vorlage die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) erfüllt. Der Gestaltungsplan und die Zonenplanänderung werden genehmigt.

Departement für Bau und Umwelt

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:

0 1, JULI 2023

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Amt für Raumentwicklung

Visum:

E 2 2. März 2023 Zur Erledigung:

Politische Gemeinde Steckborn

Kopie z.K. an:

Gestaltungsplan «Schule Glarisegg» (Neufassung 2022)

Sonderbauvorschriften (SBV) Vom Gemeinderat beschlossen am 20. Dezember 2022

Öffentliche Auflage*)

DerJitad

vom 3. bis 22. Februar 2023

räsident

Die Stadtschreiberin

Roland Toleti

Manuela

Durch das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau genehmigt am

mit Entscheid Nr. .... t. r.

KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD

Inkraftsetzung durch den Gemeinderat per

*) Wer durch den Gestaltungsplan berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse hat, kann während der Auflagefrist beim Gemeinderat schriftlich und begründet Einsprache erheben. Der Gestaltungplan untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 24 Abs. 3 PBG.

Genehmigung

Bearbeitung:

Winzeier + Bühl | Raumplanung und Regionalentwicklung Rheinweg 21 I 8200 Schaffhausen | Tel. 052 624 32 32 | [email protected] | www.regionalentwicklung.ch

2

Steckborn: Gestaltu rgsplan «Schule Glarisegg»: Sonderbauvorschriften

A.

Al I ge m e i n e Best i mmungen

Art. 1 Ge tungsbere ch

27.02.23

Der Gestaltungsplan gilt für das im Situationsplan 1:500 umgrenzte Gebiet.

Art. 2 Zie ketzung

Der Gestaltungsplan bezweckt,

Art. 3 ■

die Voraussetzungen für die Weiterentwicklung der Schule unter besonderer Berücksichtigung des wertvollen baulichen Ensembles in der Landschaft von nationalem Interesse zu schaffen,

■

eine gegenüber der Regelbauweise bessere Siedlungsgestaltung.

Inhalt und Wirkung 1

2

Der Gestaltungsplan umfasst folgende Bestandteile: a.

Sonderbauvorschriften

b.

Situationsplan 1:500

c.

Planungsbericht

Die im Situationsplan 1:500 bezeichneten Festlegungen und die Sonderbauvorschriften sind allgemeinverbindlich. Die Informationen und Hinweise im Situationsplan 1:500 sowie der Planungsbericht haben informativen Charakter und sind nicht rechtsverbindlich.

B.

Erschliessung

Art. 4 Feuerwe h*

Die im Situationsplan konzeptionell eingetragenen (Not-)Zufahrten und Stellflächen der Feuerwehr sind im Rahmen des Bau bewilligungsverfahrens gemäss der Richtlinie für Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen der Feuerwehr Koordination Schweiz FKS zu dimensionieren und wo notwendig zu ertüchtigen oder zu ergänzen.

C.

Bebauung

Art. 5 Beste heide Bauten

Art. 6 1

Umbauten des Haupthauses, des Gebäudes «Lönneberga» und der Werkstatt sind innerhalb des bestehenden Volumens vorzunehmen. Ausgenommen ist ein allfälliger An- oder Aufbau für einen Lift zur behindertengerechten Vertikalerschliessung des Haupthauses, sofern damit weder das Haupthaus, noch das bauliche Ensemble als Ganzes beeinträchtigt werden.

2

Die übrigen bestehenden Bauten können ersetzt, das Heimleiterhaus auch in einen Neubau integriert werden.

Baubere ehe für Neu- und Ersatzbauten Mit Ausnahme von Kleinbauten sind Neu- und Ersatzbauten nur innerhalb der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Baubereiche zulässig. Innerhalb des Baubereichs für Balkon sind ein Balkonanbau und ein Vordach zulässig. 3

Kleinbauten sind zurückhaltend zu gestalten und dürfen das bauliche Ensemble nicht beeinträchtigen.

Steckborn: Gestaltu rgsplan «Schule Glarisegg»: Sonderb auvoischriften

Art. 7 27.02.23

3

Gebäude masse Für die Neu- und Ersatzbauten gelten folgende maximalen G samthöhen und G &äudelängen:

Art. 8 G &äudelänge

H aus am See

6.50 m

40.0 m

H aus am Hof

6.50 m

38.5 m

H aus am G aten

8.50 m

44.5 m

Ökonomiegebäude

7.50 m

37.0 m

Gebäude brmen und archite konischer Ausdruck 1

Art. 9 G esamthöhe

Bezüglich Gebäudeformen und architektonischem Ausdruck ist das Richtprojekt in der Beilage massgebend. Verbindlich sind folgende Aspekte: ■

einfache Baukuben mit symmetrischen Satteldächern

■

Pavillonarchitekturin Holzbauweise

■

Holzskelettbauweise mit grosser Transparenz durch grosse Öffnungen, welche Sichtbezüge durch das ganze Areal und eine grosse Flexibilität für Änderungen der Raumaufteilungen ermöglichen

■

präziser Bezug zum Terrain mit leicht auskragenden, als Sitzstufen nutzbaren Betonsockeln

■

ausgreifende Vordächer und überdachte Zonen sowie vorspringende Bauteile für geschützte Hauszugänge und Aufenthaltsmöglichkeiten

2

Das Richtprojekt bildet integrierenden Bestandteil dieser Vorschriften

3

Vom architektonischen Ausdruck des Richtprojekts kann geringfügig abgewichen werden, sofern damit eine mindestens ebenbürtige Qualität erreicht wird.

Naturge bhren 1

Erdgeschosse dürfen eine Erdgeschosskote von 398.25 m.ü.M. nicht unterschreiten.

2

Im Rahmen von Baugesuchen ist durch den Gesuchsteller ein mit der Gebäudeversicherung des Kantons Thurgau abgesprochener Objektschutznachweis zu erbringen.

D.

Freiraum

Art. 10 Freiraumgestaltung

1

Die Freiraumgestaltung ist auf die Bedürfnisse der Schule, eine hohe Aufenthaltsqualität und einen hohen ökologischen Wert auszurichten. Bepflanzung und Anlagen dürfen weder das Orts- und Landschaftsbild, noch die Ensemblewirkung der Gesamtanlage beeinträchtigen.

2

Im Situationsplan werden einzelnen Freiflächen folgende Nutzungen zugeordnet:

3

■

ökologisch wertvolle Grünflächen

■

Aussenraum für Wohngruppen

■

Schulhof

■

Parkierung

Die ökologisch wertvollen Grünflächen sind extensiv zu bewirtschaften. Für Sträucher und Gehölze sind einheimische, standortgerechte, ökologisch wertvolle Arten zu verwenden.

4

Steckborn: Gestaltungsplan «Schule Glarisegg»: Sonderbau Vorschriften

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Im Aussenraum für Wohngruppen sind Anlagen zur Freizeitnutzung wie Bänke und Tische, Tischtennistisch, Gartenplatten und Feuerstellen zulässig. Versiegelte Flächen sind auf ein Minimum zu beschränken. Der Schulhof ist gemäss den Bedürfnissen des Schulbetriebs zu gestalten, soweit dies die Ensemblewirkung der Gesamtanlage nicht beeinträchtigt. Die Spielwiese hat mindestens 650 m2 zu betragen. Die Parkierungsfläche dient der Parkierung von Fahrzeugen der Schulstiftung und dessen Personal sowie Fahrrädern der Schüler.

E.

Schlussbestimm ungen

Art. 11 Gene hmiging und in Inkraftsetzung

Be ibge

1

Der Gestaltungsplan «Schule Glarisegg» ersetzt den Gestaltungsplan «Glarisegg» vom 11. September 1995 (vom Regierungsrat am 13. Februar 1996 genehmigt) sowie deren Nachträge.

2

Er tritt nach der rechtskräftigen Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt durch einen Stadtratsbeschluss auf einen, vom Stadtrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

3

Mit der Inkraftsetzung wird der G staltungsplan «Glarisegg» vom 11. September 1995 äusser Kraft gesetzt.

Richtprojekt: 1.

Situationsplan 1:500 (Dachaufsicht und Umgebung)

2.

Orthofoto mit eingetragenem Vorprojekt und Nachweis Feuerwehr

3.

Grundriss und Fassaden «Haus am See»

4.

Grundriss und Fassaden «H aus am Hof»

5.

Grundriss und Fassaden «H aus am G arten»

6.

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