Speckbachtobel; Nr.42-19, Gemeinde Steckborn

Riserve forestali · Turgovia

Documento

Numero
509
Tipo
Riserve forestali
Cantone
Turgovia
Livello
Cantone
Approvato da
RRB
Procedura
Genehmigung Ersterlass
Adottato
25 ago 2020
In vigore dal
1 lug 2020

Carta

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Testo

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau Protokoll vom 25. August 2020

Nr. 509

Ausscheidung kantonales Waldreservat Speckbachtobel, Steckborn; Schutzanordnung Nr. 42-19 samt Schutzplan Gemäss § 24 Abs. 1 Waldgesetz (TG WaldG; RB 921.1) kann der Regierungsrat aufgrund eines Inventars schützenswerter Waldobjekte kantonale Waldreservate ausscheiden. Die Gemeinden und die betroffenen Eigentümer sind vorgängig anzuhören. Das Verfahren zur Ausscheidung von Waldreservaten richtet sich nach § 29a bis § 29f der Verordnung des Regierungsrates zum Waldgesetz (Waldverordnung; TG WaldV; RB 921.11). Das Inventar schützenswerter Objekte im Wald (ISOWA) bezeichnet die Wälder im Speckbachtobel in Steckborn beinahe ausschliesslich als schützenswert. Bereits der Regionale Waldplan (RWP) „Seerücken-West" aus dem Jahr 2006 wies dem Gebiet die Vorrangfunktion Biodiversität zu und bezeichnete dieses zudem als potenzielles Waldreservat. Der naturnahe Wald im Speckbachtobel ist ein feines Mosaik verschiedenster Waldgesellschaften, darunter der sehr seltene Pfeifengras-Föhrenwald und seltene Seggen-Buchenwälder. Diese Vielfalt bestätigt sich durch die verschiedenen Hauptbaumarten in den einzelnen Beständen, wo sich Buche, Föhre, Eiche, Esche und Ahorn in abnehmender Rangfolge abwechseln. Grosse Teile der Bestände sind älter als 80 Jahre und die Bäume damit häufig dicker als 40 cm. Diese Vielfalt ist grossteils der extremen Topographie des Tobelsystems mit seinen schroffen Felswänden und engen Schluchten geschuldet. Das Speckbachtobel zählt zu den Geotopen von kantonaler Bedeutung (Objekt Nr. 122), die der Öffentlichkeit und der Nachwelt möglichst erhalten bleiben sollen. Somit ist das Speckbachtobel sowohl ein wertvolles Waldbiotop wie auch Geotop, dessen Erhalt sich mit der Ausscheidung des gleichnamigen Waldreservats mit 30.20 ha Gesamtfläche auf dem Hoheitsgebiet der Politischen Gemeinde Steckborn sichern lässt. Das Reservat ist als Komplexreservat ausgestaltet, das sowohl aus unbewirtschafteten wie auch bewirtschafteten Flächen besteht. Insbesondere Flächen innerhalb des Schutzwald-Perimeters im Waldreservat Speckbachtobel werden zwecks Erhalt der Schutzwirkung gegenüber gerinnerelevanter Prozesse auch künftig mit einer minimalen Pflege bewirtschaftet. Die 18 Waldeigentümer wurden im Sommer 2018 mit einer Informationsveranstaltung über das Vorhaben ins Bild gesetzt. Parallel zur verwaltungsinternen Vernehmlassung im Herbst 2019 wurden sie zudem über die mit der Beitragsverfügung entstehenden Rechte und Pflichten informiert. Die verwaltungsinterne Vernehmlassung und die Ver-

2/3 nehmlassung bei der Politischen Gemeinde Steckborn verliefen positiv. Die Schutzanordnung und der Schutzplan wurden gestützt auf § 29c TG WaldV in der Zeit vom 22. Mai bis 10. Juni 2020 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist ging eine Einsprache ein, die durch Rückzug erledigt wurde. In Nachachtung von § 24 Abs. 4 TG WaldG in Verbindung mit § 29b TG WaldV und gemäss Vorgabe des Departementes für Bau und Umwelt (DBU) werden die Abgeltungen im Rahmen von auf sechs Jahren befristeten Beitragsverfügungen geregelt. Die Ausscheidung erfolgt für mindestens 50 Jahre (§ 29a WaldV). Das Waldreservat Speckbachtobel wird als kantonales Waldreservat für 50 Jahre unter Schutz gestellt. Eine allfällige Aufhebung der Schutzanordnung vor Ablauf der Mindestdauer bedarf nach einer öffentlichen Auflage ebenfalls der Genehmigung durch den Regierungsrat. Die Schutzanordnung kann in Absprache mit der Grundeigentümerin vor Ablauf der Gültigkeitsdauer verlängert werden. Die vorliegende Schutzanordnung für das Waldreservat Speckbachtobel erfüllt sämtliche Vorgaben von Bund und Kanton. Somit können auch entsprechende Beiträge gewährt werden, soweit sich Rechte und Pflichten aus den jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen von Bund und Kanton betreffend Waldreservate ergeben. Der Ausscheidung des Waldreservates Speckbachtobel samt Schutzanordnung Nr. 42-19 steht somit nichts entgegen. Die Beitragsverfügungen werden vom DBU separat erlassen. Die mutmasslichen Kosten für das Waldreservat Speckbachtobel belaufen sich auf rund Fr. 7‘500 pro Jahr (Entschädigung des Nutzungsverzichts und der Massnahmen). Die Finanzierung des Waldreservates ist über die NFA-Programmvereinbarung Wald sichergestellt.

Auf Antrag des Departementes für Bau und Umwelt beschliesst der Regierungsrat: 1. Die Schutzanordnung Nr. 42-19 für das Waldreservat Speckbachtobel in Steckborn wird genehmigt und rückwirkend auf den 1. Juli 2020 in Kraft gesetzt. 2. Mit dem Vollzug der vorliegenden Schutzanordnung Nr. 42-19 wird das Forstamt beauftragt. 3. Mitteilung an: Zustellung extern - Politische Gemeinde Steckborn, Seestrasse 123, 8266 Steckborn

Thurgau 3/3 Zustellung intern - Departement für Bau und Umwelt - Forstamt - Amt für Umwelt - Amt für Raumentwicklung - Jagd- und Fischereiverwaltung - Landwirtschaftsamt - Tiefbauamt - Sportamt - Finanzkontrolle - Finanzverwaltung - Staatskanzlei (zur Publikation von Ziffer 1 im Amtsblatt) Für richtige Ausfertigung Der Staatsschreiber

Kantonales Waldreservat

Schutzplan Objekt Speckbachtobel

Quelle: Kantonale Verwaltung Thurgau, Amtliche Vermessung Kanton Thurgau © 2020 Forstamt Thurgau

Forstamt

Ausscheidung von Waldreservaten; Schutzziele, Pflegemassnahmen, Nutzungsbeschränkungen Schutzanordnung Nr. 42-19 samt Schutz- sowie Waldzieltypenplan

Speckbachtobel Gemeinde

Betroffene Parzellen

Steckborn

1337(Teilfläche),1345,1346,1347,1348,1349, 1350,1351,1353,1354,1355,1356,1357, 1358 (Teilfläche),1359,1360,1361,1362,1363, 1364,1392,1396,1397,1398,1399

Freigabe zur Auflage durch Chefin Departement für Bau und Umwelt, Regierungsrätin Carmen Haag

Datum:

18.05.2020

Unterschrift: C. Haag

Öffentliche Auflage vom 22.05.2020 bis 10.06.2020 Genehmigt vom Regierungsrat mit RRB Nr. 509 vom 25.08.2020 und in Kraft gesetzt auf den 01.07.2020. Publiziert im Amtsblatt Nr. 35/2020 vom 28.08.2020. -1-

I. Allgemeines Grundlage

Art. 1 Gemäss kantonalem Waldgesetz (§ 24 Abs. 1 WaldG,

RB 921.0) kann der Regierungsrat kantonale Waldreservate ausscheiden. Grundlage dazu bildet das Inventar der schützenswerten Objekte im Wald (ISOWA). Die betreffenden Bestände sind darin als schützenswert oder mehrheitlich besonders schützenswert bezeichnet. Das Speckbachtobel ist als Geotop von kantonaler Bedeutung ausgeschieden (Geotop-Inventar Thurgau, Objekt Nr. 122).

Ziel

Art. 2

Schutzziel des Waldreservats „Speckbachtobel“ ist die ungeschmälerte, langfristige Erhaltung des Gebietes als Lebensraum seltener Pflanzen- und Tierarten sowie als natürliches Tobelsystem mit allen Erscheinungen der aktiven Erosion, Umlagerung und Ablagerung. Zu erhalten und zu fördern sind insbesondere die mosaikartigen diversen Waldstandorte. Entsprechend dieser Zielsetzung wird das Gebiet als Sonderwaldreservat ausgeschieden. Eine Pflege und Nutzung bleibt darin auch künftig möglich bzw. ist nötig. Diese hat aber nach einem auf das Schutzziel ausgerichteten, besonderen Waldzieltypenplan zu erfolgen (vgl. § 10). Er berücksichtigt die Ziele der Schutzwaldpflege, da sich der Grossteil des Reservats in einem ausgewiesenen Schutzwald gegen Naturgefahren befindet. Im Ausnahmefall können Massnahmen gegen Naturgefahren ergriffen werden (vgl. § 15).

Geltungsbereich

Art. 3 Diese Schutzanordnung gilt für die im Schutzplan (Massstab

1:5'000) dargestellten Schutzbereiche. Die Pläne sind integrierter Bestandteil dieser Schutzanordnung. Die in der Reservatsfläche eingeschlossene Flur ist nicht Bestanteil dieser Schutzanordnung. Die Gesamtfläche beträgt 29.2 ha.

II. Schutzbereiche Wald

Art. 4 Spezielle Bestockungen mit Vorkommen seltener Tier- und

Pflanzenarten, Waldgesellschaften oder besonderer Waldstrukturen.

Gewässer

Art. 5

Speckbach, diverse kleinere Bäche und Tümpel.

-2-

III. Schutzanordnungen Reservatsperimeter

Art. 6

In den Schutzbereichen gemäss §§ 4und 5 sind untersagt: a

das Errichten von Bauten und Anlagen; im Speziellen das Erstellen von weiteren Waldstrassen und Parkplätzen sowie das Aufbringen von Hartbelägen;

b

Ablagerungen aller Art;

c

das Entwässern sowie das Einleiten von Abwässern;

d

das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von Pflanzen und Pilzen, ausgenommen sind das Sammeln von Speisepilzen und Beeren gemäss Art. 699 ZGB; für Pilze ist zudem § 38 RRV NHG zu beachten;

e

das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren, ausgenommen im Rahmen der ordentlichen Jagd und Fischerei;

f

das Sammeln oder Beeinträchtigen von Eiern, Larven, Puppen, Nestern oder Brutstätten wildlebender Tiere;

g

das Ansiedeln von standortsfremden Pflanzen und Tieren;

h

das Zelten und Campieren sowie das Überlassen von Standplätzen dafür;

i

die Durchführung von Veranstaltungen, welche den Schutzzielen widersprechen;

k

das Laufenlassen von Hunden (Leinengebot), ausgenommen im Rahmen der ordentlichen Jagd;

l

andere, dem Schutzziel zuwiderlaufende Nutzungen.

Zusätzlich zu § 6 gilt für die einzelnen Schutzbereiche: Wald

Art. 7

Im Wald ist untersagt: a die grossflächige Räumung und Verjüngung alter Bestände; b das Fällen von Bäumen mit Brusthöhendurchmesser über 40 cm, ausser wenn begründete naturschützerische, forstwirtschaftliche oder sicherheitstechnische Ziele überwiegen (massgebend ist der Waldzieltypenplan, vgl.

Art. 12

); c das Bepflanzen mit standortsfremden Pflanzen wie insbesondere Douglasie, Roteiche, Fichte (massgebend ist -3-

die Standortskarte). Gewässer

Art. 8 Der ordentliche

aufrechterhalten.

Gewässerunterhalt

wird

vollumfänglich

IV. Pflege, Unterhalt, Nutzung Grundsatz

Art. 9 Die einzelnen Schutzbereiche sind fachgerecht zu unterhalten

und zu pflegen. Sämtliche Pflege- und Unterhaltsarbeiten sowie die zulässigen Nutzungen haben sich nach dem Schutzziel zu richten. Die dafür erforderlichen Massnahmen sind von den Verboten gemäss § 7 ausgenommen. Für waldbauliche Massnahmen, insbesondere die Verjüngung sowie die Mischungsregulierung, gilt die Baumartenverteilung des Naturwaldes (siehe Ziel- und Massnahmenkatalog).

Waldzieltypenplan

Art. 10

Pflege- und Unterhaltsmassnahmen sowie auszuführende Nutzungen im Wald richten sich nach dem Ziel- und Massnahmenkatalog bzw. dem Waldzieltypenplan. Der Ziel- und Massnahmenkatalog ist integrierter Bestandteil dieser Schutzanordnung.

Holznutzung § 11 und Totholz

Das Gebiet kann im Rahmen des Ziel- und Massnahmenkatalogs bzw. des Waldzieltypenplans sowie der Beitragsverfügungen waldbaulich gepflegt werden. Das Holzernteverfahren und der Zeitpunkt der Holzerei sind auf die lokalen Boden- und Witterungsverhältnisse abzustimmen. Der Schlagraum darf nicht in Gewässern, Feuchtgebieten oder an Trockenstandorten abgelagert werden. Höhlen- und Horstbäume, abgestorbene Bäume sowie stehendes und liegendes Totholz (auch Kronenteile) sind zu belassen.

Information

Art. 12 Das Forstamt Kanton Thurgau informiert in Absprache mit dem

örtlichen Forstdienst und den Waldeigentümern die Bevölkerung über die Schutzziele für das Waldreservat „Speckbachtobel“ und die zu ihrer Erreichung nötigen Massnahmen.

Zuständigkeit

2 altri articoli

Art. 13 Das Forstamt Kanton Thurgau und der örtliche Forstdienst sind

zuständig für Aufsicht, übergreifende Koordination, Unterhalt und Pflege im Waldreservat „Speckbachtobel“. Weiter ist das Forstamt Kanton Thurgau zuständig für die Abgeltung von erbrachten Leistungen und Nutzungsbeschränkungen sowie für die Erfolgskontrolle. Die Politische Gemeinde Steckborn ist für den Gewässerunterhalt zuständig (Unterhaltskonzept vom 23.06.2015, Genehmigung durch Amt für Umwelt am 13.04.2016). Sie zieht das Forstamt Kanton Thurgau bei der Durchführung von -4-

Massnahmen bei. Diese erfolgen in Absprache mit dem Amt für Umwelt, Abt. Wasserbau und Hydrometrie. Stellung der § 14 Grundeigentümer und Bewirtschafter

a. Grundeigentümer oder Bewirtschafter haben Anspruch auf angemessene Abgeltungen für im Interesse des Schutzzieles erbrachte Leistungen und für Nutzungsbeschränkungen. Als Grundlage für Abgeltungen dienen die jeweiligen Gesetzgebungen von Bund und Kanton für den Wald und den Natur- und Heimatschutz. Das Departement für Bau und Umwelt setzt die Beiträge mittels einer Verfügung für eine bestimmte Zeitdauer fest. Bleiben die Beitragszahlungen aus, so muss die Schutzanordnung ohne Rechtsfolge für die Parteien ausser Kraft gesetzt werden. b. Das Forstamt Kanton Thurgau und der örtliche Forstdienst koordinieren in Absprache mit dem Grundeigentümer oder Bewirtschafter die im Wald nötigen Massnahmen. Dem Grundeigentümer oder Bewirtschafter erwachsen aus allen vereinbarungsgemäss ausgeführten Massnahmen keine Kosten. Unterlässt ein Grundeigentümer oder ein Bewirtschafter die für das Erreichen des Schutzzieles notwendige Pflege oder übersteigen die Anforderungen deren Möglichkeiten, so können die nötigen Massnahmen durch Dritte ausgeführt werden.

V. Schlussbestimmungen Ausnahmen § 15

Sofern das Schutzziel nicht gefährdet wird, kann das Departement für Bau und Umwelt in besonderen Fällen Ausnahmen von diesen Vorschriften bewilligen, insbesondere bei drohender Erosion und Verklausung.

Änderungen § 16

Sollten sich aufgrund von Naturereignissen oder von heute noch nicht absehbaren Entwicklungen in Struktur und Zusammensetzung der Waldbestände mit der Zeit zu grosse, unerwünschte Abweichungen vom Schutzziel ergeben, so kann das Departement für Bau und Umwelt die nötigen Korrekturen bei Bedarf über eine Anpassung der vorliegenden Planung vornehmen. Zu diesem Zweck kann es den Waldzieltypenplan sowie den Ziel- und Massnahmenkatalog im Einvernehmen mit dem Forstamt Kanton Thurgau und den betroffenen Waldeigentümern entsprechend ergänzen oder abändern.

Hinweis auf § 17 Strafbestimmungen

Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden gemäss

Art. 24

ff. des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) und § 26 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (NHG TG, RB 450.1) sowie Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311) geahndet. -5-

-6-

Kantonales Waldreservat

Waldzieltypenplan Objekt Speckbachtobel

Quelle: Kantonale Verwaltung Thurgau, Amtliche Vermessung Kanton Thurgau © 2020 Forstamt Thurgau

Öffentliche Auflage vom 22.05.2020 bis 10.06.2020 Genehmigt mit RRB Nr. 509 vom 25.08.2020

Waldreservat Speckbachtobel; Ziel- und Massnahmenkatalog zur Schutzanordnung Nr. 42-19 I. Allgemeines Der Ziel- und Massnahmenkatalog ist zusammen mit dem Waldzieltypenplan (1:5'000) integraler Bestandteil der Schutzanordnung und regelt die sachlichen und organisatorischen Inhalte des Kapitels IV "Pflege, Unterhalt, Nutzung" der Schutzanordnung "Speckbachtobel" im Detail. Der Ziel- und Massnahmenkatalog dient als Grundlage für die Beitragsverfügungen, mit denen die gewünschte Pflege und Nutzung sichergestellt und die Abgeltungen geregelt werden. Die Beitragsverfügungen werden pro Eigentümer jeweils für eine Dauer von 6 Jahren erlassen. Abgerechnet wird jährlich aufgrund eines Jahresprogramms. Besonderheiten für den Kanton Thurgau sind im Waldreservat „Speckbachtobel“ namentlich das Tobelsystem (Geotop von kantonaler Bedeutung) mit allen Erscheinungen der aktiven Erosion, Umlagerung und Ablagerung. Die daraus resultierende mosaikartige Zusammensetzung der Waldstandorte ist bemerkenswert. II. Schutzziele und Massnahmen 1. Wald Der Grossteil des Waldreservats ist als Schutzwald gegen Naturgefahren ausgewiesen. In Wäldern innerhalb des Schutzwaldperimeters ist daher übergeordnet zu den nachgenannten Waldzieltypen in Anwendung der anerkannten Regeln der Kunst eine stabile Bestockung anzustreben. Der Gewässerunterhalt ist im Waldzieltyp "Feuchter Wald" geregelt. a) Waldzieltypen mit Zielsetzungen und Massnahmen  Eichenwald (ca. 150-jährig, ehem. Mittelwald) Ziel: Erhalten und Fördern grosskroniger Eichen (idealer Lebensraum für den Mittelspecht). Massnahmen: Durchforstung zu Gunsten der Eichen; Verzicht auf jegliche Nutzung von Eichen (ausgenommen Einzelfälle zur Förderung anderer Eichen oder zur Gefahrenabwehr mit Zustimmung des Forstamts Kanton Thurgau); stehendes und liegendes Totholz im Bestand belassen mit Ausnahme von Bodenstücken abgestorbener Eichen, die als Stammholz der Qualitäten A oder B verwertbar sind; Höhlen- und Horstbäume sind zu belassen.  Lichter Wald Ziel: Standortgemässe Baumartenzusammensetzung (Föhre, Buche, Traubeneiche), seltene Baumarten (Elsbeere, Mehlbeere, Wildbirne), Lebensräume für licht- und wärmebedürftige Arten (z.B. Orchideen, Tagfalter) schaffen bzw. erhalten, artenreiche Krautschicht.

2/4

Massnahmen: Dauernd lichte Waldteile sowie Kretenlagen offenhalten (Deckungsgrad der Baumschicht dauernd zwischen 0.5 und 0.7); Durchforstung zur Förderung der Traubeneiche, Elsbeere, Mehlbeere, Wildbirne; gelegentliche Eingriffe zur Förderung der Krautschicht (Auflichtung, Entbuschung, Mahd). 

Feuchter Wald (Erlen-Eschenwald) Ziele: Standortgemässe Baumartenzusammensetzung (Esche, Schwarzerle, Bergahorn, Bergulme, Weide, Pappel, Traubenkirsche), nachhaltige Bestockung, üppige sowie artenreiche Krautschicht, Kleinstrukturen im oder am Bach als Lebensraum für Kleintiere (z.B. Feuersalamander). Massnahmen: Durchforstung zur Förderung standortsgemässer Baumarten; Anlegen von Tümpeln an dafür geeigneten Standorten; keine Entwässerungsmassnahmen. Der ordentliche Gewässerunterhalt ist weiterhin auszuführen.

Seggen-Buchenwald Ziel: Standortgemässe Baumartenzusammensetzung (Buche, Traubeneiche, evtl. Esche, Hagebuche, Föhre), seltene Baumarten (Elsbeere, Mehlbeere, Kirschbaum, Feldahorn, Wildbirne), Lauholzanteil > 70 %, artenreiche Krautschicht. Massnahmen: Durchforstung zur Förderung von Elsbeere, Traubeneiche, Kirschbaum, Mehlbeere, Wildbirne und Feldahorn; Schaffung von günstigen Lichtverhältnissen für eine artenreiche Krautschicht; alte, dicke, grosskronige Eichen als Trittsteine stehen lassen.

 Naturgemässer Wald Ziel: Naturgemässe Baumartenverteilung (Naturwald), Gerüst alter Bäume erhalten. Massnahmen: Naturverjüngung; standortgemässe Baumarten fördern; Erhalt mindestens zehn grosser, dicker, alter Bäume pro Hektare (v.a. Eiche und Buche); im Übrigen übliche Pflege und Nutzung. Massgebend für die naturgemässen Baumartenanteile ist die Standortskarte (Schlüssel Baumartenverteilung im Naturwald; vgl. Abschnitt b).  Unbewirtschafteter Wald Ziel: Zulassen natürlicher Prozesse mit Alters- und Zerfallsphasen, viel Alt- und Totholz (stehend und liegend). Massnahmen: Keine Massnahmen. Sicherheitsfällungen entlang von Waldstrassen und Gewässern sind in Absprache mit dem Forstamt Kanton Thurgau möglich. Grundsätzlich müssen die gefällten Bäume dabei vollständig in der Fläche verbleiben.  Strukturreicher Waldrand Ziel: Vielfältige, breite und stufige Waldränder schaffen. Massnahmen: süd- und west-exponierte Waldränder auf einem Streifen von 5-15 m möglichst licht und buchtig ausgestalten, teils mit Strauchgürtel; Eichen im Waldrandbereich grundsätzlich erhalten.

3/4

b) Schlüssel Baumartenverteilung im Naturwald (nach Standortskartierung)

Waldgesellschaft

Baumartenanteile in [%] Lbh

Buche

Esche

1

95

50

7a

95

70

5

7as

100

55

7d

94

60

7e

90

7f

Ahorn

Eiche

ü. Lbh

Fichte

Tanne

Föhre

25

20

5

5

10

15

15

10

5

5

5

15

9

60

5

5

10

10

95

70

5

5

5

10

7g

100

55

15

15

9

95

60

10

5

10

10

5

10

95

55

5

5

10

20

5

10w

95

55

5

5

10

20

5

10

10

5 2

3

2

2

2 10

2

3

5

11

95

45

15

15

12t

90

80

5

5

2

8

12w

90

80

5

5

2

8

14

90

50

5

5

15

15

10

14w

90

50

5

5

15

15

10

15

90

50

5

5

15

15

10

15w

90

50

5

5

15

15

10

17

90

65

5

5

15

5

26e

100

50

25

25

26f

100

50

25

25

26g

100

50

25

25

27a

100

50

25

25

27f

100

50

25

25

30

100

50

25

25

61

20

1

1

15

2

ü. Ndh

5

5

80

2. Gewässer Ziel: Fliessende und stehende Gewässer (Bäche, Gräben, Tümpel) erhalten und aufwerten. Teilweise Revitalisierungsmassnahmen mittels baulichen Eingriffen. Massnahmen: Evtl. verlandete Bereiche ausbaggern, um gleichzeitig ökologisch wertvolle stehende Gewässer und Retentionsräume zu schaffen; Besonnung entlang Gerinne abschnittsweise verbessern. Es sind die anerkannten Regeln der Kunst bei der Schutzwaldpflege und beim Gewässerunterhalt zu beachten.

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III. Vorgehen, Absprachen, Finanzierung Die Zuständigkeiten und erforderlichen Absprachen sind grundsätzlich in § 13 der Schutzanordnung geregelt. Der Forstdienst des Kantons Thurgau ist zuständig für die Planung der Massnahmen im Wald. Gemäss § 25 des kantonalen Waldgesetzes (WaldG, RB 921.0) bedürfen Holznutzungen im Wald einer Bewilligung des Kantons. Im Waldreservat gilt die Anzeichnung durch den kantonalen Forstdienst vor der Ausführung als Schlagbewilligung. Die Finanzierung von Massnahmen im Wald erfolgt über die Waldgesetzgebung von Bund und Kanton.