Nr. 1 "im Thurland"
Piano d'utilizzazione speciale · Weinfelden
Documento
- Numero
- 55
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Sottotipo
- Piano particolareggiato
- Comune
- Weinfelden
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvato da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Ersterlass
- Adottato
- 19 set 2023
- In vigore dal
- 1 nov 2023
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Testo
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1
L
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 19. September 2023
Entscheid Nr. 55 BOA/PG Nr. 2023.06-012
Politische Gemeinde Weinfelden Gestaltungsplan Nr. 1 im Thurland und Aufhebung Gestaltungsplan Nr. 1a Kartonage
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.
Der vom Stadtrat Weinfelden am 20. Juni 2023 beschlossene Gestaltungsplan Nr. 1 'Im Thurland' wird genehmigt.
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2.
Die vom Stadtrat Weinfelden am 20. Juni 2023 beschlossene Aufhebung des Gestaltungsplans Nr. 1a 'Kartonage' wird genehmigt.
3.
Mitteilung an: - Stadt Weinfelden, unter Beilage von drei Dossiers des Gestaltungsplans Nr. 1 'Im Thurland' und der Aufhebung des Gestaltungsplans Nr. 1a 'Kartonage', mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - BHAteam Ingenieure AG, Breitenstrasse 16, 8501 Frauenfeld - Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsinspektorat - Hochbauamt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Tiefbauamt - Amt für Umwelt - Amt für Raumentwicklung (2), unter Beilage eines Dossiers des Gestaltungsplans Nr. 1 'Im Thurland' und der Aufhebung des Gestaltungsplans Nr. 1a 'Kartonage', mit Genehmigungsvermerk sowie der übrigen Akten.
Erwägungen: 1.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2023 ersucht die Stadt Weinfelden um Genehmigung des Gestaltungsplans Nr. 1 'Im Thurland' (nachfolgend: Gestaltungsplan) und der Aufhebung des Gestaltungsplans Nr. 1a 'Kartonage'. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführtwurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen den vorliegenden Gestaltungsplan sowie die Gestaltungsplanaufhebung keine Rekurse hängig. Die
2/4
Genehmigungsvorlage wurde vom Amt für Raumentwicklung mit Berichten vom 2. Dezember 2019 und 30. August 2022 vorgeprüft. 2.
Das Gestaltungsplanareal befindet sich südlich des Zentrums von Weinfelden und umfasst die Parzelle Nr. 1386. Im Osten grenzt das Gebiet an die Wilerstrasse (Kantonsstrasse). Im Norden sind grössere Mehrfamilienhausbauten in Planung resp. teilweise bereits in Realisation. Südwestlich besteht eine Einbahnstrasse (Kanalstrasse), welche entlang des Fabrikkanals führt. Das Areal umfasst rund 1.8 ha und ist weitgehend bebaut, weist jedoch ein grosses Verdichtungspotential auf. Gemäss rechtskräftigem Zonenplan liegt das Areal vollständig in der Wohnzone W5 und wird von der Gefahrenzone überlagert. Eine Gestaltungsplanpflicht liegt indes nicht vor. Die Genehmigung des Gestaltungsplans Nr. 1 'Im Thurland' bedingt die Aufhebung des Gestaltungsplans Nr. 1a 'Kartonage' (RRB Nr. 1106 vom 30. April 1963). Gegen diese Planaufhebung bestehen keine Vorbehalte.
3.
Der Gestaltungsplan besteht aus den allgemeinverbindlichen Bestandteilen wie dem Situationsplan 1:500, den Sonderbauvorschriften (SBV) und dem Lärmgutachten. Der Planungsbericht sowie das Umgebungskonzept haben erläuternden Charakter.
4.
Gemäss Art. 1 Abs. 2 Sonderbauvorschriften bezweckt der Gestaltungsplan eine geordnete und auf die örtlichen Verhältnisse abgestimmte Bebauung, welche Rücksicht auf die Bausubstanz der Umgebung nimmt, eine flächensparende und zweckmässige Erschliessung vorsieht und eine angemessene Verdichtung ermöglicht. Zudem soll der Gestaltungsplan die Aussenraumgestaltung im Planungsgebiet regeln und eine wohnliche Situation schaffen. Der Zweck und Inhalt des Gestaltungsplans scheint sachgerecht und auf die örtliche Situation abgestimmt. Um die Ziele zu erreichen, werden im Gestaltungsplan verschiedene qualitätssichernde Elemente festgelegt. Die städtebauliche Setzung der Neu- und Ersatzbauten wird mittels Baubereichen definiert. Weiter sind Vorschriften zu den Grundsätzen der Fassaden- und Dachgestaltung der Bauten in den SBV enthalten. Ein wesentlicher Bestandteil bilden die Festlegungen zur Aussenraumgestaltung mit Fuss- und Velowegen, Spiel- und Freizeitflächen sowie der Bepflanzung. Regelungen zur Erschliessung, Parkierung und der Etappierung komplettieren die SBV. Damit sind die Inhalte des Gestaltungsplans im Sinne von § 24 Abs. 1 PBG im Wesentlichen sachgerecht. Das Planungsgebiet liegt gemäss kantonaler Gefahrenkarte teilweise in einem Gebiet mit geringer Gefährdung (Thurhochwasser). Nach § 24 Abs. 1 Ziff. 14 PBG sind Massnahmen gegen Naturgefahren im Gestaltungsplan zu regeln. Im Planungsbe-
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richt Kapitel 8.4.9 wird detailliert und umfassend auf den Hochwasserschutz eingegangen. Dazu werden insbesondere mögliche Massnahmen zum Hochwasserschutz formuliert (Aufschüttungen, geringfügige Terrainmodellierungen, bauliche Massnahmen). Diese wurden hingegen nicht als konkrete Festlegungen in den Gestaltungsplan aufgenommen. Dem Gestaltungsplan kann dennoch zugestimmt werden. Zu beachten ist aber, dass im Baubewilligungsverfahren die Massnahmen noch detailliert zu überprüfen sind und ein Objektschutznachweis zu erbringen ist. 5.
Das dem Gestaltungsplan zugrundeliegende Bebauungskonzept wurde im Laufe der Planung konkretisiert und optimiert. Insbesondere die städtebauliche Hierarchie und die Einbettung in den Bestand bzw. das Umfeld wurde deutlich verbessert. Das Konzept ermöglicht eine starke Verdichtung im Bestand und die Anordnung der Parkierung in einer Tiefgarage. Dadurch kann der Aussenraum wesentlich aufgewertet werden. Viele dieser Qualitäten wurden in den SBV gesichert. Im Prüfbericht vom 30. August 2022 wurde empfohlen, die Höhe der Bauten in den Bauereichen B auf vier Vollgeschosse plus Attikageschoss zu reduzieren. Aus kantonaler Sicht ist zu bedauern, dass diese Empfehlung bei der planerischen Umsetzung nicht berücksichtigt wurde. Auch ist zu bedauern, dass keine Mindestanzahl ergänzender AlleeBäume entlang der Wilerstrasse festgelegt wurde. Insgesamt zeugt der Gestaltungsplan aber von einer guten Umsetzung des Konzeptes. Im Gestaltungsplan wird nicht von der Regelbauweise abgewichen. Die Einhaltung der Grundanforderungen gemäss § 23 PBG wird im Planungsbericht im Kapitel 9 thematisiert. Die aufgeführten Punkte sind nachvollziehbar und die Grundanforderungen erfüllt. Im Zusammenhang mit der weiteren Planung wird empfohlen, das Bauprojekt zu optimieren. Insbesondere ist zu prüfen, ob die eingeschossigen Häuserzugänge in den Baubereichen A auch in die Hauptvolumen integriert werden könnten. Zudem ist bei der Gestaltung der privaten Aussenräume darauf zu achten, dass diese nicht linear als Streifen zusammengefasst werden. Vielmehr sollten individualisierte, den einzelnen Erdgeschosswohnungen zugeordnete "Inseln" konzipiert werden, welche sich am organischen Umgebungskonzept orientieren.
6.
Angrenzend an das Planungsgebiet verläuft im Südwesten der Fabrikkanal (Gewässer Nr. 07.29.01). Für den entsprechenden Abschnitt des Fabrikkanals hat die Stadt Weinfelden ein Gewässerraum-Verzicht festgelegt. Der Gewässerraumlinienplan wurde mit Entscheid Nr. 52 vom 11. September 2023 genehmigt. Durch den Verzicht gilt gegenüber dem Fabrikkanal weiterhin ein Abstand von 15 m (§ 76 Abs. 1 PBG). Einzelne Festlegungen des Gestaltungsplans (Unterflurcontainer, Besucherparkplätze, Tiefgaragenzufahrt und Langsamverkehrsverbindungen) unterschreiten
Thurgau 4/4
diesen Abstand. Die vorliegenden Unterschreitungen sind nachvollziehbar und mit § 76 Abs. 2 PBG vereinbar. 7.
Die anlässlich der Vorprüfung vorgebrachten Hinweise und Anregungen wurden hinreichend berücksichtigt oder bei abweichender Auffassung hinreichend begründet. Der Gestaltungsplan Nr. 1 'Im Thurland' sowie die Aufhebung des Gestaltungsplans Nr. 1a 'Kartonage' erfüllen die Anforderungen von § 23 und § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und werden genehmigt.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:
1 9. SEP. 2023
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Kanton Thurgau
Stadt
Stadt Weinfelden
WEINFELDEN
Gestaltungsplan Nr. 1 ìm Thurland' Sonderbauvorschriften Genehmigung
Öffentliche Auflage
vom: 05.05.2023
bis: 25.05.2023
Vom Stadtrat beschlossen am:
2 0. Juni 2023
am:
Frauenfeld I Sirnach I Winterthur bhateam Ingenieure ag I Breitenstrasse 16 I 8501 Frauenfeld Tel. +41 52 724 03 00 I [email protected] I www.bhateam.ch
bha team Ingenieure undplaner
Projekt-Nr. 5434.26 | Datum: 02.06.2023
Stadt Weinfelden
Genehmigung
Gestaltungsplan 'Im Thurland' | Sonderbauvorschriften
2
Inhalt A.
Allgemeines
3
B.
Bauvorschriften
3
C.
Gestaltungsvorschriften
4
D.
Umgebungsgestaltung
4
E.
Erschliessung
5
F.
Weitere Bestimmungen
7
G.
Schlussbestimmungen
7
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Stadt Weinfelden
Genehmigung
Gestaltungsplan 'Im Thurland' | Sonderbauvorschriften
A.
Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich und Zweck
3
1
Der Gestaltungsplan gilt für den im Plan 1 : 500 bezeichneten Perimeter.
2
Der Gestaltungsplan bezweckt eine geordnete und auf die örtlichen Verhältnisse abgestimmte Bebauung, welche Rücksicht auf die Bausubstanz der Umgebung nimmt, eine flächensparende und zweckmässige Erschliessung vorsieht und eine angemessene Verdichtung ermöglicht. Er regelt die Aussenraumgestaltung im Planungsgebiet und schafft eine wohnliche sowie attraktive Siedlung.
Art. 2 Bestandteile und Verbindlichkeiten
1
Der Gestaltungsplan setzt sich zusammen aus dem Plan 1 : 500, den Sonderbauvorschriften und dem Planungsbericht.
2
Der Plan 1 : 500 und die Sonderbauvorschriften sowie das Lärmgutachten sind allgemein verbindlich. Der Planungsbericht und das Umgebungskonzept haben erläuternden Charakter.
B.
Bauvorschriften
Art. 3 Einbautiefe
Unterirdische Bauten sind bis zu einer maximalen Einbautiefe von 423 m.ü.M. zulässig.
Art. 4 Abbruch bestehende Bauten / Anlagen
Vor Baubeginn sind die im Plan 1 : 500 gelb bezeichneten Bauten und Anlagen, soweit erforderlich, abzubrechen.
Art. 5
Art. 6 Baubereiche A (A1/A2/A3)
1
Die Gebäude sind innerhalb der bezeichneten Baubereiche Al, A2 und A3 zu erstellen.
2
Balkone und Loggien sind innerhalb der Baubereiche zu realisieren.
Baubereiche eingeschossige Gebäudeteile Überdeckte, eingeschossige Eingangsbereiche für die Gebäude der Baubereiche A sind in den Baubereichen eingeschossige Gebäudeteile zu erstellen.
Art. 7
Art. 8 Baubereiche B
1
Die Gebäude sind innerhalb der bezeichneten Baubereiche B zu erstellen.
2
Balkone und Loggien sind innerhalb der Baubereiche zu realisieren.
Aussenbereich Siedlung 1
Der Aussenbereich dient der privaten Nutzung, als Erholungsraum und Zugangsbereich zu den Spiel- und Freizeitbereichen sowie den Wohnungen.
2
Kleinbauten, Gerätehäuschen gemäss § 99 Abs. 1 Buchstabe 3 PBG, Anlagen und Wege sind zulässig, sofern sie für die Nutzung des Freiraums erforderlich sind und die Aussenraumqualität nicht schmälern.
3
Bei Neubauten in den Baubereichen B sind Hauszugänge und Veloabstellplätze zulässig.
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Stadt Weinfelden
Genehmigung
Gestaltungsplan 'Im Thurland' | Sonderbauvorschriften
Art. 9
Art. 10 Platzbereiche / Spiel- und Erholungsraum
1
Es sind Spiel- und Sitzmöglichkeiten zu erstellen und dauernd zu erhalten. Der Bereich ist als Aufenthaltsort, mit standortgerechter, einheimischer Bepflanzung zu gestalten.
2
Befestigte Plätze und Wege sind mit versickerungsfähigen Oberflächen auszuführen.
3
Kleinbauten und Anlagen, die dem Zweck der Spiel- und Freizeitflächen dienen, sind zulässig, sofern sie die Aufenthaltsqualität nicht schmälern.
Privatbereiche Erdgeschoss 1
Gartensitzplätze und ähnliche private Nutzungen der Erdgeschosswohnungen dürfen sich nur innerhalb der 'Privatbereiche Erdgeschoss' und/oder der Baubereiche A (A1/A2/A3) und B befinden.
2
Gerätehäuschen, Sitzplätze und Wege sind zugelassen, sofern sie für die Nutzung der Privatbereiche erforderlich sind und die Aussenraumqualität nicht schmälern.
C.
Gestaltungsvorschriften
Art. 11 Fassadengestaltung
Art. 12 4
1
Die Bauten der Baubereiche A (A1/A2/A3) müssen in ihrer äusseren Erscheinung hinsichtlich Fassadengestaltung, Fassadengliederung, Materialisierung und Farbgebung ein einheitliches Bild vermitteln und den gleichen architektonischen Ausdruck aufweisen. Grelle Farben sind nicht zulässig.
2
Die Bauten der Baubereiche B müssen in ihrer äusseren Erscheinung hinsichtlich Fassadengestaltung, Fassadengliederung, Materialisierung und Farbgebung ein einheitliches Bild vermitteln und den gleichen architektonischen Ausdruck aufweisen. Grelle Farben sind nicht zulässig.
3
Die genaue Materialwahl, Fassadenstruktur und Farbgebung sind im Baubewilligungsverfahren mittels Färb- und Materialkonzept einzureichen.
4
Bei der Ausgestaltung der Fassade ist der Leitfaden 'Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht' der Schweizerischen Vogelwarte richtungsweisend.
Dachgestaltung 1
Die Gebäude in den Baubereichen A (A1/A2/A3) und B sind mit Flachdächern auszugestalten.
2
Solarenergieanlagen und weitere technisch bedingte Dachaufbauten sind in Material und Farbe unauffällig und schlicht auszuführen.
D.
Umgebungsgestaltung
14 altri articoli
Art. 13 Aussenraumgestaltung
1
Mit dem Baugesuch ist ein Projektplan der Umgebungsgestaltung, welcher auf dem im Planungsbericht beschriebenen Aussenraum- und Bepflanzungskonzept aufbaut, einzureichen.
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Stadt Weinfelden
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Gestaltungsplan 'ImThurland' | Sonderbauvorschriften
5
2
Der 'Aussenbereich Siedlung' ist als unversiegelte, überwiegend extensiv bewirtschaftete Grünfläche zu gestalten.
3
An den im Plan 1 : 500 dargestellten Standorten 'Neupflanzungen Hochstämme' sind Hochstamm (Alleebäume) und mehrstämmige Solitärgehölze zu pflanzen.
4
An den im Plan 1 : 500 bezeichneten Stellen 'Neupflanzungen Niederstämme / Gehölze' sind Niederstämme / Gehölze zu pflanzen.
5
An den im Plan 1 : 500 bezeichneten Stellen 'Baumreihe' ist eine rhythmische, einheitliche Baumpflanzung als Allee auszuführen.
6
Es sind einheimische, standortgerechte Pflanzen zu verwenden.
7
Einfriedungen der Privatflächen im Erdgeschoss sind in zweckmässigen Umfang zulässig, sofern sie die Aussenraumqualität nicht schmälern. Es sind ausschliesslich standortgerechte Büsche und Hecken zu verwenden.
E.
Erschliessung
Art. 14 Langsamverkehrsverbindungen
Die im Plan 1 : 500 dargestellten Langsamverkehrsverbindungen (Fuss- und Radweg) sind mit einer Breite von mindestens 2.5 m zu erstellen und mit einer Beleuchtung zu versehen.
Art. 15 Hauszugänge
Für die gebietsinterne Erschliessung der Bauten sind Wege mit einer Breite von mindestens 2.0 m zu erstellen.
Art. 16 Nebenverbindungen
Die im Plan 1 : 500 dargestellten Nebenverbindungen sind mit einer Breite von mindestens 2.0 m und versickerungsfähigen Materialien zu erstellen.
Art. 17 Notzufahrt
Die im Plan 1 : 500 bezeichnete Notzufahrt muss für Rettungsfahrzeuge dauerhaft freigehalten werden und befahrbar sein. Die Notzufahrt ist nach der Richtlinie für Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen (Feuerwehrkoordination Schweiz FKS) zu erstellen.
Art. 18
Art. 19 Zufahrt
1
Die Zufahrten in die Tiefgarage erfolgen an den im Plan 1 : 500 bezeichneten Stellen.
2
Die Tiefgaragen abfahrt ist im Plan 1 : 500 dargestellten Bereich gedeckt auszuführen.
3
Mit Baubeginn der 1. Etappe ist der im Plan 1 : 500 dargestellte Strassenausbau (Kanalstrasse) umzusetzen.
Tiefgarage und Parkierung 1
Die maximale Ausdehnung der Tiefgarage ist durch den Baubereich Tiefgarage festgelegt.
2
An den im Plan 1 : 500 bezeichneten Stellen sind oberirdische Besucherparkplätze anzuordnen. Die oberirdischen Parkplätze sind mit versickerungsfähigen Oberflächen auszustatten. Die Besucherparkplätze sind entsprechend zu markieren und für diesen Zweck dauernd freizuhalten.
3
Die Bewohnerparkplätze sind unterirdisch zu erstellen.
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Stadt Weinfelden Gestaltungsplan 'Im Thurland' | Sonderbauvorschriften
4
Genehmigung 6
Pro Wohnung sind 1.2 Abstellplätze für Bewohner und Besucher zu erstellen. Davon sind 1.0 Abstellplätze für Bewohner und 0.2 für Besucher auszuweisen. Für andere Nutzungen gilt das Reglement über die Abstellplätze für Motorfahrzeuge der Stadt Weinfelden.
5 Für mindestens 50 % der zu erstellenden Bewohnerparkplätze ist eine Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Anlehnung an die Ausbaustufe B nach SIA-Merkblatt 2060 vorzusehen. Dazu ist mindestens der Flächenbedarf für die Ladeinfrastruktur einzuplanen sowie die entsprechenden Leerrohre für Elektrizität und Steuerung zu erstellen.
Art. 20
Art. 21
Art. 22
Art. 23 Zweirad-Abstellplätze
1
Es sind in den im Plan 1 : 500 dargestellten Bereichen bzw. in der Nähe der Hauszugänge Kurzzeitabstellplätze zu realisieren. Langzeitabstellplätze sind in der Tiefgarage anzuordnen.
2
Pro Zimmer ist mindestens 1 Zweiradabstellplatz zu erstellen. Dabei sind mindestens 1/3 der Zweiradabstellplätze oberirdisch, gut beleuchtet und gedeckt auszuführen.
Lärm 1
Das Lärmgutachten 'Bericht Lärmschutz-Verordnung LSV', dat. 15. Februar 2023 ist integrativer Bestandteil des Gestaltungsplans.
2
Zur Einhaltung der Lärmwerte nach der LSV sind die Massnahmen des Kapitels 6 'Zusammenfassung* umzusetzen. Alternative Massnahmen sind zulässig, wenn sie gleichwertig sind.
Werkleitungen und Entwässerung 1
Die Grunderschliessung des Gestaltungsplangebietes mit Werkleitungen hat über den Werkleitungskorridor zu erfolgen. Künftige, private Hausanschlüsse sind ab dem Werkleitungskorridor zu erstellen. Standorte von Anlagen wie Trafostationen, Verteilkabinen etc. sind im Baugesuchsverfahren in Absprache mit der Technische Betriebe Weinfelden AG festzulegen.
2
Die Ableitung von Regenabwasser erfolgt grundsätzlich über Versickerungsanlagen. Das Regenabwasser der Vorplätze und Besucherparkplätze kann an die Mischabwasserkanalisation (modifiziertes Mischsystem) angeschlossen werden. Dabei sind die Abflusskoeffizienten von 0.20 (Mischabwasser und Regenabwasser) des generellen Entwässerungsplans GEP einzuhalten.
3
Die Flachdächer sind soweit möglich als Retentionsanlagen zu nutzen. Das übrige Meteorwasser ist in Versickerungsanlagen einzuleiten.
4
Die Umgebung der Gebäude ist nach dem Prinzip einer möglichst geringen Bodenversiegelung zu gestalten. Anlagen mit undurchlässigen Belagsarten sind minimal zu halten und über die Schulter zu entwässern.
Entsorgungsstandorte Die Abfallentsorgung erfolgt über die im Plan 1 : 500 dargestellten Entsorgungsstandorte, welche mit Unterflur-Containern zu realisieren sind.
Art. 24 Energie
1
Neubauten sind mindestens als zertifizierte Minergie Gebäude zu erstellen. Der Minergie P-Baustandard ist anzustreben.
2
Die Neubauten sind an den bestehenden Wärmeverbund anzuschliessen.
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Stadt Weinfelden Gestaltungsplan 'Im Thurland' | Sonderbauvorschriften
F.
Weitere Bestimmungen
Art. 25 Etappierung
Genehmigung 7
1
In der 1. Etappe ist die Baute im Baubereich Al inkl. die 1. Etappe der Tiefgarage zu realisieren. Die Gestaltung des zentralen Aussenraumbereichs an der Stelle der heutigen Autogarage sowie die Ausführung der 'Baumreihe' haben ebenfalls in der 1. Etappe zu erfolgen.
2
In der 2. Etappe ist die Baute im Baubereich A2 auszuführen.
3
In der 3. Etappe ist die Baute im Baubereich A3 zu erstellen. Der Vollausbau der Tiefgarage hat spätestens mit der Realisierung der Baute im Baubereich A3 zu erfolgen.
4
Die Bauten der Baubereiche B sind in weiteren Etappen umzusetzen.
G.
Schlussbestimmungen
Art. 26 Inkrafttreten
Nach der Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt setzt der Stadtrat den Gestaltungsplan 'Im Thurland' auf einen von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
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