Wiesengarten
Piano d'utilizzazione speciale · Affeltrangen
Documento
- Numero
- 59
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Sottotipo
- Piano particolareggiato
- Comune
- Affeltrangen
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvato da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Ersterlas
- Adottato
- 4 ott 2023
- In vigore dal
- 1 dic 2023
Carta
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Testo
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Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 4. Oktober 2023
Entscheid Nr. 0059 BOA/PG Nr. 2022.09-009
Politische Gemeinde Affeltrangen Gestaltungsplan Wiesengarten
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.
Der vom Gemeinderat Affeltrangen am 14. Februar 2022 beschlossene Gestaltungsplan "Wiesengarten” wird genehmigt.
2.
Mitteilung an: - Gemeinde Affeltrangen, unter Beilage der Dossiers des Gestaltungsplans Wiesengarten, mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - BHAteam Ingenieure AG, Breitenstrasse 16, 8501 Frauenfeld - SBB AG, Immobilien - Grundstücksmanagement, Vulkanplatz 1 1 , 8048 Zürich - Forstamt - Hochbauamt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Umwelt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers des Gestaltungsplans Wiesengarten, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.
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Erwägungen: 1.
Mit Schreiben vom 26. September 2022 ersucht die Gemeinde Affeltrangen um Genehmigung des Gestaltungsplans "Wiesengarten". Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes ist § 133 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) auch auf strittige Gestaltungsplangeschäfte anzuwenden, wenn erhebliche Eigeninteressen der Gemeinde zu vermuten sind. Da die Gemeinde Affeltrangen den überwiegenden Teil des Gestaltungsplangebiets besitzt, ist das DBU für die Beurteilung der Einsprachen zuständig. Zum Gestaltungsplan gingen vier Einsprachen ein, wovon zwei wieder zurückgezogen
2/5
wurden und auf eine nicht eingetreten werden konnte (DBU Entscheid vom 7. Februar 2023). Über die vierte Einsprache befindet das DBU in einem separaten Entscheid. Dieser ist inhaltlich und zeitlich mit dem Entscheid über die Plangenehmigung koordiniert. Die Genehmigungsvorlage wurde vom Amt für Raumentwicklung mit Bericht vom 6. Oktober 2020 vorgeprüft. 2.
Der zur Genehmigung eingereichte Gestaltungsplan "Wiesengarten" (nachfolgend: Gestaltungsplan) umfasst die Parzelle Nr. 149 und Teile der Parzelle Nr. 1692 in Märwil. Das Planungsgebiet liegt am westlichen Siedlungsrand und wird im Osten von der Bergstrasse und im Westen durch den bestockten Langnauer Bach abgegrenzt. Im Norden befindet sich ein Gewerbebau und die Bahnlinie Wil - Weinfelden. Im Süden grenzt der Gestaltungsplan an Landwirtschaftsgebiet. Gemäss rechtskräftigem Zonenplan befindet sich der südliche Teil des Planungsgebiets in der Wohnzone W2b und der nördliche Teil in der Wohn- und Arbeitszone WA2 sowie der Arbeitszone Gewerbe AG1. Ein Grossteil des Gebiets ist mit einer Gestaltungsplanpflicht überlagert. Nach Angaben im Planungsbericht wurde die Gestaltungsplanpflicht im Rahmen der Ortsplanungsrevision 2000 festgesetzt und hatte die Sicherstellung einer zweckmässigen Erschliessung des Baugebiets zum Ziel.
3.
Der Gestaltungsplan besteht aus einem Plan 1:500 und den Sonderbauvorschriften (SBV), die beide allgemeinverbindlich sind. Der Planungsbericht dient der Erläuterung der Sondernutzungsplanung. Das im Planungsbericht enthaltene Bebauungskonzept hat wegweisenden Charakter.
4.
Der Gestaltungsplan bezweckt gemäss Art. 1 Abs. 2 SBV eine bedarfsgerechte Erschliessung und Parkierung für den motorisierten Individualverkehr sowie zweckmässige Wegverbindungen für den Langsamverkehr. Weiter soll er eine geordnete, auf die örtlichen Verhältnisse und Nutzungsbedürfnisse abgestimmte Bebauung sowie eine ansprechende Freiraumgestaltung durch die Bildung grosszügiger Aussenräume bezwecken. Um die Ziele des Gestaltungsplans erreichen zu können, werden im Plan und in den SBV insbesondere die Erschliessungsstrassen, die Langsamverkehrsverbindungen und die Parkierung geregelt. Weiter werden die Grundsätze der Umgebungsgestaltung, einzelne Baubereiche sowie grundlegende Gestaltungsvorschriften festgelegt. Die Inhalte des Gestaltungsplans erscheinen ausreichend und sachgerecht, um den definierten Zweck des Gestaltungsplans zu erreichen.
5.
Als Grundlage für den Gestaltungsplan wurde in einer ersten Phase ein Variantenstudium mit drei unterschiedlichen Erschliessungs- und Bebauungskonzepten durchgeführt. Das favorisierte Konzept wurde anschliessend vertieft und ein Bebau-
3/5
ungs- und Umgebungskonzept erstellt, welches in den Grundzügen im Gestaltungsplan gesichert wird. Insbesondere werden wichtige Bestandteile der Erschliessung und der Aussenraumgestaltung festgelegt. Dazu gehören das dichte Langsamverkehrsnetz, die Gestaltung der südlichen Erschliessungsstrasse, die Ausdehnung der Spiel- und Freizeitflächen sowie die Bepflanzung mit Hochstammbäumen, Gehölzen und Extensivwiesen. Die Baumreihe entlang der Erschliessungsstrasse und der Korridor mit Wildgehölzen entlang der Langsamverkehrsverbindung sind insbesondere für die Fledermäuse als Flugkorridorwichtig und ersetzen die bestehende Baumreihe. Weiter scheint auch die generelle Anordnung der Bauten mit den grösseren Mehrfamilienhäusern im Norden und den kleinteiligeren Einfamilienhäusern im Süden gegen den Siedlungsrand schlüssig. Die Festlegung einer Tiefgarage sowie die Energievorschriften für die nördlichen Bauten sind ebenfalls positiv zu würdigen. Aus kantonaler Sicht wird hingegen bedauert, dass das Bebauungs- und Umgebungskonzept eher generell und schematisch ausgearbeitet wurde und entsprechend auch nur wenige qualitätssichernde Festlegungen im Gestaltungsplan enthalten sind. Es werden beispielsweise keine Aussagen zur Gestaltung der Spiel- und Begegnungsflächen gemacht oder wie mit dem Terrain im Bereich der Vorplätze, Zufahrten und Freiflächen umgegangen werden soll. Auch die Integration des Spielplatzbereichs in das Siedlungsgefüge in Zusammenhang mit der nördlichen Zufahrt ist wenig überzeugend. Festlegungen zur ortsbaulichen und architektonischen Gestaltung der Bauten werden nicht gemacht. Die im Vorprüfungsbericht vom 6. Oktober 2020 vorgebrachten Empfehlungen wurden leider weder berücksichtigt, noch im Planungsbericht nachvollziehbar dargelegt, warum auf eine Anpassung verzichtet wurde. Die Empfehlungen und Vorbehalte zur Qualitätssteigerung und -Sicherung wurden leider nicht aufgenommen. Dies ist umso bedauerlicher, da die Gemeinde einen Grossteil des Gestaltungsplangebiets selbst besitzt und die Chance zur Realisierung einer ortsbaulich und architektonisch hochwertigen Bebauung mit einer hohen Aussenraumqualität und eigener Charakteristik gehabt hätte. Das Gestaltungsplangebiet liegt zwar an Ortsrandlage, ist aber dennoch aufgrund der umgebenden Bebauung und des Ufergehölzes wenig einsichtig und in keinem sensiblen Umfeld. Der Gestaltungsplan weist zudem keine Abweichungen gegenüber Regelbauweise auf. Unter Berücksichtigung der Zielsetzung beim Ausscheiden der Gestaltungsplanpflicht sind die Grundanforderungen von § 23 PBG dennoch erfüllt und der Gestaltungsplan unter Berücksichtigung der Gemeindeautonomie genehmigungsfähig. Bei der Umsetzung des Gestaltungsplans gilt es dennoch, einige Punkte zu beachten oder vertieft zu klären. Die Tiefgarage ist zwingend vollständig unterhalb des massgebenden Terrains zu erstellen, da ansonsten die maximalen Gebäudelängen
Thurgau 4/5
nicht eingehalten werden können. Da sich die Tiefgarage über zwei Parzellen mit unterschiedlichen Eigentümern erstreckt, sind zur Sicherstellung der Realisierbarkeit Grenzmutationen oder eine gemeinsame Bebauung mit entsprechenden Verträgen und Grundbucheintragungen notwendig. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass das im Gestaltungsplan abgebildete Bebauungskonzept im westlichen Baubereich B (5er Reihen-Haus) nicht realisierbar ist, da die maximale Gebäudelänge von 30 m in der Zone W2b überschritten würde. In Art. 9 SBV ist festgehalten, dass die Fassaden innerhalb des Perimeters in einer einheitlich aufeinander abgestimmten Farbgebung und Materialisierung zu gestalten sind. Wie dies ohne ein gesamthaftes Materialisierungs- und Farbkonzept mit der möglichen Etappierung der Bebauung sichergestellt werden soll, bleibt unklar. Bei den vorgenannten Themen wird die Gemeinde als Bewilligungsbehörde gefordert sein, damit eine korrekte Umsetzung des Gestaltungsplans mit guter Qualität in architektonischer Hinsicht sichergestellt werden kann. 6.
Am westlichen Rand des Perimeters verläuft der mit Ufergehölz bestockte Langnauer Bach (Gewässer Nr. 10.16). Für diesen gilt ein behördenverbindlicher Gewässerraum von 11m. Die Baubereiche liegen ausserhalb des Gewässerraums. Die Bestimmungen aus dem Gestaltungsplan, welche sich innerhalb des behördenverbindlichen Raumbedarfs befinden (Wiesenfläche extensiv), richten sich nach Art. 41c der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.211). Gegenüber dem Ufergehölz gilt gemäss § 75 Abs. 1 PBG ein Abstand von 15 m. Dieser wird im Gestaltungsplan durch die "Retentionsanlage" sowie dem "Bereich ebenerdige Anlagen" unterschritten. Im Bereich für ebenerdige Anlagen darf nach Art. 1 1 Abs. 6 SBV lediglich ein Weg für den Langsamverkehr erstellt werden. Die vorliegenden Unterschreitungen sind mit §75 Abs. 2 vereinbar.
7.
Die Vorlage erfüllt die Anforderungen von § 23 und § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und wird genehmigt.
Thurgau 5/5
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsge richt des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:
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2022.09-009A-S-1.pdf
Kanton Thurgau Politische Gemeinde Affeltrangen
Gestaltungsplan 'Wiesengarten' Sonderbauvorschriften Genehmigung
Öffentliche Auflage bis: 26.01.2022
vom: 07.01.2022 Vom Gemeinderat beschlossen am: 14.02.2022 Die Gemeindepräsidentin:
Die Gemeindeschreiberin:
Ursula Klaus
Durch Departement für Bau und Umwelt genehmigt mit Entscheid Nr.
53
am:
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KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD
Durch den Gemeinderat in Kraft gesetzt: am:
Frauenfeld I Sirnach I Winterthur bhateam Ingenieure ag I Breitenstrasse 16 I 8501 Frauenfeld Tel. +41 52 724 03 00 I [email protected] I www.bhateam.ch
bhateam ingenieure undplaner
Projekt-Nr. 5436.7 | Datum: 06.10.2022
Politische Gemeinde Affeltrangen
Genehmigung
Gestaltungsplan 'Wiesengarten' | Sonderbauvorschriften
2
Inhalt A.
Allgemeines
3
B.
Bauvorschriften
3
C.
Gestaltungsvorschriften
4
D.
Umgebungsgestaltung
5
E.
Erschliessung
6
F.
Schlussbestimmungen
7
bhateam Ingenieure ag | Frauenfeld P:\5436 Affeltrangen, Allg. Beratung\5436.0.0007 Affeltrangen, GP 'Wiesengarten'\09_Genehmigung_3.0\Dokumente_Berechnungen\SBV_GP Wiesengarten_Genehmigung_2022.10.06.docx
Genehmigung
Politische Gemeinde Affeltrangen Gestaltungsplan 'Wiesengarten' | Sonderbauvorschriften
A.
Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich und Zweck
1
Der Gestaltungsplan gilt für den im Plan 1 : 500 bezeichneten Perimeter.
2
Der Gestaltungsplan bezweckt:
3
- eine bedarfsgerechte Erschliessung und Parkierung für den motorisierten Individualverkehr sowie zweckmässige Wegverbindungen für den Langsamverkehr. - eine geordnete, auf die örtlichen Verhältnisse und Nutzungsbedürfnisse abgestimmte Bebauung. - eine ansprechende Freiraumgestaltung durch die Bildung grosszügiger Aussenräume.
Art. 2 Bestandteile und Verbindlichkeiten
1
Der Gestaltungsplan setzt sich zusammen aus dem Plan 1 : 500, den Sonderbauvorschriften und dem Planungsbericht.
2
Der Plan 1 : 500 und die Sonderbauvorschriften sind allgemein verbindlich. Der Planungsbericht hat erläuternden Charakter und das darin enthaltene Bebauungskonzept wegweisenden Charakter.
B.
Bauvorschriften
Art. 3 Tabelle der Höchst- und Mindestmasse
Für Neubauten gelten folgende Bauvorschriften: Geschossflächenziffer W2b-Zone
0.80
Geschossflächenziffer WA2-Zone
0.90 11
Grenzabstand gross / klein
6.00 m / 4.00 m
Gebäudeabstand
Gemäss Brandschutzrichtlinien
Max. Fassadenhöhe W2b-Zone
8.00 m 2)
Max. Gesamthöhe W2b-Zone
12.50 m 2)
Max. Fassadenhöhe WA2-Zone
8.50 m 2)
Max. Gesamthöhe WA2-Zone
13.50 m 2)
Max. Gebäudelänge W2b-Zone
30.00 m
Max. Gebäudelänge WA2-Zone
40.00 m
lf kombinierte Wohn-/Gewerbegebäude: GFZ +25% (Gewerbeanteil mind. 1/4 der Summe der Geschossflächen). 2> Die Fassadenhöhe wird bei Schrägdächern auf der TraufSeite, bei Flachdächern an denjenigen Fassaden, an welchen das Attikageschoss zurückversetzt ist, gemessen. Bei Schrägdächern darf die Differenz zwischen der projektierten Fassadenhöhe an der Traufseite und der projektierten Gesamthöhe die Differenz der gemäss Masstabelle festgelegten Fassaden- und Gesamthöhe nicht überschreiten.
bhateam Ingenieure ag | Frauenfeld P:\5436 Affeltrangen, Allg. Beratung\5436.0.0007 Affeltrangen, GP 'Wiesengarten'\09_Genehmigung_3.0\Dokumente_Berechnungen\SBV_GP Wiesengarten_Genehmigung_2022.10.06.docx
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Genehmigung
Gestaltungsplan 'Wiesengarten' | Sonderbauvorschriften
Art. 4
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8 4
Abbruch bestehende Bauten und Anlagen 1
Vor Baubeginn sind die im Plan 1 : 500 bezeichneten Bauten und Anlagen zurückzubauen.
2
Der im Plan 1 : 500 ausgeschiedene Verbindungsweg dient als Ersatz für die zurückzubauende Wegverbindung.
Baubereiche 1
Hauptbauten sind innerhalb der bezeichneten Baubereiche A, B und C zu erstellen.
2
Der Baubereich B dient der Bebauung mit Doppeleinfamilienhäusern und Reiheneinfamilienhäusern sowie Mischbauten.
3
Der Baubereich C dient der Bebauung mit Mehrfamilienhäusern sowie Mischbauten.
Spielplatzbereich 1
Es sind Spiel- und Sitzmöglichkeiten zu erstellen und dauernd zu erhalten. Der Bereich ist als Aufenthaltsort, mit naturnaher, einheimischer Bepflanzung zu gestalten.
2
Befestigte Plätze und Wege sind mit versickerungsfähigen Materialien auszuführen.
3
Kleinbauten und Anlagen, die dem Zweck des Spielplatzbereichs dienen, sind zulässig, sofern sie die Aufenthaltsqualität nicht schmälern.
Quartierplatzbereich 1
Es sind Sitzmöglichkeiten zu erstellen und dauernd zu erhalten. Der Bereich ist als Aufenthaltsort, mit naturnaher, einheimischer Bepflanzung zu gestalten.
2
Befestigte Plätze und Wege sind mit versickerungsfähigen Materialien auszuführen.
3
Kleinbauten und Anlagen, die dem Zweck des Quartierplatzbereichs dienen, sind zulässig, sofern sie die Aufenthaltsqualität nicht schmälern.
Aussenbereich 1
Der Aussenbereich dient der privaten Nutzung, als Erholungsraum und Zugangsbereich zu den Spiel- und Freizeitbereichen sowie den Wohnungen.
2
An- und Kleinbauten, Gerätehäuschen, Anlagen, sowie Wege und Tiefgaragenzugänge sind zulässig.
C.
Gestaltungsvorschriften
Art. 9 Fassadengestaltung
1
Die Fassaden sind innerhalb des Perimeters in aufeinander abgestimmter Farbgebung und Materialisierung einheitlich zu gestalten. Grelle Farben sind nicht zulässig.
2
Die Bauten der Baubereiche C müssen in ihrer äusseren Erscheinung hinsichtlich Fassadengestaltung, Fassadengliederung, Materialisierung und Farbgebung ein einheitliches Bild vermitteln und den gleichen architektonischen Ausdruck aufweisen.
3
Mit der Baueingabe ist jeweils ein detailliertes Färb- und Materialkonzept einzureichen.
4
Bei der Ausgestaltung der Fassade ist der Leitfaden 'Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht' der Schweizerischen Vogelwarte zu beachten.
bhateam Ingenieure ag | Frauenfeld P:\5436 Affeltrangen, Allg. Beratung\5436.0.0007 Affeltrangen, GP 'Wiesengarten'\09_Genehmigung_3.0\Dokumente_Berechnungen\SBV_GP Wiesengarten_Genehmigung_2022.10.06.docx
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Gestaltungsplan 'Wiesengarten' | Sonderbauvorschriften
D.
Umgebungsgestaltung
Art. 10 Terraingestaltungen
Art. 11
Art. 12
10 altri articoli
Art. 13
Art. 14 5
1
Terraingestaltungen haben sich dem natürlichen Geländeverlauf anzupassen.
2
Abgrabungen und Aufschüttungen sind bis zu einer Höhe von max. 1.5 m zulässig. Ausgenommen sind Hauszugänge und Garagenzufahrten.
Aussenraumgestaltung 1
Mit dem Baugesuch ist ein Projektplan der Umgebungsgestaltung gemäss der im Planungsbericht beschriebenen Umgebungsgestaltung einzureichen.
2
Es sind einheimische, standortgerechte Pflanzen zu verwenden.
3
An den im Plan 1 : 500 dargestellten Standorten 'Baumpflanzungen' sind Hochstamm und mehrstämmige Solitärgehölze zu pflanzen. Entlang der Erschliessungsstrasse sind die Baumpflanzungen in überfahrbaren Baumscheiben im strassenbegleitenden Streifen zu realisieren.
4
Die Baumpflanzungen sind durch einheimische 'Blüten- und Wildgehölze' zu ergänzen. Es sind mindestens die im Plan 1 : 500 dargestellten Blüten- und Wildgehölze zu pflanzen.
5
Die Bereiche 'Wiesenfläche extensiv' sind als Magerwiesen zu erstellen, dauernd zu erhalten und extensiv zu bewirtschaften.
6
Im Bereich 'ebenerdige Anlagen' ist die Erstellung von Bauten und Anlagen untersagt. Ausnahme bildet lediglich die gebietsinterne Langsamverkehrsverbindung. Diese ist zulässig und mit versickerungsfähigen Materialien auszuführen.
Strassenraumgestaltung 1
Entlang der Erschliessungsstrasse ist ein strassenbegleitender, überfahrbarer Streifen von min. 1.0 m breite gemäss Plan 1 : 500 umzusetzen.
2
An den im Plan 1 : 500 bezeichneten 'verkehrsberuhigenden Zone' ist mittels Belagswechsel/-einfärbung eine verkehrsberuhigende Wirkung und optische Gliederung der Verkehrsfläche zu erzielen.
Vorplatzbereiche 1
In den Vorplatzbereichen sind Garagenzufahrten, Hauszugänge, Vorplätze und Vorgärten zulässig.
2
Die Versiegelung der Flächen ist auf ein Minimum zu beschränken.
3
Mindestens 50% der jeweiligen Bereichsflächen sind als begrünte Vorgärten zu erstellen und dauerhaft zu erhalten.
Bereich Garagenzufahrten 1
Die Bereiche dienen der Realisierung der Garagenzufahrten.
2
Hauszugänge, Vorplätze und Vorgärten sowie notwendige Stützbauwerke sind zulässig.
3
Die Versiegelung der Flächen ist auf das notwendige Minimum zu beschränken.
bhateam Ingenieure ag | Frauenfeld P:\5436 Affeltrangen, Allg. Beratung\5436.0.0007 Affeltrangen, GP 'Wiesengarten’\09_Genehmigung_3.0\Dokumente_Berechnungen\SBV_GP Wiesengarten_Genehmigung_2022.10.06.docx
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Gestaltungsplan 'Wiesengarten' | Sonderbauvorschriften
E.
Erschliessung
Art. 15 Zufahrt
1
2
6
Die Zufahrt der Baubereiche A erfolgt über die im Plan 1 : 500 dargestellte Erschliessungsstrasse. Die Erschliessung der Baubereiche B und C erfolgt über die im Plan 1 : 500 dargestellte Tiefgaragenzufahrten. Bei Bedarf kann eine zweite optionale Tiefgaragen zufahrt, je nach Projektausführung, erstellt werden.
Art. 16 Tiefgarage und Parkierung
1
Die maximale Ausdehnung der Tiefgarage ist durch den Baubereich Tiefgarage festgelegt.
2
Die Bewohnerparkierung der Baubereiche B und C hat in der Tiefgarage zu erfolgen. Sämtliche der zu erstellenden Bewohnerparkplätze sind für Elektrofahrzeuge vorzubereiten. Dazu ist mindestens der Flächenbedarf für die Ladeinfrastruktur einzuplanen sowie die entsprechenden Leerrohre für Elektrizität und Steuerung zu erstellen.
3
Art. 17
An den im Plan 1 : 500 bezeichneten Stellen sind oberirdische Besucherparkplätze anzuordnen. Die oberirdischen Parkplätze sind mit versickerungsfähigen Belägen auszuführen. Die Besucherparkplätze sind entsprechend zu markieren und für diesen Zweck dauernd freizuhalten. Die Anzahl Besucherparkplätze richtet sich nach dem Baureglement.
Erschliessung Langsamverkehr Für die gebietsinterne Erschliessung der Bauten sind die im Plan 1 : 500 dargestellten Wege mit versickerungsfähigen Materialien und einer Breite von mindestens 2.0 m zu erstellen.
Art. 18 Entsorgungsstandort
1
Die Abfallentsorgung erfolgt über den im Plan 1 : 500 dargestellten Entsorgungsstandort, welcher mit Unterflur-Containern zu realisieren ist.
2
Art. 19
Die Entsorgung Grüngut erfolgt über den im Plan 1 : 500 dargestellten Entsorgungsstandort.
Energie 1
Auf mindestens 50 % der nutzbaren Dachflächen der Baubereiche B und C sind Solarstromanlagen zu realisieren.
2
Art. 20
Die Neubauten der Baubereiche B und C müssen die Wärmeenergie zu 100 % mit erneuerbaren Energien produzieren.
Werkleitungen und Entwässerung 1
Die Anschlüsse an das bestehende Werkleitungsnetz sind im Plan 1 : 500 dargestellt. Die Details der Hausanschlüsse (Anschlusspunkt ans kommunale Netz, Höhenlage, Dimension etc.) werden bei der Ausführungsplanung definiert.
2
Die Hausanschlüsse für Regen- und Schmutzwasser sind im modifizierten System zu erstellen. Dabei sind die Abflusskoeffizienten von 0.15 in der Wohnzone W2 und 0.25 in der Wohn- und Arbeitszone WA2 des generellen Entwässerungsplans GEP einzuhalten.
3
Am im Plan 1 : 500 dargestellten Standort nahe Langnauerbach ist eine zentrale Versickerungsanlage mit Retention zu erstellen. Die Versickerung Typ H erfolgt in einer Mulde über die belebte Humusschicht. Ein Überlauf mündet in den Langnauerbach.
bhateam Ingenieure ag | Frauenfeld P:\5436 Affeltrangen, Allg. Beratung\5436.0.0007 Affeltrangen, GP 'Wiesengarten'\09_Genehmigung_3.0\Dokumente_Berechnungen\SBV_GP Wiesengarten_Genehmigung_2022.10.06.docx
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Gestaltungsplan 'Wiesengarten' | Sonderbauvorschriften
7
Eine zweite Retentionsanlage ist unterirdisch in der nordöstlichen Ecke des Perimeters vorzusehen.
Art. 21 Objektschutzmassnahme
Am südlichen Rand des Perimeters, wie im Plan 1 : 500 dargestellt, ist eine geeignete Objektschutzmassnahme zum Schutz von Oberflächenwasser zu erstellen. Die genaue Ausführung (z.B. Geländemodellierung, Stellriemen etc.) ist im Rahmen der Erschliessungsplanung zu definieren und gesamthaft auszuführen.
F.
Schlussbestimmungen
Art. 22 Inkrafttreten
Nach der Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt setzt der Gemeinderat den Gestaltungsplan 'Wiesengarten1 auf einen von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
bhateam Ingenieure ag | Frauenfeld P:\5436 Affeltrangen, Allg. Beratung\5436.0.0007 Affeltrangen, GP 'Wiesengarten'\09_Genehmigung_3.0\Dokumente_Berechnungen\SBV_GP Wiesengarten_Genehmigung_2022.10.06.docx