Hagenbucherloch
Piano d'utilizzazione speciale · Aadorf · Abrogato il 1 nov 2023
Documento
- Numero
- 51
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Sottotipo
- Piano particolareggiato
- Comune
- Aadorf
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvato da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Ausserkraftsetzung
- Adottato
- 13 set 2023
- In vigore dal
- 1 nov 2023
- Abrogato
- 1 nov 2023
Carta
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File
2023.06-005D-E-1.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 13. September 2023
Entscheid Nr. 51 BOA/PG Nr. 2023.06-005
Politische Gemeinde Aadorf Aufhebung Gestaltungsplan Hagenbucherloch, Festsetzung neuer Gestaltungsplan Eggholz / Hagenbucherloch"
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.
Der vom Gemeinderat Aadorf am 1 9. April 2023 beschlossene Gestaltungsplan "Eggholz / Hagenbucherloch" wird genehmigt.
2.
Die vom Gemeinderat Aadorf am 19. April 2023 beschlossene Aufhebung des Gestaltungsplans "Hagenbucherloch" (DBU-Entscheid Nr. 262 vom 23. Juli 1999) wird genehmigt.
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3.
Mitteilung an: - Gemeinde Aadorf, Gemeindeplatz 1, 8355 Aadorf, unter Beilage der Dossiers des Gestaltungsplans "Eggholz / Hagenbucherloch" und der Aufhebung des Gestaltungsplans "Hagenbucherloch" mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - Thomas Hirscher, Christian-Dunker-Str. 27, 79848 Bonndorf - Kanton Zürich, Amt für Raumentwicklung, Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich - Amt für Archäologie - Amt für Umwelt - Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsinspektorat - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Forstamt - Jagd- und Fischereiverwaltung - Landwirtschaftsamt - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers des Gestaltungsplans "Eggholz / Hagenbucherloch" und der Aufhebung des Gestaltungsplans "Hagenbucherloch" mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.
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Erwägungen: Mit Schreiben vom 2. Juni 2023 ersucht die Gemeinde Aadorf um Genehmigung des Gestaltungsplans "Eggholz / Hagenbucherloch" sowie der Aufhebung des Gestaltungsplans "Hagenbucherloch". Während der öffentlichen Auflage vom 5. Mai bis 24. Mai 2023 sind keine Einsprachen eingegangen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Die Genehmigungsvorlage wurde vom Amt für Raumentwicklung mit Bericht vom 5. Mai 2021 und vom 27. September 2022 vorgeprüft. Die Genehmigung des Gestaltungsplans "Eggholz / Hagenbucherloch" setzt eine rechtskräftige Abbauzone voraus. Die Zonenplanänderung erfolgt im Rahmen der Ortsplanungsrevision der Gemeinde Aadorf. Das Planungsgeschäft wurde dem Departement Bau und Umwelt ebenfalls zur Genehmigung eingereicht. Der Entscheid über die Ortsplanungsrevision wird mit dem vorliegenden Entscheid koordiniert. Die Gemeindebehörde wird darauf hingewiesen, dass die Inkraftsetzung des vorliegenden Gestaltungsplans "Eggholz / Hagenbucherloch erst nach der Inkraftsetzung der Ortspanungsrevision vorgenommen werden darf. Mit dem vorliegenden Gestaltungsplan will die Gemeinde Aadorf die planerischen Grundlagen für einen erweiterten Kiesabbau im nördlichen Weiler Aawangen an der Grenze zum Kanton Zürich schaffen. Der Gestaltungsplanperimeter umfasst die Parzellen Nrn. 2273, 2459 und 2618. Im Planungsgebiet besteht der rechtskräftige Gestaltungsplan "Hagenbucherloch", welcher mit DBU-Entscheid Nr. 262 vom 23. Juli 1999 genehmigt wurde. Dieser wird vollständig aufgehoben, wobei noch nicht abgeschlossene Bereiche des alten Gestaltungsplans in den neuen Gestaltungsplan "Eggholz / Hagenbucherloch" übertragen werden. Der Gestaltungsplan "Eggholz / Hagenbucherloch" besteht aus den allgemein verbindlichen Bestandteilen GP-1 bis GP-7 (GP-Perimeter, Ist-Zustand, Kiesabbau, Auffüllung, Endzustand, Ablaufplan und Installation, Biologische Begleitplanung) und den Sonderbauvorschriften (SBV). Zudem enthält der Gestaltungsplan die erläuternden Bestandteile gemäss Art. 3 SBV wie z.B. den Planungsbericht. Gemäss Art. 1 SBV bezweckt der Gestaltungsplan einen geordneten, gut koordinierten, umweltverträglichen und wirtschaftlichen Betrieb zur Rohstoffgewinnung im Abbaugebiet "Eggholz" sowie zur Aufbereitung und Veredelung des Rohmaterials im Kies- und Betonwerk Aawangen. Ausserdem regelt der Gestaltungsplan die Auffüllung und Endgestaltung. Im Rahmen der zweiten Vorprüfung wurde beantragt, auf den Abbau im Wald nördlich der Koordinaten 2'709'850 / 1'263'850 zu verzichten. Da der Kanton Zürich aus Naturschutzgründen keine Abbaubewilligung für den Kiesabbau auf Zürcher Seite in Aussicht gestellt hat, bleibt nun ein grosser Teil des Landlebensraumes der Amphibien erhalten.
Thurgau 3/4
An der Besprechung vom 27. Januar 2023 mit der Gemeinde Aadorf und der Kieswerk Aawangen AG wurde deshalb ein abgeminderter Abbauverzicht auf Thurgauer Boden vom Forstamt und vom Amt für Raumentwicklung als vertretbar erachtet. Die Gemeinde Aadorf verzichtet vorliegend auf die Abbauetappen A7 und A7a sowie auf die Rodungsetappe R8 gemäss den Unterlagen der 2. Vorprüfung. Insgesamt ist nun ein Kiesabbau von rund 382'000 m3 geplant. Der Umweltverträglichkeitsbericht für den Kiesabbau Gestaltungsplan "Eggholz / Hagenbucherloch" wurde am 12. Dezember 2022 als umweltverträglich eingestuft. Die vorgenommenen Projektänderungen zur Behandlung der Vorbehalte aus der 2. Vorprüfung des Gestaltungsplans führen insgesamt zu einer Verbesserung der Umweltsituation, weshalb die Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichts weiterhin Gültigkeit hat. Folgende Hinweise sind zu beachten: • Die Festlegung "Zu- und Wegfahrt" befindet sich im GP-4 teilweise ausserhalb des Gestaltungsplanperimeters. Wir weisen darauf hin, dass diese Festlegungen ausserhalb des Perimeters keine Rechtswirkung entfalten. •
Im Hinblick auf das Baubewilligungsverfahren ist koordiniert mit dem Kanton Zürich ein separates Baugesuch bei der Prüfbehörde einzureichen, um das Kies im Abstandsbereich zum Abbau freizugeben (Art. 7 SBV). Dies betrifft die im Situationsplan bezeichneten Abbauetappen A5a und A6a (Art. 6 SBV).
•
Auf den Parzellen Nrn. 2273, 2459 und 2618 sind im Perimeter zum Gestaltungsplan unter den Register Nrn. 4551 D 20 (Kiesgrube Ott) und 4551 D 24 (Ehemalige Kiesgrube im Bild) zwei belastete Standorte im Kataster der belasteten Standorte des Kantons Thurgau (KbS) eingetragen. Die Standorte Register-Nrn. 4551 D 20 und 4551 D 24 gelten im KbS als belastet, bei denen keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind. Der geplante Rohstoffabbau kommt ausserhalb der belasteten Standorte zu liegen. Die gemäss § 16 AbfallG nötige Eingriffsbewilligung in die von den belasteten Standorten betroffenen Grundstücke kann daher in Aussicht gestellt werden. Die Eingriffsbewilligung wird mit der Bewilligung zum Rohstoffabbau erlassen.
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Zu Kapitel 7.3.4 des Planungsberichts ist anzumerken, dass die Gemeinde die Baubewilligung erst nach Vorliegen der Kiesabbaubewilligung des Kantons gemäss Art. 44 Abs. 1 GSchG erteilen kann. Zuständig für die Erteilung der Kiesabbaubewilligung ist nach § 3 Abs. 1 RRV EG GSchG das Amt für Umwelt.
Die anlässlich der Vorprüfung vorgebrachten Hinweise und Anregungen wurden hinreichend berücksichtigt oder bei abweichender Auffassung hinreichend begründet. Der
Thurgau 4/4
Gestaltungsplan "Eggholz / Hagenbucherloch" sowie die Aufhebung des Gestaltungsplans "Hagenbucherloch" erfüllen die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und werden genehmigt.
Rechtsmittel. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:
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