GewR_Dorfbach, Abschnitt 1-2
Piano d'utilizzazione speciale · Kesswil
Documento
- Numero
- 66
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Sottotipo
- Spazio riservato alle acque
- Comune
- Kesswil
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvato da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Ersterlass
- Adottato
- 10 nov 2023
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Kesswil con le zone edificabili.Apri la carta completa
File
2023.07-003A-E-1.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 10. November 2023
Entscheid Nr. 0066 BOA/PG Nr. 2023.07-003
Politische Gemeinde Kesswil - Gewässerraumlinienpläne Bodensee, Abschnitte 1-5 - Gewässerraumlinienplan Dorfbach, Abschnitte 1-2
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.
Die vom Gemeinderat Kesswil am 13. September 2022 beschlossenen Gewässerraumlinienpläne zum Bodensee, Abschnitte 1-5, und zum Dorfbach, Abschnitte 1-2, werden genehmigt.
2.
Mitteilung an: - Gemeinde Kesswil, Hafenstrasse 1, Postfach, 8593 Kesswil, unter Beilage der Dossiers zu den Gewässerraumlinienplänen Bodensee, Abschnitte 1-5 und Dorfbach, Abschnitte 1-2, mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - NRP Ingenieure AG, Lindenstrasse 1, 8580 Amriswil - Amt für Umwelt - Jagd- und Fischereiverwaltung - Forstamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers zu den Gewässerraumlinienplänen zum Bodensee, Abschnitte 1-5 und zum Dorfbach, Abschnitte 1-2, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.
Mostra tutto il testo
Erwägungen: Mit Schreiben vom 5. Juni 2023 ersucht die Gemeinde Kesswil um Genehmigung der im Titel erwähnten Gewässerraumlinienpläne. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die erwähnten Gewässerraumlinienpläne keine Rekurse eingegangen. Die Genehmigungsvorlage wurde vom Amt für Raumentwicklung mit Bericht vom 18. Juli 2022 vorgeprüft.
2/2
Die zur Genehmigung eingereichten Gewässerraumlinienpläne legen gestützt auf Art. 41a und 41b der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) die Gewässerräume am Bodensee und am Dorfbach (Abschnitte 1 und 2) grundeigentümerverbindlich fest. Im Bereich der Dorfzone werden die Gewässerraumlinien mit dem Zusatz "dicht überbautes Gebiet" versehen. Auf eine Reduktion des Gewässerraums wird jedoch verzichtet. Dieser Verzicht sowie die Einstufung als "dicht überbautes Gebiet" sind planerisch nachvollziehbar. Im Übrigen sind die ausgeschiedenen Gewässerräume zweckmässig und mit den Vorgaben der GSchV vereinbar. Es ist darauf hinzuweisen, dass für den Gewässerraum ein kantonales Geodatenmodell des GIS-Verbundes Thurgau besteht. Die Gewässerraumlinienpläne sind auf dieses Geodatenmodell abzustimmen. Nach der Inkraftsetzung der Gewässerraumlinienpläne durch die Gemeinde Kesswil sind die Geodäten über die zuständige Datensammelstelle an das Amt für Geoinformation zu liefern. Die anlässlich der Vorprüfung vorgebrachten Hinweise und Anregungen wurden hinreichend berücksichtigt oder bei abweichender Auffassung hinreichend begründet. Die Gewässerraumlinienpläne erfüllen die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und werden genehmigt.
Departement für Bau und
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:
1 0. NOV. 2023
Basi legali
RB 700 · PBG · Cantone
RB 721.1 · WBSNG · Cantone
RB 721.11 · WBSNV · Cantone
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione