Teilzonenplan Brüggli
Piano delle zone · Romanshorn
Documento
- Numero
- 10
- Tipo
- Piano delle zone
- Comune
- Romanshorn
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvato da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Änderung
- Adottato
- 26 gen 2024
- In vigore dal
- 27 mar 2024
Carta
1 elemento del piano, dai dati del piano di utilizzazione del Cantone (geodienste.ch).Apri la carta completa
File
2023.11-016C-E-1.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 26. Januar 2024
Entscheid Nr. 0010 BOA/PGNr. 2023.11-016
Politische Gemeinde Romanshorn Teilzonenplan Brüggli
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.
Die von der Gemeindeversammlung Romanshorn am 8. November 2023 beschlossene Zonenplanänderung "Teilzonenplan Brüggli" wird genehmigt.
2.
Mitteilung an: - Poltische Gemeinde Romanshorn, Bahnhofstrasse 19, 8590 Romanshorn, unter Beilage der Dossiers des Teilzonenplans Brüggli, mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - ERR Raumplaner AG, Teufener Strasse 19, 9001 St. Gallen - Strittmatter Partner AG, Vadianstrasse 37, 9001 St. Gallen - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers des Teilzonenplans Brüggli, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.
Mostra tutto il testo
Erwägungen: 1.
Mit Schreiben vom 24. November 2023 ersucht die Politische Gemeinde Romanshorn um Genehmigung einer Zonenplanänderung mit der Bezeichnung "Teilzonenplan Brüggli". Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen das Planungsgeschäft keine Rekurse hängig.
2.
Der zur Genehmigung eingereichte Teilzonenplan Brüggli (nachfolgend: Teilzonenplan) betrifft Parzelle Nr. 2949, Brüggli, im Westen von Romanshorn. Diese weist eine Fläche von 2'768 m2 auf und ist im rechtskräftigen Zonenplan der Wohnzone W2 zugewiesen. Im Rahmen der Vorlage wird die gesamte Parzelle in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA umgezont. Auslöser für die Umzonung sind steigende Schülerzahlen und der damit verbundene Bedarf an zusätzlichem Schulraum. Mit der Umzonung wird die planerische Grundlage für den Bau
Thurgau 2/2
eines neuen Schulhauses geschaffen. Die Parzelle befindet sich bereits im Eigentum der Primarschulgemeinde Romanshorn und ist als Reservefläche für Schulhäuser vorgesehen. Zudem sieht der Gestaltungsplan 2 Areal Brüggli (genehmigt mit DBU-Entscheiden Nr. 85 vom 16. September 2005 und Nr. 17 vom 15. März 2011) für die betroffene Parzelle mit dem Baubereich E bereits den Bau eines Kindergartens, einer Schule, eines Horts oder einer Gemeinschaftseinrichtung vor (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Sonderbauvorschriften). Aus kantonaler Sicht ist gegen die vorgesehene Umzonung nichts einzuwenden. Die Vorlage erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und wird genehmigt.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:
2 6. JAN. 2024
Basi legali
RB 700 · PBG · Cantone
RB 700.1 · PBV · Cantone
RB 814.03 · USGV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione