Bachgallen Ost

Piano d'utilizzazione speciale · Horn

Documento

Numero
12
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Sottotipo
Piano particolareggiato
Comune
Horn
Cantone
Turgovia
Livello
Comune
Approvato da
DBU
Procedura
Genehmigung Ersterlass
Adottato
6 feb 2024
In vigore dal
1 lug 2024

Carta

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Testo

2023.05-006-E-1.pdf

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 6. Februar 2024

Entscheid Nr. 12 BOA/PG Nr. 2023.05-006

Politische Gemeinde Horn Gestaltungsplan Bachgallen Ost

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Der vom Gemeinderat Horn am 2. Mai 2023 und 12. September 2023 beschlossene Gestaltungsplan Bachgallen Ost wird genehmigt.

2.

Mitteilung an: - Gemeinde Horn, Bauverwaltung, Tübacherstrasse 11, 9326 Horn, unter Beilage der Dossiers zum Gestaltungsplan Bachgallen Ost, mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - Wälli AG Ingenieure, Hauptstrasse 84, 8280 Kreuzlingen - Amt für Bevölkerungsschutz und Armee - Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsinspektorat - Amt für Umwelt - Departement Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Departement für Inneres und Volkswirtschaft, Amt für Energie - Hochbauamt - Tiefbauamt - Forstamt - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers zum Gestaltungsplan Bachgallen Ost, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.

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Erwägungen: 1.

Mit Schreiben vom 1 1 . Mai 2023 ersucht die Gemeinde Hom um Genehmigung des Gestaltungsplans Bachgallen Ost. Der Gestaltungsplan lag vom 12. Mai 2023 bis 31. Mai 2023 öffentlich auf. Im Nachgang zur öffentlichen Auflage wurden die Sonderbauvorschriften (SBV) gestützt auf § 29 Abs. 2 PBG geringfügig angepasst. Die Anpassungen betreffen die Art. 10 Abs. 7 und 8 sowie Art. 14 Abs. 4 und 8 SBV. Die geänderten Sonderbauvorschriften wurden vom Gemeinderat Horn am 12. September 2023 beschlossen und mit Schreiben vom 25. September 2023 zur Genehmigung nachgereicht. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen

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werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Gegen den Gestaltungsplan wurde beim Departement für Bau und Umwelt (DBU) ein Rekurs eingereicht. Über diesen Rekurs befindet das DBU in einem separaten Entscheid. Dieser ist inhaltlich und zeitlich mit dem Entscheid über die Plangenehmigung koordiniert. Die Genehmigungsvorlage wurde vom Amt für Raumentwicklung mit Bericht vom 17. Februar 2023 vorgeprüft.

2.

Der zur Genehmigung eingereichte Gestaltungsplan Bachgallen Ost (nachfolgend: Gestaltungsplan) umfasst im Wesentlichen die Parzellen Nrn. 3 und 12. Diese Parzellen betreffen ein ehemaliges Industrieareal (Raduner-Areal) zwischen dem Bodenseeufer und der Seestrasse. Für das genannte Gebiet wurde ein Studienauftrag durchgeführt. Aus diesem Studienauftrag ging das Büro Carlos Martinez, Berneck, als Sieger hervor. Auf der Grundlage eines Vorprojekts wurde der vorliegende Gestaltungplan erarbeitet. Im rechtskräftigen Zonenplan ist das Planungsgebiet mehrheitlich der Wohn- und Arbeitszone WA 3 und teilweise der Freihaltezone Fh zugewiesen. Zudem ist das Planungsgebiet mit einer Gestaltungplanpflicht und einer Gefahrenzone überlagert. Der Gestaltungsplan besteht gemäss Art. 1 Abs. 2 SBV aus dem Situationsplan 1: 500 und den Sonderbauvorschriften (SBV). Zum allgemeinverbindlichen Inhalt des Gestaltungsplans gehören die in der Legende des Situationsplans aufgeführten Planelemente sowie die Sonderbauvorschriften (Art. 1 Abs. 3 SBV). Gemäss Art. 2 SBV bezweckt der Gestaltungsplan die Festlegung der Erschliessung sowie der Randbedingungen für eine ortsverträgliche, architektonisch und baulich hochwertige Neuüberbauung der Parzellen Nm. 3 und 12, sowie die Sicherstellung einer hochwertigen naturnahen Umgebungsgestaltung innerhalb der neuen Siedlung und entlang des umgelegten Schwärzibachs. Um die Planungsziele (Art. 2 SBV) zu erreichen, legt der Gestaltungsplan insbesondere die Lage, die Grösse und die Gestaltung der Bauten und Anlagen fest. Diese werden ergänzt durch Vorschriften zur Erschliessung, zur Ver- und Entsorgung und zur Gestaltung der Umgebung. Damit ist die planerische Umsetzung im Gestaltungsplan zweckmässig sowie mit den Vorgaben von § 24 Abs. 1 PBG vereinbar. Gemäss Kapitel 5.2 des Planungsberichts wird mit dem Gestaltungsplan von der Regelbauweise abgewichen. Insbesondere wird in der Wohn- und Arbeitszone WA 3 von den ordentlichen Höhen- und Längenmassen abgewichen. Abweichungen von der Regelbauweise sind gemäss § 24 Abs. 2 PBG möglich, wenn dadurch gesamthaft eine bessere Siedlungsgestaltung erzielt wird und diese im öffentlichen Interesse liegt. Die hierfür erforderlichen Nachweise und Begründungen in Kapitel 5.3 des Planungsberichts sind nachvollziehbar. Der Gestaltungsplan erfüllt die Anforderungen an eine bessere Siedlungsgestaltung im Sinne von § 24 Abs. 2 PBG.

3/4

3.

Aus kantonaler Sicht ist zu begrüssen, dass in die SBV eine Schutzraumbaupflicht aufgenommen wird. Bei der weiteren Planung ist zu berücksichtigen, dass sich das Planungsgebiet in der Nähe des Bodensees befindet. Sowohl Fluchtröhren aber auch Notausstiege müssen jederzeit und uneingeschränkt entwässert werden können. Darüber hinaus verlangen die Technischen Weisungen für den Pflicht-Schutzraumbau (Ziffer 2.35), dass bei den geplanten Schutzräumen Massnahmen gegen die Gefährdung durch Wasser (Wasserschwall) zu treffen sind. Das durch Wasserschwall gefährdete Gebiet umfasst im allgemeinen den unmittelbaren Uferbereich. Als solcher gilt das Gebiet innerhalb einer 200 m breiten Uferzone, soweit es nicht mindestens 20 m über dem Seespiegel liegt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass innerhalb der erwähnten Uferzone die Notausstiege mindestens 1.0 m über dem Gelände anzuordnen sind. Unter Berücksichtigung der erwähnten Hinweise wird dem Gestaltungsplan zugestimmt. Aus dem Planungsbericht (Kapitel 3.3) geht hervor, dass das Planungsgebiet im Wesentlichen erschlossen ist. Dabei regelt der Gestaltungsplan, dass die verkehrsmässige Erschliessung über die Kantonstrasse zu erfolgen hat. Aus diesem Grund beabsichtigt der Kanton Thurgau nun, den Strassenverlauf im Bereich des Gestaltungsplans zu korrigieren. Vorgesehen sind unter anderem der behindertengerechte Ausbau einer Bushaltestelle, eine Querungshilfe für den Langsamverkehr sowie ein durchgehendes Trottoir auf der Nordseite. Das Strassenbauprojekt und der daraus resultierende neue Grenzverlauf sind im Gestaltungsplan dargestellt. Die Abstände der Gebäude gegenüber der Kantonsstrasse (neuer Grenzverlauf nach Strassenkorrektion) halten die Mindestabstände gemäss § 44 des Gesetzes über Strassen und Wege (StrWG, RB 725.1) ein. Für die Baumreihe entlang der Seestrasse sieht der Gestaltungsplan gemäss Art. 14 Abs. 4 SBV einen Mindestabstand von 1.0 m vor. Damit wird von § 42 Abs. 1 StrWG abgewichen. Diese Bestimmung schreibt für Neupflanzungen von hochstämmigen Bäumen einen Stockabstand von 2.0 m vor. Für die Unterschreitung dieses Abstandes kann aus kantonaler Sicht eine Ausnahmebewilligung in Aussicht gestellt werden. Die verkehrstechnische Erschliessung des Areals erfolgt über eine Zufahrt von der kantonalen Seestrasse. Gemäss dem Richtprojekt vom 5. April 2023 zum Gestaltungsplan werden damit die Sichtweiten nach § 41 StrWG eingehalten. Mit dem Baugesuch ist noch nachzuweisen, dass die Sichtweiten ab dem neuen Grenzverlauf eingehalten werden. Unter dieser Voraussetzung wird dem Gestaltungsplan zugestimmt. Gestützt auf § 24 Abs. 1 Ziffer 1 regelt der Gestaltungsplan die öffentliche Erschliessung. Insbesondere legt er die Dimensionierung und die Linienführung einer neuen Fuss- und Radwegverbindung fest (Art. 3 Abs. 3 SBV). Zudem regelt der Gestaltungsplan die Erstellung von Werkleitungen, Hydranten und Trafostationen (Art. 5 SBV). Hinsichtlich der geplanten Entwässerung ist anzumerken, dass diese noch

4/4

auf dem aktuell gültigen Generellen Entwässerungsplan (GEP) mit Abflusskoeffizienten von 0.60 für Regenabwasser und 0.06 für Schmutzabwasser basiert. In der derzeit laufenden Überarbeitung des GEP sind für das Trennsystem nun Abflusskoeffizienten von 0.17 für Regenabwasser und 0.03 für Schmutzabwasser vorgesehen. Dies bedeutet, dass künftig deutlich weniger Wasser abgeleitet werden darf. Retentionen für das Regenabwasser könnten daher, entgegen der Aussage im Planungsbericht (S. 12), erforderlich werden. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass nicht verschmutztes Abwasser gemäss Art. 7 Abs. 2 Gewässerschutzgesetz (GSchG) in erster Priorität oberflächlich zu versickern ist. Es wird daher dringend empfohlen, die Entwässerung über Versickerungsbecken den Direkteinleitungen in die Gewässervorzuziehen. Im Übrigen sind Anschlusspunkte an die öffentliche Kanalisation und die erforderlichen Flächen für die Versickerung im Gestaltungsplan ausgewiesen. Unter Berücksichtigung des künftigen GEP (geänderte Abflusskoeffizienten) kann dem Gestaltungsplan zugestimmt werden.

4.

Die anlässlich der Vorprüfung vorgebrachten Hinweise und Anregungen wurden hinreichend berücksichtigt oder bei abweichender Auffassung hinreichend begründet. Der Gestaltungsplan Bachgallen Ost erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und wird genehmigt.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:

06. FEB. 2024

2023.05-006-S-1.pdf

Politische Gemeinde Horn Kanton Thurgau

Gestaltungsplan Bachgallen Ost Sonderbauvorschriften Öffentliche Planauflage:

.1LMA!.20.23 bis . .. 3 .V.MAI 2023

Eine zweite öffentliche Auflage der Änderungen wird mit einer schriftlichen Mitteilung an die betroffenen Grundeigentümer gemäss § 29 Abs. 2 PBG ersetzt.

Vom Gemeinderat beschlossen: Der Gemeindepräsident:

7 2., MAI. 2023 2023 /

1 2- SEP. 2023

Die Gemeindeschreiber/in:

Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt:

Entscheid Nr. 'IzL

vom:

2023

KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT • • •8500 FRAUENFELD

In Kraft gesetzt durch den Gemeinderat:

6. September 2023

2023

Inhaltsverzeichnis

1

Allgemeine Bestimmungen

3

Art. 1 Geltungsbereich

3

Art. 2 Zweck

3

Art. 3 Verkehrserschliessung

3

Art. 4 Parkierung

4

Art. 5 Ver- und Entsorgung

4

Art. 6 Etappierung

5

Art. 7 Schutzplätze

5

Art. 8 Hochwasserschutz

5

2

5

Bebauung

Art. 9 Nutzung

5

Art. 10 Bau- und Gestaltungsvorschriften für die Baubereiche Haus A bis I

5

Art. 1 1 Bau- und Gestaltungsvorschriften für die Baubereiche Haus J

7

Art. 12 Energie

7

20 altri articoli

Art. 13 Lärmschutz

8

3

8

Freiflächen

Art. 14 Aussenflächengestaltung

8

Art. 15 Spiel- und Freizeitflächen

9

4

9

Schlussbestimmungen

Art. 16 Inkraftsetzung

6. September 2023

9

Der Gemeinderat der Politischen Gemeinde Horn erlässt, gestützt auf § 23 ff PBG vom 21 .1 2.201 1 , den Gestaltungsplan Bachgallen Ost.

1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 1

Geltungsbereich

Die nachstehenden Bestimmungen gilt für den Perimeter des im Gestaltungsplan Bachgallen Ost umgrenzten Gebietes der Parzellen Nrn. 3 und 12. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die übergeordneten Vorschriften des kantonalen Planungs- und Baugesetzes PBG und des Baureglements der Gemeinde Horn.

2

Der Gestaltungsplan besteht aus dem Situationsplan 1 :500 und den Sonderbauvorschriften.

3

Die in der Legende des Gestaltungsplans unter verbindlicher Inhalt aufgeführten Planelemente sowie die Sonderbauvorschriften sind verbindlich. Die übrigen Planelemente sowie der Planungsbericht und die Beilagen sind orientierend.

4

Der im Situationsplan eingezeichnete Baubereich Gewässerbauprojekt wird als eigenständiges Gewässerprojekt Schwärzibach in einem separaten Verfahren aufgelegt und bewilligt.

5

Die im Situationsplan eingezeichneten Gewässerraumlinien werden als eigenständige Verfahren separat aufgelegt und bewilligt.

Art. 2 1

Zweck

Der Gestaltungsplan Bachgallen Ost bezweckt die Festlegung der Erschliessung sowie der Randbedingungen für eine ortsverträgliche, architektonisch und baulich hochwertige Neuüberbauung auf den Grundstücken Nrn. 3 und 12, sowie die Sicherstellung einer hochwertigen naturnahen Aussenflächengestaltung innerhalb der neuen Siedlung und entlang des umgelegten Schwärzibachs.

Art. 3 1

Verkehrserschliessung

Die Zu- und Wegfahrt für den motorisierten Verkehr zu den ober- und unterirdischen Parkierungsanlagen erfolgt an den im Situationsplan dargestellten Stellen. Ausserhalb der im Situationsplan bezeichneten Stellen sind keine Zu- und Wegfahrten zur Kantonsstrasse zulässig. Davon ausgenommen sind die Not- und Versorgungszufahrten.

2

Die Erschliessungsfläche MIV dient dem motorisierten Individualverkehr für die Zufahrt zu den Parkfeldern und wird mit einem Belag ausgebildet. Die Entwässerung erfolgt über die Schulter.

3

3

Der öffentliche Fuss- und Radweg entlang des Schwärzibachs, teilweise ausserhalb der Gewässerraumlinie, ist gemäss dem Situationsplan zu platzieren und zu dimensionieren. Er wird chaussiert. Der Unterhalt wird mit einem Dienstbarkeitsvertrag, vor der Erstellung des Wegs, mit der Gemeinde Horn geregelt.

4

Die Erschliessung LV / Wege dient dem Langsamverkehr als Verbindung zwischen den Strassen, den Wohnhäusern, den oberirdischen Parkfeldern und den Spiel- und Freizeitflächen und weisen eine Mindestbreite von 1 .2 m aus. Sie werden in geschwungener Form und mit variierender Breite befestigt ausgebildet. Wo die Erschliessungsfläche LV / Wege die Notzufahrt tangiert, hat die Ausführung den Anforderungen der Notzufahrt zu entsprechen.

5

Die im Situationsplan eingezeichnete Notzufahrt muss mit einer Mindestbreite von 3.5 m erstellt und frei gehalten werden. Die Erstellung der Notzufahrt erfolgt gemäss der Richtlinie für Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen, Ausgabe 2015.

Art. 4 1

Parkierung

Die Parkierung für die Bewohner im Baubereich Haus A bis I erfolgt unterirdisch. Die Zufahrt zur Tiefgarage erfolgt an der im Situationsplan bezeichneten Stelle im Baubereich Haus G. Es werden im Minimum 330 unterirdische Parkplätze erstellt, wobei zusätzlich der ÖV-Güteklasse Reduktionsfaktor angewendet werden kann.

2

Für die Parkierung der Besucher im Baubereiche A bis I werden im Minimum 33 Parkplätze mit einer sickerfähigen Oberfläche erstellt. Die Entwässerung erfolgt über die Schulter.

3

Im Baubereich Haus J werden die Kurzzeit-Besucherparkplätze oberirdisch erstellt. Die Parkplätze für Angestellte, Kunden und Gäste werden unterirdisch angeordnet. Der Parkierungsbedarf wird hier nach der Norm VSS 40 281 , Ausgabe 201 9 bestimmt und die Reduktion der Pflichtparkfelder darf 20% betragen.

4

Die Pflichtanzahl gedeckter Zweiradabsteilplätze werden im Wohnnutzungsbereich und im Gewerbenutzungsbereich, basierend auf dem Wohnungsspiegel respektive auf den Arbeitsplätzen und der Nutzung, gemäss Norm VSS 40 065 bestimmt. Die Zweiradabstellplätze für die Bereiche mit Wohnnutzung und für den Bereich Gewerbe werden zu etwa 70 % unterirdisch und zu etwa 30 % oberirdisch angeordnet.

Art. 5 1

Ver- und Entsorgung

Die Entwässerung aller Bauten und Anlagen erfolgt im Trennsystem. Das Schmutzwasser wird in die bestehende Sammelleitung in der Seestrasse zugeführt. Die Baubereiche Haus F bis J werden mit einer Freispiegelleitung entwässert. Für die Baubereiche Haus A bis E wird das Schmutzwasser gepumpt und der Sammelleitung in der Seestrasse zugeführt.

4

2

Das Meteorwasser wird mehrheitlich gesammelt und via Freispiegelleitungen den Bächen zugeführt. Ein Teil des Meteorwassers wird über sickerfähiges Material direkt dem Grundwasser zugeführt. Falls dies die Gefällsverhältnisse nicht zulassen, darf eine alternative genehmigungsfähige Entwässerung realisiert werden.

3

Für die Sammlung der im Gestaltungsplanbereich anfallenden Siedlungsabfälle sind an der im Situationsplan bezeichneten Stellen Unterflurcontainer zu installieren. Der Standort beim Baubereich Haus J darf solange als provisorische Sammelstelle ausgebildet werden, bis die definitive Lage und Dimensionierung zusammen mit dem Baufeld Bachgallen West evaluiert sind. Die Erstellung der UFC erfolgt gemäss dem Leitfaden der „A-Region", Ausgabe 2020.

4

Die Versorgung mit Elektrizität erfolgt ab der neu zu erstellenden unterirdischen Trafostation auf dem Gelände, welche sich im Untergeschoss neben dem Gebäude G befindet.

5

An der im Situationsplan markierten Stelle ist ein neuer Hydrant zu erstellen.

Art. 6 1

Es wird keine Etappierung vorgeschrieben.

Art. 7 1

Etappierung

Schutzplätze

Basierend auf dem Wohnungsspiegel und gemäss der „Weisung über die Schutzbauten im Kanton Thurgau vom 1 1.12.2020" werden die geforderten Anzahl Schutzplätze erstellt.

Art. 8 1

Hochwasserschutz

Gebäudeöffnungen wie Tiefgarageneinfahrten, Eingänge, Lichtschächte etc. müssen die Mindestkoten von 398.80 m.ü.M einhalten oder durch Objektschutzmassen gesichert werden. Objektschutzmassnahmen sind mit der Gebäudeversicherung abzusprechen.

2

BEBAUUNG

Art. 9 1

Nutzung

Die gesetzliche Baumassziffer zuzüglich dem Gestaltungsplanbonus beträgt 3.00. Mit den entsprechenden Nachweisen gemäss § 34 und § 35 PBV kann die Baumassziffer maximal 3.54 betragen.

2

Es ist minimal 10% vom Bauvolumen gewerblich zu nutzen.

Art. 10 1

Bau- und Gestaltungsvorschriften für die Baubereiche Haus A bis I

Nur innerhalb der Baubereiche Haus A bis I dürfen Bauten für Wohnnutzung erstellt werden. Vorspringende Gebäudeteile, wie Balkone etc. dürfen nicht über die Baubereiche hinausragen. 5

2 3

Nur innerhalb der Baubereiche Zweiradabstellplätze dürfen Unterstände für Velos erstellt werden. Das massgebende Terrain der Gebäude in den Baubereichen Haus A bis I beträgt 399.70 m.ü.M (=EG FB = +/-0.00). Die Unterkante Bodenplatte darf die Kote von 395.30 m.ü.M nicht unterschreiten, mit Ausnahme technischer Unterbauten wie Trafostation, Fundament, Gründungsmassnahmen, Lift, Kanalisation und Pumpschächte etc..

4

Das Abschlussgeschoss ist überall und individuell zur darunterliegenden Hauptfassade zurück zu versetzen und muss die Verminderung der Geschossfläche, wie bei einer längsseitigen Zurückversetzung gemäss § 29 PBV einhalten. Beim Abschlussgeschoss wird bei der Höhenbemessung wie bei einem Attikageschoss verfahren.

5

Innerhalb der Baubereiche Haus A bis I sind folgende Geschosse realisierbar und folgende Fassadenhöhen dürfen nicht überschritten werden:

6

Baubereich /

Vollgeschoss

Abschlussgeschoss

Maximale

Gebäudeteil

[Anzahl]

[Anzahl]

Fassadenhöhe [m]

Haus A

4

1

15.60

Haus B

4

1

15.60

Haus C

4

1

15.60

Haus D

4

1

15.60

Haus E

4

1

15.60

Haus F Nord

4

kein

11.80

Haus F Süd

5

kein

14.70

Haus G West

4

kein

11.80

Haus G Ost

5

kein

14.70

Haus H West

4

kein

11.80

Haus H Ost

5

kein

14.70

Haus I West

4

kein

11.80

Haus I Ost

5

kein

14.70

Hauptbauten und Zweiradabstellplätze sind mit Flachdächern zu versehen. Die Flachdächer der Hauptbauten sind extensiv zu begrünen soweit sie nicht als Terrassen genutzt werden.

7

Sämtliche Bauten sind gestalterisch sorgfältig aufeinander und auf die angrenzende Aussenfläche abzustimmen. Die Fassaden der Hauptbauten sind so zu gestalten, dass die Geschossigkeit an den umlaufenden Deckenbändern ablesbar ist, dabei geben die regelmässig gesetzten Balkonstützen die Einteilung in der Horizontale vor. Dabei sind die Fassadentypen 1 (Baubereiche A bis E) und 2 (Baubereiche F bis I) gemäss Planungsbericht Kap. 9 / Fassadentypen verbindlich. Die Materialien und Farben der Fassaden sollen unaufdringlich wirken. Das Farbkonzept und die Materialien sind durch Bemusterung im Baugesuch definitiv aufzuzeigen. Die Hochbauten sind vogelfreundlich zu gestalten. 6

8

Wegleitend für den Charakter der Gestaltung ist das Richtprojekt. Insbesondere die Darstellungen im Planungsbericht Kap. 9 / Materialität Fassadentyp 1 und 2 haben verbindlichen Charakter für die Fassadengestaltung.

Art. 1 1

1

Bau- und Gestaltungsvorschriften für die Baubereiche Haus J

Nur innerhalb des Baubereichs dürfen Bauten für Gewerbenutzung erstellt werden. Vorspringende Gebäudeteile, wie Balkone etc., dürfen nicht über die Baubereiche hinausragen.

2

Die Bauten dürfen maximal 60.00 Metern Länge aufweisen.

3

Das massgebende Terrain der Gebäude beträgt 399.00 m.ü.M (=EG FB = +/-0.00). Die Unterkante Bodenplatte darf die Kote von 394.70 m.ü.M nicht unterschreiten, technische Unterbauten (Trafostation, Fundament, Gründungsmassnahmen, Lift, Kanalisation und Pumpschächte etc.) sind davon ausgeschlossen.

4

Innerhalb des Baubereiches Haus J sind folgende Geschosse realisierbar und folgende Fassadenhöhe dürfen nicht überschritten werden: Baubereich /

Vollgeschoss

Attikageschoss

Maximale

Gebäudeteil

[Anzahl]

[Anzahl]

Fassadenhöhe [m]

4

Haus J

5

1

17.50

Die Hauptbaute ist mit einem Flachdach zu versehen. Das Flachdach ist extensiv zu begrünen, soweit dieses nicht als Terrasse genutzt wird.

6

Das Gebäude ist gestalterisch besonders sorgfältig zu den Bauten auf den Baubereichen A bis I und die westlich angrenzende Aussenfläche abzustimmen. Die Fassaden der Hauptbauten sind so zu gestalten, dass die Geschossigkeit an den umlaufenden Brüstungsbändern ablesbar ist und die Farben oder Materialien unaufdringlich sind. Dabei ist der Fassadentyp 3 gemäss dem Planungsbericht Kap. 9 / Fassadentypen massgebend. Das Farbkonzept und die Materialien sind durch Bemusterung im Baugesuch definitiv aufzuzeigen. Die Hochbaute ist vogelfreundlich zu gestalten.

7

Wegleitend für den Charakter der Gestaltung ist das Richtprojekt. Insbesondere die Darstellung im Planungsbericht Kap. 9 / Materialität Fassadentyp 3 wegweisenden Charakter für die Fassadengestaltung.

Art. 12 1

Energie

Die Hauptbauten haben zur Erfüllung der energieeffizienten Bauweise gemäss § 35 PBV folgende Anforderungen einzuhalten: U-Wert von 0.1 2 W/m2K oder weniger für die opaken Teile der Aussenhülle sowie einen U-Wert von 0.8 W/m2K oder weniger für die Glasflächen der Fenster. Alternativ kann der Minergie-P Baustandard erfüllt werden.

7

Art. 13 2

Lärmschutz

Fenster an der Südfassade zu lärmempfindlichen Wohnräumen im Baubereich F bis I sind mit lärmoptimierten Loggien oder anderen geeigneten Lärmschutzmassnahmen zu schützen, bis die massgebenden Belastungsgrenzwerte eingehalten werden können.

3

Das Portal zur Tiefgarage ist mit schallabsorbierenden Materialien zu bekleiden und die Regenrinne ist lärmoptimiert zu gestalten.

4

Für die Fassaden entlang der Seestrasse gelten bezüglich Luftschall von aussen die erhöhten Anforderungen gemäss SIA 181, sofern die Belastungsgrenzwerte überschritten werden.

3

FREIFLÄCHEN

Art. 14 1

Aussenflächengestaltung

In der Freihaltefläche (Zone Fh) sind Bauten und Anlagen verboten. Die Ansaat der extensiven Wiesenflächen erfolgen mit entsprechendem autochthonem Saatgut. Die Gehölzpflanzungen sind ausschliesslich mit einheimischen und standortgerechten Bäumen und Sträuchern vorzusehen.

2

Die naturnahe Freifläche (gemäss Masterplan) ist als hügelige, geschwungene und bestockte Fläche auszubilden und ist frei von jeglichen Anlagen und Befestigungen. Die Ansaat der extensiven Wiesenflächen erfolgen mit entsprechendem autochthonem Saatgut.

3

Auf den Freiflächen im Bereich der Baubereiche sind Wiesen mit einzelnen oder kleinen Gruppen von einheimischen, standortgerechten und hochstämmigen Bäumen und wegbegleitenden lockeren Strauchgruppen zu gestalten. An den im Situationsplan bezeichneten Stellen sind mindestens 14 markante einheimische standortgerechte Bäume zu pflanzen. Die Lage und Ausdehnung der Baumgruben sind aus dem Situationsplan zu entnehmen.

4

Entlang der Seestrasse ist eine Baumreihe mit rund 24 einheimische standortgerechten, klimaverträglichen Bäumen zu pflanzen. Der Stockabstand beträgt bis zur Strasse minimal 1 .0 m.

5

Der Verlauf des Schwärzibachs ist gemäss Positionierung im Situationsplan gegeben. Die Ausgestaltung des Gewässers, der Bachborde, der Feuchtgebiete, den Mäandern und der Bepflanzung wird im Gewässerbauprojekt Schwärzibach definiert und dort verbindlich festgelegt.

6

Entlang des Perimeters werden die Höhen an das bestehende Terrain respektive an die umliegenden Strassen und Wege angepasst. Dabei sind Stütz- oder Blocksteinmauern oder dergleichen verboten und Terrainabsätze zu vermeiden.

7

Wo möglich sind Nisthilfen für Vögel gemäss den Empfehlungen der Vogelwarte Sempach einzurichten.

8

8

Die privaten Aussenflächen im Bereich der Freifläche naturnah, weisen eine maximale Fläche von 44 m2 bis maximal 65 m2 aus, wovon 15 m2 befestigt sein dürfen. Feste Konstruktionen (z.B. Pergola) sind nicht erlaubt. Die im Situationsplan dargestellte Lage und Dimension ist für die Gestaltung wegweisend. Im Grundsatz sind sie verträglich und im Einklang mit der anschliessenden naturnahen Freifläche zu bepflanzen.

9

Wegleitend für den Charakter der Gestaltung ist das Richtprojekt. Insbesondere die Pläne im Anhang Insbesondere die Darstellungen im Planungsbericht Kap. 9 / Landschaft Grundriss mit Spielfläche und private Aussenfläche haben wegweisenden Charakter für die Aussenflächengestaltung.

Art. 15 Spiel- und Freizeitflächen

1

Die Spiel- und Freizeitfläche hat die im Plan vorgesehene Ausdehnung aufzuweisen.

2

An der im Situationsplan bezeichneten Stellen werden Spielgeräte erstellt.

3

Sitzbereiche werden chaussiert und Spielbereiche mit entsprechendem Fallschutzkies realisiert.

4

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 16 1

Inkraftsetzung

Nach der Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau beschliesst die Gemeinde Horn den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gestaltungsplans Bachgallen Ost.

9