Kiesabbau Neuhof
Piano d'utilizzazione speciale · Buerglen
Documento
- Numero
- 13
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Sottotipo
- Piano particolareggiato
- Comune
- Buerglen
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvato da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Ersterlass
- Adottato
- 15 feb 2024
- In vigore dal
- 1 apr 2024
Carta
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2023.08-006A-E-1.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 15. Februar 2024
Entscheid Nr. 0013 BOA/PG Nr. 2023.08-006
Politische Gemeinde Bürglen (TG) Gestaltungsplan Kiesabbau Neuhof
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.
Der vom Gemeinderat Bürglen am 20. Juni 2023 beschlossene Gestaltungsplan "Kiesabbau Neuhof' wird genehmigt.
2.
Mitteilung an: - Gemeinde Bürglen, unter Beilage der Dossiers des Gestaltungsplans Kiesabbau Neuhof, mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - Ingénias AG, Freiestrasse 26, 8570 Weinfelden - Bundesamt für Strassen ASTRA, Grüzefeldstrasse 41 , 8404 Winterthur - Amt für Archäologie - Forstamt - Landwirtschaftsamt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Tiefbauamt - Amt für Umwelt - Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitsinspektorat - Amt für Raumentwicklung (3), unter Beilage eines Dossier Gestaltungsplan Kiesabbau Neuhof, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.
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Erwägungen: 1.
Mit Schreiben vom 16. August 2023 ersucht die Gemeinde Bürglen um Genehmigung des Gestaltungsplans Kiesabbau Neuhof. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen den vorliegenden Gestaltungsplan keine Rekurse hängig. Die Genehmigungsvorlage wurde vom Amt für Raumentwicklung mit Bericht vom 17. Mai 2022 vorgeprüft.
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Thurgau 2/5
2.
Der Gestaltungsplanperimeter Neuhof umfasst die Parzellen Nrn. 376 und 388 sowie Teile der Parzellen Nrn. 375, 377, 378, 585 und 923 mit einer Fläche von insgesamt 237'700 m2. Verteilt über zehn Etappen soll in den beiden Abbauperimetern "Neuhof Ost" und "NeuhofWest" Kies mit einem erwarteten Gesamtnutzvolumen von rund 1'142'000 m3 abgebaut werden. Für die Wiederauffüllung und Rekultivierung wird verteilt über neun Etappen mit 1'354'000 m3 sauberem Aushubmaterial und 176'000 m3 Bodenmaterial gerechnet. Abbau, Auffüllung und Rekultivierung sollen übereinen Zeitraum von rund 16 Betriebsjahren erfolgen. Die Maurenstrasse (Kantonsstrasse, Parz. Nr. 923) teilt das Gestaltungsplangebiet in die zwei Abbauperimeter "Neuhof Ost" und "Neuhof West". Der Gestaltungsplan liegt direkt neben dem Kieswerk "Im Zihl" der STRABAG AG, wo das abgebaute Kies weiterverarbeitet wird. Nördlich begrenzt der Giessen das Planungsgebiet. Im Westen liegt das bereits abgebaute Gebiet "Bachagger" und im Südosten wird das Planungsgebiet von landwirtschaftlichen Nutzflächen umschlossen. Das Abbaugebiet selbst wird heute zu grossen Teilen landwirtschaftlich genutzt und ist aber im rechtskräftigen Zonenplan der Gemeinde Bürglen bereits der Abbauzone (Ab) zugewiesen. Für die Parzelle Nr. 388 gilt zudem eine Gestaltungsplanpflicht. Der Gestaltungsplan besteht aus den allgemeinverbindlichen Sonderbauvorschriften (SBV), den Situationsplänen "Kiesabbau" und "Rekultivierung" 1:1'000 und den "Profilschnitten" 1:1'000. Der Planungsbericht mit Beilagen und Anhängen ist erläuternd. Kies- und Sandgruben mit einem abbaubaren Gesamtvolumen von mehr als 300'000 m3 unterliegen gemäss Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011) der UVP-Pflicht. Im vorliegenden Abbauprojekt Neuhofsoll Kies mit einem Gesamtnutzvolumen von rund 1'142'000 m3 abgebaut werden. Der Kiesabbau ist daher UVP-pflichtig. Das Vorhaben wurde vom Generalsekretariat des Departements für Bau und Umwelt als federführenden Umweltschutzschutzfachstelle in der Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichtes vom 16. Februar 2023 unter Berücksichtigung der Anträge als umweltverträglich eingestuft.
3.
Gemäss Art. 2 SBV bezweckt der Gestaltungsplan die grundeigentümerverbindliche Umsetzung der im Gemeinsamen Richtplan Kiesabbau (GRK) der Politischen Gemeinden Berg, Bürglen und Weinfelden (Entscheid DBU Nr. 3 vom 18.01.2013) festgehaltenen Planungsgrundsätze. Mit dem Gestaltungsplan soll ein geordneter, gut koordinierter, umweltverträglicher und von der Bevölkerung akzeptierter und dennoch wirtschaftlicher Kiesabbau sichergestellt werden. Mit dem Gestaltungsplan wird zudem die Grundlage für die Erteilung der erforderlichen Abbaubewilligungen geschaffen.
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Die Ziele und der Zweck des Gestaltungsplans scheinen sachgerecht und auf die örtlichen Verhältnisse abgestimmt. Mit den Festlegungen in den Plänen und den Sonderbauvorschriften können die Ziele des Gestaltungsplans erreicht werden. Die Vorbehalte und Hinweise der Vorprüfung vom 17. Mai 2022 wurden im Wesentlichen berücksichtigt und in die Genehmigungsvorlage eingearbeitet. 4.
In den Gemeinden Berg, Bürglen und Weinfelden besteht seit 2013 ein "Gemeinsamer Richtplan Kiesabbau" (GRK), der als Grundlage für die Ausscheidung von Nutzungszonen (Abbauzonen) und die Ausarbeitung der Gestaltungspläne für die einzelnen Kiesabbauvorhaben dient. Im GRK 201 3 sind die Parzellen 376 und 377 sowie ein kleiner Teil der Parzelle 388 der zweiten Abbauetappe zugeteilt (Zwischenergebnis). Da der Abbau dieser Flächen nun in der ersten Etappe stattfinden soll, ist eine Anpassung des GRK notwendig. Diese Anpassungen wurden bereits 2021 vorgenommen und der GRK zur Genehmigung eingereicht. Aufgrund von Genehmigungsvorbehalten wurde die Genehmigung jedoch sistiert und der GRK überarbeitet. Er wurde Ende 2023 erneut zur Genehmigung eingereicht. Mit der Revision des GRK wurde der gesamte Perimeter des Gestaltungsplans Neuhof der Etappe 1a zugeteilt. Der vorliegende Gestaltungsplan entspricht damit den Vorgaben des überarbeiteten GRK. Der revidierte GRK wird koordiniert mit dem Gestaltungsplan Kiesabbau Neuhof genehmigt.
5.
Gemäss Vorgaben im Gestaltungsplan soll die Rekultivierung gegenüber der ursprünglichen Terrainhöhe leicht erhöht erfolgen. Das Oberflächengefälle wird 0.5 % (Neuhof Ost) resp. 0.9 % (NeuhofWest) betragen. Die Rohplanie wird mit einem Gefälle von 1 % ausgebildet. Damit könnten falls notwendig, nachträglich zusätzliche Entwässerungsmassnahmen ergriffen werden (z.B. Kiesstränge, Drainageleitungen). Mit der vorliegenden Gestaltungsvariante liegt das Gefälle der Oberfläche resp. der Rohplanie deutlich unter dem empfohlenen Gefälle von 4 % gemäss der FSKB-Richtlinie. Im Planungsbericht werden verschiedene Lösungsansätze geprüft und einer Interessensabwägung unterzogen. So werden neben dem Interesse des Bodenschutzes auch die Interessen der Landwirtschaft, des Landschaftsschutzes, des Hochwasserschutzes, der Bodensee-Thurtalstrasse (BTS) sowie der Rohstoffnutzung berücksichtigt und gegeneinander abgewogen. Mit dem vorliegenden Lösungsansatz sollen gemäss Planungsbericht die unterschiedlichen Interessen bestmöglich berücksichtigt werden. Die Ausführungen im Planungsbericht sind nachvollziehbar und schlüssig. Die geforderte Interessensabwägung wurde vorgenommen und ist nachvollziehbar. Die gewählte und im Gestaltungsplan gesicherte Variante ist zweckmässig und kann akzeptiert werden. Da der Realisierungszeitpunkt der BTS derzeit nicht näher bekannt ist, wird das Trassee der BTS vollständig aufgefüllt. Dies entspricht der Festsetzung F1.2 des
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gemeinsamen Richtplans Kiesabbau der Gemeinden Berg, Bürglen und Weinfelden. Im Gestaltungsplan wird die Linienführung der BTS dennoch berücksichtigt und spezielle Anforderungen an die Auffüllung im Bereich des Trassees und der Strassenabwasserbehandlungsanlage festgelegt. Falls bei Beginn der Rekultivierungsarbeiten der Bau der BTS absehbar resp. ein Bautermin bekannt ist, kann die Rekultivierungshöhe im Bereich der BTS mit einer Änderung des Gestaltungsplans auf das Niveau der BTS angepasst werden. 6.
Teile der Parzelle Nr. 377 sind im Kataster der belasteten Standorte (KbS) des Kantons Thurgau als "ehemalige Kiesgruben Neuhof' unter der Register-Nr. 491 1 D 1 1 eingetragen (Verfügung Nr. 1757/07 vom 7. März 2008). Der Standort gilt als belastet, es sind jedoch keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten. Belastete Standorte dürfen durch die Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen nur dann verändert werden, wenn sie nicht sanierungsbedürftig sind und es durch das Bauvorhaben auch nicht werden oder ihre spätere Sanierung durch das Vorhaben nicht wesentlich erschwert wird oder sie, soweit sie durch das Vorhaben verändert werden, gleichzeitig saniert werden (Art. 3 der Altlasten-Verordnung, AltIV; SR 814.680). Eingriffe in Standorte mit KbS-Eintrag sind bewilligungspflichtig (§ 16 Abs. 1 Abfallgesetzes, AbfallG; RB 814.04). Diese Bewilligung wird erteilt, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nachweist, dass sich durch den Eingriff die vom Standort ausgehende Umweltgefährdung nicht erhöht, eine mögliche Sanierung nicht erschwert wird und der Eingriffverhältnismässig ist (§ 16 Abs. 2 AbfallG). Die notwendige Eingriffsbewilligung wird mit einer zukünftigen Kiesabbaubewilligung mit allfälligen Auflagen zur Entwässerung oder zur gesetzeskonformen Entsorgung von ausgehobenem Boden- oder Aushubmaterial in Aussicht gestellt.
7.
Das Förderband vom Abbauperimeter "Neuhof Ost" zum Kieswerk verläuft über die Maurenstrasse (Kantonsstrasse). Für den Bereich des Förderbandes überder Kantonsstrasse ist eine Konzession des Regierungsrats notwendig (vgl. § 35 StrWG). Diese ist spätestens mit der Baubewilligung der Förderbandanlage einzuholen. In Art. 21 Abs. 2 SBV ist geregelt, dass die Grenzen der Auffüllungsetappen im Situationsplan "Kiesabbau" dargestellt sind. Dies ist offensichtlich ein Fehler. Die Auffüllungsetappen sind im Plan "Rekultivierung" als "Etappengrenzen Auffüllung" dargestellt und in der Planlegende wird auf Art. 21 SBV verwiesen. Dies ist beim Vollzug entsprechend zu berücksichtigen.
8.
Die anlässlich der Vorprüfung vorgebrachten Hinweise und Anregungen wurden hinreichend berücksichtigt oder bei abweichender Auffassung hinreichend begründet. Die Vorlage erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und wird genehmigt.
Thurgau 5/5
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:
! 5 FEß 2024