Baureglement
Romanshorn
Documento
- Numero
- DBU 45
- Comune
- Romanshorn
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- Adottato
- 4 ott 2022
- In vigore dal
- 1 gen 2023
Carta
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Romanshorn_BR_20230101.pdfApri in una nuova scheda
Testo
HAFENSTADT ^®. ROMANSHORN
BAUREGLEMENT ÖffentlicheAuflage vom 6. März2020 bis 25. März2020
Von der Gemeindeversammlung erlassen am: 2.Juli 2020 Der Stadtpräsident
Die Stadtschreiberin
Zr^Roger Martin
Bättina Beck
TEILWEISE Vom Departement fürBau und Umwelt des Kantons ThurgaL^enehmigt mit Entscheid Nr. 4^ am: ^-\-^.'^OZ.2.
Vom Stadtrat in Kraft gesetzt am:" 1. J/ • ••
KANTON THURGAU DEPARTEMENT FÜRBAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD
INHALTSVERZEICHNIS
1
Allgemeine Bestimmungen
II
Zonenvorschriften A
Allgemeines
B
Bauzonen
C
Landwirtschaftszonen
D
Schutzzonen
E
Uberlagernde Zonen
III
Bauvorschriften
A
Massvorschriften
B
Ausstattung
C
Weitere Bauvorschriften
IV
Gestaltungsvorschriften
A
AllgemeineVorschriften
B
Umgebungsgestaltung
V
Ubergangs- und Schlussbestimmungen
VI
Anhänge
A
Skizzen zur Masstabelle (Art. 5)
B
Höhenmassezu höheren Häusern und Hochhäuser(Art. 38)
3 4 4 7 10 10 11 13 13 13 15 16 16 17 18 19 19 20
1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Die Politische Gemeinde Romanshorn (nachfolgend Stadt) erlässt, gestützt auf §4 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG) und § 10 des kantonalen Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat (TG NHG), das nachstehende Baureglement.
Art. 1
Das Baureglement ordnet, in Verbindung mit dem Zonenplan, ergänzend zu den Vorschriften des Bundes und des Kantons, das Planungs- und Bauwesen sowie den Schutz von Natur- und. Kulturobjekten fürdas gesamte Gebiet der Stadt.
Zweck
ZuständigArt. 2 keit Der Vollzug dieses Reglements sowie die Anwendung der im Aufgabenbereich der Stadt liegenden eidgenössischen und kantonalen Vorschriften, obliegen dem Stadtrat. Er ist zuständige Gemeindebehörde im Sinne des Planungs- und Baugesetzes und entscheidet mit Ausnahme der in Absatz 2 erwähnten Fälle. Der Stadtrat überträgtdie folgenden Aufgaben und Befugnisse an die Baukommission: a) Verhandlung, Vorbereitung und Vollzug aller Geschäfte, die Baupolizeifragen betreffen; b) Zuständigkeit für Baubewilligungsverfahren als oberste Gemeindebehörde im Sinne von §28 Ziff. 1 VRG über Gesuche ohne grundsätzliche Bedeutung oder bei klarer Rechtslage, sofern keine Einsprache erhoben wurde; c) Delegation von vorbereitenden.Aufgaben an die Bauverwaltung. Der Stadtrat, die Baukommission und die eingesetzten Organe sind jederzeit berechtigt, zur Handhabung der baupolizeilichen Vorschriften Grundstücke, Gebäude und Baustellen zu betreten. ZurVorbereitung und Durchführung von Planungsmassnahmen kann der Stadtrat besondere Kommissionen bilden und aussenstehende Fachleute beiziehen.
Art. 3
Der Präsident der Baukommission ist befugt, in dringenden Fällen, gestützt auf § 115 PBG, verbindliche, einstweilige, baupolizeiliche Anordnungen zu treffen. Diese sind innert 20 Tagen durch die Baukommission zu überprüfen.
Dringliche Anordnung
II
ZONENVORSCHRIFTEN
A
Allgemeines
Art. 4
Im Rahmennutzungsplan, welcher die beiden Pläne «Zonenplan»und «Schutzplan»umfasst, wird das Gemeindegebietfolgenden Zonen zugewiesen1:
Zoneneinteilung
Bauzonen W1 W2 W3 W4
Wohnzone eingeschossiger Erscheinung (§ 5 PBV) Wohnzone zweigeschossiger Erscheinung (§ 5 PBV) Wohnzone dreigeschossiger Erscheinung (§ 5 PBV) Wohnzone viergeschossiger Erscheinung (§ 5 PBV)
AG Al GH AGb
Arbeitszone Gewerbe Arbeitszone Industrie Gewerbezone Hafen Arbeitszone Gartenbau
WA2 WA3 WA4 Wz
Wohn- und Arbeitszone zweigeschossiger Erscheinung (§ 7 PBV) Wohn- und Arbeitszone dreigeschossiger Erscheinung (§ 7 PBV) Wohn- und Arbeitszone viergeschossiger Erscheinung (§ 7 PBV) Weilerzone (§6 PBV)
K
Kernzone (§ 7 PBV)
oeBA
Zone füröffentliche Bauten und Anlagen (§ 9 PBV)
Fh
Freihaltezone(§ 10 PBV)
TF H KG Vi
Touristik- und Freizeitzone Hafenzone Kleingartenzone Verkehrsflache innerhalb der Bauzone (ohne Bahn)-
NICHT GENEHMIGT ENTSCHEIDNr. 45' vom ^.KS.^oZt
Landwirtschaftszonen Lw
Landwirtschaftszone (§ 11 PBV)
1 Zonenkatalog
gemäss Beilage 2.4 der Erläuterungen zum PBG vom 2. Juni 2015.
II
ZONENVORSCHRIFTEN
Schutzzonen (ausserhalb der Bauzonen) Ls Landschaftsschutzzone (§13 PBV) Ns Naturschutzzone (§ 14 PBV) NsWa Naturschutzzone im Wald NsGe Naturschutzzone im Gewässer Uberlagernde Zonen AF Zone fürarchäologischeFunde (§ 18 PBV) Os Ortsbildschutzzone (§ 19 PBV) Bs Baumschutzzone GF Gefahrenzone (§ 21 PBV) LärmvorbelasteteZonen gemäss LSV Zonen mit Gestaltungsplanpflicht (§20 PBV) GP EG besondere Anforderungen Erdgeschoss PE Zone mit publikumsorientierter Erdgeschossnutzung
II
ZONENVORSCHRIFTEN
Art. 5 Masstabelle
Zonenart
Gr nzabs inda'
klein
gross
[mL W1 W2 W3 W4 AG A|2) GH AGb WA2 WA3 WA4 Wz Kl) oeBA Fh TF
HD
3 4 5 3 4 4 4 5 4 5 5 4 3 4 3 3 3
KG Lw
5
6 10
6 10 10 ^ ^
^
Gesamthöhe
Gebäude- GrünFassaflächendenhöhe3' länge3' ziffer
(GH) max.
(FH) max.
[m] 8.00 11.50 14.00 16.50 15.00 17.00 15.00 8.00 12.00 15.00 16.50 12.00
[ml_
17.50 8.00 15.00 ~3~50' 15.00
5.00 8.00 11.00 13.50 15.00 17,00 15.00 6.00 8.00 11.00 13.50 8.00 13.50 14.00 5.00 11.00 13.00 2:50 10.50
max.
(GZ)^> mln.
[m] 18.00 30.00 40.00 40.00 60.00 100.00 60.00 100.00 35.00 40.00 40.00 35.00
[%] 75 50 45 40 10 10 10 20 40 30 20 40
Empfindlichkeitsstufe (ES)^>
1 1 1 1 II
v II II II II
^ ^
N ICHT GENEHMIGT 20.00 60.00
50.00
I ^-1 Eh rSCHEIDNr.^ wm^.'iOZW. <N
II
Bemerkungen: 1) Es bestehen Gestaltungsrichtpläne 2) In der Arbeitszone Industrie gilt gegenüber Zonen mit Wohnnutzung (W und WA) ein Grenzabstand von 8 m. Erläuterungen: Definitionen gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der a) Baubegriffe (IVHB; 700.2),lDie Fassadenhöhewird bei Schrägdächernauf der Traufseite, bei Flachdächern an denjenigen Fassaden, an welchen das Attikageschoss zurückversetzt ist, gemess^J b) gemäss Art. 43 Abs. 1 Lärmschutzverordnung (LSV; SR 814.41) ; NiCHT GENEHMIGT 1 ENTSCHEID Nr. 45'
vom ^. /ü.'&ll^
II
ZONENVORSCHRIFTEN
B
Bauzonen
Art. 6
Wohnzonen umfassen nach §5 PBV Gebiete, die für das Wohnen bestimmt sind. Sie bezwecken die Erhaltung und Schaffung ruhiger Wohnverhältnisse. Nicht störende Gewerbeoder Dienstleistungsbetriebe sind zulässig, soweit sie mit dem Wohncharakter vereinbar sind. Innerhalb der Zone W1 gilt nur die offene Bauweise; in allen anderen Wohnzonen die offene und halboffene Bauweise. In der Wohnzone W1 soll durch die Bauweise und die Bepflanzung sichergestellt werden, dass vom Seeweg möglichsteine freie Sicht auf den See gewährleistet ist. Die Wohnzone W2 dient einer Bebauung mit Wohnbauten. Die Wohnzone W3 dient einer Bebauung mit Mehr- und Rejheneinfamilienhäusern mit mindestens 2 Vollgeschossen. Die Wohnzone W4 dient einer Bebauung mit Mehrfamilienhäusern mit mindestens 3 Vollgeschossen.
Wohnzonen
Art. 7
Die Weilerzone umfasst nach §6 PBV Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen und bezwecken die Erhaltung, Erneuerung und Pflege dervorhandenen Bausubstanz und der Freiräume. Neu-, An- und Umbauten sind sorgfältig in das Orts- und Landschaftsbild einzuordnen. Zulässig sind Wohnbauten, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Mischbauten und landwirtschaftliche Betriebe. 2 Es gilt die offene und halboffene Bauweise. 3 Sofern keine öffentlichen Interessen verletzt werden, kann der Stadtrat, zum Schutz des Ortsbildes und zur Siedlungserneuerung nach Abwägung der beteiligten privaten Interessen, Ausnahmen von kommunalen Vorschriften oder Plänen bewilligen. Der Stadtrat holt in djesen Fälleneine Fachbeurteilung ein.
Weilerzone Wz
w
Wohn- und
Art. 8 Arbeitszone
Wohn- und Arbeitszonen umfassen nach §7 PBV Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen. Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Mischbauten. 2 Ein-, Doppelein- oder Reiheneinfamilienhäusersind nicht zulässig. Die Wohn- und Arbeitszone WA3 dient einer baulichen Nutzung mit mindestens 2 Vollgeschossen. Die Wohn- und Arbeitszone WA4 dient einer baulichen Nutzung mit mindestens 3 Vollgeschossen.
ZONENVORSCHRIFTEN
Art. 9
Die Kernzone umfasst Gebiete mit zentrumsbildender Funktion. Zulässig sind Bauten gemäss Art. 8 Abs. 1-2, die mit ihrer baulichen und nutzungsbezogenen Gestaltung dem Zweck der Zentrumsbildung entsprechen. Beidseits der öffentlichen Strassen sind im Erdgeschoss strassenseitig in der Regel keineWohnnutzungen zulässig. In der Kernzone muss das Erdgeschoss eine Mindesthöhe von 3.5 m aufweisen. Die Geschosshöhebemisst sich nach §26 Abs. 3 PBV. Sofern keine öffentlichen Interessen verletzt werden, kann der Stadtrat, zum Schutz des Ortsbildes und zur Siedlungserneuerung nach Abwägung der beteiligten privaten Interessen, Ausnahmen von kommunalen Vorschriften oder Plänen bewilligen. Der Stadtrat holt in diesen Fälleneine Fachbeurteilung ein.
Kernzone K
Art. 10
Die Arbeitszone Gewerbe umfasst Gebiete, in denen mässig störende Gewerbe-, Dienstleistungs- und Verwaltungsbetriebe zulässig sind. Der Gebäudeabstand zwischen reinen Gewerbebauten ist frei, sofern die Brandschutzrichtlinien der Vereinigung kantonaler Feuerversicherer (VFK) eingehalten sind. Grosse Einkaufs- und Einzelhandelsgeschäfte mit mehr als 500 m2 publikumsaktiver Fläche und Schwergewicht auf Gütern des täglichen bzw. periodischen Bedarfs oder mit intensivem Publikumsverkehr sind nicht zulässig. Die zulässigeWohnnutzung muss mit dem zugehörigen Betrieb eine bauliche Einheit bilden. Eine freistehende Wohnbaute ist nicht zulässig. Zulässig ist maximal eine Wohneinheit mit höchstens200 m2 Geschossflächefürbetrieblich standortgebundenes Personal.
Arbeitszone Gewerbe AG
Art. 11
1 Die Arbeitszone Industrie umfasst nach 8 PBV Gebiete, in denen Industrie-, Gewerbe-, § Dienstleistungs- und Verwaltungsbetriebe sowie Bauten und Anlagen zulässig sind, die in den übrigen Zonen untersagt sind. 2 Der Gebäudeabstand zwischen reinen Industriebauten ist frei, sofern die Brandschutzrichtlinien der Vereinigung kantonaler Feuerversicherer (VFK) eingehalten sind. 3 Grosse Einkaufs- und Einzelhandelsgeschäfte mit mehr als 500 m2 publikumsaktiver Fläche und Schwergewicht auf Gütern des täglichen bzw. periodischen Bedarfs oder mit intensivem Publikumsverkehr sind nicht zulässig. 4 Die zulässigeWohnnutzung muss mit dem zugehörigen Betrieb eine bauliche Einheit bilden. Eine freistehende Wohnbaute ist nicht zulässig. Zulässig ist maximal eine Wohneinheit mit höchstens200 m2 Geschossflächefürbetrieblich standortgebundenes Personal.
Arbeitszone Industrie Al
Art. 12
Die Gewerbezone hlafen dient der Nutzung durch Bauten und Anlagen fürSchiffswerften, Hafengebäude, Winterlager fürSchiffe sowie fürunterirdische Parkplätze. Wohn- und andere Nutzungen sind nicht zulässig. 2 Oberirdische Parkplätze sind nur während der Sommersaison auf Flächen, die als Winterlager fürSchiffe genutzt werden, zulässig.
Gewerbezone Hafen GH
Arbeitszone
Art. 13 Gartenbau
Die Arbeitszone Gartenbau ist namentlich fürdie Aufzucht, die Veredelung und den Vertrieb AGb von Pflanzen bestimmt. 2 Zulässig sind zweckgebundene Bauten und Anlagen wie Betriebs- und Ökonomiegebäude, Glashäuser, Treibhausanlagen und dergleichen. Als Immissionsmass gilt mässig störend. GegenüberWohnzonen und empfindlichen Landschaftsteilen sind grossflachige Glashäuser durch eine Bepftanzung mit einheimischen Bäumen und Sträuchem abzuschirmen.
ZONENVORSCHRIFTEN Die zulässige Wohnnutzung muss mit dem zugehörigen Betrieb eine bauliche Einheit bilden. Eine freistehende Wohnbaute ist nicht zulässig. Zulässig ist maximal eine Wohneinheit mit höchstens200 m2 Geschossflächefürbetrieblich standortgebundenes Personal.
30 altri articoli
Art. 14
Die Touristik- und Freizeitzone dient der Nutzung durch Bauten und Anlagen der Tourismusund Freizeitwirtschaft. Zulässig sind gemischte bauliche Nutzungen wie hlotel- und Restaurantbetriebe sowie Dienstleistungs- und Spezialbetriebe im Zusammenhang mit der See- und Freizeitnutzung. Andere Gewerbebetriebe sowie reine Wohnbauten sind nicht zulässig. Betriebe dürfen nur mässig stören. Der Wohnanteil soll in der Regel ein Drittel der zulässigen Nutzung nicht überschreiten. 2 In der Touristik- und Freizeitzone muss däs Erdgeschoss eine Mindesthöhe von 3.5 m aufweisen. Die Geschosshöhebemisst sich nach §26 Abs. 3 PBV.
Touristikund Freizeitzone TF
Art. 15
Die Hafenzone dient der Nutzung durch Bauten und Anlagen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft. Zulässig sind gemischte bauliche Nutzungen wie Hotel- und Restaurantbetriebe sowie Dienstleistungs- und Spezialbetriebe im Zusammenhang mit der See- und Freizeitnutzung. Zulässig sind im Weiteren öffentliche Konzert- und Versammlungsnutzungen. Wohnnutzungen sind nichtzulässig. In der Hafenzone muss das Erdgeschoss eine Mindesthöhe von 3.5 m aufweisen. Die Geschosshöhebemisst sich nach §26 Abs. 3 PBV:
Hafenzone H
Art. 16
Die Zone füröffentliche Bauten und Anlagen erfasst nach §9 PBV Gebiete, die fürdie Erstellung von öffentlichen oder öffentlichen Interessen dienenden Bauten und Anlagen bestimmt sind. Untergeordnete private Benutzungen sind zulässig.
Zone für öffentiche Bauten und
Art. 17
Die Freihaltezonen umfassen nach §10 PBV Gebiete, die aus Gründen der Kommunalplanung oder des Natur- und Heimatschutzes sowie zum Schutz von Aussichtspunkten nicht überbaut werden dürfen. Sie bezwecken insbesondere die Gliederung der Bauzonen sowie die Schaffung von Grünflächensamt Anlagen zur Erholung. Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie dem Zonenzweck dienen oder standortgebunden sind.
Aniagen OeBA Freihaltezone Fz
KleingartenArt. 18 zone KG Die Kleingartenzone dient der Schaffung und Erhaltung von zusammenhängenden Pflanzanlagen fürKleingärten im Rahmen des nichtgewerblichen Gartenbaus. Füreine zusammenhängende Pflanzanlage sind die nachfolgenden Bauten zulässig: a) Gemeinschaftsbauten mit einer Gebäudegrundflächevon insgesamt max. 60 m2, einer Fassadenhöhe Traufe von max. 3.50 m und einer Gesamthöhevon max. 6.00 m fürdie notwendige Infrastruktur. Der Grenzabstand beträgtallseitig 3.00 m. b) Nicht unterkellerte Bauten in Leichtbauweise mit max. 15 m2 Gebäudegrundfläche inklusive überdecktem Platz und 3.00 m Gesamthöhe, die der Aufbewahrung von Gartengeräten dienen. Die Bauten haben gegenüber Grundstücken ausserhalb dieserZone einen Grenzabstand von 3.00 m einzuhalten. Eine Baubewilligung kann nur für eine zusammenhängende Pflanzanlage aufgrund eines Gesamtkonzepts mitdazugehörigem Benützungsreglementerteiltwerden.
II
ZONENVORSCHRIFTEN
C
Landwirtschaftszonen
Art. 19
Die Landwirtschaftszone umfasst nach § 11 PBV Land, das der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten ist und sich fürdie landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet. 2 Bauten und Anlagen haben sich sorgfältig ins Orts- und Landschaftsbild einzugliedern. Dies gilt insbesondere bezüglich Standort, Stellung, Dimensionierung, Materialisierung und Gestaltung sowie Bepflanzung.
D
Landwirtschaftszone Lw
Schutzzonen
Art. 20
Die Landschaftsschutzzone umfasst nach §13 PBV Gebiete, die der dauernden Erhaltung Landschaftsschutzzone der wertvollen Landschaftsräume in ihrer natürlichen Schönheit, Vielfalt und Eigenart dienen. Landwirtschaftliche Bauten und Anlagen sind erlaubt, sofern der Zonenzweck nicht beeinträchtigtwird. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung ist nichteingeschränkt. 2 Für erforderliche landwirtschaftliche Bauten und Anlagen gelten die Bestimmunge.n der Landwirtschaftszone. NaturschutzArt. 21 Ns, zonen Die Naturschutzzonen Ns wie auch Naturschutzzone im Wald NsW und Naturschutzzone im NsW, NsGw GewässerNsGw umfassen Gebiete, die dem integralen Schutz, der Pflege und dem Unterhalt seltener und gefährdeter Pflanzenarten und Tieren dienen. 2 Bauten und Anlagen sind nur zulässig, wenn sie fürUnterhalt und Pflege der Naturschutzzone nötigsind. 3 Eingriffe wie Düngungen, Ablagerungen sowie Deponierung oder Entwässerungen mit dem Zweck der Trockenlegung eines Gebietes sind nicht gestattet. 4 In der Naturschutzzone im Wald NsW sowie in der Naturschutzzone im GewässerNsGw sind weitergehende Vorschriften, namentlich betreffend Eingriffe, Unterhalt und Pflege, übergeordneten Bestimmungen vorbehalten.
10
II
ZONENVORSCHRIFTEN
E
Uberlagernde Zonen
Art. 22
Die Zone für archäologische Funde bezweckt nach §18 PBV, bekannte sowie vermutete Fundstellen vor ihrer Zerstörung oder Veränderung zu bewahren und der wissenschaftlichen Untersuchung zugängiich zu machen. Den Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist dabei Rechnung zu tragen. Aushubarbeiten fürNeu-, An- und Umbauten sowie Terrainveränderungen aller Art sind dem Amt fürArchäologiefrühzeitiganzuzeigen.
Zone für Archäolo-
Art. 23
1 Ortsbildschutzzonen bezwecken nach 19 PBV den Schutz und die Erhaltung der schutz§ würdigenOrtsbilder sowie deren charakteristische Umgebung. 2Bei baulichen Erneuerungen und Neubauten sind moderne Interpretationen in hoher architektonischer Qualitäterlaubt. 3 Der Stadtrat kann von den Gesuchstellenden ein Gutachten verlangen, um ein Projekt besser beurteilen zu können. "DerAbbruch von Bauten bedingt, dass keine Beeinträchtigung des Strassen- und Ortsbildes eintritt oder gleichzeitig ein bewilligtes Ersatzvorhaben vorliegt. 5 Die Gemeindeversammlung kann fürdie einzelnen Gebiete mit Ortsbildschutz Reglemente erlassen, in welchen die spezifischen Schutzaspekte im Detail zu erläutern sind. Dabei sind insbesondere die jeweiligen Ausprägungen der von Bautypologie, Baustil, Materialisierung, Stellungen der Bauten, Dachformen, Umfriedungen (Art, Öffnungen),Aussenräume, Raum zwischen Strassen und strassenseitiger Bauflucht, zu umschreiben.
Ortsbildschutzzone
Art. 24
1 Die Baumschutzzone dient dem Erhalt des Baumbestands. 2 Das Fällen von Bäumen, deren Stammumfang mehr als 0.80 rri gemessen in 1 m Höheab massgebendem Terrain - beträgt, ist bewilligungspflichtig. 3Mitder Bewilligung kann eine angemessene Ersatzpflanzung verfügtwerden.
Baumschutzzone Bs
Art. 25
In der Gefahrenzone dürfen nach §21 PBV Baubewilligungen nur erteilt werden, wenn mit Massnahmen zum Objektschutz gemäss Leitfaden «Objektschutznachweis gravitative Naturgefahren Kanton Thurgau» sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte durch Naturereignisse nicht gefährdet sind. Die Massnahmen richten sich nach der Gefahrenart und deren Intensität. Die Baubewilligungsbehörde stellt eine Ausfertigung der Baubewilligung der Gebäudeversicherung Thurgau zu und teilt dieser die Fertigstellung des Bauvorhabens mit.
Gefahrenzone GF
gische FundeAF
Os
11
II
ZONENVORSCHRIFTEN
Art. 26
Zonen mit Gestaltungsplanpflicht nach §20 PBV erfassen Gebiete, die insbesondere der Einpassung von Bauten und Anlagen ins Orts- und Landschaftsbild sowie der differenzierten baulichen Verdichtung oder der Regelung von Schutzmassnahmen fürGebiete in den Gefahrenzonen dienen. Bauten und Anlagen dürfen unter Vorbehalt von §20 Abs. 3 PBV nur erstellt, umgebaut oder erneuert werden, wenn ein Gestaltungsplan vorliegt. Einzelne Baubewilligungen fürUmbauten oder Erneuerungen dürfen erteilt werden, wenn sie den Gestaltungsplan nicht präjudizieren.
Zone mit Gestaltungs-
Art. 27
In den im Zonenplan überlagerten Bereichen "besondere Anforderungen Erdgeschoss" muss das Erdgeschoss eine Mindesthöhe von 3.5 m aulweisen. Die Geschosshöhe bemisst sich nach §26 Abs. 3 PBV.
Besondere Anforderungen Erdgeschoss
Art. 28
In der überlagerten Zone mit publikumsorientierter Erdgeschossnutzung sind in den Erdgeschossen nur publikumsorientierte Nutzungen zulässig.
Zone mit Publikumsorientierter Ergeschossnutzung
planpflicht GP
12
BAUVORSCHRIFTEN Massvorschriften
Art. 29
Der grosse Grenzabstand ist auf der Hauptwohnseite einzuhalten. In Zweifelsfällen bestimmt der Stadtrat die massgebende Gebäudeseite. Füreingeschossige Gewerbebauten mit höchstens einerWohnung und angebauten, eingeschossigen Gebäudeteile (zum Beispiel Wintergarten, gedeckte Sitzplätzeusw.) gilt allseitig der kleine Grenzabstand. Fürüberdem massgebenden Terrain liegende Gebäudeteilewie Erschliessungen, Geländer und Brüstungen von Unterniveaubauten sowie An- und Kleinbauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 3 m. Davon ausgenommen sind Gerätehäuschenmit einer Grundfläche von weniger als 9 m2 und einer Gesamthöhe von maximal 2.20 m. Diese dürfen bis 0.50 m an die Grenze gebaut werden. Für über dem massgebenden Terrain liegende Erschliessungen, Geländer und Brüstungen von unterirdischen Bauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 0.50 m. Tiefgaragenzufahrten sowie ebenerdige Anlagen wie Zufahrten, Abstellplätze, Hauszugänge und Spielplätzedürfendirekt an die Grenze gestellt werden. Für Anlagen wie Schwimmbäder, Schwimmteiche und Biotope beträgt der Grenzabstand mindestens 2 m. FürwärmetechnischeAnlagen beträgtder Grenzabstand mindestens 3 m. Aufschüttungen, Abgrabungen, Stützbauwerke, Mauern und Wände haben einen Grenzabstand von der Hälfteder Höhe, im Minimum 0.50 m einzuhalten.
Grenzabstände, Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen
Art. 30
1 Sträucher, Hecken, Lebhäge und ähnliche Pflanzungen bis zu einer späteren Höhe von 1.20 m dürfen an die Grenze gepflanztwerden. 2 Hochstämmige Bäume haben einen Grenzabstand von mindestens 3 m einzuhalten. Es gibt keine Beschränkung in der hföhe. Als hochstämmig gelten Bäume, deren Kronenansatz in mindestens 1.80 m bis 2.20 m Höhe liegt.
Grenzabstände Bepflanzungen
B
Ausstattung
Parkfelder
Art. 31
a. PflichtbeDie verlangten Parkfelder sind im direkten Umfeld der Bauten und Anlagen, welche den Verdarf kehr verursachen, anzuordnen. Bruchteile sind aufzurunden. Garagenzufahrten und -vorplätze gelten, mit Ausnahme bei Einfamilienhäusern, nicht als Parkfelder. Besucherparkfelder sind als solche zu bezeichnen und dauernd fürdiesen Zweck zu erhalten. Es sind folgende Autoabstellplätzeerforderlich: a) fürEin- und Zweifa.milienhäuser sowie Doppel- und Reiheneinfamilienhäuser mindestens zwei Parkfelder pro Wohnung; b) für Mehrfamilienhäuser mindestens ein Parkfeld pro Wohnung unter 3 Zimmern und 1.5 Parkfelder proWohnung ab 3 Zimmern; c) pro 4 Wohnungen ist zusätzlich ein oberirdisches Parkfeld als Besucherparkfeld zu erstellen und zu bezeichnen; d) der Parkierungsbedarf anderer Bauten und Anlagen ist unter Berücksichtigung derjeweils gültigen VSS-Norm zu bestimmen.
Garagenvorplätze werden nicht als Parkfelder angerechnet. Der Stadtrat kann diese Pflicht im Einzelfall ganz oder teilweise aufheben, sofern wichtige öffentliche Interessen, namentlich des Umwelt- und Ortsbildschutzes, der inneren Verdichtung oder der Verkehrssicherheit entgegenstehen oder der Aufwand fürdie Erstellung der Parkfelder unzumutbar ist. Die Parkierung ist ab 10 Parkfeldern in der Regel unterirdisch zu erstellen. Davon ausgenommen sind Besucherparkplätze. Im Interesse des Ortsbildes und der haushälterischen Nutzung 13
BAUVORSCHRIFTEN des Bodens kann die Baukommission die Erstellung unterirdischerAbstellplätzeverlangen. In der Kern-, der Hafenzone sowie der Touristik- und Freizeitzone kann die Zahl der realisierbaren Parkfelder nach Massgabe von §88 Abs. 2 PBG beschränktoder deren Erstellung gänzlich untersagtwerden. Können Parkfelder nicht in genügender Zahl errichtet werden, ist eine Ersatzabgabe zu leisten. Der Stadtrat erlässtein Reglement überdie Ersatzabgabe fürParkfelder.
Art. 32
Parkplätzesind ohne Vorliegen zwingender Gründe unversiegelt zu gestalten. FürParkplätze sind die erforderlichen Sichtdistanzen zu beachten. 2 Oberflächenwasser von Abstellplätzen und Ausfahrten darf nicht über die öffentlichen Verkehrsflächenabgeleitetwerden.
Ausgeb. staltung
Art. 33
Grundstückzufahrten sind unter Berücksichtigung derjeweils gültigen VSS-Norm auszubilden
Anforderungen an Grundstückzufahrten
Parkierung ^ct. 34 Bei Mehrfamilienhäusern ab 4 Wohnungen, Dienstleistungs- und Gewerbebetrieben sind gut beleuchtete, überdachte Parkflächen fürZweiräderzu erstellen. Der Bedarf ist unter Berücksichtigung derjeweils gültigen VSS-Norm festzulegen. Spielplätze,
Art. 35
FreizeitDie Erstellung und der dauernde Unterhalt von Spielplätzen oder Freizeitflächen richtet sich flächen nach §86 PBG. 2 Beim Bau von Mehrfamilienhäusern sind auf privatem Grund Spielplätze im Ausmass von mindestens 15 % der Hauptnutzfläche zu erstellen. Kleinwohnungen bis 2 Zimmer werden nicht als Einheit mitgerechnet. Geeignete vorhandene Wege und Plätze werden auf die Spielplatzfläche angerechnet. Spielplätzevon grösseren Überbauungensind fürdie unterschiedlichen Altersstufen zu gestalten. Kleinkinderspielplätze sind an zentraler, gut besonnter Lage und vor Wind und Verkehr geschütztanzuordnen. Sie müssen möglichstvon allen Wohnungen einsehbar sein. Bei Spielplatzanlagen, die mehreren Liegenschaften gemeinsam dienen, sind Benützungsrecht und Unterhaltspflicht durch Dienstbarkeiten oder Miteigentum zu regeln. Der Fortbestand der Kinderspielplätze ist in allen Fällen durch eine Dienstbarkeit zulasten der Grundstücke und zugunsten der Stadt zu sichern. 51n begründeten Fällen kann von der Errichtung von Spielplatzanlagen abgesehen oder deren Ausmass reduziert werden. In diesen Fällen ist eine Ersatzabgabe zu leisten. Der Stadtrat erlässtein Reglement betreffend Ersatzabgabe fürSpielplatzfläche.
Art. 36
Wo die örtlichen Verhältnisse es zulassen, sind gemäss §91 PGB bei Bauten und Anlagen mit erheblichem Anfall von Abfuhrgut in unmittelbarer Nähe des öffentlichen Verkehrsraums auf privatem Grund ausreichende Flächen zum Abstellen desAbfuhrgutes einzurichten und dauernd freizuhalten.
Kehrichtentsorgungsmöglichkeiten
14
III
BAUVORSCHRIFTEN
C
Weitere Bauvorschriften
Art. 37
Sofern ein Bauvorhaben die nach Regelbauweise mögliche Nutzung um mehr als 30 Prozent unterschreitet, ist im Baugesuch konzeptionell aufzuzeigen, wie aufdem Gmndstückzukünftig trotzdem die maximai zulässige bauliche Dichte ausgeschöpftwerden kann.
Haushälterische Bodennutzung
Art. 38
1 Höhere hlauser sind nach §38 Abs. 1 PBV Gebäude, welche das Höhenmass der Regelbauweise um mehr als 3,20 Meter oder um mehr als ein Vollgeschoss überschreiten und eine Gesamthöhevon mindestens 17 m und maximal 30 m einhalten. 2 Hochhäuser sind nach 38 Abs. 2 u. 3 PBV Gebäude, deren Gesamthöhe 30 Meter über§ schreitet. Der Schattenwurf von Hochhäusern darf die Nachbarschaft nicht wesentlich beeinträchtigen. 3Anhang B überdie höheren h-läuser und Hochhäuserbildet die Grundlage fürdie städtebaulichen und architektonischen Anforderungen an die zur Baureife gemäss §72 Abs. 2 PBG erforderlichen Gestaltungspläne. 4 Der Stadtrat kann zur Sicherung einer inhaltlich genügenden Qualität der Gestaltungspläne Modelle und Varianzverfahren verlangen. 5 Nach Massgabe von Anhang B dieses Reglements, von §24 Abs. 3 PBG und der Erfüllung aller anderen Voraussetzungen für den Bau von höheren Häusern und hlochhäusern, sind Abweichungen von der Regelbauweise hinsichtlich hlöhenmass der Gebäude von mehr als 3.20 m oder einem Vollgeschoss zulässig. 6 In den vom Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) erfassten Gebieten G ist aufVerlangen derzuständigen kantonalen Fachstelle ein Gutachten der EidgenössischeNatur- und Heimatschutzkommission (ENHK) einzuholen.
Höhere Häuser und Hochhäuser
Art. 39
FürjedeWohneinheitsind im Estrich, Keller oder innerhalb derWohnung individuelle Abstellräume im Ausmass von mindestens 10 % der hlauptnutzfläche bereitzustellen. Bei Umbauten kann die Baukommission in begründeten Fällen die Flächeangemessen reduzieren. In Mehrfamilienhäusern sind angemessen dimensionierte Trocknungsräumevorzusehen.
Nebennutzflächen
15
IV
GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN Allgemeine Vorschriften
Art. 40
Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht; dabei sind insbesondere zu beachten: a) Stellung, Form und Proportionen; b) die Materialwahl und Farbgebung von Fassaden, Dächern, Dachaufbauten, sowie die Positionierung und Ausgestaltung von Antennen und Reklamen; c) die topographische Einbettung; d) derSiedlungsrand.
Gesamtwirkung
Dachgestal/\l-t.41 tun9 Nicht begehbare Flachdächer und Dächer bis 5° Neigung über 50 m2 sind gesamthaft, bei energetischer Nutzung soweit möglich, extensiv zu begrünen. Der Stadtrat kann Ausnahmen bewilligen, beispielsweise bei Leichtbauhallen. Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster haben sich gut in die Dachfläch.e einzuordnen und dürfen die Gesamterscheinung des Daches nicht dominieren. Sie dürfen bis höchstens 0.50 m (senkrecht gemessen) unter die Firstlinie reiehen. Die Gesamtlänge von Dachaufbauten und Dacheinschnitten darf höchstens die Hälfte der jeweiligen Dachfläche betragen. AussenArt. 42 Nach aussen in Erscheinung tretende Antennen sind in ihrer Grösse auf das Minimum zu antennen beschränken. Parabolspiegel sind nach Möglichkeitder öffentlichen Sicht zu entziehen und in einem unauffälligen Farbton zu halten. Innerhalb der Ortsbildschutzzone und bei Kulturobjekten gemäss Art. 51 kann die Baukommission den Anschluss an Kabelnetze verlangen. Nicht mehr benutzte Empfangsstationen sind zu entfernen.
Art. 43
Die Grünflächenzifferist, nach Ziff. 8.5 Anhang 1 der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB), das Verhältnis der anrechenbaren Grünflächezur anrechenbaren Grundstücksfläche. Als anrechenbare Grünfläche gelten natürliche und/oder bepflanzte Bodenflächen eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die nicht als Abstellflächedienen. Im gesamten Geltungsbereich der Grünflächenziffermuss die Erdüberdeckung unterirdischer Bauten beziehungsweise von Unterniveaubauten für die vorgeschriebene und geplante Bepflanzung genügend machtig sein, zumindest aber20 cm. Die Erdüberdeckung ist in den Baugesuchsplänen auszuweisen.
Grünflächenziffer GZ
16
IV
GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN
B Umgebungsgestaltung Terrainver/\f[ 44 Bauten und Anlagen sind insbesondere durch geeignete Grundrisskonzeption, Stellung und Staffelung so den topographischen Verhältnissen anzupassen, dass Terrainveränderungen, künstliche Böschungen und Stützmauernaufdas Minimum beschränktbleiben. Künstliche Böschungen mit einer Neigung steiler als 1:1 und Stützbauwerkesind ab 1 m Höhe mit Zwischenbermen von mindestens 1 m Rücksprung zu versehen. Stützbauwerke und hlangsicherungen sind zu begrünen. Abgrabungen sind vereinzelt bis zu 1.50 m Tiefe und der Hälfteder Fassadenlängezugelassen. Nicht davon betroffen sind Haus- und Kellerzugänge, sowie Zufahrten zu Garagen.
Art. 45 1
Bei Böschungen sowie auf Flächen, die zur Erlangung der Grünflächenziffergemäss Art. 5 gerechnet werden, sind bei Neubauten und grösseren Umgebungsarbeiten Grünbereiche bevorzugt mit einheimischen und standortgerechten Sträuchern, Hecken oder Bäumen vorzusehen. Anlagen zu industriellen und gewerblichen Betrieben wie Parkplätze und Lagerplätze sind gegenüber nicht gewerblichen Nutzungen durch geeignete, naturnahe Gestaltung und Bepflanzung aufzulockern beziehungsweise gegen Einsicht abzuschirmen. 3 Die Gestaltung von Zäunen, Toren und Gartenlauben hat auf den Stil des Gartens und den Charakter der Liegenschaft Rücksichtzu nehmen.
BepflanEinzung, friedungen
Art. 46
Die Stadt ist berechtigt, Bäume und Bepflanzungen auf öffentlichem Grund in Abweichung zum Gesetz überFlur und Garten bis zu einem Grenzabstand von 0.50 m zu pflanzen und zu unterhalten, soweit dies öffentlichen Interessen entspricht und der benachbarte Grundeigentümernicht übermässigbeeinträchtigtwird.
Pflanzungen auf öffentlichem Grund
Art. 47
ZurVermeidung unnötiger Lichtemissionen ist bei Aussenbeleuchtungen sicherzustellen, dass durch eine korrekte Ausrichtung und Abschirmung nur der erforderliche Bereich beleuchtet und die Betriebszeit mit technischen Hilfsmitteln (Tageslichtsteuerung, Bewegungsmelder, Zeitschalteinrichtungen) aufdas notwendige Minimum begrenzt wird. Diejeweils gültige SIA-Norm 491 ist richtungsweisend.
Künstliche Beleuchtung
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V
ÜBERGANGS-UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 48 Inkrafttreten
1 Das vorliegende Baureglement und der zugehörigeZonenplan treten nach der Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt zu einem durch die Gemeindebehörde zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. 2 Mit Inkrafttreten dieses Reglements werden aufgehoben: • Baureglement vom 7. August 2001, mit Änderungenvom 22. April 2003, 20. Februar 2013 und 6. Dezember 2016, mit Ausnahme der Ziffer 7 (umfassend Art. 56 bis 63) betreffend Schutz von Natur- und Kulturobjekten. • Zonenplan vom 7. August 2001, mit Anderungen vom 22. April 2003, 6. Februar 2004, 9. März 2004, 16. April 2004, 30. November 2005, 29. März 2007, 23. Juli 2007, 15. Oktober 2007, 26. Januar 2009, 3. August 2009, 21. Dezember 2010, 10. Juni 2011, 7. August 2012, 20. Februar 2013 und 6. Dezember 2016.
Art. 49
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben, überdie der Stadtrat bei Inkrafttreten dieses Reglements noch nicht entschieden hat, sind nach den alten Vorschriften zu beurteilen.
Ubergangsbestimmungen
ÖffentlicheAuflage vom 6. März2020 bis 25. März2020
Von der Gemeindeversammlung erlassen am: 2. Juli 2020 Der Stadtpräsident
Die Stadtschrei)3erin
2-7^Roger Martin
Bfettina Beck
Vom Departement fürBau und Umwelt des Kantons Thurgau genehmigt mit Entscheid Nr. am:
Vom Stadtrat in Kraft gesetzt am:
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VI
ANHÄNGE
A
Skizzen zur Masstabelle (Art. 5)
^Jachfolgende Abbildungen spezifizieren den Anhang 2 zur Interkantonalen Vereinbamng überdie Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22. September 2005. a)
Gesamthöhe (GH) und Fassadenhöhe (FH) Schrägdach
Flachdach mit Attika
FlfSt OK Dachkonstruktion Flrst
OK Rohbau
Flachdach nicht begehbar
Ü ^
2 ^-
£1
Traufe t OK Rohbau..-'
S -^.LQ
Vollgeschoss
VG -1
_I
ü
z: a
J: LU 5 ü LO
Vollgeschoss iftyB^..ü,..........,....^
b)
'^^-^j
Grünflächenziffer
anrechenbare Grünfläche
begrünt
aaaüa a a 1
unterirdische Baute /I 1 Unterniveaubaute (min. 20cm erd' überdeckt)
Hauptbaute
An-/ Neben" baute
a Q
Flachdach begrünt
a
a
i3*-|1— Steinplattenweg D
versisgelt
a a a a. aa a a aa o Abstellplätze nicht versiegelt
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VI
ANHÄNGE
B
Geschossigkeit und Höhenmasse zu höheren Häusern und Hochhäusern (Art. 38)
Geschosszahlen und Höhenmasse Baute mit Speziatanforderungen iv ÖffentlicheNutzungen mit fun)<tionell massgeschneiderten Hohenmassen Erhaltenswerte Ensembfes mit städtebaulich massgeschneidertsn Höhenmassen bis 1 Voltgeschoss' 'F^T" "tits^ Voligeschosse' * UBB bis 3 Voligeschosse "^stidtebaullch begründetpartiell 1 zusälzlichesVoll*,gesj:hoss (max. 3.20 m zusät2licheHöhe)m&glich HBhore HäuserGesamthöhe mln. 17 m pnd max. 30 m (Art. 38) '!bls Vollgeshcosse, städlebaulichebegründetpartiel 'BNB' '•' ^ bis fe zusildlche Vollgeschosse mögliche" 4 Vollgeschosse, städtebaulichbegründetpartiel ggg-'bis '^is 3 zusätzlicheVollgeschosse möglich ** städtebaulichbegründet 4 Vollgeschosse, partiel BBK; ;bis „ bis 4 zusätzlicheVollgeschosse möglich" •'• (max. 3.20m zusätzlicheHöhepro Vollgeschoss) HochhäuserGesamthöhemln. 30m (Art.38)
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NICHT GENEHMIGT ENTSCHEID Nr. 46^ vom 4 .^0.1cU
20