Märwilerstrasse
Piano d'utilizzazione speciale · Affeltrangen · Abrogato il 1 lug 2024
Documento
- Numero
- 34
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Sottotipo
- Piano delle linee d'arretramento
- Comune
- Affeltrangen
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvato da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Ausserkraftsetzung
- Adottato
- 30 apr 2024
- In vigore dal
- 1 lug 2024
- Abrogato
- 1 lug 2024
Carta
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2024.04-004AE-E-1.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 30. April 2024
Entscheid Nr.0034 BOA/PG Nr. 2024.04-004
Politische Gemeinde Affeltrangen Aufhebung Sondernutzungspläne
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.
Die vom Gemeinderat Affeltrangen am 23. März 2023 beschlossene Aufhebung des Arealüberbauungsplans „Sitegässli“, Märwil (RRB Nr. 1654 vom 29. September 1992) wird genehmigt.
2.
Die vom Gemeinderat Affeltrangen am 23. März 2023 beschlossenen Aufhebungen der Baulinienpläne: - „Bahnhofstrasse“, Affeltrangen (RRB Nr. 721 vom 15. Juni 1993) - „Fabrikstrasse“, Affeltrangen (DBU Nr. 221 vom 12. März 1999) - „Gabelung Lauche-Zweribach“, Märwil (RRB Nr. 1357 vom 4. November 1991) - „Lauche + Hartenauerbach“, Affeltrangen (RRB Nr. 814 vom 10. Mai 1983) - „Märwilerstrasse“, Affeltrangen (RRB Nr. 111 vom 28. Januar 1992) - „Märwilerstrasse-Mühlacker-Steinacker“, Affeltrangen (RRB Nr. 260 vom 27. Februar 1990) - „Oberer Berg“, Märwil (RRB Nr. 502 vom 9. Mai 1995) - „Oberlangnauerstrasse“, Märwil (RRB Nr. 920 vom 23. August 1994) - „Parz. Nr. 1439“, Zezikon (DBU Nr. 217 vom 4. Mai 1999) - „Parz. Nrn. 90-92“, Zezikon (RRB Nr. 1450 vom 30. Oktober 1990) - „Parz. Nrn. 21, 104, 2370, 2371“, Zezikon (RRB Nr. 1450 vom 30. Oktober 1990) - „Schule-Hintere Bahnhofstrasse“, Affeltrangen (DBU Nr. 21 vom 12. Dezember 1996) - „Tönisberg“, Märwil (RRB Nr. 156 vom 16. Februar 1993) - „Untere Hauptstrasse“, Affeltrangen (RRB Nr. 1090 vom 30. Juni 1992) werden genehmigt.
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3.
Der Baulinienplan „Parzellen 1024, 1033, 1039“, Affeltrangen (DBU Nr. 86 vom 18. Dezember 2001) ist anzupassen oderaufzuheben. Der Gemeinderat Affeltrangen wird beauftragt, den Baulinienplan bis zum 31. Dezember 2024 im Sinne von Ziffer 4 der Erwägungen zu überprüfen und die nötigen Schritte einzuleiten.
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4.
Der Baulinienplan „Parzelle Nr. 444“, Märwil (DBU Nr. 55 vom 6. Juni 1997) ist in einem ordentlich Verfahren aufzuheben. Der Gemeinderat Affeltrangen wird beauftragt, das Verfahren bis zum 31. Dezember 2024 nachzuholen.
5.
Die vom Gemeinderat Affeltrangen am 23. März 2023 beschlossenen Aufhebungen der Gestaltungspläne: - „Bollsteg“, Affeltrangen (DBU Nr. 15 vom 4. November 1996) - „Büechliacker“, Märwil (DBU Nr. 48 vom 27. Juni 2008) - „Hüüsliwies“, Affeltrangen (DBU Nr. 33 vom 21. Mai 2013) - „Neuwis“, Affeltrangen (DBU Nr. 40 vom 22. Mai 2006) - „Wiesengrund I“, Märwil (DBU Nr. 160 vom 3. August 1998) - „Wiesengrund II“, Märwil (DBU Nr. 71 vom 7. November 2000) werden genehmigt.
6.
Die vom Gemeinderat Affeltrangen am 23. März 2023 beschlossenen Aufhebungen der Quartierpläne: - „Gewerbezone“, Affeltrangen (RRB Nr. 1700 vom 18. Dezember 1990) - „Himmenreich“, Märwil (RRB Nr. 1337 vom 18. August 1992) - „Kirchstrasse-Sitegässli“, Märwil (RRB Nr. 1669 vom 21. September 1981) - „Langfurri“, Buch (RRB Nr. 1480 vom 8. September 1992) - „Rebhalde“, Zezikon (RRB Nr. 1334 vom 8. August 1978) werden genehmigt.
7.
Mitteilung an: - Politische Gemeinde Affeltrangen, Hauptstrasse 6, 9556 Affeltrangen, unter Beilage der Dossiers Aufhebung Sondernutzungspläne, mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - BHAteam Ingenieure AG, Breitenstrasse 16, 8501 Frauenfeld - SBB AG, Immobilien - Grundstücksmanagement, Vulkanplatz 1 1 , 8048 Zürich - Amt für Denkmalpflege - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Forstamt - Jagd- und Fischereiverwaltung - Landwirtschaftsamt - Tiefbauamt - Amt für Umwelt - Amt für Raumentwicklung (2), unter Beilage eines Dossiers Aufhebung Sondernutzungspläne, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.
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Erwägungen: 1.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2023 ersucht die Politische Gemeinde Affeltrangen um Genehmigung der „Gewässerraumlinienpläne im Baugebiet und der Aufhebung von Sondernutzungsplänen“. Die Festlegung der grundeigentümerverbindlichen Gewässerraumlinien innerhalb des Baugebiets wird in einem separaten Entscheid behandelt und ist mit dem vorliegenden Entscheid koordiniert. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Die Aufhebung der Sondernutzungspläne wurde vom Amt für Raumentwicklung nicht vorgeprüft. Gegen die Aufhebung des Gestaltungsplans „Rebhalde“ (genehmigt mit DBU-Entscheid Nr. 269 vom 20. August 1999) ging beim Departement für Bau und Umwelt (DBU) ein Rekurs ein. Der Entscheid zur Aufhebung des Gestaltungsplans „Rebhalde“ erfolgt daher separat und losgelöst von den vorliegenden Aufhebungen der Sondernutzungspläne. Über den Rekurs befindet das DBU ebenfalls in einem separaten Entscheid. Dieser wird inhaltlich und zeitlich mit dem Entscheid über die Aufhebung des Gestaltungsplans „Rebhalde“ koordiniert.
2.
Gemäss den Übergangsbestimmungen § 122 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) haben die Gemeinden ihre Sondernutzungspläne (Gestaltungspläne, Baulinienpläne usw.) innert 15 Jahren an die neuen Bestimmungen des PBG vom 1. Januar 2013 anzupassen. Bestehende, altrechtliche Sondernutzungspläne sind somit an die neuen Gesetze und die Messweisen nach der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) anzupassen oder aufzuheben. Entlang von Gewässern muss der Gewässerraum mittels Gewässerraumlinien nach § 34 des Gesetzes über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren (WBSNG; RB 721.1) festgelegt werden. Innerhalb des grundeigentümerverbindlichen Gewässerraums sind keine kommunalen Baulinien oder sonstige Festlegungen von Sondernutzungsplänen zulässig. Diese müssen aufgehoben oder angepasst werden. Dies muss inhaltlich und zeitlich mit der Ausscheidung der Gewässerraumlinien koordiniert werden. Generell sind Sondernutzungspläne periodisch zu überprüfen und bei erheblich veränderten Verhältnissen anzupassen (§ 8 Abs. 3 PBG). Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Überprüfung der Sondernutzungspläne gegeben.
3.
In der Politischen Gemeinde Affeltrangen gibt es insgesamt 37 rechtskräftige Sondernutzungspläne (1 Arealüberbauungsplan, 16 Baulinienpläne, 14 Gestaltungspläne, 6 Quartierpläne). Diese wurden mit der vorliegenden Planung alle auf die Einhaltung der neuen Gesetze und Messweisen sowie auf deren Zweckmässigkeit überprüft. Zudem wurden die Sondernutzungspläne mit den neuen Gewässerraum-
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linienplänen abgeglichen. Die Genehmigung der grundeigentümerverbindlichen Gewässerraumlinienpläne erfolgt koordiniert mit der Aufhebung der Sondernutzungspläne in einem separaten Entscheid. Im Zuge der Überprüfung sollen ein Arealüberbauungsplan, 14 Baulinienpläne, sieben Gestaltungspläne und fünf Quartierpläne aufgehoben werden. Für jeden aufzuhebenden Sondemutzungsplan liegt ein Titelblatt zur Aufhebung vor. Ergänzt werden die Aufhebungspläne mit einem Planungsbericht, einem Überprüfungsbericht sowie zwei Übersichtsplänen. Die Ergebnisse der Mitwirkung sind in einem separaten Mitwirkungsbericht dokumentiert. 4.
Gemäss § 122 Abs. 1 PBG müssen die Gemeinden die Sondernutzungspläne innert 15 Jahren an das neue Recht anpassen. Entsprechend muss bei allen rechtskräftigen Sondernutzungsplänen überprüft werden, ob ein Anpassungsbedarf vorliegt. Sondernutzungspläne, welche bereits dem neuen Recht entsprechen oder keine neuen Begriffe und Messweisen enthalten, müssen nicht einem neuerlichen Verfahren unterstellt werden. Die Politische Gemeinde Affeltrangen hat alle 37 bestehenden Sondernutzungspläne überprüft. Davon müssen gemäss Überprüfung ein Baulinienplan, drei Gestaltungspläne und ein Quartierplan nicht angepasst werden. Dazu sind aus kantonaler Sicht folgende Bemerkungen anzubringen. Die Gestaltungspläne „Im Tüchel“, Affeltrangen, „Parzelle Nr. 387“, Märwil und „Dorfzentrum“, Affeltrangen und der Quartierplan „Bucherstrasse“, Affeltrangen entsprechen den neuen gesetzlichen Bestimmungen und können unverändert belassen werden. Der Baulinienplan „Parzellen 1024, 1033 und 1039“, Affeltrangen (genehmigt mit DBU-Entscheid Nr. 86 vom 18. Dezember 2001) soll gemäss Planungsbericht bestehen bleiben. Für die Parzelle Nr. 1 024 legt die Baulinie weniger als 1 5 m Abstand zur Waldgrenze fest. Aus Sicht der Waldgesetzgebung sind die festgelegten Waldabstände aus heutiger Sicht zu gering. Zudem wurde der Baulinie offenbar zu wenig oder keine Beachtung geschenkt, obwohl sie für Bauten und Anlagen gilt. Im Luftbild ist erkennbar, dass Anlagen über die Baulinie bis an die Waldgrenze bestehen. Infolge dessen und des Alters der Planung, ist der Baulinienplan aus kantonaler Sicht zu überarbeiten oder aufzuheben. Dies auch im Sinne der Rechtsgleichheit, da Baulinienpläne in ähnlichen Fällen ersatzlos aufgehoben werden (Beispielsweise Baulinienplan „Oberer Berg“, Märwil oder Baulinienplan „Fabrikstrasse“, Affeltrangen). Sofern der Baulinienplan ersatzlos aufgehoben wird, gilt für die rechtmässig erstellten Bauten und Anlagen die Besitzstandsgarantie nach § 94 PBG. Der Gemeinderat Affeltrangen wird beauftragt, den Baulinienplan und die Situation vor Ort zu überprüfen und bis zum 31. Dezember 2024 die nötigen Schritte einzuleiten.
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Die Gestaltungspläne „Heerewäg“, Affeltrangen, „Parzelle Nr. 1412 / 1417“, Zezikon, „Steinacker“, Affeltrangen und „Zezikon West“, Zezikon entsprechen nicht den neuen Begriffen und Messweisen und müssen daher bis Ende 2027 angepasst oder aufgehoben werden. Es wird empfohlen, die entsprechenden Arbeiten zeitnah anzugehen. Im Planungsbericht ist festgehalten, dass der Baulinienplan „Parzelle Nr. 444“, Märwil bereits aufgehoben sei. Ein entsprechender Aufhebungsentscheid ist dem Kanton hingegen nicht bekannt. Auch wenn die Eindolung nicht mehr besteht, zur welcher Abstände definiert worden sind und der Baulinienplan damit obsolet ist, muss dieser in einem ordentlichen Verfahren aufgehoben werden. 5.
Die 14 aufzuhebenden Baulinienpläne regeln im Wesentlichen Abstände zu Gewässer, Ufergehölz, Wald und Strassen. Durch die Aufhebung der Baulinienpläne liegen verschiedene Bauten und Anlagen innerhalb des Waldabstandes nach § 75 PBG oder des Strassenabstandes nach § 44 des Gesetzes über die Strassen und Wege (StrWG; RB 725.1). Der Abstand zu Gewässern wird mit den neu erlassenen Gewässerraumlinien nach § 34 WBSNG geregelt. Rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, welche neu innerhalb der Wald- und Strassenabstände liegen, haben Besitzstandsgarantie nach § 94 PBG. Zukünftige Bauvorhaben müssen sich an die entsprechenden Abstandsvorschriften halten. Gegen die Aufhebung der 14 Baulinienpläne bestehen aus kantonaler Sicht keine Vorbehalte. Die Aufhebung der Baulinienpläne liegt im Planungsermessen der Gemeinde. Die fünf aufzuhebenden Quartierpläne definieren die Lage von Erschliessungsstrassen und legen Baulinien gegenüber Strassen fest. Gemäss Planungsbericht sind die entsprechenden Erschliessungsstrassen alle realisiert und die Gebiete erschlossen und bebaut. Der Zweck der Quartierpläne ist damit erfüllt und die Quartierpläne können aufgehoben werden. Anstelle der Baulinien gilt der Strassenabstand nach § 44 StrWG. Es gibt keine Vorbehalte gegen die Aufhebung der Quartierpläne. Ein Arealüberbauungsplan und sechs Gestaltungspläne sollen ebenfalls ersatzlos aufgehoben werden. Die betroffenen Gebiete sind heute vollständig erschlossen und grösstenteils bebaut. Die Gestaltungspläne regeln teilweise neben der Erschliessung des Geltungsbereiches auch Grösse, Stellung und Gestaltung der Bauten und enthalten Grundsätze zur Umgebungs- und Siedlungsrandgestaltung sowie der Bepflanzung. Daher muss bei jedem Gestaltungsplan überprüft werden, ob der Planungszweck erfüllt und keine gegenteiligen (insbesondere öffentliche) Interessen einer Aufhebung entge-
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genstehen. Im Planungsbericht wird im Wesentlichen die „Entwicklung gegen Innen“ als massgebendes Interesse für die Aufhebung vorgebracht. Andere Interessen (u.a. hochwertige Siedlungsgestaltung, Gestaltung von Siedlungsrändern, Baumpflanzungen) werden wenig thematisiert und in der Interessensabwägung kaum einbezogen. Die Interessensabwägung wird zudem generell über alle aufzuhebenden Sondernutzungspläne durchgeführt. Eine detaillierte und sorgfältige Auseinandersetzung mit den Interessen zu den einzelnen Aufhebungen ist nicht vorhanden. Insgesamt ist die Interessensabwägung damit ungenügend ausgefallen. Mit der Aufhebung der Areal- und Gestaltungspläne gelten die Waldabstände (§ 75 PBG), die Strassenabstände (§ 44 StrWG) sowie Grenzabstände gemäss dem Baureglement. Verschiedene Abstandsprivilegien gegenüber Nachbarparzellen werden aufgehoben soweit diese nicht im Grundbuch gesichert sind. Zudem entfallen teilweise ortsspezifische Einpassungs- und Gestaltungsvorschriften. Diese sollen gemäss Planungsbericht durch die allgemeinen Einpassungsvorschriften des Baureglements aufgefangen werden. Insgesamt liegen die Gestaltungspläne an wenig sensiblen Orten und betreffen keine geschützten Ortsbilder. Die Aufhebung der Gestaltungspläne liegt damit im Planungsermessen der Gemeinde. Der Aufhebung des Arealüberbauungsplans und der sechs Gestaltungsplänen kann trotz der sehr knappen Interessensabwägung unter Berücksichtigung des Planungsermessens der Gemeinde zugestimmt werden. Bei verschiedenen Sondernutzungsplänen wurde festgestellt, dass die realisierte Bebauung und Umgebungsgestaltung nicht ganz den Bestimmungen des Sondernutzungsplans entspricht. Teilweise wurden Vorschriften, Baulinien oder Baubereiche nicht beachtet öderes wurden im Plan festgelegte Elemente (z.B. Baumpflanzungen) nicht realisiert. Die Regelungen von Sondernutzungspläne sind grundeigentümerverbindlich und bei Bauprojekten einzuhalten und vollständig umzusetzen. Es wird darauf hingewiesen, dass es die Pflicht der Gemeinde ist, die von ihr erlassenen Bestimmungen durchzusetzen und damit dem Zweck des Gestaltungsplans zum Durchbruch zu verhelfen. 6.
Die Vorlage erfüllt weitgehend die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und wird mit Aufträgen genehmigt.
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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:
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