Nr. 58 Rainweg Ost
Piano d'utilizzazione speciale · Weinfelden · Abrogato il 1 apr 2024
Documento
- Numero
- 20
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Sottotipo
- Piano d'edificazione d'area
- Comune
- Weinfelden
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvato da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Ausserkraftsetzung
- Adottato
- 7 mar 2024
- In vigore dal
- 1 apr 2024
- Abrogato
- 1 apr 2024
Carta
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File
2023.12-007A-E-1.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 7. März 2024
Entscheid Nr. 0020 BOA/PG Nr. 2023.12-007
Stadt Weinfelden Aufhebung Arealüberbauungsplan Nr. 58 Rainweg Ost
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.
Die vom Stadtrat Weinfelden am 24. Oktober 2023 beschlossene Aufhebung des Arealüberbauungsplans Nr. 58 „Rainweg Ost“ wird genehmigt.
2.
Mitteilung an: - Stadt Weinfelden, Frauenfelderstrasse 8, 8570 Weinfelden, unter Beilage der Dossiers der Aufhebung des Arealüberbauungsplans Nr. 58 „Rainweg Ost“, mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - NRP Ingenieure AG, Lindenstrasse 1 , 8580 Amriswil - Amt für Denkmalpflege - Tiefbauamt - Departement für Bau und Umwelt - Rechtsdienst - Amt für Raumentwicklung (2), unter Beilage eines Dossiers der Aufhebung des Arealüberbauungsplans Nr. 58 „Rainweg Ost“, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.
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Erwägungen: 1.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2023 ersuchte die Stadt Weinfelden um Genehmigung der Aufhebung des Arealüberbauungsplans Nr. 58 „Rainweg Ost“. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Aufhebung keine Rekurse hängig.
2.
Der aufzuhebende Arealüberbauungsplan Nr. 58 „Rainweg Ost“ wurde mit RRB Nr. 1014 vom 1. Oktober 1996 genehmigt. Er umfasst die Parzellen Nrn. 327, 328, 4786 und 4787. Der Arealüberbauungsplan bezweckt für das Gebiet Rainweg Ost eine geordnete, gut ins bestehende Orts- und Strassenbild eingepasste Überbauung und Gestaltung. Überdies soll eine zweckmässige und rationelle Erschliessung
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sowie ein sparsamer Umgang mit dem Bauland mit gleichzeitig hoher Siedlungsund Wohnqualität erreicht werden. Der Arealüberbauungsplan regelt dazu die Erschliessung, die Anordnung der Bauten, die Geschossigkeit und die Baudichte. Zudem werden einfache Gestaltungsgrundsätze festgelegt. 3.
Gemäss den Übergangsbestimmungen § 122 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) müssen die Gemeinden ihre Sondernutzungspläne (Gestaltungspläne, Baulinienpläne, Arealüberbauungspläne usw.) innert 15 Jahren an die neuen Bestimmungen des PBG vom 1. Januar 2013 und den Begriffen und Messweisen nach der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) anpassen oder aufheben. Generell sind nach § 8 Abs. 3 PBG Sondernutzungspläne periodisch zu überprüfen und bei erheblich veränderten Verhältnissen anzupassen.
4.
Das vom Arealüberbauungsplan erfasste Gebiet ist nach rechtskräftigem Zonenplan (genehmigt mit Entscheid Nr. 34 vom 29. Mai 2019) der Wohn- und Arbeitszone WA3 zugewiesen. Eine Gestaltungsplanpflicht besteht nicht. Im Planungsbericht ist festgehalten, dass die im Arealüberbauungsplan festgelegte Erschliessung und Bebauung umgesetzt ist und damit der Planungszweck erfüllt sei. Die Regelbauvorschriften der neuen Zone WA3 sind mit Ausnahme der Baudichte grosszügiger als im Arealüberbauungsplan festgelegt. Gemäss Ausführungen könne mit der Geschossflächenziffer von 1.05 (Regelbauweise) zuzüglich Boni ebenfalls eine sinnvolle Dichte erreicht werden. Bezüglich der verringerten Ausnützung der neuen Regelbauweise gegenüber dem Arealüberbauungsplan besteht die Besitzstandsgarantie. Hierzu ist festzuhalten, dass die Besitzstandsgarantie gemäss § 94 PBG bei einem freiwilligen Abbruch von Bauten und Anlagen nicht zur Anwendung gelangt. Gemäss Planungsbericht besteht kein öffentliches Interesse an der Beibehaltung des Plans. Der Aufhebung des Arealüberbauungsplans Nr. 58 „Rainweg Ost“ steht aus kantonaler Sicht nichts entgegen. Die Vorlage erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und wird genehmigt.
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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:
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07. MRZ. 2024