Nr. 84 Im Einfang

Piano d'utilizzazione speciale · Weinfelden · Abrogato il 1 ago 2024

Documento

Numero
43
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Sottotipo
Piano particolareggiato
Comune
Weinfelden
Cantone
Turgovia
Livello
Comune
Approvato da
DBU
Procedura
Genehmigung Ausserkraftsetzung
Adottato
25 giu 2024
In vigore dal
1 ago 2024
Abrogato
1 ago 2024

Carta

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File

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Testo

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 18. Juni 2024

Entscheid Nr.0043 BOA/PG Nr. 2024.03-011

Stadt Weinfelden Aufhebung Gestaltungsplan Nr. 84 „Im Einfang“

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Die vom Stadtrat Weinfelden am 1 3. Februar 2024 beschlossene Aufhebung des Gestaltungsplans Nr. 84 „Im Einfang“ wird genehmigt.

2.

Mitteilung an: - Stadt Weinfelden, Frauenfelderstrasse 8, 8570 Weinfelden, unter Beilage der Dossiers der Aufhebung des Gestaltungsplans Nr. 84 „Im Einfang“, mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - NRP Ingenieure AG, Lindenstrasse 1, 8580 Amriswil - Departement für Bau und Umwelt - Rechtsdienst - Amt für Raumentwicklung (1), unter Beilage eines Dossiers der Aufhebung des Gestaltungsplans Nr. 84 „Im Einfang“, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.

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Erwägungen: 1.

Mit Schreiben vom 21 . März 2024 ersucht die Stadt Weinfelden um Genehmigung der Aufhebung des Gestaltungsplans Nr. 84 „Im Einfang“. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Aufhebung keine Rekurse hängig.

2.

Der aufzuhebende Gestaltungsplan Nr. 84 „Im Einfang“ wurde mit DBU-Entscheid Nr. 61 vom 14. Juli 2006 genehmigt. Der Perimeter umfasst das Gebiet von der Sangen-, Damm-, Wiler- und Thurfeldstrasse. Der Gestaltungsplan regelt nebst der sparsamen, verkehrsberuhigten Erschliessung und Baulandumlegung für die individuelle Bebauung auch den Lärmschutz und Abstände zu Werkleitungen. Das vom Gestaltungsplan erfasste Gebiet ist nach dem rechtskräftigen Zonenplan (genehmigt mit Entscheid Nr. 34 vom 29. Mai 2019) der Wohnzone W2 zugewiesen. Eine

Thurgau 2/2

Gestaltungsplanpflicht besteht nicht. 3.

Gemäss den Übergangsbestimmungen § 122 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) müssen die Gemeinden ihre Sondernutzungspläne (Gestaltungspläne, Baulinienpläne, Arealüberbauungspläne usw.) innert 15 Jahren an die neuen Bestimmungen des PBG vom 1. Januar 2013 und den Begriffen und Messweisen nach der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) anpassen oder aufheben. Generell sind nach § 8 Abs. 3 PBG Sondernutzungspläne periodisch zu überprüfen und bei erheblich veränderten Verhältnissen anzupassen.

4.

Im Planungsbericht ist festgehalten, dass die im Gestaltungsplan festgelegte Erschliessung und Landumlegung umgesetzt ist und damit der Planungszweck erfüllt sei. Ausserdem setzt sich der Planungsbericht mit den rechtlichen Folgen der Planaufhebung auseinander. Daraus geht hervor, dass die enthaltenen Festlegungen nach der Aufhebung des Plans über Dienstbarkeiten geregelt sind oder der Regelbauweise nicht widersprechen. Es besteht daher kein öffentliches oder privates Interesse an der Beibehaltung des Gestaltungsplans. Der Aufhebung des Gestaltungsplans Nr. 84 „Im Einfang“ steht aus kantonaler Sicht nichts entgegen. Die Vorlage erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und wird genehmigt.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:

20. JUNI 2024