GewR_Pläne -(diverse)
Piano d'utilizzazione speciale · Muensterlingen
Documento
- Numero
- 42
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Sottotipo
- Spazio riservato alle acque
- Comune
- Muensterlingen
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvato da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Ersterlass
- Adottato
- 24 giu 2024
- In vigore dal
- 1 ago 2024
Carta
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File
2024.06-008A-E-1.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 24. Juni 2024
Entscheid Nr. 0042 BOA/PG Nr. 2024.06-008
Politische Gemeinde Münsterlingen Grundeigentümerverbindlicher Gewässerraum, Fliessgewässer
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.
Die nachfolgend aufgeführten, vom Gemeinderat Münsterlingen am 19. April 2023 beschlossenen Gewässerraumlinienpläne zu diversen Fliessgewässern und die dazugehörigen Übersichtspläne werden genehmigt: - Gewässerraumlinienplan Töbelibach Abschnitt 4 - Gewässerraumlinienplan Töbelibach Abschnitt 9, Mostibächli Abschnitt 2, Weierwiesbach Abschnitt 2-4 - Gewässerraumlinienplan Mostibächli Abschnitt 5 - Gewässerraumlinienplan Forebüelbach Abschnitt 2 - Gewässerraumlinienplan Seebach Abschnitt 1-2 - Gewässerraumlinienplan Seebach Abschnitt 3 und 4 - Gewässerraumlinienplan Oberfeldbach Abschnitt 2 und 3 - Gewässerraumlinienplan Oberfeldbach Abschnitt 4-8, Loobach Abschnitt 1 , 04.04.01 .02.01 , Waldhofbach Abschnitt 1 und 2 - Gewässerraumlinienplan Waldhofbach Abschnitt 5 - Gewässerraumlinienplan Pflägerbach Abschnitt 4 - Gewässerraumlinienplan Loobach Abschnitt 3 - Gewässerraumlinienplan Seebach Abschnitt 5 und 6, Oberfeldbach Abschnitt 1 - Gewässerraumlinienplan Seebach Abschnitt 8 und 9 - Gewässerraumlinienplan Seebach Abschnitt 10 - Übersichtsplan Süd-West - Übersichtsplan Nord-West - Übersichtsplan Osten
2.
Mitteilung an: - Gemeinde Münsterlingen, Klosterstrasse 4, 8596 Münsterlingen, unter Beilage der Dossiers zu den Gewässerraumlinienplänen Fliessgewässer mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé). - NRP Ingenieure AG, Lindenstrasse 1, 8580 Amriswil - Amt für Denkmalpflege - Amt für Umwelt
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Forstamt Landwirtschaftsamt Jagd- und Fischereiverwaltung Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers zu den Gewässerraumlinienplänen Fliessgewässer, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.
Erwägungen: 1.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2024 ersucht die Politische Gemeinde Münsterlingen um Genehmigung der Festlegung des grundeigentümerverbindlichen Gewässerraums diverser Fliessgewässer. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Die Politische Gemeinde Münsterlingen reichte mit den Gewässerraumlinienplänen "Fliessgewässer" auch die Gewässerraumlinienpläne "Bodensee" ein. Gegen die Gewässerraumlinienpläne "Bodensee" gingen beim Departement für Bau und Umwelt (DBU) zwei Rekurse ein, deren Bearbeitung einige Zeit in Anspruch nimmt. Deshalb werden in diesem Entscheid nur die Gewässerraumlinienpläne "Fliessgewässer" behandelt. Gegen diese sind beim DBU keine Rekurse hängig. Die Genehmigungsvorlage wurde vom Amt für Raumentwicklung mit Bericht vom 22. November 2022 vorgeprüft.
2.
Gegenstand des Planungsgesuches ist die Ausscheidung der grundeigentümerverbindlichen Gewässerraumlinien. Der Gewässerraum nach Art. 41 a der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) soll im gesamten Gemeindegebiet von Münsterlingen entlang der Fliessgewässergrundeigentümerverbindlich festgelegt werden. Die Festlegung der Gewässerraumlinien für die Grenzgewässerabschnitte wird in Abstimmung mit den Nachbargemeinden Bottighofen und Langrickenbach zu einem späteren Zeitpunkt zur Genehmigung eingereicht.
3.
Innerhalb des grundeigentümerverbindlichen Gewässerraumes sind keine kommunalen Baulinien oder andere dem Gewässerraum widersprechende Festlegungen zulässig. Die Politische Gemeinde Münsterlingen hat die Aufhebung oder Anpassung der betroffenen Baulinien wie auch sonstiger Sondernutzungspläne beschlossen. Mit DBU-Entscheid Nr. 0032 vom 18. April 2024 wurden diese Aufhebungen und Anpassungen genehmigt.
4. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass nach Inkraftsetzung der Gewässerraumlinien durch die Gemeinde Münsterlingen die Geodäten über die zuständige Datensammelstelle dem Amt für Geoinformation abgegeben werden müssen und dass die Flächen innerhalb des Gewässerraumes nur noch extensiv bewirtschaftet werden
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dürfen. Ab diesem Zeitpunkt dürfen keine Dünger- und Pflanzenschutzmittel mehr ausgebracht werden (Art. 41c Abs. 3 GSchV). Der Gewässerraum darf jedoch weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden, sofern dieser nach den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung (vom 23. Oktober 2013) als Streufläche, Hecke, Feldund Ufergehölz, Uferwiese entlang von Fliessgewässern, extensiv genutzte Wiese, extensiv genutzte Weide oder als Waldweide bewirtschaftet wird (Art. 41c Abs. 4 GSchV). Die anlässlich der Vorprüfung vorgebrachten Hinweise und Anregungen wurden hinreichend berücksichtigt oder bei abweichender Auffassung hinreichend begründet. Die Vorlage erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und wird genehmigt.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Publikation im Amtsblatt beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:
2 4. JUNI 2024
Basi legali
RB 700 · PBG · Cantone
RB 721.1 · WBSNG · Cantone
RB 721.11 · WBSNV · Cantone
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione