GewR_Aach Schwändi
Piano d'utilizzazione speciale · Erlen
Documento
- Numero
- 51
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Sottotipo
- Spazio riservato alle acque
- Comune
- Erlen
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvato da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Ersterlass
- Adottato
- 15 ago 2024
- In vigore dal
- 30 apr 2025
Carta
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File
2024.05-014A-E-1.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 15. August 2024
Entscheid Nr.0051 BOA/PG Nr. 2024.05-014
Politische Gemeinde Erlen Gewässerraumlinieplan Aach Schwändi
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.
Der vom Gemeinderat Erlen am 22. Mai 2024 beschlossene Gewässerraumlinienplan „Aach Schwändi“ wird genehmigt.
2.
Mitteilung an: - Politische Gemeinde Erlen, Aachstrasse 11, Postfach, 8586 Erlen, unter Beilage der Dossiers Gewässerraumlinienplan Aach Schwändi, mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - Fröhlich Wasserbau AG, Allmendweg 31, 8500 Frauenfeld - SBB AG, Immobilien - Grundstücksmanagement, Vulkanplatz 1 1 , 8048 Zürich - Jagd- und Fischereiverwaltung - Landwirtschaftsamt - Amt für Umwelt - Amt für Raumentwicklung (2), unter Beilage eines Dossiers Gewässerraumlinienplan Aach Schwändi, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.
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Erwägungen: 1.
Mit Schreiben vom 24. Mai 2024 ersucht die Politische Gemeinde Erlen um Genehmigung des Gewässerraumlinienplans „Aach Schwändi“. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen den Gewässerraumlinienplan keine Rekurse hängig. Die Genehmigungsvorlage wurde vom Amt für Raumentwicklung mit Bericht vom 20. Juni 2023 vorgeprüft.
2.
Mit dem zur Genehmigung eingereichten Gewässerraumlinienplan „Aach Schwändi“ möchte die Politische Gemeinde Erlen den Gewässerraum nach Art. 41a der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) für die Aach (Gewässer Nr. 05) im
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Abschnitt Schwändi (km 14.140 bis km 14.355) grundeigentümerverbindlich festlegen. Die Festlegung erfolgt koordiniert und abgestimmt auf das Wasserbauprojekt „Revitalisierung & Fussweg Aach Schwändi“. Die berechnete minimale Gewässerraumbreite von 27.50 m erfüllt die Anforderungen von Art. 41a GSchV. Der Gewässerraum wird abgestimmt auf das Wasserbauprojekt teilweise in Richtung Norden verschoben und somit in Teilen asymmetrisch festgelegt. Damit wird der Aach mehr Raum für die Entwicklung zugestanden, da sich südlich ein Flurweg befindet. Die Festlegung der Gewässerraumlinien erscheint sachgerecht und kann genehmigt werden. 3.
Die anlässlich der Vorprüfung vorgebrachten Hinweise und Anregungen wurden hinreichend berücksichtigt. Die Vorlage erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und wird genehmigt. Wir weisen daraufhin, dass nach der Inkraftsetzung der Gewässerraumlinien durch die Politische Gemeinde Erlen, die Geodäten über die zuständige Datensammelstelle dem Amt für Geoinformation abgegeben werden müssen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:
15. ÄUG. 2024
Basi legali
RB 700 · PBG · Cantone
RB 721.1 · WBSNG · Cantone
RB 721.11 · WBSNV · Cantone
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione