Bergli
Piano d'utilizzazione speciale · Frauenfeld · Abrogato il 1 nov 2024
Documento
- Numero
- 64
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Sottotipo
- Piano particolareggiato
- Comune
- Frauenfeld
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvato da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Ausserkraftsetzung
- Adottato
- 25 set 2024
- In vigore dal
- 1 nov 2024
- Abrogato
- 1 nov 2024
Carta
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File
2024.06-021AA-E-1.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 25. September 2024
Entscheid Nr. 0064 BOA/PG Nr. 2024.06-021
Stadt Frauenfeld Aufhebung Gestaltungsplan "Bergli"
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1. Die vom Stadtrat Frauenfeld am 18. Juni 2024 beschlossene Aufhebung des Gestaltungsplans "Bergli" (RRB 1097 / 1975) wird genehmigt. 2.
Mitteilung an: - Stadt Frauenfeld, Schlossmühlestrasse 7, 8501 Frauenfeld, unter Beilage der Dossiers Aufhebung Gestaltungsplan "Bergli" mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - Amt für Denkmalpflege - Amt für Umwelt - Tiefbauamt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.
Erwägungen: 1 . Mit Schreiben vom 20. Juni 2024 ersucht die Stadt Frauenfeld um Aufhebung des im Titel erwähnten Gestaltungsplans. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. 2. Der aufzuhebende Gestaltungsplan "Bergli" wurde 1969 durch den Stadtrat beschlossen (Stadtratsbeschluss Nr. 501 vom 11. Juni 1969). Gemäss Planungsbericht sind die zugehörigen Pläne nicht mehr auffindbar. Ein Genehmigungsentscheid durch den Kanton liegt nicht vor. 1975 wurde der vorgenannte Plan revidiert. Der revidierte Gestaltungsplan "Bergli" wurde im Gegensatz zum Ursprungsplan vom Regierungsrat mit RRB Nr. 1097 am 6. Mai 1975 genehmigt.
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Der revidierte Gestaltungsplan bezweckt die Erstellung eines Pflanzgartens und eines Kinderspielplatzes zu der bereits 1969 durch die Stadt bewilligten und erstellten Wohnüberbauung. Das Gestaltungsplangebiet liegt zwischen dem Stadtbach und der Neuhauserstrasse, umfasst die Parzellen Nrn. 41431 -41445 und 41382 und ist nach dem rechtskräftigen Zonenplan der Wohnzone W1 und W2 tiefere Dichte zugewiesen. Eine Gestaltungsplanpflicht besteht nicht. 3. Gemäss den Übergangsbestimmungen § 122 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) müssen die Gemeinden ihre Sondernutzungspläne (Gestaltungspläne, Baulinienpläne, Arealüberbauungspläne usw.) innert 15 Jahren an die neuen Bestimmungen des PBG vom 1. Januar 201 3 und den Begriffen und Messweisen nach der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) anpassen oder aufheben. Generell sind nach § 8 Abs. 3 PBG Sondernutzungspläne periodisch zu überprüfen und bei erheblich veränder ten Verhältnissen anzupassen. 4. Im Planungsbericht ist festgehalten, dass der Gestaltungsplan vollständig umgesetzt worden ist. Anordnung und Gestaltung von Bauten und Umgebung sind durch die Baubewilligung und die konkreten Projektpläne festgeschrieben. Gemäss Planungsbericht sind im Gestaltungsplan reduzierte Gebäudeabstände festgelegt, die aber im Grundbuch eingetragen und somit gesichert sind. Insgesamt besteht kein öffentliches oder privates Interesse an der Beibehaltung des über 50 jährigen Gestaltungsplans. 5. Es ist anzumerken, dass bei zukünftigen Bauvorhaben der behördenverbindliche Raumbedarf des Stadtbaches zu beachten ist und für die Bauten und Anlagen die Besitzstandsgarantie gemäss § 94 PBG gilt. 6. Im Weiteren ist festzuhalten, dass trotz der erwähnten Planaufhebungen nach wie vor § 72 Abs. 2 PBG gilt: Für Bauten und Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf die Nutzungs- und Erschliessungsordnung, Umwelt oder Orts- und Landschaftsbild, gehört zur Baureife ein Gestaltungsplan. Es ist im Rahmen von Baubewilligungsverfahren im Einzelfall insbesondere zu prüfen, ob das Bauvorhaben das Orts- und Landschaftsbild prägt (im Sinne erheblicher Auswirkungen). Bei einem solchen Bauvorhaben gehört zur Baureife ein Gestaltungsplan. Der Aufhebung des Gestaltungsplans "Bergli" steht aus kantonaler Sicht nichts entgegen. Die Vorlage erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und wird genehmigt.
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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:
25. SEP. 2024