Ulmenstrasse / Zelglistrass
Piano d'utilizzazione speciale · Frauenfeld · Abrogato il 1 nov 2024
Documento
- Numero
- 63
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Sottotipo
- Piano particolareggiato
- Comune
- Frauenfeld
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvato da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Ausserkraftsetzung
- Adottato
- 25 set 2024
- In vigore dal
- 1 nov 2024
- Abrogato
- 1 nov 2024
Carta
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File
2024.06-020AA-E-1.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 25. September 2024
Entscheid Nr. 0063 BOA/PG Nr. 2024.06-020
Stadt Frauenfeld Aufhebung Gestaltungsplan "Ulmen-ZZelglistrasse"
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1 . Die vom Stadtrat Frauenfeld am 18. Juni 2024 beschlossene Aufhebung des Gestaltungsplans "Ulmen-ZZelglistrasse" (8RB 670 Z 1971) wird genehmigt. 2.
Mitteilung an: - Stadt Frauenfeld, Schlossmühlestrasse 7, 8501 Frauenfeld, unter Beilage der Dossiers Aufhebung Gestaltungsplan "Ulmen-ZZelglistrasse" mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - Amt für Denkmalpflege - Amt für Umwelt - Tiefbauamt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.
Erwägungen: 1 . Mit Schreiben vom 20. Juni 2024 ersucht die Stadt Frauenfeld um Aufhebung des im Titel erwähnten Gestaltungsplans. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. 2. Der aufzuhebende Gestaltungsplan "Ulmen-/Zelglistrasse" wurde durch den Stadtrat mit Beschluss Nr. 670 vom 7. Juli 1971 beschlossen. Ein zugehöriger Genehmigungsentscheid durch den Kanton liegt nicht vor, da 1971 vermutlich noch kein kantonales Genehmigungsverfahren vorgeschrieben war.
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Der Gestaltungsplan enthält allgemeinverbindliche Festlegungen betreffend Gebäudeabstände, Erschliessung, Werkleitungen, Gestaltung, Spielplätze, Lärmschutz sowie detaillierte baupolizeiliche Regelungen. Das Gestaltungsplangebiet liegt in der Zone W2b und umfasst die Parzellen Nrn. 1667 - 1691. Anzumerken ist diesbezüglich, dass entgegen den Angaben im Planungsbericht die Parzelle Nr. 1601 nicht im Gestaltungsplanperimeter liegt. 3. Gemäss den Übergangsbestimmungen § 122 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) müssen die Gemeinden ihre Sondernutzungspläne (Gestaltungspläne, Baulinienpläne, Arealüberbauungspläne usw.) innert 15 Jahren an die neuen Bestimmungen des PBG vom 1. Januar 2013 und den Begriffen und Messweisen nach der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) anpassen oder aufheben. Generell sind nach § 8 Abs. 3 PBG Sondernutzungspläne periodisch zu überprüfen und bei erheblich veränderten Verhältnissen anzupassen. 4. Im Planungsbericht ist festgehalten, dass der Gestaltungsplan 1972 vollständig umgesetzt wurde und für die Bauten und Anlagen die Besitzstandsgarantie gemäss § 94 PBG gilt. Im Weiteren hätten die Sonderbauvorschriften - neben einigen allgemeineren Festlegungen - den Charakter von baupolizeilichen Vorschriften bzw. detaillierten Auflagen eines Bauentscheids. So sei beispielsweise die Materialisierung von Türen festgelegt. Die Anordnung und Gestaltung von Bauten und deren Umgebung werde hingegen alleine durch die konkreten Projektpläne bestimmt. Ausserdem scheint der Gestaltungsplan gegenüber der aktuell gültigen Rahmennutzungsplanung keine Abweichungen gegenüber der Regelbauweise aufzuweisen. Es besteht insgesamt kein öffentliches oder privates Interesse an der Beibehaltung des Gestaltungsplanes. 5. Es ist festzuhalten, dass trotz der erwähnten Planaufhebungen nach wie vor § 72 Abs. 2 PBG gilt: Für Bauten und Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf die Nutzungs- und Erschliessungsordnung, Umwelt oder Orts- und Landschaftsbild, gehört zur Baureife ein Gestaltungsplan. Es ist im Rahmen von Baubewilligungsverfahren im Einzelfall insbesondere zu prüfen, ob das Bauvorhaben das Ortsund Landschaftsbild prägt (im Sinne erheblicher Auswirkungen). Bei einem solchen Bauvorhaben gehört zur Baureife ein Gestaltungsplan.
Der Aufhebung des Gestaltungsplanes "Ulmen-/Zelglistrasse" steht aus kantonaler Sicht nichts entgegen. Die Vorlage erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und wird genehmigt.
Thurgau 3/3
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsge richt des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:
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