Reutenen-Schuppis

Piano d'utilizzazione speciale · Frauenfeld · Abrogato il 1 dic 2024

Documento

Numero
73
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Sottotipo
Piano di quartiere
Comune
Frauenfeld
Cantone
Turgovia
Livello
Comune
Approvato da
DBU
Procedura
Genehmigung Ausserkraftsetzung
Adottato
22 ott 2024
In vigore dal
1 dic 2024
Abrogato
1 dic 2024

Carta

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File

2024.06-001AG-E-1.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 22. Oktober 2024

Entscheid Nr. 0073 BOA/PG Nr. 2024.06-001

Stadt Frauenfeld Aufhebung Sondernutzungspläne

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Die vom Stadtrat Frauenfeld am 7. Mai 2024 beschlossene Aufhebung des Quartierrichtplanes „Marktplatz“ (RRB Nr. 884 vom 27. Juni 1989) wird genehmigt.

2.

Die vom Stadtrat Frauenfeld am 7. Mai 2024 beschlossenen Aufhebungen der Bebauungspläne - „Oberwiesen“ (RRB Nr. 85 vom 8. Januar 1963) - „Bannhalde-Herterberg“ (RRB Nr. 3266 vom 15. Dezember 1964) werden genehmigt.

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3.

Die vom Stadtrat Frauenfeld am 7. Mai 2024 beschlossene Aufhebung des Gestaltungsplanes „Obere Bannhalde“, (DBU Nr. 255 vom 7. Juli 1999) wird genehmigt.

4.

Die vom Stadtrat Frauenfeld am 7. Mai 2024 beschlossenen Aufhebungen der Quartierpläne - „Weberlisrebberg“, (RRB Nr. 1228, 5. Juni 1973) - „Herterberg“, (RRB Nr. 2095, 8. Oktober 1974) - „Zelgli-Langäcker“, (RRB Nr. 46, 11. Januar 1977) - „Reutenen-Schuppis“, (RRB Nr. 2129, 28. November 1977) - „Mittelrüti“, (RRB Nr. 1506, 13. November 1990) werden genehmigt.

5.

Mitteilung an: - Stadt Frauenfeld, Schlossmühlestrasse 7, 8501 Frauenfeld unter Beilage der Dossiers Aufhebung Sondernutzungspläne, mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - Appenzeller Bahnen AG, St.Gallerstrasse 53, 9102 Herisau - Amt für Denkmalpflege - Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Forstamt

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- Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung (2), unter Beilage des Dossiers Aufhebung Sondernutzungspläne, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.

Erwägungen: 1.

Mit Schreiben vom 3. Juni 2024 ersucht die Stadt Frauenfeld um Aufhebung vom acht Sondernutzungsplänen aus den Jahren 1963 bis 1999 und des Quartierrichtplanes „Marktplatz“. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig.

2.

Gemäss den Übergangsbestimmungen § 122 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) müssen die Gemeinden ihre Sondernutzungspläne (Gestaltungspläne, Baulinienpläne, Arealüberbauungspläne usw.) innert 15 Jahren an die neuen Bestimmungen des PBG vom 1. Januar 2013 und den Begriffen und Messweisen nach der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) anpassen oder aufheben. Generell sind nach § 8 Abs. 3 PBG Sondernutzungspläne periodisch zu überprüfen und bei erheblich veränderten Verhältnissen anzupassen.

3.

Die aufzuhebenden Sondernutzungspläne enthalten allgemeinverbindliche Festlegungen (bspw. zur Erschliessung, Kanalisation, Grösse und Gestaltung von Bauten, Niveau von Bauten, Gestaltung von Wegen usw.). Hierbei handelt es sich um öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, die im Zuge der Aufhebung der Sondernutzungspläne anderweitig (privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich) zu sichern sind. Der jeweilige Planungsbericht nimmt für jeden Sondernutzungsplan eine raumplanerische Zweckmässigkeitsanalyse vor (vgl. Ziff. 4.2 des jeweiligen Planungsberichts) und setzt sich mit den rechtlichen Folgen der jeweiligen Planaufhebung auseinander. Daraus geht hervor, dass nach der Aufhebung der Pläne die in den Plänen enthaltenen Festlegungen in der Regel anderweitig gesichert sind und für die Bauten und Anlagen die Besitzstandsgarantie gemäss § 94 PBG und die Regelbauweise gilt. Der Quartierrichtplan „Marktplatz“ ist, im Gegensatz zu den Sondernutzungsplänen, lediglich behördenverbindlich.

4.

Der aufzuhebende Quartierrichtplan „Marktplatz“ wurde mit RRB Nr. 884 vom 27. Juni 1989 genehmigt. Der Quartierrichtplan umfasst das Gebiet zwischen St.GallerThundorfer- und Marktstrasse. Gemäss Planungsbericht hatte der Richtplan den

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Zweck, die Gestaltung und Bebauung des Marktplatzes in eine gewünschte Richtung zu treiben. Die Umsetzung sei nur teilweise gelungen. Aus zeitlicher Distanz kann auch die Gesamtkonzeption des Quartierrichtplanes durchaus kritisch hinterfragt werden. Die Stadt Frauenfeld hat gemäss Planungsbericht in diesem Jahr die Überarbeitung der kommunalen Richtplanung gestartet und möchte in diesem Zusammenhang auch das Gebiet um den Marktplatz neu einordnen. Der Quartierrichtplan dient dabei der Stadt Frauenfeld als Orientierung, um die Entwicklung des Gebietes neu zu denken. An der Beibehaltung des Quartierrichtplanes besteht daher kein öffentliches Interesse mehr. Betreffend Titelblatt der Aufhebung ist festzuhalten, dass die Aufhebung des Richtplanes „öffentliche Bekanntgemacht“ wurde und keine „öffentliche Auflage“ stattgefunden hat. 5.

Die aufzuhebenden Bebauungspläne „Oberwiesen“ (genehmigt mit RRB Nr. 85 vom 8. Januar 1963) und „Bannhalde-Herterberg“ (genehmigt mit RRB Nr. 3266 vom 15. Dezember 1964) bezweckten im Wesentlichen die Regelung der verkehrlichen Erschliessung sowie die Festlegung von Abstandsvorschriften und Verkehrsbaulinien. Die Bebauungspläne sind weitgehend umgesetzt und der Bedarf an den Baulinien gegenüber den Strassen ist nicht mehr gegeben. Diese werden mit der Aufhebung durch die regulären Strassenabstände nach dem Gesetz über Strassen und Wege (StrWG; RB 725.1) abgelöst. Die Abstandsvorschriften im Bebauungsplan „Oberwiesen“ gegenüber dem Wald und der Wohnzone wurden durch die Zuordnung der Flächen zur Freihaltezone im Zonenplan gesichert. An der Beibehaltung der Bebauungspläne bestehen daher keine öffentlichen oder privaten Interessen.

6.

Der aufzuhebende Gestaltungsplan „Obere Bannhalde“ wurde am 7. Juli 1999 mit DBU Entscheid Nr. 255 genehmigt. Der Gestaltungsplan umfasst die Parzelle Nr. 61787 an der Bannhaldenstrasse in der Zone W1 und umfasst lediglich 3 Bauten. Gemäss Planungsbericht überschreiten die Bauten bei Aufhebung des Gestaltungsplanes die Gebäudehöhe gegenüber der Regelbauweise. Zudem gibt es keine Regelung betreffend Umgebungsgestaltung mehr. Aus Sicht der Stadt Frauenfeld ist der Gestaltungsplan aus den nachfolgenden Gründen dennoch aufzuheben: - Eine raumplanerisch langfristig sinnvolle Gestaltung des Areals über allenfalls mehrere Gebäudegenerationen mit allfälligen baulichen Anpassungen und Erweiterungen sei nicht angedacht gewesen. Solche müssten durch eine Totalrevision des Gestaltungsplans erfolgen und dies würde einem Erlass eines neuen Gestaltungsplans gleichkommen. - Ein neuer Gestaltungsplan würde wohl eine höhere bauliche Dichte ermöglichen. - Der öffentliche Fussweg ist im Grundbuch eingetragen und damit gesichert.

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Die Begründung ist nachvollziehbar. Die Aufhebung des Gestaltungsplans liegt im Ermessen der Stadt Frauenfeld. Es wird auf Erwägung Ziff. 8. betreffend Planungspflicht hingewiesen. 7.

Die fünf folgenden Quartierpläne sollen aufgehoben werden: - Quartierplan „Weberlisrebberg“ (genehmigt mit RRB Nr. 1228 vom 5. Juni 1973 und Änderungen RRB Nr. 1368 vom 23. August 1983 sowie RRB Nr. 625 vom 10. April 1984) im Gebiet zwischen Frauenfelder- und Oberwilerstrasse im Ortsteil Gerlikon. - Quartierplan „Herterberg“ (genehmigt mit RRB Nr. 2095 vom 8. Oktober 1974 und Änderungen RRB Nr. 1825 vom 19. August 1975, RRB Nr. 1429 vom 23. August 1982 sowie DBU Entscheid Nr. 144 vom 24. Juni 1998) im Gebiet zwischen dem Bannhaldebach und der Hertenstrasse. - Quartierplan „Zelgli-Langäcker“ (genehmigt mit RRB Nr. 46 vom 1 1 . Januar 1977) im Gebeit zwischen der Züricher- und Zeiglistrasse. - Quartierplan „Reutenen-Schuppis" (genehmigt mit RRB Nr. 2129 vom 28. November 1977) im Gebiet zwischen Reutenen-, Thundorferstrasse und Schuppissweg. - Quartierplan „Mittelrüti“ (genehmigt mit RRB Nr. 1506 vom 13. November 1990) im Gebiet der Neuhauser-, Oberfeld- und Mittelrütistrasse. Die aufzuhebenden Quartierpläne dienten gemäss den Planungsberichten im Wesentlichen der Regelung der Strassen- und werkseitigen Erschliessung. In den Quartierplänen wurden dazu die Erschliessungsstrassen, Werkleitungen sowie Baulinien gegenüber den Strassen definiert. Diese wurden weitgehend umgesetzt. Die aufgehobenen Baulinien werden durch die regulären Strassenabstände nach dem Gesetz über Strassen und Wege (StrWG; RB 725.1) ersetzt. An der Beibehaltung der Quartierpläne bestehen daher keine öffentlichen oder privaten Interessen. Für die unbebaute Parzelle Nr. 1733 im Besitz der Primarschulgemeinde Frauenfeld im Geltungsbereich des Quartierplans „Zelgli-Langäcker“ besteht gemäss Planungsbericht die Absicht, in der ab 2025 angedachten Revision der Rahmennutzungsplanung eine Gestaltungsplanpflichtfestzulegen. Dies erscheint mit Verweis auf die Erwägung Ziff. 8 betreffend Planungspflicht sinnvoll.

8.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Aufhebung der eingangs erwähnten Sondernutzungspläne aus kantonaler Sicht nichts entgegensteht. Die Vorlage erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und wird genehmigt. Abschliessend ist festzuhalten, dass trotz der erwähnten Planaufhebungen nach wie vor § 72 Abs. 2 PBG gilt: Für Bauten und Anlagen mit erheblichen Auswirkun-

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gen auf die Nutzungs- und Erschliessungsordnung, Umwelt oder Orts- und Landschaftsbild, gehört zur Baureife ein Gestaltungsplan. Es ist im Rahmen von Baubewilligungsverfahren im Einzelfall zu prüfen, ob das Bauvorhaben das Orts- und Landschaftsbild so stark prägt, dass von erheblichen Auswirkungen ausgegangen werden muss. Eine solche Prüfung hat für Bauwillige unter Umständen eine erhebli ehe Rechtsunsicherheit zur Folge. Insbesondere falls die aktuelle Grundordnung er heblich von der zur Zeit der Bebauung eines Gebiets geltenden Grundordnung abweicht. Für solche Gebiete sollte deshalb bereits im Rahmen einer zukünftigen Ortsplanungsrevision eine Gestaltungsplanpflicht geprüft und allenfalls erlassen werden.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:

21. OKI. 2024