GewR_Bäche auf dem Gemeindegebiet
Piano d'utilizzazione speciale · Kradolf-Schoenenberg
Documento
- Numero
- 78
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Sottotipo
- Spazio riservato alle acque
- Comune
- Kradolf-Schoenenberg
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvato da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Ersterlass
- Adottato
- 25 ott 2024
- In vigore dal
- 1 dic 2024
Carta
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File
2024.03-008A-E-1.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 25. Oktober 2024
Entscheid Nr. 0078 BOA/PG Nr. 2024.03-008
Politische Gemeinde Kradolf-Schönenberg Gewässerraumlinien Bäche
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.
Die vom Gemeinderat Kradolf-Schönenberg am 5. Dezember 2023 beschlossenen Gewässerraumlinienpläne (inkl. Übersichtspläne) betreffend Bäche auf dem Gemeindegebiet von Kradolf-Schönenberg werden genehmigt.
2.
Mitteilung an: - Gemeinde Kradolf-Schönenberg, Thurbruggstrasse 11a, 9215 Schönenberg, unter Beilage der Dossiers zur Gewässerraumausscheidung, mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - NRP Ingenieure AG, Lindenstrasse 1 , 8580 Amriswil - Landwirtschaftsamt - Jagd- und Fischereiverwaltung - Forstamt - Amt für Umwelt - SBB AG, Immobilien - Grundstücksmanagement, Vulkanplatz 11, 8048 Zürich - Amt für Raumentwicklung, unter Beilage eines Dossiers zur Gewässerraumausscheidung mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.
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Erwägungen: 1.
Mit Schreiben vom 17. April 2024 ersucht die Politische Gemeinde Kradolf-Schönenberg um Genehmigung der Festlegung der Gewässerräume betreffend die Bäche auf dem Gemeindegebiet von Kradolf-Schönenberg. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. Die Genehmigungsvorlage wurde vom Amt für Raumentwicklung mit Bericht vom 28. März 2023 vorgeprüft.
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2.
Seit Januar 201 1 sind im Gewässerschutzgesetz des Bundes (GSchG, SR 814.20) neue Bestimmungen zum Gewässerraum und zur Revitalisierung in Kraft. Der Art. 36a GSchG verpflichtet, den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer (= Gewässerraum) festzulegen. Die Festlegung des Gewässerraums stellt sicher, dass den Gewässern heute und in Zukunft genügend Raum zur Verfügung steht. Der Gewässerraum gewährleistet unter anderem den Schutz vor Hochwasser, den natürlichen Transport von Geschiebe, die Ausbildung einer naturnahen Strukturvielfalt sowie die Entwicklung standorttypischer Lebensräume und deren Vernetzung. Er darf nur extensiv genutzt werden. Die Abgrenzung des Gewässerraumes erfolgt gemäss § 34 des kantonalen Gesetzes über den Wasserbau und den Schutz vor gravitativen Naturgefahren (WBSNG; RB 721.1) durch die Festlegung von Gewässerraumlinien. Diese lösen den Abstand für Bauten und Anlagen gegenüber Gewässern nach § 76 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, RB 700) ab. Bei Verzicht auf eine Festlegung der Gewässerraumlinien bleiben weiterhin die Abstände gemäss § 76 PBG massgebend.
3.
Die Gemeinde Kradolf-Schönenberg beabsichtigt für die Bäche auf ihrem Gemeindegebiet den Gewässerraum nach Art. 41a der Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201) grundeigentümerverbindlich festzulegen. Die Gewässerraumfestlegung besteht aus 40 Gewässerraumlinienplänen im Massstab 1:500 und 6 Übersichtsplänen im Massstab 1:2'500. Der Planungsbericht und die technische Dokumentation über die Gewässerabschnitte erläutern die Pläne.
4.
Gleichzeitig mit der Ausscheidung des grundeigentümerverbindlichen Gewässerraums hat der Gemeinderat Kradolf-Schönenberg auch die Aufhebung und Anpassung verschiedener Sondernutzungspläne beschlossen, die unter anderem im Zusammenhang mit der Ausscheidung des Gewässerraums stehen. Innerhalb des grundeigentümerverbindlichen Gewässerraums sind grundsätzlich keine kommunalen Baulinien oder sonstige Festlegungen von Sondernutzungsplänen zulässig. Diese sind aufzuheben oder anzupassen. Die Aufhebung und Anpassung der Sondernutzungspläne wird in einem separaten Entscheid behandelt, der inhaltlich und zeitlich mit der Ausscheidung der Gewässerraumlinien koordiniert wird.
5.
Bei einigen Bächen auf dem Gemeindegebiet von Kradolf-Schönenberg handelt es sich um Grenzgewässer zu anderen Gemeinden. Zur Genehmigung eingereicht wurden nur jene Gewässerraumlinien respektive jene Gewässerraumverzichte, welche nur das Gemeindegebiet von Kradolf-Schönenberg betreffen sowie die Grenzgewässer zur Stadt Bischofszell. Es erfolgte eine gleichzeitige Auflage der Gewässerraumlinienpläne mit der Stadt Bischofszell. Über das entsprechende Genehmigungsgesuch der Stadt Bischofszell wird in einem separaten Entscheid entschieden. Die Entscheide werden inhaltlich und zeitlich koordiniert. Gewässerabschnitte,
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welche andere Gemeinden betreffen, werden erst dann zur Genehmigung eingereicht, wenn eine Auflage in beiden Gemeinden stattgefunden hat. Die entsprechenden Abschnitte sind in den vorliegenden Plänen gekennzeichnet. Dieses Vorgehen wird von Seiten Kanton begrüsst. 6.
Für die Bäche wurden die Gewässerräume nach Art. 41a Abs. 1 oder Abs. 2 GSchV berechnet. Die dafür gewählten natürlichen Gerinnesohlenbreiten und die daraus errechneten Gewässerraumbreiten sind realistisch und ausreichend. Die ausgeschiedenen Gewässerraumlinien werden als nachvollziehbar und zweckmässig erachtet und können genehmigt werden.
7.
Nach Inkraftsetzung der Gewässerraumlinien durch die Gemeinde Kradolf-Schönenberg müssen die Geodäten über die zuständige Datensammelstelle dem Amt für Geoinformation abgegeben werden. Sobald die Gemeinde Kradolf-Schönenberg die Gewässerraumlinienpläne in Kraft gesetzt hat, dürfen die Flächen innerhalb des Gewässerraumes nur noch extensiv bewirtschaftet werden. Ab diesem Zeitpunkt dürfen keine Dünger- und Pflanzenschutzmittel mehr ausgebracht werden (Art. 41c Abs. 3 GSchV). Der Gewässerraum darf jedoch weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden, sofern dieser nach den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung (vom 23. Oktober 2013) als Streufläche, Hecke, Feld- und Ufergehölz, Uferwiese entlang von Fliessgewässern, extensiv genutzte Wiese, extensiv genutzte Weide oder als Waldweide bewirtschaftet wird (Art. 41c Abs. 4 GSchV).
Die anlässlich der Vorprüfung vorgebrachten Hinweise und Anregungen wurden hinreichend berücksichtigt oder bei abweichender Auffassung hinreichend begründet. Die Vorlage erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und wird genehmigt.
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Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:
31. OKT. 2024
Basi legali
RB 700 · PBG · Cantone
RB 721.1 · WBSNG · Cantone
RB 721.11 · WBSNV · Cantone
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione