Zürcherstrasse-Laubgasse-Weinstrasse
Piano d'utilizzazione speciale · Frauenfeld · Abrogato il 1 gen 2025
Documento
- Numero
- 102
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Sottotipo
- Piano particolareggiato
- Comune
- Frauenfeld
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvato da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Ausserkraftsetzung
- Adottato
- 26 nov 2024
- In vigore dal
- 1 gen 2025
- Abrogato
- 1 gen 2025
Carta
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File
2024.09-004AA-E-1.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 26. November 2024
Entscheid Nr. 0102 BOA/PG Nr. 2024.09-004
Stadt Frauenfeld Aufhebung Gestaltungsplan „Zürcherstrasse-Laubgasse-Weinstrasse“
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.
Die vom Stadtrat Frauenfeld am 20. August 2024 beschlossene Aufhebung des Gestaltungsplanes „Zürcherstrasse-Laubgasse-Weinstrasse“ (Stadtratsbeschluss Nr. 564 vom 12. Juli 1972) wird genehmigt.
2.
Mitteilung an: - Stadt Frauenfeld, Schlossmühlestrasse 7, 8501 Frauenfeld unter Beilage der Dossiers Aufhebung Gestaltungsplan „Zürcherstrasse-Laubgasse-Weinstrasse“, mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - Tiefbauamt - Amt für Umwelt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Amt für Raumentwicklung (2), unter Beilage eines Dossiers Aufhebung Gestaltungsplan „Zürcherstrasse-Laubgasse-Weinstrasse“, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.
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Erwägungen: 1 . Am 3. September 2024 reichte die Stadt Frauenfeld über die digitale Schnittstelle ePlan das Gesuch um Aufhebung des im Titel erwähnten Sondernutzungsplans ein. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. 2. Der aufzuhebende Gestaltungsplan „Zürcherstrasse-Laubgasse-Weinstrasse“ wurde durch den Stadtrat mit Beschluss Nr. 564 vom 12. Juli 1972 beschlossen. Zugehörige Genehmigungsentscheide des Kantons liegen keine vor, weil das damals geltende kantonale Baugesetz wohl noch keine kantonale Genehmigung
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vorsah. Der Gestaltungsplan enthält allgemeinverbindliche Festlegungen (bspw. zur Erschliessung, Ausnützung, Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten, Umgebungsgestaltung usw.). Das Areal umfasst 9 Parzellen und liegt zwischen der Laub-, Wein- und Rebgasse. Das Gebiet ist der Wohnzone W3 zugewiesen und mit der Ortsbild- / Umgebungsschutzzone überlagert. 3. Gemäss den Übergangsbestimmungen § 122 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) müssen die Gemeinden ihre Sondernutzungspläne (Gestaltungspläne, Baulinienpläne, Arealüberbauungspläne usw.) innert 15 Jahren an die neuen Bestimmungen des PBG vom 1. Januar 2013 und den Begriffen und Messweisen nach der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) anpassen oder aufheben. Generell sind nach § 8 Abs. 3 PBG Sondernutzungspläne periodisch zu überprüfen und bei erheblich veränderten Verhältnissen anzupassen. 4. Im Planungsbericht ist festgehalten, dass der Gestaltungsplan auf ein konkretes Projekt ausgerichtet war und 1974 das Baufeld D umgesetzt wurde. Die übrigen Baubereiche sind teilweise abweichend von den Gestaltungsplanvorgaben bebaut. In diesen Bereichen stehen Altbauten, welche im Hinweisinventar Bauten eingetragen sind und gemäss Planungsbericht unterschiedlichen Eigentümern gehören. Aus denkmalpflegerischer Sicht besteht dementsprechend ein Widerspruch zwischen den Bebauungsvorgaben des Gestaltungsplans und dem Ortsbildschutz. Gegenüber der aktuell gültigen Rahmennutzungsplanung scheint nur eine geringfügig grössere bauliche Dichte zu bestehen, die aber mit einem neuen Gestaltungsplan wohl deutlich übertroffen werden könnte. Für die Bauten und Anlagen gilt gemäss § 94 PBG die Besitzstandsgarantie. 5. Der vorliegende Arealüberbauungsplan sah eine Durchgrünung mit Sträuchern und Bäumen vor. Diese wurde auch umgesetzt. 6. Es besteht insgesamt kein öffentliches oder privates Interesse an der Beibehaltung des über 50 jährigen Gestaltungsplanes.
Die Aufhebung des Gestaltungsplanes „Zürcherstrasse-Laubgasse-Weinstrasse“ erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und wird genehmigt.
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Im Weiteren ist festzuhalten, dass trotz der erwähnten Planaufhebungen nach wie vor § 72 Abs. 2 PBG gilt: Für Bauten und Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf die Nutzungs- und Erschliessungsordnung, Umwelt oder Orts- und Landschaftsbild, gehört zur Baureife ein Gestaltungsplan. Es ist im Rahmen von Baubewilligungsverfahren im Einzelfall insbesondere zu prüfen, ob das Bauvorhaben das Orts- und Landschaftsbild prägt (im Sinne erheblicher Auswirkungen). Bei einem solchen Bauvorhaben gehört zur Baureife ein Gestaltungsplan.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:
2 6. NOV. 2024