Nr. 88 Langwiesen

Piano d'utilizzazione speciale · Weinfelden · Abrogato il 1 gen 2025

Documento

Numero
104
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Sottotipo
Piano particolareggiato
Comune
Weinfelden
Cantone
Turgovia
Livello
Comune
Approvato da
DBU
Procedura
Genehmigung Ausserkraftsetzung
Adottato
29 nov 2024
In vigore dal
1 gen 2025
Abrogato
1 gen 2025

Carta

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2024.09-022AB-E-1.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Departement für Bau und Umwelt

Thurgau Frauenfeld, 29. November 2024

Entscheid Nr. 104 BOA/PG Nr. 2024.09-022

Stadt Weinfelden Aufhebung Gestaltungspläne Nr. 16 „im Tällig“, Nr. 88 „Langwiesen“ und Nr. 94 „Sonnenburg“

Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.

Folgende vom Stadtrat Weinfelden am 30. April 2024 beschlossenen Aufhebungen werden genehmigt: - Gestaltungsplan Nr. 16 „Im Tällig“ (genehmigt mit RRB Nr. 1192 vom 16. Mai 1972) - Gestaltungsplan Nr. 88 „Langwiesen“ (genehmigt mit DBU-Entscheid Nr. 97 vom 21. Oktober 2005 - Gestaltungsplan Nr. 94 „Sonnenberg“ (genehmigt mit DBU-Entscheid Nr. 87 vom 14. Oktober 2008)

2.

Mitteilung an: - Stadt Weinfelden, Frauenfelderstrasse 8/10, Postfach, 8570 Weinfelden unter Beilage der Dossiers Aufhebung Gestaltungspläne Nr. 16, 88 und 94 mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - BHAteam Ingenieure AG, Breitenstrasse 16, 8501 Frauenfeld - Bundesamt für Strassen ASTRA, Filiale Winterthur, Grüzefeldstrasse 41 , 8404 Winterthur - Amt für Denkmalpflege - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung (1), unter Beilage eines Dossiers Aufhebung Gestaltungspläne Nr. 16, 88 und 94, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.

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Thurgau 2/4

Erwägungen: 1.

Mit Schreiben vom 5. September 2024 ersucht die Stadt Weinfelden um Genehmigung der Aufhebungen der Gestaltungspläne Nr. 14 „Im Tällig“, Nr. 88 „Langwiesen“ und Nr. 94 „Sonnenberg“. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. Die Genehmigungsvorlage wurde vom Amt für Raumentwicklung nicht vorgeprüft.

2.

Gemäss den Übergangsbestimmungen § 122 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) müssen die Gemeinden ihre Sondernutzungspläne (Gestaltungspläne, Baulinienpläne, Arealüberbauungspläne usw.) innert 15 Jahren an die neuen Bestimmungen des PBG vom 1. Januar 2013 und den Begriffen und Messweisen nach der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) anpassen oder aufheben. Generell sind nach § 8 Abs. 3 PBG Sondernutzungspläne periodisch zu überprüfen und bei erheblich veränderten Verhältnissen anzupassen. Die Stadt Weinfelden hat die obengenannten Gestaltungspläne überprüft und beabsichtigt diese ersatzlos aufzuheben.

3.

Der Gestaltungsplan Nr. 16 „Im Tällig“ wurde mit RRB Nr. 1192 vom 16. Mai 1972 genehmigt. Der Perimeter umfasst das Gebiet zwischen der Dufour-, Bleiche- und Tälligstrasse. Das vom Gestaltungsplan erfasste Gebiet ist nach dem rechtskräftigen Zonenplan (genehmigt mit Entscheid Nr. 34 vom 29. Mai 2019) der Wohnzone W5 zugewiesen. Eine Gestaltungsplanpflicht besteht nicht. Der Gestaltungsplan regelt nebst Baulinien und der Lage der Erschliessungs-, Parkierungs- und Freizeitanlagen auch die Anordnung und Geschossigkeit der Bauten sowie die maximale Ausnützung. Der Gestaltungsplan Nr. 88 „Langwiesen“ wurde mit DBU-Entscheid Nr. 97 vom 21. Oktober 2005 genehmigt und umfasst das Gebiet zwischen der Langwiesenstrasse und der Bodenfeldstrasse. Das Gebiet liegt in der Wohnzone W3 ohne Gestaltungsplanpflicht. Der Gestaltungsplan bezweckt die Gesamtbebauung des Areals mit einer guten Baulandnutzung, einem differenzierten Wohnungs- und Freiraumangebot und einem weitgehend verkehrsfreien Wohnumfeld. Dafür legt der Gestaltungsplan unter anderem Baubereiche, maximal zulässige Bruttogeschossflächen, generelle Gestaltungsvorschriften und Vorgaben zur Erschliessung und der Umgebungsgestaltung fest.

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Der Gestaltungsplan Nr. 94 „Sonnenburg“ wurde mit DBU-Entscheid Nr. 87 vom 14. Oktober 2008 genehmigt. Das Planungsgebiet betrifft die Parzelle Nr. 652, welche an die Amriswiler- und Gartenstrasse grenzt und der Wohn- und Arbeitszone WA3 zugewiesen ist. Eine Gestaltungsplanpflicht besteht nicht. Der Gestaltungsplan bezweckt unter anderem die bau- und planungsrechtliche Umsetzung des Wettbewerbsergebnisses für die Bebauung der Parzelle Nr. 652 inklusive der Regelung der Erschliessung und Gestaltung des Aussenraumes. Dafür wurden Mantelbaulinien, die maximalen Geschossigkeiten, die Ausnützung sowie die Grundsätze der Erschliessung festgelegt. 4.

Im Planungsbericht ist festgehalten, dass die in den drei Gestaltungsplänen festgelegten Bebauungen vollständig realisiert wurden und damit die Gestaltungspläne umgesetzt sowie der Planungszweck erfüllt sei. Im Falle des Gestaltungsplans Nr. 16 „Im Tällig“ lässt die rechtskräftige Rahmennutzungsplanung zwischenzeitlich wesentlich grössere Gebäudehöhen und eine höhere Ausnützung zu, als dies der Gestaltungsplan regelt. Die definierten Gebäudehöhen und Gebäudelängen der Gestaltungspläne Nr. 88 „Langwiesen“ und Nr. 94 „Sonnenburg“ entsprechen mit wenigen Ausnahmen der rechtskräftigen Regelbauweise. Mit der Aufhebung der Gestaltungspläne entfallen die darin definierten Strassenabstände und es kommen die ordentlichen Strassenabstände nach §44 des Gesetzes über Strassen und Wege (StrWG, RB 725.1) zur Anwendung. Bauten, welche diese derzeit unterschreiten, haben Bestandesgarantie nach §94 PBG. Die Perimeter der Gestaltungspläne Nr. 16 „Im Tällig“ und Nr. 94 „Sonnenburg“ liegen in der ISOS Umgebungszone (Vili) mit dem Ziel „b“. Der Perimeter des Gestaltungsplans Nr. 94 „Sonnenburg“ befindet sich zudem teilweise im ISOS-Gebiet 10 mit dem Erhaltungsziel „B“. Die Rahmennutzungsplanung muss die Schutzziele des ISOS umsetzen. Nach kantonaler Einschätzung hat die Aufhebung der drei Gestaltungspläne keine negativen Auswirkungen auf die erhaltenswerten Ortsbilder oder kulturhistorisch bedeutsamen Einzelobjekte der Stadt Weinfelden zur Folge. Der Planungsbericht nimmt für jeden Sondernutzungsplan eine raumplanerische Zweckmässigkeitsanalyse vor und setzt sich detailliert mit den rechtlichen Folgen der Planaufhebungen auseinander. Daraus geht hervor, dass die enthaltenen Festlegungen nach der Aufhebung der Pläne über Dienstbarkeiten geregelt sind oder der Regelbauweise nicht widersprechen. Zusammenfassend besteht kein öffentliches oder privates Interesse an der Beibehaltung der drei Gestaltungspläne.

5.

Der Aufhebung der drei Gestaltungspläne Nr. 14 „Im Tällig“, Nr. 88 „Langwiesen“ und Nr. 94 „Sonnenberg“ steht aus kantonaler Sicht nichts entgegen. Die Planaufhebungen erfüllen die Anforderungen von § 5 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) und werden genehmigt.

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Im Weiteren ist festzuhalten, dass trotz der erwähnten Planaufhebungen nach wie vor § 72 Abs. 2 PBG gilt: Für Bauten und Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf die Nutzungs- und Erschliessungsordnung, Umwelt oder Orts- und Landschaftsbild, gehört zur Baureife ein Gestaltungsplan. Es ist im Rahmen von Baubewilligungsverfahren im Einzelfall insbesondere zu prüfen, ob das Bauvorhaben das Orts- und Landschaftsbild prägt (im Sinne erheblicher Auswirkungen). Bei einem solchen Bauvorhaben gehört zur Baureife ein Gestaltungsplan.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:

2 g, NOV. 2Q24