Bannhalde
Piano d'utilizzazione speciale · Frauenfeld · Abrogato il 1 feb 2025
Documento
- Numero
- 120
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Sottotipo
- Piano delle linee d'arretramento
- Comune
- Frauenfeld
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- Approvato da
- DBU
- Procedura
- Genehmigung Ausserkraftsetzung
- Adottato
- 17 dic 2024
- In vigore dal
- 1 feb 2025
- Abrogato
- 1 feb 2025
Carta
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File
2024.09-028AA-E-1.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Departement für Bau und Umwelt
Thurgau Frauenfeld, 17. Dezember 2024
Entscheid Nr. 0120 BOA/PG Nr. 2024.09-028
Stadt Frauenfeld Aufhebung Quartierplan „Bannhalde“
Das Departement für Bau und Umwelt entscheidet: 1.
Die vom Stadtrat Frauenfeld am 20. August 2024 beschlossene Aufhebung des Quartierplanes „Bannhalde“ (RRB Nr. 1024 vom 31. Mai 1977) wird genehmigt.
2.
Mitteilung an: - Stadt Frauenfeld, Schlossmühlestrasse 7, 8501 Frauenfeld unter Beilage der Dossiers Aufhebung Quartierplan „Bannhalde“, mit den notwendigen Genehmigungsvermerken (chargé) - Amt für Denkmalpflege - Amt für Umwelt - Tiefbauamt - Departement für Bau und Umwelt, Rechtsdienst - Jagd- und Fischereiverwaltung - Forstamt - Amt für Raumentwicklung (2), unter Beilage eines Dossiers Aufhebung Quartierplan „Bannhalde“, mit den Vermerken analog Gemeindeexemplare sowie der übrigen Akten.
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Erwägungen: 1. Am 17. September 2024 reichte die Stadt Frauenfeld über die digitale Schnittstelle ePlan das Gesuch um Aufhebung des im Titel erwähnten Sondernutzungsplans ein. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann geschlossen werden, dass das Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt wurde. Gegen die Verfügung Nr. 35 des Departements für Bau und Verkehr der Stadt Frauenfeld vom 13. März 2024 zur Aufhebung des vorliegenden Quartierplanes erhoben Gian Eggler und Rodolpha Schäppi Eggler rechtmässig Einsprache. Mit der Aufhebung des Quartierplanes wies die Stadt Frauenfeld auch die Einsprache ab.
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Beim Departement für Bau und Umwelt sind gegen die Vorlage keine Rekurse hängig. 2. Der aufzuhebende Quartierplan „Bannhalde“ wurde mit RRB Nr. 1024 vom 31. Mai 1977 genehmigt und mit SRB Nr. 510 vom 13. Juli 1977 ergänzt. Der Plan enthält allgemeinverbindliche Festlegungen (bspw. zur Erschliessung sowie zur Gestaltung der Bauten). Das Areal umfasst rund 123 Parzellen im Gebiet der Bannhalde. Das Gebiet ist der Wohnzone W1 zugewiesen. 3. Gemäss den Übergangsbestimmungen § 122 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; RB 700) müssen die Gemeinden ihre Sondernutzungspläne (Gestaltungspläne, Baulinienpläne, Arealüberbauungspläne usw.) innert 15 Jahren an die neuen Bestimmungen des PBG vom 1. Januar 2013 und den Begriffen und Messweisen nach der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) anpassen oder aufheben. Generell sind nach § 8 Abs. 3 PBG Sondernutzungspläne periodisch zu überprüfen und bei erheblich veränderten Verhältnissen anzupassen. 4. Im Planungsbericht ist festgehalten, dass der Quartierplan hauptsächlich die Erschliessung zu regeln hatte, dass diese vollständig umgesetzt wurde und dass die wenigen Gestaltungsvorschriften nicht vollständig eingehalten worden seien. Aus diesen Gründen sei der Sondernutzungsplan aufzuheben. Gegen die Auffassung haben zwei Grundstückeigentümer des Quartierplangebietes Einsprache erhoben. Im Protokoll des Stadtratsbeschlusses legt die Stadt Frauenfeld dar, warum sie die Beschwerde abweist. Im Wesentlichen begründet sie die Ablehnung damit, dass Anliegen der Einsprecher in die künftige Regelnutzungsplanung einfliessen werden und andere Anliegen bereits mit der bestehenden Gesetzgebung geregelt seien. Auch wenn die Begründung zur Ablehnung der Beschwerde schlüssig und nachvollziehbar ist, ist dennoch anzumerken, dass insbesondere die Gestaltungsvorschriften aus dem SRB vom Juli 1977 immer noch einem gewissen öffentlichen Interesse entsprechen. Es liegt indes im Ermessen der Stadt Frauenfeld, ob die Anforderungen an die Siedlungsqualität auch ohne den Quartierplan gewährleistet sind und dass "die heute angewandte Praxis in Bauberatung und Baubewilligung eine quartierverträgliche Umsetzung von Um- und Neubauten " sicherstellt (Planungsbericht S. 8).
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Für die Bauten und Anlagen gilt gemäss § 94 PBG die Besitzstandsgarantie. Es besteht insgesamt kein öffentliches oder privates Interesse an der Beibehaltung des Quartierplanes. Die Aufhebung des Quartierplanes „Bannhalde“ erfüllt die Anforderungen von § 5 Abs. 3 PBG und wird genehmigt. An dieser Stelle ist auf § 72 Abs. 2 PBG hinzuweisen: Für Bauten und Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf die Nutzungs- und Erschliessungsordnung, die Umwelt oder das Orts- und Landschaftsbild, gehört zur Baureife ein Gestaltungsplan. Auch ohne überlagerte Gestaltungsplanpflicht gilt es diese gesetzliche Vorgabe bei der weiteren Planung und im Rahmen von Baubewilligungsverfahren zu beachten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, 8570 Weinfelden, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Sie ist unterzeichnet in je einem Exemplar für die Beschwerdeinstanz und die Beteiligten einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Expediert:
1 7. DEZ. 2024