Baureglement
Tobel-Taegerschen
Documento
- Numero
- DBU 51
- Comune
- Tobel-Taegerschen
- Cantone
- Turgovia
- Livello
- Comune
- Autorità
- Bauverwaltung Gemeinde
- Adottato
- 4 nov 2022
- In vigore dal
- 1 gen 2023
Carta
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Tobel-Taegerschen_BR_20230101.pdfApri in una nuova scheda
Testo
GemeindeTobel Tägerschen
13.Juni 2021
Baureglement
Kursiv: Inhalte aus PBG/PBV/IVHB
St ritt matte r Partner AG
Ingress Die Politische Gemeinde Tobel-Tägerschen erlässt gestützt auf § 4 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) und § 10 des Gesetzes zum Natur- und Heimatschutz (TG NHG) das nachfolgende Baureglement. l Allgemeine Bestimmungen Ai't I Zweck und Ceitungsbe/eich 1 Das Baureglement ordnet in Verbindung mit dem Zonenplan und unter Beachtung der Vorschriften des Bundes und des Kantons das Planungs- und Bauwesen der Gemeinde.
2 Das Baureglement gilt für das ganze Gebiet der Politischen Gemeinde Tobel-Tägerschen.
Art. 2 BestanAeJie der !<OiTimi.snaJpl?nur>g
Die Kommunalplanung umfasstden Richtplan, den Rahmennutzungsplan (Baureglement, Zonenplan) und soweit erforderlich Sondernutzungspläne mit den zugehörigen Vorschrißen (Gestaltungs- und Baulmienpläne. Schutzplan NHG).
Art. 3 ZustsndigkeKen
Die Gemeindebehörde führt das Baubewilligungsverfahren durch und handhabt die Baupolizei.
Il Zonenvorschriften A Allgemeines Art, <• ZonenemteHürig Bauzonen
W2 Wohnzone W3 Wohnzone D Dorfzone Wz Weilerzone WA2 Wohn-und Arbeitszone WA3 Wohn-und Arbeitszone AG Arbeitszone Gewerbe AI Arbeitszone Industrie AT ArbeitszoneTanklager OeBA Zone für öffentliche Bauten und Anlagen SH SpezialzoneHolzverarbeitung SK SpezialzoneKomturei Fh Freihaltezone Nichtbauzonen LW Landwirtschaftszone Ns Naturschutzzone Ab Abbau-und Deponiezone Uberlagernde Zonen AF Zone archäologischer Funde Os Ortsbildschutzzone
Gp Gestaltungsplanpflicht Gf Gefahrenzone
Art. 5 Masstabelle
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Wohn- und Arbeitszone WA2
0.803)
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Wohn- und Arbeitszone WA3
0.9531
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Arbeitszone Gewerbe AG
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Zone für öffentliche Bauten und Anla-
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Spezialzone HolzverarbeitungSH Spezialzone Komturei SK
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Landwirtschaftszone LW2)
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IV III III
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l) Die Fassadehöhewird bei Schrägdächern aufderTraufseite, bei Flachdäehern an denjenigen Fassaden, an welche das Attikageschoss zurückversetzt ist, gemessen. Bei Schrägdächern darf die Differenz zwischen der projektierten Fassadenhöhe an der Traufseite und der projektierten Gesamthöhe die Differenz der gemäss Massta belle festgelegten Fassadenund Gesamthöhe nicht überschreiten. Bei Flachdächern darf die Höhe von Attikageschossen 3.20 m nicht überschreiten.
2) gilt nurfürWohnbauten 3) Bei minimalem Gewerbeanteil höhere Nutzungsdichte gemäss Art. 9 BauR 4) Sofern kein grosser Grenzabstand geregelt ist, gilt allseitig der kleine Grenzabstand 5) Zuschlag gegenüber Zonen mit Wohnnutzung gem. Art. 10 und 11BauR
B Bauzonen
Art. 6 Wohnzonan W
1 Wohnzonen umfassen Gebiete, die für das Wohnen bestimmt sind. Sie bezwecken die Erhaltung und Schaffung ruhiger Wohnverhältnisse. Nicht störende Cewerbe- oderDienstleistungsbetriebe sind zulässig, soweit sie mit dem Wohncharakter vereinbar sind. 2 Die WohnzoneW2 dient einer Bebauung mit jeglicher Art von Wohnbauten. 3 Die Wohnzone W3 dient einer Bebauung mit Mehr- und Reiheneinfamilienhäusern.
Art. 7 Docfzonen 0
1 Dorfzonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen und bezwecken die Erhaltung, Erneuerung und Pflege der vorhandenen Bausubstanz und der Freiräume.
2 Neu-, An- und Umbauten sind sorgfältig in das Ortsbild einzuordnen. Zulässig sind Wohnbauten, massig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Mischbauten und landwirtschaßliche Betriebe. 3 Sofern keine öffentlichen Interessen verletzt werden, kann die Gemeindebehörde zum Schütze des Ortsbildes und zur Siedlungserneuerung nach Abwägung der beteiligten privaten Interessen Ausnahmen von kommunalen VorSchriften oder Plänen bewilligen. Die Gemeindebehörde holt in diesen Fällen eine Fachbeurteilung ein. 4 Hauptbauten müssen 2 Vollgeschosse und zusätzlich ein Dachgeschoss aufweisen.
Art, 8 Weiies'zoneWz
-' Weilerzonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen und bezwecken die Erhaltung, Erneuerung und Pflege der vorhandenen Bausubstanz und der Freiräume. 2 Neu-, An- und Umbauten sind sorgfältig in das Ortsbild einzuordnen. Zulässig sind Wohn bauten, massig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Misch bauten und landwirtschaßliche Betriebe. Are. 9 Wohn- und Arbeitszonen WA
1 Wohn- und Arbeitszonen WA umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen. Zulässig sind Wohnungen, massig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Mischbauten. 2 Bei einer Mischnutzung mit einem dauernden Gewerbe- oder Dienstleistungsanteil bei der Hauptnutzfläche von mind. 30 % gilt eine Nutzungsdichte von 10 % höher als ohne entsprechenden Gewerbe- oder Dienstleistungsanteil. 3 Für ausschliesslich gewerblich genutzte Gebäude und Gebäudeteile findet der grosse Grenzabstand keine Anwendung.
Art. 10 Ai-fciei'iszonen Gewerbe AG
1 Arbeitszonen Gewerbe AG umfassen Gebiete, in denen massig störende Gewerbe-, Dienstleistungs- und Verwaltungsbetriebe zulässig sind. In der Arbeitszone Gewerbe gilt gegenüber Zonen mitWohnnutzungein Zuschlag zum Grenzabstand von 4.00 m. 3 Der Gebäudeabstand zwischen reinen Gewerbebauten ist, sofern die Brandschutzrichtlinien der Vereinigung kantonaler Feuerversicherer (VKF) eingehalten sind, frei.
4 Wohnnutzungen sind nur für betrieblich standortgebundenes Personal gestattet. Die zulässige Wohnnutzung muss mit dem zugehörigen Betrieb eine bauliche Einheit bilden.
Art, 11 Arbeitszonen industrie AI 1 Arbeitszonen Industrie AI umfassen Gebiete, in denen Industrie-, Gewerbe-,
Dienstleistungs- und Verwaltungsbetriebe sowie Bauten und Anlagen zulässig sind, die in den übrigen Zonen untersagt sind. 2 In derArbeitszone Industrie gilt gegenüber Zonen mit Wohnnutzung ein Zuschlag zum Grenzabstand von 4.00 m.
3 Der Gebäudeabstand zwischen reinen Industriebauten ist, sofern die Brandschutzrichtlinien der Vereinigung kantonalerFeuerversicherer(VKF) eingehalten sind, frei.
4 Wohnnutzungen sind nur für betrieblich standortgebundenes Personal gestattet. Die zulässige Wohnnutzung muss mit dem zugehörigen Betrieb eine bauliche Einheit bilden.
Art. 12 Arbaitszone Tanklager AT
1 Die ArbeitszoneTanklagerAT dient dem Betrieb des Stehtanklagers. Es sind Erneuerungen, Umbauten und Sanierungen der Bauten und Anlagen in den bestehenden Dimensionen erlaubt 2 Bauten und Anlagen sind untersagt, wenn sie nicht dem Zonenzweck entsprechen oder nicht für die Bewirtschaftung des Gebiets notwendig sind.
Art. 13 Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA
1 Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen erfassen Gebiete, die für die Erstellung von öffentlichen oder öffentlichen Interessen dienenden Bauten undAnlagen bestimmt sind. 2 Untergeordnete private Nutzungen sind zulässig.
Art. 14 Spezialzone Holzver.ai'baitung SU
1 Die Spezialzone Holzverarbeitung ist für holzverarbeitende Betriebe (Sägerei, Zimmerei, Schreinerei, etc.) und deren Holzlagerung bestimmt
NICHT GENEHMIGT ENTSCHEID Nr. SA vom 4-. ^ <. 2^
2 Wohngebäude oder andere gewerbliche Nutzungen sind nicht zulässig. 3 Aus Gründen des Ortsbild- oder Landschaftsschutzes oder zur Berücksichtigung der Nachbargrundstücke kann der Gemeinderatvor Erteilung einer Baubewilligung die Ausarbeitung eines Gestaltungsplans fordern.
Art. 15 SpeziaSzone Komturei SK
1 Die Spezialzone Komturei SK dient der Erhaltung und der baulichen Weiterentwicklung des Kultur- und Baudenkmals Komturei mit den zugehörigen Bauten sowie deren Umgebung. Es gilt die Gestaltungsplanpflicht. 2 Zulässige Nutzungen sind: Wohnen, Dienstleistungen, Gewerbe und Kultur. 3 Bei Baugesuchen holt die Gemeinde eine Fachbeurteilung ein.
Art. 16 Freiiiaite-zoneFh
1 Freihaltezonen umfassen Gebiete, die aus Gründen derKommunalplanung oder des Natur- und Heimatschutzes sowie zum Schutz von Atissichtspunkten nicht überbaut werden dürfen. 2 Sie bezwecken insbesondere: l. die Gliederung derBauzonen; 2. die Schaffung von Grünflächen samt Anlagen zur Erholung. 3 Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie dem Zonenzweck dienen oder standortgebunden sind.
C Nichtbauzonen A/1;. 17 Lp';dwirs:5ch?nszone !.w
-' Landwirtschaßszonen umfassen Land, das der landwirtschaftlichen Nutzung
vorbehalten ist und sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet. 2 Bauten und Anlagen haben sich sorgfältig ins Orts- und Landschaftsbild einzugliedern. Dies gilt insbesondere bezüglich Stellung, Dimensionierung, Materialisierung und Gestaltung sowie Bepflanzung. 3 Geländeformationen, insbesondere Geländekanten, Böschungen, Kuppen und Mulden, die das Landschaftsbild markant prägen, sind in der Regel zu erhatten.
A"t. 18 ^afü''sc;u]'izzor;e ftls
1 Nattirschutzzonen umfassen Gebiete, die dem integralen Schutz, der Pflege und dem Unterhalt seltener und gefährdeter Pßanzenarten und Tieren dienen. 2 Bauten und Anlagen sind nur zulässig, wenn sie für Unterhalt und Pflege der Naturschutzzone nötig sind. 3 Eingriffe wie Düngungen, Ablagerungen sowie Deponierungen oder Entwässerungen mit dem Zweck der Trockenlegung e'mes Gebietes sind nicht gestattet
Art. 19 Aböau-und OeooriiezoneAb
1 Abbauzonen umfassen Gebiete, die der Gewinnung von Bodenmaterialien aller Art dienen und für die Ablagerung von Abfällen gemäss techn ischer VerOrdnung über Abfälle bestimmt sind. 2 Bauten und Anlagen sind zulässig, wen n sie zu r Gewinnung oder Verarbeitung des vor Ort gewonnenen Materials sowie für den Deponiebetrieb notwendig sind. Sie werden nur befristet bewilligt und sind nach beendetem Abbau durch den Gesuchsteller oder den Eigentümer zu entfernen. 3 Abbaugebiete und Deponien sind in der Regel nach Vorgaben eines Gestaltungsplans etappiert abzubauen, aufzufüllen und fachgerecht zu rekultivieren.
4 Hat die Abbau- und Deponiezone ihren Zweck erfüllt, ist das Abbaugebiet einer sachgerechten Zone zuzuweisen.
D Überlagernde Zonen
23 altri articoli
Art. 20 Zone für prchäologssche Funde AF
1 Die Zonen für archäologische Funde bezwecken, bekannte sowie vermutete Fundstellen vor ihrer Zerstörung oder Veränderung zu bewahren und der wissenschaftlichen Untersuchung zugänglich zu machen. Den Interessen der betrqffenen Grundeigentümer ist dabei Rechnung zu tragen. 2 AushubarbeitenfürNeu-, An- und Umbauten sowie Terrainveränderungen aller Art sind dem Amt für Archäologie frühzeitig anzuzeigen.
Art. 21 O.i'isbilüschu'izzoi-ten OS
1 Ortsbild- und Umgebungsschutzzonen bezwecken den Schutz und die Erhaltung derschutzwürdigen Ortsbilder sowie deren charakteristische Umgebung. Bei Baugesuchen holt die Gemeindebehörde eine Fachbeurteilung ein.
Art. 22 Zone mit Gestaltungsplanpflicht GP
1 Zonen mit Cestaltungsplanpflicht erfassen Gebiete, die insbesondere der Einpassung von Bauten und Anlagen ins Orts- und Landschaftsbild sowie der differenzierten baulichen Verdichtung oder der Regelung von Schutzmassnahmen für Gebiete in den Cefahrenzonen dienen. 2 Bauten und Anlagen dürfen unter Vorbehalt von Absatz 3 nur erstellt, umgebaut oder erneuert werden, wenn ein Gestaltungsplan vorliegt 3 Einzelne Baubewilligungenfür Umbauten oder Erneuerungen dürfen erteilt werden, wenn sie den Gestaltungsplan nicht präjudizieren.
Art. 23 GefahrenzoraeGF
-' Cefahrenzonen sind überlagerte Zonen und umfassen Gebiete, in denen Mensehen, Tiere oder erhebliche Sachwerte durch Rutschungen, Überschwemmungen, Steinschlag oder andere Naturereignisse bedroht sind. Sie werden auf der Grundlage der vom Kanton erarbeiteten Gefahren karten festgelegt und enthalten die zur Gefahrenprävention und-abwehr notwendigen Nutzungseinschränkungen oderMassnahmen. 2 In der Cefahrenzone dürfen Baubewilligungen nur erteilt werden, wenn mit Massnahmen zum Objektschutzgemäss dem Leitfaden des Kantons Thurgau «Objektschutznachweisgravitative Naturgefahren Kanton Thurgau» sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. Die Massnahmen richten sich nach der Cefahrenart und deren Intensität. 3 Die Baubewilligungsbehörde stellt eine Ausfertigung der Baubewilligung der Cebäudeversicherung Thurgau zu und teilt dieser die Fertigstellung des BauvorHabens mit.
Bauvorschriften A Massvorschriften
Art. 24 Grenzabstände Bauten, Anlagen, Tei'ramveränderungen
1 DergrosseGrenzabstand istaufder Hauptwohnseite einzuhalten. In Zweifelsfällen bestimmt die Gemeindebehörde die massgebende Gebäudeseite. FüreingeschossigeGewerbebauten mit höchstens einer Wohnung und angebaute, eingeschossige Gebäudeteile (z. B. Wintergarten, gedeckte Sitzplätze usw.) gilt allseitig der kleine Grenzabstand. 2 FürAn- und Kleinbauten gilt ein Grenzabstand von mindestens 3.00 m. Davon ausgenommen sind Gerätehäuschen mit einer Grundfläche von weniger als 9.00 m2 und einer Gesamthöhe von maximal 2.20 m. Diese dürfen bis 1.00 m an die Grenze gebaut werden. 3 Für Unterniveaubauten und unterirdische Bauten inkl. Aufgänge gilt ein Grenzabstand von mindestens 0.50 m.
4 FürTiefgaragenzufahrten sowie ebenerdige Anlagen wie Zufahrten, Abstellplatze, Hauszugänge und Spielplätze gilt ein Grenzabstand von mindestens 0.50 m.
5 FürAnlagen wie Schwimmbäder, Schwimmteiche, Biotope sowie wärmetechnische Anlagen beträgt der Grenzabstand mindestens 3.00 m. 6 Aufschüttungen, Abgrabungen, Stützbauwerke, Mauern und Wände haben einen Grenzabstand von der Hälfte der Höhe, im Minimum 0.50 m, einzuhalten.
Art. 23 Gt'enzabstände BepRanzunge-i
1 Sträucher, Hecken, Lebhäge und ähnliche Pflanzungen bis zu einer späteren Höhe von 1.20 m dürfen an die Grenze gepflanzt werden. 2 Für Bäume, die nicht höher als 10.0 m werden, beträgt der Grenzabstand 3.00 m und für alle über 10.00 m hinauswachsenden Bäume 5.00 m.
B Ausstattung Art, 26 Parkierung für Fahrzeuge 1 Bei Wohnbauten sind Parkfelder oder Einstellräume für Fahrzeuge wie folgt zu erstellen: a) Für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Doppel- und Reiheneinfamilienhäuser mindestens 2 Parkfelderje Wohnung. b) Für Mehrfamilienhäuser mindestens l Parkfeld pro Wohnung unter 3 bewohnbaren Zimmern und 1.5 Parkfelder pro Wohnung ab 3 bewohnbaren Zimmer c) Pro 4 Wohnungen ist zusätzlich ein oberirdisches Parkfeld als Besucherparkfeld zu erstellen und zu bezeichnen. 2 Der Parkierungsbedarf anderer Bauten und Anlagen ist unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm zu bestimmen. 3 Die Parkierung ist ab 8 Parkfeldern unterirdisch zu erstellen. Davon ausgenommen sind Besucherparkfelder. 4 Garagenvorplätze werden nicht als Parkfelder angerechnet. 5 Bei unterirdischen Parkfeldern sind Leerrohrinstallationen für Ladestationen für Elektroautos zu erstellen.
Art. 27 Anfoi'derungen Grundstückzufahrten
Grundstückszufahrten sind aufeinerTiefevon mindestens 2.00 m gegenüber der öffentlichen Strasse so zu befestigen, dass eine Verschmutzung der Strasse oder des Trottoirs vermieden wird. Grundstückzufahrten sind unter Berücksichtigung der jeweils gültigen VSS-Norm auszubilden.
Art. 28 Pariderung für ZwekadCi'
1 Bei Mehrfamilienhäusern ab 4 Wohnungen, Dienstleistungs- und Gewerbebetrieben sind gut beleuchtete, überdachte ParkfelderfürZweiräderzuerstellen. Der Bedarf ist unter Berücksichtigung derjeweils gültigen VSS-Norm zu bestimmen.
2 Die Abstellplätze für Vetos müssen gut zugänglich an zweckmässiger Lage angeordnet werden. Die Kurzzeitparkplätze sind oberirdisch in Eingangsnähe und gedeckt zu erstellen. Ar'i. 29 Mebennutzflächen
1 Für Wohnbauten sind gut zugängliche, individuelle Nebennutzflächen wie Abstellräume, Keller, usw. in einem Umfang von mindestens 10 % der Hauptnutzflächen zu realisieren. 2 Bei Mehrfamilienhäusern und Wohnüberbauungen sind gut zugängliche und genügend grosse Abstellräume für Kinderwagen vorzusehen.
Art. 30 Spidpiätze und Frelzeltfiäcnen
Die Erstellung und der dauernde Unterhalt von Spielplätzen oder Freizeitflächen richtet sich nach § 86 PBG. Die Grosse des Spielplatzes oder der Freizeitfläche hat mindestens 15 % der Hauptnutzflächen zu betragen.
Art. 31 KehrkhtsammeJstelien
Die Errichtung und dauernde Freihaltungvon Kehrrichtsammelstellen richtet sich nach § 91 PBG. Soweit öffentliche Sammelstellen in angemessener Distanz vorhanden sind, kann ganz oderteilweise auf die Errichtung solcher Sammelstellen verzichtet werden. Kehrichtsammelstellen müssen optisch gut in die Umgebung eingepasst werden.
Art. 32 Schneefänga
1 Bei Dächern ab 30° Neigung, die auf Strassen, Wege, Trottoirs oder Vorplatze ausladen, sind Schneefänge anzubringen. 2 Bei Dächern mit Solaranlagen, die auf die Strasse,Trottoir oder Vorplatz ausladen sind die Schneefänge bereits ab 20°-Neigung anzubringen.
C Weitere Bauvorschriften
Art. 33 Haushäiterische Bodennutzüng
Sofern bei einem Bauvorhaben die erlaubte Nutzungsziffer nicht ausgenutzt werden kann, ist im Baugesuch konzeptionell aufzuzeigen, wie auf dem Grundstück trotzdem die erlaubte Nutzungsziffer bzw. Baumasse zukünftig ausgeschöpft werden kann.
IV Gestaltungsvorschriften A Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Art. 34 Gesamtwirkung
1 Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht; dabei sind insbesondere zu beachten:
a) die bestehende Bebauung, b) Stellung, Form und Proportionen, c) die Materialwahl und Farbgebung von Fassaden, Dächern, Dachaufbauten, Antennen und Reklamen,
d) dietopografische Einbettung, e)der5iedlungsrand.
Art. 35 Dachgestaltung
1 Nicht begehbare Flachdächer und Dächer bis 5° Neigung über 40 m2 Fläche sind gesamthaft, bei energetischer Nutzung soweit möglich, extensivzu begrünen.
2 Solar- und Photovoltaikanlagen haben sich gut in die Dachfläche zu integrleren.
3 Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster haben sich gut in die Dachfläche einzuordnen und dürfen die Gesamterscheinung des Daches nicht dominieren. Sie dürfen bis höchstens 0.50 m (senkrecht gemessen) unterdie Firstlinie reichen. Die Gesamtlängevon Dachaufbauten und Dacheinschnitten darf höchstens die Hälfte der jeweiligen Dachtänge betragen.
B Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für Ortsbildschutzzone
Art. 36 Einpassung in Bestand
Gebäude haben sich an derortstypischen Bauweise, insbesondere bezüglich Gebäudeproportionen, Volumetrie, Positionierung, Fassadengestaltung, Dachformen, Dachaufbauten, Materialisierung und Farbgebung, zu orientieren.
Art. 37 Dachgesta!tung
1 FürHauptbauten sind in der Regel nur symmetrische Giebeldächer zulässig. Dachaufbauten sind in der Regel baustilgerecht als Giebellukarnen oder Schleppgauben auszubilden. 2 Dächer inkl. Dachaufbauten sind vorzugsweise mitTonziegeln intraditionellen Farben einzudecken. Ausnahmsweise, insbesondere bei Klein- und An-
bauten können auch andere dunkle Materialien zugelassen werden. 3 Für Schleppgauben gilt eine Länge von max. 3 m und für Giebellukarnen eine solche von max. 1/6 der Gebäudelänge. Mehrere Dachaufbauten dürfen zusammen gesamthaft 1/3 der Gebäudelänge nicht überschreiten 4 Offene Dacheinschnitte sind nicht zugelassen. 5 Pro Dach ist jeweils nur eine Art von Dachaufbau zulässig. Zwischen Dach-
NICHT GENEHMIGT ENTSCHEID Nr. ^ vom 4. ^ -%^-
aufbau und First muss mindestens ein Abstand von 0.5 m eingehalten werden.
6 Vereinzelte, hochliegende Dachflächenfenster sind zulässig. Das einzelne Fensterdarfdas Lichtmassvon 0.60 m2 nicht übersteigen. Art, 38 Fassadengestaltung 1 Grelle Fassadenfarben sind nicht zulässig. 2 Die Gliederung, die Materialwahl, die Verhältnisse der einzelnen Bauteile und die Farbgebung von Fassaden und insbesondere von Fenstern, Fensterläden und Türen haben der herkömmlichen, quartierüblichen Bauweise zu entsprechen.
3 Es sind in der Regel traditionelle Beschattungssysteme in Form von Schlagoder Schiebeläden zu verwenden. 4 Der Gemeinderat kann bei Umbauten und Renovationen den Erhalt der Fachwerkbauweise (Riegelbau) verlangen.
Art. 39 Fenstergestaitung
Fenster haben in der Regel die Form eines stehenden Rechtecks aufzuweisen.
Art. 40 Abbruchbawiliigung
Der Abbruch von Bauten bedingt, dass keine Beeinträchtigung des Strassenund Ortsbildes eintritt oder ein bewilligtes Ersatzvorhaben vorliegt.
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C Umgebungsgestaltung Art, 4l Ten'ainverändes'u.igen
1 Bauten und Anlagen sind insbesondere durch geeignete Grundrisskonzeption, Stellung und Staffelung so den topografischen Verhältnissen anzupassen, dass Terrainveränderungen, Böschungen und Stützmauern auf das Minimum beschränkt bleiben. 2 Böschungen mit einer Neigung steiler als 1:1 und Stützbauwerke sind ab 1.50 m Höhe mit Zwischenbermen von mindestens 1.00 m Rücksprung zu versehen.
3 In der Regel sind Stützbauwerke und Hangsicherungen zu begrünen. 4 Abgrabungen sind vereinzelt bis zu 1.50 m Tiefe und der Hälfte der Fassadenlänge zugelassen. Nicht davon betroffen sind Haus- und Kellerzugänge und Zufahrten zu Garagen.
Art. 42 Sepftanzungen
Bei Neubauten ist die Umgebung angemessen mit Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen. Dafür sind einheimische, standortgerechte Arten zu wählen. Art, 43 Vorgärten und Freifigchen 1 Die bestehenden Vorgärten, Frei- und Grünflächen sind in der Regel in ihrer Struktur zu erhalten. 2 Bei neuen Anlagen soll nach Möglichkeit die Hälfte der Fläche zwischen der
Gebäudeflucht und der öffentlichen Verkehrsfläche ortsbildgerecht mit standortgerechten Bäumen und Sträuchern bepflanzt werden. Die VerkehrsÜbersicht ist zu gewährleisten.
Art. 44 Künstliche Beleuchtung
Zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen ist beiAussenbeleuchtungen sicherzustellen, dass durch eine korrekte Ausrichtung und Abschirmung nur der erforderliche Bereich beleuchtet und die Betriebszeit mit technischen Hilfsmitteln (Tageslichtsteuerung, Bewegungsmelder, Zeitschalteinrichtung) auf das notwendige Minimum begrenzt wird. Die jeweils gültige SIA-Norm 491 ist richtungsweisend. Art, 45 Sicht- und Schallschutzwände Sicht- und Schallschutzwände entlang öffentlicher Strassen und Wege haben sich gut in die Umgebung einzuordnen.
D Weitere Gestaltungsvorschriften
Art. 46 Sitobauter»
1 Silobauten sind in der Regel aufderGiebelseitevon Ökonomiebauten anzuordnen.
2 Auf geeignete Farbgebung ist besonders zu achten.
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Art. 47 Rddameanlagen
1 Alle Reklameanlagen haben sich bezüglich ihrer Lage, Grosse, Nutzung sowie Material und Farbe in das Orts-, Strassen- und Landschaftsbild einzufügen. Sie dürfen das Umfeld nicht beeinträchtigen und die Verkehrssicherheit nicht gefährden. Himmelwärts gerichtete Lichtquellen wie Reklamescheinwerfer, Laser und dergleichen sind nicht gestattet. 2 Eigenreklamen sind nur für den Betriebszweck gestattet, haben sich gut einzupassen und sind in ihrer Anzahl auf das erforderliche Minimum zu beschränken. DieGesamtflächederWerbeanlagen darf 8.00 m2 nicht übersteigen. Leuchtreklamen, aggressive Farbtöne und mobile Werbungen sind nicht zulässig. 3 Fremdreklamen sind in Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen, Wohnzonen und Schutzzonen nicht gestattet.
V Weitere Bestimmungen
Art. 48 Inanspruchnahme des öffentlichen Grundes
1 Die Benutzung des öffentlichen Grundes zur Ausführung von Bauarbeiten ist gemäss § 34 des Gesetzes über Strassen und Wege bewilligungspflichtig. Zur Sicherung des Verkehrs können zweckmässige Abschrankungen und Sicherungen verlangt werden. Die Ablagerung und Bearbeitung von Baumaterial ausserhalbderAbschrankungen ist nicht erlaubt. Öffentliche Verkehrswege im Bereich der Baustelle sind in gutem und sauberem Zustand zu halten.
2 Öffentliche Einrichtungen wie Werkleitungen, Vermessungsfixpunkte etc. dürfen weder beschädigt noch eigenmächtig verlegt werden. Hydranten, Schieber und Verteilkabinen müssen stets zugänglich sein. 3 Vor Inangriffnahme der Bauarbeiten hat der Bauherr den Verlauf von unterirdischen Werkleitungen anhand der entsprechenden Werkleitungspläne festzustellen und die Leitungsbetreiberzu benachrichtigen. 4 Allfällige Schäden an öffentlichen Einrichtungen sind unter Anleitung und Aufsicht des jeweiligen Werkeigentümers auf Kosten des Bauherrn wieder instand zustellen. 5 Die Plakatierung auf öffentlichem Grund ist bewilligungspflichtig.
12
VI Übergangs- und Schlussbestimmungen Ar;, <.9 hkrgfttrete/
1 Das vorliegende Baureglement und der zugehörige Zonenplan treten nach der Genehmigung durch das Departement Bau und Umwelt zu einem durch die Gemeindebehörde bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. 2 Mit Inkrafttreten dieses Reglements werden Baureglement, genehmigt am 8. Juni 2010 mitRRB Nr. 4l und Zonenplan, genehmigt am 21. Januar 2010 mit RRB Nr. 3 und alle nachfolgend erlassenen Änderungen aufgehoben. A-'t 30 Uäe.'gangsüesci.^Turgeri
1 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben, über die die Gemeindebehörde bei Inkrafttreten dieses Reglements noch nicht entschieden hat, sind nach den neuen Vorschriften zu beurteilen. 2 Für Gebiete, die von einem noch nicht an das neue Recht angepassten Sondernutzungsplan erfasstsind, bleiben das Baureglementvom 8. Juni 2010 und derZonenplanvom 21.Januar2010 bis zu dem Zeitpunkt weiterhin in Kraft, in dem derjeweilige Sondernutzungsplan dem neuen Recht angepasst wurde.
Cefiahnrgi.;ngsvermer;<
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Vom Gemeinderat erlas'
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Öffentliche Auflage: 7. S&pteTTr^e£u-^25/September 2020
KANTON THURGAU
DEPARTEMENT FÜR BAU UND UMWELT 8500 FRAUENFELD
Von derGemeindeversammlung beschlossen am 13.Juni 2021
TEILWEISE Vom Departement für Bau und Umwelt^genehmigt am i^-./{,{ . ^/Z^
Mit Entscheid Nr. Q/\ Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt per
446/002/440/02/PB 210712.docx
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